Landgericht Konstanz Urteil, 26. Feb. 2004 - 9 S 6/03 KfH

published on 26/02/2004 00:00
Landgericht Konstanz Urteil, 26. Feb. 2004 - 9 S 6/03 KfH
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Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Donaueschingen vom 30.09.2003 AZ. 31 C 389/03 abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.480,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.740,00 Euro seit 15.07.2003 und aus weiteren 1.740,00 Euro seit 16.07.2003 sowie 40,00 Euro vorgerichtliche Kosten zu bezahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

 
I.
Die Klägerin verlangt die Bezahlung der Vergütung aus dem Vertrag vom 22.05.2003, in dem die Beklagte die Klägerin mit der Herstellung und Anbringung einer Werbung auf einem Golfcar Typ EZ-GO TXT für den Golfclub Schweinfurt 2 zu einem Preis von 3.000,00 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer beauftragte. Die Beklagte stellte der Klägerin für die Anbringung der Werbung eine Vorlage zur Verfügung. Die Beklagte ließ die zunächst bezahlte Vergütung zurückbuchen und forderte die Klägerin mit Schreiben vom 16.07.2003 unter Fristsetzung bis zum 15.08.2003 auf, das Werbefeld ordnungsgemäß, nämlich schärfer und aus einem Teil, herzustellen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf das Urteil des Amtsgerichts Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Ein Vertrag sei nicht zustande gekommen, weil die Parteien sich nicht über den zeitlichen und räumlichen Einsatz des Golfcars geeinigt hätten.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft, nämlich insbesondere geltend macht, ein Vertrag sei zustande gekommen. Die Werbefläche sei mittlerer Art und Güte und entspreche der von der Beklagten zur Verfügung gestellten Datei.
Die Klägerin beantragt,
wie erkannt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beklagte behauptet, die Werbetafel sei nicht ordnungsgemäß hergestellt, weil sie unschärfer als auf der vorgegebenen Datei und aus drei Teilen zusammengesetzt sei. Sie ist der Auffassung, die Vergütung sei nicht fällig, weil sie zurecht die Abnahme verweigert habe.
11 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
12 
Die Kammer hat Beweis erhoben durch schriftliche Vernehmung der Zeuginnen K und M. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Zeugenaussagen II, AS. 65 ff und II, AS. 75 ff Bezug genommen.
13 
II.
14 
Die Berufung ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung der Vergütung in Höhe von 3.480,00 Euro aus dem Vertrag vom 22.05.2003 aus § 631 BGB.
15 
Zwischen den Parteien ist ein wirksamer Vertrag zustande gekommen. Die Parteien haben sich über die wesentlichen Vertragsbestandteile geeinigt. Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass es sich um einen Werkvertrag handelt, der auf die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges, im vorliegenden Fall auf die Werbewirksamkeit der Werbetafel auf dem Golfcar, gerichtet ist. Die Parteien haben das Platzierungsfeld und seine Größe bestimmt, den Typ des Golfcars, auf dem die Tafel angebracht werden soll, die Dauer der Werbezeit, den von der Beklagten zu zahlenden Preis und für welchen Golfclub das Car bzw. die Werbung verwendet werden soll. Die Werbewirkung hängt neben der Gestaltung, die die Beklagte vorgeben sollte, und der Platzierung und Größe der Werbung auch von der Art und dem Einsatz des Werbeträgers, dem Golfcar, ab. Den Fahrzeugtyp haben die Parteien im Vertrag genau bezeichnet. Hinsichtlich des Einsatzes des Fahrzeugs sieht der Vertrag eine Verwendung für den Golfclub Schweinfurt 2 vor, und zwar ohne Beschränkung auf eine Verwendung zu bestimmten Zwecken.
16 
Die Werbewirkung wird durch Stehen und Fahren des Golfcars auf dem Golfplatz dadurch erzielt, dass die Golfspieler das Golfcar mit der Werbung sehen. Nicht maßgeblich ist, ob sie es selbst benutzen, da die Werbung von außen sichtbar ist, nicht jedoch für die Insassen. Aus der Angabe in dem Vertrag, dass das Golfcar für den Golfclub Scheinfurt 2 bestimmt ist, wird der Einsatz des Cars sowohl nach seinem Zweck als auch in zeitlicher Hinsicht (letztere ergibt sich aus den Öffnungszeiten und der üblichen Nutzung des Platzes) in ausreichender Weise bestimmt. Die möglichen Einsatzzwecke ergeben sich aus dem Fahrzeugtyp. Es handelt sich nach der Typbezeichnung hier nicht um ein Gartenfahrzeug; dass es nur als solches benutzt würde, trägt keine der Parteien vor und kann daher der Entscheidung auch nicht zugrunde gelegt werden. Das Amtsgericht überspannt nach Auffassung der Kammer die Anforderungen an die erforderlichen Regelungen in dem Vertrag, wenn es über die Regelungen im vorliegenden Vertrag hinaus Angaben zu dem zeitlichen Einsatz und zur Aufgabe des Golfcars verlangt.
17 
Die Kammer ist nach Inaugenscheinnahme der von der Klägerin und der Beklagten vorgelegten Lichtbilder der Auffassung, dass die Qualität des Werbeaufdrucks ausreichend ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die von der Beklagten vorgelegte Vorlage auf Glanzpapier gedruckt ist, so dass sich ein Unterschied zu der "Anlage Nr. 1" schon durch das verwendete Papier ergibt. Die als Vorlage dienende Datei hat die Beklagte nicht vorgelegt, so dass ein Vergleich insoweit nicht möglich ist. Da die Datei in Besitz der Beklagten bzw. deren Werbeagentur ist, ist dies der Beklagten und nicht der Klägerin zuzurechnen. Die Lichtbilder der Klägerin von dem Golfcar mit der angebrachten Werbung zeigen ebenfalls eine ausreichende Qualität, und zwar sowohl in Bezug auf die Schärfe der Darstellung als auch auf die Zusammensetzung aus mehreren Teilen. Eine solche ist auf den vorgelegten Bildern nicht zu erkennen. Die Vernehmung der Zeuginnen hat in diesem Punkt ergeben, dass die Abbildung der Vorlage entsprechen sollte (Aussage K). Dann ist es unerheblich, ob die Zeugin auf eine Herstellung in mehreren Teilen hingewiesen hat. Ein Vergleich aus technischer Sicht zwischen der von der Beklagten übersandten Datei und der von der Klägerin hergestellten Werbetafel ist mangels Vorlage der Datei durch die Beklagte nicht möglich, so dass es insoweit an ausreichenden Anknüpfungstatsachen zur Einholung eines Sachverständigengutachtens fehlt. Was nach der Verkehrsauffassung als Qualität im Hinblick auf die Werbewirkung erwartet werden kann, kann die Kammer aufgrund eigener Sachkunde der Handelsrichter beurteilen (vgl. § 114 GVG). Beide Handelsrichter sind Unternehmer, die für ihre Firmen Werbeaufträge in Text und Bild vergeben.
18 
Der Vergütungsanspruch ist fällig. Nach dem Vertrag war die Hälfte der Vergütung nach Zusendung des Korrekturabzugs, die andere Hälfte nach Fahrzeugauslieferung jeweils innerhalb 8 Tagen zur Zahlung fällig. Der Korrekturabzug wurde im Mai 2003 übersandt, die Auslieferung des Golfcars erfolgte im Juni 2003. Von einer Abnahme durch die Beklagte ist die Fälligkeit nach den vertraglichen Vereinbarungen nicht abhängig.
19 
Einwendungen wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung durch die Klägerin macht die Beklagte nicht geltend; insbesondere hat sie keine Erklärung darüber abgegeben, ob sie ein Zurückbehaltungsrecht geltend macht oder vom Vertrag zurücktritt. Da die Qualität der Werbetafel wie ausgeführt noch ausreichend ist, liegt darüber hinaus kein Mangel vor, sodass diesbezügliche Einwendungen der Beklagte unbegründet wären.
20 
Die Nebenansprüche folgen aus § 286, 288 BGB.
21 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt analog nach §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
22 
Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

Über Gegenstände, zu deren Beurteilung eine kaufmännische Begutachtung genügt, sowie über das Bestehen von Handelsgebräuchen kann die Kammer für Handelssachen auf Grund eigener Sachkunde und Wissenschaft entscheiden.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.