Landgericht Landshut Beschluss, 20. Juli 2015 - 33 T 1203/15

bei uns veröffentlicht am20.07.2015

Gericht

Landgericht Landshut

Gründe

Landgericht Landshut

Az.: 33 T 1203/15

IN 135/12 AG Landshut

In Sachen

...

- Schuldnerin und Beschwerdegegnerin -

Weitere Beteiligte:

1) ...

- Gläubiger und Beschwerdeführer -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...

2) ... vorl. Insolvenzverwalter, sonstiger Beteiligter -

wegen Beschwerde in Insolvenzsachen

erlässt das Landgericht Landshut - 3. Zivilkammer - durch den Richter am Landgericht - als Einzelrichter am 20.07.2015 aufgrund des Sachstands

vom 20.07.2015 folgenden

Beschluss

1. Die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Landshut vom 11.02.2015, Az. IN 135/12, wird zurückgewiesen.

2. Der Gläubiger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Das zugrunde liegende Insolvenzverfahren betrifft die M. GmbH.

Mit Schreiben vom 22.01.2015 beantragte der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Bevollmächtigten, Akteneinsicht. Der Beschwerdeführer ist Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin. Im Rahmen der Antragsschrift wird vorgebracht, dass er aufgrund gemeinsam mit einer weiteren natürlichen Person gewährten Darlehens in Höhe von 2 Mio. EUR Insolvenzgläubiger sei. In der Antragsschrift wird davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer ein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht habe, da er persönlich für mehrere Darlehen der -Bank AG an die Schuldnerin selbstschuldnerische Bürgschaften abgegeben habe, aus denen er zur Zeit von der -Bank AG gerichtlich in Anspruch genommen wird. Des weiteren wird eine Schadensersatzklage des Beschwerdeführers aufgeführt. Auf dieser Grundlage und unter Hinweis auf neue Unterlagen begehrt der Beschwerdeführer erneute Akteneinsicht.

Dem Insolvenzverwalter wurde mit Verfügung vom 22.01.2015 Stellungnahmefrist gewährt.

Mit Beschluss vom 11.02.2015 gewährte das Amtsgericht Landshut dem Beschwerdeführer Akteneinsicht und nahm die ihm Sonderheft verwahrten Unterlagen den Gläubigerausschuss betreffend, den Bericht der Rechtsanwälte - vom 30.04.2013 zu den Voraussetzungen der Zahlungsunfähigkeit und den schriftlichen Vermerk der RAE - (Rechtsanwälte -) vom 30.07.2014 von der Akteneinsicht aus. Mit Vorlage der Akten befanden sich der Bericht und der Vermerk im Sonderheft Gläubigerausschuss.

Im Beschluss geht das Amtsgericht von einem grundsätzlichen Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers aus, bei einer umfassenden Akteneinsicht würden dem Beschwerdeführer jedoch Informationen zufließen, welche die Durchsetzung möglicher Haftungsansprüche erschweren würden.

Die genehmigte Akteneinsicht erfolgte am Amtsgericht München.

Mit Schreiben vom 09.03.2015 legte der Beschwerdeführer Erinnerung gegen den Beschluss des Amtsgerichts Landshut vom 11.02.2015 ein beantragte die Aufhebung des Beschlusses, soweit die Genehmigung der Akteneinsicht verwehrt worden war.

In der Erinnerungsschrift geht der Beschwerdeführer übereinstimmend mit dem Amtsgericht davon aus, dass eine grundsätzliche Berechtigung zur Akteneinsicht besteht. Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass sich das Akteneinsichtsrecht auf die gesamten Insolvenzakten bezieht, dies umfasse auch Nebenakten, es wird Bezug genommen auf einen Beschluss des LG Karlsruhe vom 14.06.2007 - 11 T 183/05. Der Beschwerdeführer geht zudem davon aus, dass eine unzulässige Beschränkung des Akteneinsichtsrechts erfolgt sei. Es seien konkrete Anhaltspunkte erforderlich, dass aufgrund von Geheimhaltungsinteressen eine Akteneinsicht dem Zweck des Insolvenzverfahrens zuwider laufen würde.

Der Insolvenzverwalter hat mit Stellungnahme vom 16.03.2015 angegeben, dass die Erinnerung unbegründet sei. Ein Einsichtsrecht in Unterlagen des Gläubigerausschusses bestehe nicht. Begründet wird dies damit, dass aufgrund der Besonderheiten des Insolvenzverfahrens der grundsätzliche anwendbare § 299 ZPO gewisse Beschränkungen erfahre. Unterlagen des Gläubigerausschusses seien nicht Bestandteil der gerichtlichen Insolvenzakte und daher einem Einsichtsrecht gem. § 299 ZPO nicht zugänglich, dies gründe sich auf der Unabhängigkeit und Autonomie des Organs „Gläubigerausschuss“. Auf Grundlage der Verschwiegenheitspflicht der Gläubigerausschussmitglieder sei es nötig, dass interne Beratungen nicht nach außen drängen. Der Insolvenzverwalter verweist auf die herrschende Literaturauffassung und lehnt das begehrte Einsichtsrecht ab.

Mit Schreiben vom 13.04.2015 hat der Beschwerdeführer die Erinnerung aufrecht erhalten und aufgeführt, dass keine gerichtliche Begründung für die Verweigerung der Akteneinsicht in Teile der Insolvenzakte vorliege. Es bestünde kein Geheimhaltungsinteresse.

Mit Beschluss vom 23.04.2015 hat das Amtsgericht der Erinnerung nicht abgeholfen und auf die Stellungnahme des Insolvenzverwalters Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 11.05.2015 hat der Beschwerdeführer sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt den Beschluss abzuändern, soweit die Gewährung der Akteneinsicht verweigert worden ist.

Mit Beschluss vom 11.05.2015 hat das Amtsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung dem Landgericht Landshut vorgelegt.

Den Beteiligten wurde im Beschwerdeverfahren eine Stellungnahmefrist eingeräumt.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zwar zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 4 InsO, 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft.

Das Amtsgericht hat im Ergebnis zutreffend entschieden, die beanstandeten Teile von einer Akteneinsicht auszunehmen.

Wie auch bereits umfangreich und zutreffend ausgeführt, besteht für den Beschwerdeführer grundsätzlich ein Akteneinsichtsrecht nach §§ 4 InsO, 299 Abs. 1 ZPO. Der Beschwerdeführer ist als nachrangiger Insolvenzgläubiger gem. § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO Beteiligter des Insolvenzverfahrens, § 4 InsO.

Der Umfang der Akteneinsicht erstreckt sich grundsätzlich auf die Insolvenzakten (Uhlenbruck/Pape, InsO, 14. Auflage 2015, § 4 Rn. 33). § 120 VglO hat dies vormals insoweit geregelt, ist jedoch nicht mehr, auch nicht analog, anwendbar. Es greift das Recht des Insolvenzschuldners auf informationelle Selbstbestimmung, welches eine Interessen- und Schutzabwägung erforderlich macht (für viele BGH, ZIP 1998, 961). Es ist zudem überwiegende und einhellige Meinung, dass Gläubigerausschussprotokolle von der allgemeinen Akteneinsicht auszunehmen sind (für viele Uhlenbruck/ders., InsO, a. a. O., § 72 Rn. 16; MüKoInsO-Ganter/Lohmann, 3. Auflage 2013, § 4 Rn. 75).

In diesem Zusammenhang ist die Entscheidung des Amtsgerichts in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Es wurde seitens des Beschwerdeführers auch nicht weitergehend ausgeführt, dass gerade ein dringendes Bedürfnis für die Akteneinsicht bestünde und insoweit in dem aufgeführten oder drohenden Erkenntnisverfahren ein Vorlagebegehren nach § 142 ZPO gescheitert sei. Die Unterlagen des Gläubigerausschuss als unabhängiges Organ sind zwar mit der Beinahme zur Akte gelangt, aufgrund der internen Natur dieser Unterlagen jedoch auch nach einer umfassenden Gesamtabwägung dem Akteneinsichtsrecht im Insolvenzverfahren entzogen. Ebenfalls verhält es sich mit den weiteren Schriftstücken, in welche Akteneinsicht begehrt wird. Diese zeigen nach einer umfangreichen Prüfungen ebenfalls einen unlösbaren Bezug zu den Unterlagen des Gläubigerausschusses auf, so dass auch nach einer umfassenden Abwägung die Einsicht in diese Unterlagen im Insolvenzverfahren zu verwehren ist.

Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 4 InsO i. V. m. §§ 3, 97, 574 ZPO.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Insolvenzordnung - InsO | § 4 Anwendbarkeit der Zivilprozeßordnung


Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen

Insolvenzordnung - InsO | § 39 Nachrangige Insolvenzgläubiger


(1) Im Rang nach den übrigen Forderungen der Insolvenzgläubiger werden in folgender Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge, berichtigt: 1. die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen und Säumniszuschläge au

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(1) Das Gericht kann anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Das Gericht kann hierfür eine Frist setzen sowie anordnen,

Zivilprozessordnung - ZPO | § 299 Akteneinsicht; Abschriften


(1) Die Parteien können die Prozessakten einsehen und sich aus ihnen durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen. (2) Dritten Personen kann der Vorstand des Gerichts ohne Einwilligung der Parteien die Einsich

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(1) Die Parteien können die Prozessakten einsehen und sich aus ihnen durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen.

(2) Dritten Personen kann der Vorstand des Gerichts ohne Einwilligung der Parteien die Einsicht der Akten nur gestatten, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.

(3) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, gewährt die Geschäftsstelle Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akte wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. Eine Entscheidung über einen Antrag nach Satz 3 ist nicht anfechtbar.

(4) Die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die zu ihrer Vorbereitung gelieferten Arbeiten sowie die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.

(1) Im Rang nach den übrigen Forderungen der Insolvenzgläubiger werden in folgender Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge, berichtigt:

1.
die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen und Säumniszuschläge auf Forderungen der Insolvenzgläubiger;
2.
die Kosten, die den einzelnen Insolvenzgläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren erwachsen;
3.
Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder sowie solche Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten;
4.
Forderungen auf eine unentgeltliche Leistung des Schuldners;
5.
nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 Forderungen auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens oder Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen.
Satz 1 Nummer 5 ist nicht anzuwenden, wenn eine staatliche Förderbank oder eines ihrer Tochterunternehmen einem Unternehmen, an dem die staatliche Förderbank oder eines ihrer Tochterunternehmen beteiligt ist, ein Darlehen gewährt oder eine andere einer Darlehensgewährung wirtschaftlich entsprechende Rechtshandlung vorgenommen hat.

(2) Forderungen, für die zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren vereinbart worden ist, werden im Zweifel nach den in Absatz 1 bezeichneten Forderungen berichtigt.

(3) Die Zinsen der Forderungen nachrangiger Insolvenzgläubiger und die Kosten, die diesen Gläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren entstehen, haben den gleichen Rang wie die Forderungen dieser Gläubiger.

(4) Absatz 1 Nr. 5 gilt für Gesellschaften, die weder eine natürliche Person noch eine Gesellschaft als persönlich haftenden Gesellschafter haben, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Erwirbt ein Gläubiger bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder bei Überschuldung Anteile zum Zweck ihrer Sanierung, führt dies bis zur nachhaltigen Sanierung nicht zur Anwendung von Absatz 1 Nr. 5 auf seine Forderungen aus bestehenden oder neu gewährten Darlehen oder auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen.

(5) Absatz 1 Nr. 5 gilt nicht für den nicht geschäftsführenden Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 4 Satz 1, der mit 10 Prozent oder weniger am Haftkapital beteiligt ist.

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.

(1) Das Gericht kann anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Das Gericht kann hierfür eine Frist setzen sowie anordnen, dass die vorgelegten Unterlagen während einer von ihm zu bestimmenden Zeit auf der Geschäftsstelle verbleiben.

(2) Dritte sind zur Vorlegung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt sind. Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend.

(3) Das Gericht kann anordnen, dass von in fremder Sprache abgefassten Urkunden eine Übersetzung beigebracht wird, die ein Übersetzer angefertigt hat, der für Sprachübertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften ermächtigt oder öffentlich bestellt wurde oder einem solchen Übersetzer jeweils gleichgestellt ist. Eine solche Übersetzung gilt als richtig und vollständig, wenn dies von dem Übersetzer bescheinigt wird. Die Bescheinigung soll auf die Übersetzung gesetzt werden, Ort und Tag der Übersetzung sowie die Stellung des Übersetzers angeben und von ihm unterschrieben werden. Der Beweis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Übersetzung ist zulässig. Die Anordnung nach Satz 1 kann nicht gegenüber dem Dritten ergehen.

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.