Landgericht Konstanz Urteil, 17. Juni 2005 - 61 S 2/05 A

bei uns veröffentlicht am17.06.2005

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen vom 20.12.2004, Aktenzeichen 5 C 328/04, abgeändert.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.677 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 5% über dem Basiszinssatz seit dem 09.04.2004 zu zahlen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
I. Der Kläger macht restliche Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte aus einem Unfall vom 08.03.2004 geltend. Der Pkw des Klägers wurde durch den bei der Beklagten versicherten Pkw ihres Versicherungsnehmers bei einem Zusammenstoß beschädigt. Es steht außer Streit, dass die Beklagte dem Kläger 100% Schadensersatz leisten muss.
Am 09.03.2004, ließ der Kläger seinen Pkw von einem Sachverständigen des Sachverständigenbüro B. GmbH in R., welche dem Streit als Streitverkündete auf Klägerseite beigetreten ist, besichtigen und bewerten. Der Sachverständige hat daraufhin Restwertangebote von örtlichen Anbietern eingeholt und infolgedessen den Restwert des Fahrzeugs auf 3.500 EUR beziffert (Gutachten vom 11.03.2004). Der Kläger verkaufte den Pkw auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens am 15.03.2004 für 3.500 EUR. Zwei Tage nach dem Verkauf, am 17.03.2005, erhielt die Beklagte das Gutachten und ermittelte daraufhin selbst den Restwert, wobei sie auch Angebote überörtlicher Restwertaufkäufer in sog. Online-Börsen berücksichtigte. Bei diesen Recherchen ermittelte die Beklagte einen Restwert von 5.177 EUR. Das insoweit verbindliche Kaufangebot der Firma A. übermittelte die Beklagte dem Kläger schriftlich am 19.03.2005; der Kläger erhielt das Schreiben am 23.03.2005. Hierin wurde er von der Beklagten aufgefordert, den Pkw zu diesem Preis an die Firma A. zu veräußern.
Die Beklagte regulierte den Schaden des Klägers auf der Basis eines Restwerts von 5.177,00 EUR.
Der Kläger akzeptiert die von der Beklagten vorgenommene Abrechnung nicht. Er ist der Auffassung, dass als Wiederbeschaffungswert lediglich der von ihm durch das Gutachten B. ermittelte und tatsachlich erzählte Restwert von 3.500,00 EUR brutto in Abzug gebracht werden könne.
Der Kläger hat deshalb beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.677,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 09.04.2004 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass sich der Kläger den von ihr ermittelten Restwert von 5.177,00 EUR anrechnen lassen müsse. Der Kläger bzw. der von ihm eingeschaltete Gutachter habe es versäumt, bei Ermittlung des Restwertes Angebote überregional tätig werdender sogenannter Restwertaufkäufer einzuholen. Auch habe der Kläger gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, indem er das Unfallfahrzeug verkauft habe ohne zuvor der Beklagten Gelegenheit zu geben, günstigere Verkaufsmöglichkeiten nachzuweisen.
10 
Das Amtsgericht Villingen-Schwenningen hat mit Urteil vom 20.12.2004 die Klage abgewiesen.
11 
Das Urteil führt hierzu aus, dass der Kläger sich grundsätzlich auf den vom Sachverständigen ermittelten Restwert unter Berücksichtigung des örtlichen Markts verlassen dürfe. Der Sachverständige sei nicht verpflichtet, Angebote überörtlicher Anbieter einzuholen. Dennoch müsse der Kläger bei der Schadensbehebung i.R.d. § 249 BGB den wirtschaftlichsten Weg wählen. Nach Auffassung des Amtsgerichts war der Kläger verpflichtet, der Beklagten das Gutachten vor dem Verkauf zu übermitteln, um dieser zu ermöglichen, selbst Angebote einzuholen und dem Kläger bessere Verwertungsmöglichkeiten nachzuweisen. Dies sei jedoch verhindert worden, da der Kläger das Fahrzeug bereits am 15.03.2005 vor der Übermittlung des Gutachtens veräußert habe; das Gutachten ging der Beklagten jedoch erst am 17.03.2005 zu. Der Kläger habe daher gegen seine Schadensminderungspflicht gem. § 254 II BGB verstoßen, mit der Folge, dass keine Ansprüche mehr gegen die Beklagte bestehen.
12 
Der Kläger hat Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts eingelegt. Er ist der Auffassung, es dürfe vom Wiederbeschaffungswert lediglich der von ihm durch Gutachten ermittelte und tatsächlich erzielte Restwert von 3.500 EUR abgezogen werden. Er behauptet, er habe möglichst schnell einen Ersatzwagen gebraucht. Zudem habe er nicht gewusst, dass es einen sog. Sondermarkt von Restwertaufkäufern (Online-Börsen) gibt. Für den Fall, dass ein solcher existiert, habe er angenommen, dass der Sachverständige diesen abfragt; aus diesem Grund habe er auf die Richtigkeit des Sachverständigengutachtens vertraut. Außerdem sei er von der Beklagten nicht darauf hingewiesen worden, dass sie selbst nach Käufern suchen wollte. Aus diesen Gründen habe klägerseits keine Verpflichtung bestanden, der Beklagten das Gutachten vor dem Verkauf zuzuleiten.
13 
Die Streitverkündete wendet sich ebenfalls gegen das Urteil.
14 
Der Kläger beantragt:
15 
Das Urteil des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen wird abgeändert.
16 
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.677 EUR zzgl. Zinsen von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 09.04.2004 zu bezahlen.
17 
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
18 
Der Beklagte beantragt:
19 
Zurückweisung der Berufung.
20 
Die Beklagte weist darauf hin, dass sie sich zunächst die Argumentation des angefochtenen Urteils zu eigen macht. Die Beklagte ist der Auffassung, der Kläger sei verpflichtet gewesen, ihr das Gutachten vor dem Verkauf zu übermitteln um ihr die Möglichkeit zu geben, dem Kläger eine bessere Verkaufsmöglichkeit nachzuweisen. Der Kläger habe jedoch mit dem Verkauf vollendete Tatsachen geschaffen. Der Kläger habe durch die vorherige Nichtübermittlung des Gutachtens seine Schadensminderungspflicht gem. § 254 II BGB verletzt.
21 
Im Übrigen wird Bezug genommen auf die eingereichten Schriftsätze sowie das Urteil des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen vom 20.12.2004.

Entscheidungsgründe

 
22 
II. Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet.
23 
Dem Kläger steht der geltend gemachte weitere Schadensersatzanspruch aus § 249 BGB zu. Er hat seine Schadensminderungspflicht gem. § 254 II BGB nicht verletzt.
24 
Das Gericht folgt zunächst der Auffassung des Amtsgerichts - welche auch der ständigen Rechtsprechung entspricht - dass der Geschädigte sich grundsätzlich auf den von einem anerkannten Sachverständigen ermittelten Restwert unter Berücksichtigung der örtlichen Marktgegebenheiten verlassen darf. Der Sachverständige ist nicht verpflichtet, sog. Sondermärkte von Restwertaufkäufern zu berücksichtigen.
25 
Die Frage, ob der Geschädigte der Versicherung das Gutachten vor dem Verkauf des Fahrzeugs vorlegen muss, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
26 
Teilweise wird im Schrifttum vertreten, dass den Geschädigten eine Pflicht zur Vorlage vor der Veräußerung trifft, damit die Versicherung in die Lage versetzt wird, dem Geschädigten eine günstigere Verwertungsmöglichkeit nachzuweisen (Palandt/Heinrichs BGH, 64. Auflage, § 249 Rn. 24, Dornwald, VersR 93, S. 1075, Huber DAR 02, S. 385). Als Begründung wird ausgeführt, dass der Haftpflichtversicherer letztendlich das Honorar des Sachverständigen bezahlt; zudem muss sich der Geschädigte dessen Fehlleistungen nicht zurechnen lassen, denn der Sachverständige ist nicht sein Erfüllungsgehilfe. Dieses Risiko – dass der Sachverständige Fehlleistungen erbringt – trägt der Haftpflichtversicherer. Der Umstand, dass er dieses Risiko tragen muss, spricht dafür, dass ihm vor einer Disposition auf Geschädigtenseite das Gutachten vorgelegt wird (Huber, DAR 02, S. 385, 392).
27 
Weiter wird ausgeführt, dass es nicht vom Wettlauf mit der Zeit abhängig sein kann, wieviel die Versicherung zahlt, d.h. wenn sie nicht schnell genug reagiert, muss sie ggf. einen höheren Betrag an den Geschädigten zahlen (Huber, DAR 02, S. 385, 390).
28 
Vertreter dieser Auffassung halten es zudem für widersprüchlich, dass der Versicherer bei Fehlleistungen des Sachverständigen zwar nach gefestigter Rechtsprechung und einhelliger Literaturmeinung (BGH NJW 2001, S. 514, 515, Palandt/Heinrichs. § 328 Rn. 34) gegen den Sachverständigen aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter vorgehen kann, jedoch dessen Gutachten zunächst nicht zu sehen bekommt. Auch der Geschädigte hätte die Pflicht, die Unterlagen des Sachverständigen dahingehend überprüfen, ob diese für den Versicherer überhaupt nachvollziehbar sind (Dornwald, VersR 93, S. 1075, 1076).
29 
Sehr vereinzelt spricht sich auch die Rechtsprechung für eine Vorlagepflicht aus (LG Stuttgart, Urt. v. 4.2.2004, SP 04/04, S.126) bzw. dafür, dass der Geschädigte vor dem Verkauf der Versicherung Gelegenheit geben muss, den Wagen zu besichtigen, da er ansonsten seine Schadensminderungspflicht gem. § 254 II BGB verletzt (OLG Hamm, Urt. v. 16.3.1992, NJW 92, S. 3244).
30 
Die überwiegende Rechtsprechung, der auch die Kammer folgt, verneint jedoch eine Verpflichtung des Geschädigten, die Versicherung von seinen Verkaufsabsichten zu benachrichtigen. Bereits 1993 hat der BGH seine Auffassung zu dieser Frage dargelegt und diese in seinem Urteil von 1999 vertieft. Hiernach muss der Geschädigte das Gutachten vor einem Verkauf der Versicherung nicht vorlegen (BGH, Urt. v. 6.4.1993 = NjW 1993, 1849 ff., Urt. v. 30.11.99 = NjW 2000, 800; OLG Düsseldorf, Urt. v. 7.6.04 = NjW RR 2004, 1470). Auch das LG Köln hat 2003 entschieden, dass der Geschädigte das Unfallfahrzeug bei einem Aufkäufer seines Vertrauens in Zahlung geben darf, ohne den Haftpflichtversicherer des Schädigers darüber zu unterrichten (LG Köln, Urt. v. 15.01.03 = DAR 2003, 226). Dies wird 2004 auch vom OLG Düsseldorf bestätigt (OLG Düsseldorf, Urt. v. 7.6.04 = NjW RR 2004, 1471).
31 
Grundsätzlich – wie auch vom Amtsgericht ausgeführt - steht die Ersatzbeschaffung i.R.d. § 249 BGB unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit, d.h. der Geschädigte hat bei der Schadensbehebung den wirtschaftlichsten Weg zu wählen. Dies wird beachtet, wenn der Geschädigte den Unfallwagen zu dem Restwert verkauft, den das von ihm in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten ausweist (BGH, NJW 2000, S. 800, 801; LG Köln, Urt. v. 15.01.03). Besondere Umstände können allerdings dazu führen, dass der Geschädigte gehalten ist, günstigere Verwertungsmöglichkeiten wahrzunehmen, damit er seine Schadensminderungspflicht nicht verletzt (BGH Urt. v. 30.11.99). Diese liegen hier jedoch nicht vor. Vorliegend hat der Kläger erst nach dem Verkauf ein konkretes, günstigeres Angebot eines Restwertaufkäufers der Online-Börse von der Beklagten übermittelt bekommen, konnte dieses somit gar nicht mehr berücksichtigen.
32 
Der BGH betont auch, dass der Geschädigte i.R.d. § 249 BGB Herr des Restitutionsgeschehens ist und ihm diese Position durch zu weite Ausnahmeregelungen nicht genommen werden soll. Die gewünschte Verwertungsweise der Versicherung darf ihm bei der Schadensbehebung nicht aufgezwungen werden (BGH, Urt. v. 6.4.93, BGH Urt. v. 30.11.99). Bei Zugrundelegung dieser auch vor der Kammer vertretenen Auffassung, hat der Kläger durch den vorherigen Verkauf des Pkw nicht gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen.
33 
Im Allgemeinen besteht ein berechtigtes Interesse des Geschädigten an einer alsbaldigen Schadensbehebung; deshalb ist dem Geschädigten bei sich bietender sofortiger Verwertungsmöglichkeit ein längeres Zuwarten meist nicht zuzumuten (BGH, Urt. v. 30.11.1999). So lag der Fall auch hier. Der Geschädigte verfügte über keine sonstigen Barmittel, um sich einen neuen Wagen zu beschaffen und benötigte einen solchen dringend. Außerdem wollte er Standzeiten und Mietwagenkosten reduzieren.
34 
Weiterhin hat der BGH entschieden, dass angesichts eines sorgfältig ausgewählten Sachverständigen seitens des Klägers nicht zu erwarten sei, dass ein von der Beklagten eingeschalteter Gutachter zu einem anderen Ergebnis kommen würde (BGH, Urt. v. 1993, NJW 93, S. 1851). Bei dem hier beauftragten Sachverständigen handelt es sich um einen anerkannten Gutachter, den der Kläger sorgfältig ausgewählt hat. Es war nicht zu erwarten, dass ein weiterer Gutachter einen anderen Restwert ermitteln würde. Die Unterrichtung der Beklagten hätte nur dazu geführt, dass diese den Preis aufgrund der Restwertaufkäufer auf dem Sondermarkt berechnet. Hierauf muss sich der Geschädigte jedoch nicht verweisen lassen. Auch wenn der Geschädigte den Wagen bei einer ihm vertrauten Vertragswerkstatt oder bei einem angesehenen Gebrauchtwagenhändler in Zahlung geben, braucht er sich nicht vom Schädiger auf Angebote des Sondermarkts verweisen zu lassen (BGH, Urt. v. 6.4.1993).
35 
Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts war der Kläger deshalb nicht verpflichtet, vor der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs das von ihm eingeholte Gutachten der Beklagten zur Kenntnis zu geben. Dass angesichts des von ihm sorgfältig ausgewählten Sachverständigen B. ein von der Beklagten eingeschalteter Gutachter auf der Basis der Preise des allgemeinen Marktes zu einem wesentlich anderen insbesondere „richtigen“ Restwert gelangen würde, war nicht zu erwarten. Die Unterrichtung der Beklagten hätte deshalb nur den Zweck haben können, ihr die Möglichkeit zu geben, eine günstige Schadensberechnung auf der Grundlage der Preise professioneller Restwertaufkäufer aufzumachen. Darauf muss sich aber der Geschädigte nicht verweisen lassen (so ausdrücklich BGH, Urteil vom 06.06.1993).
36 
Festzuhalten ist somit, dass bei dieser Sachlage der Kläger nicht gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen hat. Er war nicht verpflichtet, vor der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs das von ihm eingeholte Gutachten der Beklagten zur Kenntnis zu bringen. Er darf somit seiner Abrechnung den vom Sachverständigen B. ermittelten Restwert von 3.500,00 EUR seiner Schadensberechnung zugrunde legen. Andererseits ist die Beklagte verpflichtet, einen Restwert nur in dieser Höhe zu akzeptieren und nicht den von ihr eingestellten höheren Restwertbetrag. Der vom Kläger insoweit noch geltend gemachte Differenzbetrag von 1.677,00 EUR ist diesem noch zu leisten.
37 
Die Nebenentscheidungen erfolgen aus §§ 288, 286 BGB.
38 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 101 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
39 
Die Revision wurde nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO von der Kammer verneint werden.

Gründe

 
22 
II. Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet.
23 
Dem Kläger steht der geltend gemachte weitere Schadensersatzanspruch aus § 249 BGB zu. Er hat seine Schadensminderungspflicht gem. § 254 II BGB nicht verletzt.
24 
Das Gericht folgt zunächst der Auffassung des Amtsgerichts - welche auch der ständigen Rechtsprechung entspricht - dass der Geschädigte sich grundsätzlich auf den von einem anerkannten Sachverständigen ermittelten Restwert unter Berücksichtigung der örtlichen Marktgegebenheiten verlassen darf. Der Sachverständige ist nicht verpflichtet, sog. Sondermärkte von Restwertaufkäufern zu berücksichtigen.
25 
Die Frage, ob der Geschädigte der Versicherung das Gutachten vor dem Verkauf des Fahrzeugs vorlegen muss, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
26 
Teilweise wird im Schrifttum vertreten, dass den Geschädigten eine Pflicht zur Vorlage vor der Veräußerung trifft, damit die Versicherung in die Lage versetzt wird, dem Geschädigten eine günstigere Verwertungsmöglichkeit nachzuweisen (Palandt/Heinrichs BGH, 64. Auflage, § 249 Rn. 24, Dornwald, VersR 93, S. 1075, Huber DAR 02, S. 385). Als Begründung wird ausgeführt, dass der Haftpflichtversicherer letztendlich das Honorar des Sachverständigen bezahlt; zudem muss sich der Geschädigte dessen Fehlleistungen nicht zurechnen lassen, denn der Sachverständige ist nicht sein Erfüllungsgehilfe. Dieses Risiko – dass der Sachverständige Fehlleistungen erbringt – trägt der Haftpflichtversicherer. Der Umstand, dass er dieses Risiko tragen muss, spricht dafür, dass ihm vor einer Disposition auf Geschädigtenseite das Gutachten vorgelegt wird (Huber, DAR 02, S. 385, 392).
27 
Weiter wird ausgeführt, dass es nicht vom Wettlauf mit der Zeit abhängig sein kann, wieviel die Versicherung zahlt, d.h. wenn sie nicht schnell genug reagiert, muss sie ggf. einen höheren Betrag an den Geschädigten zahlen (Huber, DAR 02, S. 385, 390).
28 
Vertreter dieser Auffassung halten es zudem für widersprüchlich, dass der Versicherer bei Fehlleistungen des Sachverständigen zwar nach gefestigter Rechtsprechung und einhelliger Literaturmeinung (BGH NJW 2001, S. 514, 515, Palandt/Heinrichs. § 328 Rn. 34) gegen den Sachverständigen aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter vorgehen kann, jedoch dessen Gutachten zunächst nicht zu sehen bekommt. Auch der Geschädigte hätte die Pflicht, die Unterlagen des Sachverständigen dahingehend überprüfen, ob diese für den Versicherer überhaupt nachvollziehbar sind (Dornwald, VersR 93, S. 1075, 1076).
29 
Sehr vereinzelt spricht sich auch die Rechtsprechung für eine Vorlagepflicht aus (LG Stuttgart, Urt. v. 4.2.2004, SP 04/04, S.126) bzw. dafür, dass der Geschädigte vor dem Verkauf der Versicherung Gelegenheit geben muss, den Wagen zu besichtigen, da er ansonsten seine Schadensminderungspflicht gem. § 254 II BGB verletzt (OLG Hamm, Urt. v. 16.3.1992, NJW 92, S. 3244).
30 
Die überwiegende Rechtsprechung, der auch die Kammer folgt, verneint jedoch eine Verpflichtung des Geschädigten, die Versicherung von seinen Verkaufsabsichten zu benachrichtigen. Bereits 1993 hat der BGH seine Auffassung zu dieser Frage dargelegt und diese in seinem Urteil von 1999 vertieft. Hiernach muss der Geschädigte das Gutachten vor einem Verkauf der Versicherung nicht vorlegen (BGH, Urt. v. 6.4.1993 = NjW 1993, 1849 ff., Urt. v. 30.11.99 = NjW 2000, 800; OLG Düsseldorf, Urt. v. 7.6.04 = NjW RR 2004, 1470). Auch das LG Köln hat 2003 entschieden, dass der Geschädigte das Unfallfahrzeug bei einem Aufkäufer seines Vertrauens in Zahlung geben darf, ohne den Haftpflichtversicherer des Schädigers darüber zu unterrichten (LG Köln, Urt. v. 15.01.03 = DAR 2003, 226). Dies wird 2004 auch vom OLG Düsseldorf bestätigt (OLG Düsseldorf, Urt. v. 7.6.04 = NjW RR 2004, 1471).
31 
Grundsätzlich – wie auch vom Amtsgericht ausgeführt - steht die Ersatzbeschaffung i.R.d. § 249 BGB unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit, d.h. der Geschädigte hat bei der Schadensbehebung den wirtschaftlichsten Weg zu wählen. Dies wird beachtet, wenn der Geschädigte den Unfallwagen zu dem Restwert verkauft, den das von ihm in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten ausweist (BGH, NJW 2000, S. 800, 801; LG Köln, Urt. v. 15.01.03). Besondere Umstände können allerdings dazu führen, dass der Geschädigte gehalten ist, günstigere Verwertungsmöglichkeiten wahrzunehmen, damit er seine Schadensminderungspflicht nicht verletzt (BGH Urt. v. 30.11.99). Diese liegen hier jedoch nicht vor. Vorliegend hat der Kläger erst nach dem Verkauf ein konkretes, günstigeres Angebot eines Restwertaufkäufers der Online-Börse von der Beklagten übermittelt bekommen, konnte dieses somit gar nicht mehr berücksichtigen.
32 
Der BGH betont auch, dass der Geschädigte i.R.d. § 249 BGB Herr des Restitutionsgeschehens ist und ihm diese Position durch zu weite Ausnahmeregelungen nicht genommen werden soll. Die gewünschte Verwertungsweise der Versicherung darf ihm bei der Schadensbehebung nicht aufgezwungen werden (BGH, Urt. v. 6.4.93, BGH Urt. v. 30.11.99). Bei Zugrundelegung dieser auch vor der Kammer vertretenen Auffassung, hat der Kläger durch den vorherigen Verkauf des Pkw nicht gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen.
33 
Im Allgemeinen besteht ein berechtigtes Interesse des Geschädigten an einer alsbaldigen Schadensbehebung; deshalb ist dem Geschädigten bei sich bietender sofortiger Verwertungsmöglichkeit ein längeres Zuwarten meist nicht zuzumuten (BGH, Urt. v. 30.11.1999). So lag der Fall auch hier. Der Geschädigte verfügte über keine sonstigen Barmittel, um sich einen neuen Wagen zu beschaffen und benötigte einen solchen dringend. Außerdem wollte er Standzeiten und Mietwagenkosten reduzieren.
34 
Weiterhin hat der BGH entschieden, dass angesichts eines sorgfältig ausgewählten Sachverständigen seitens des Klägers nicht zu erwarten sei, dass ein von der Beklagten eingeschalteter Gutachter zu einem anderen Ergebnis kommen würde (BGH, Urt. v. 1993, NJW 93, S. 1851). Bei dem hier beauftragten Sachverständigen handelt es sich um einen anerkannten Gutachter, den der Kläger sorgfältig ausgewählt hat. Es war nicht zu erwarten, dass ein weiterer Gutachter einen anderen Restwert ermitteln würde. Die Unterrichtung der Beklagten hätte nur dazu geführt, dass diese den Preis aufgrund der Restwertaufkäufer auf dem Sondermarkt berechnet. Hierauf muss sich der Geschädigte jedoch nicht verweisen lassen. Auch wenn der Geschädigte den Wagen bei einer ihm vertrauten Vertragswerkstatt oder bei einem angesehenen Gebrauchtwagenhändler in Zahlung geben, braucht er sich nicht vom Schädiger auf Angebote des Sondermarkts verweisen zu lassen (BGH, Urt. v. 6.4.1993).
35 
Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts war der Kläger deshalb nicht verpflichtet, vor der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs das von ihm eingeholte Gutachten der Beklagten zur Kenntnis zu geben. Dass angesichts des von ihm sorgfältig ausgewählten Sachverständigen B. ein von der Beklagten eingeschalteter Gutachter auf der Basis der Preise des allgemeinen Marktes zu einem wesentlich anderen insbesondere „richtigen“ Restwert gelangen würde, war nicht zu erwarten. Die Unterrichtung der Beklagten hätte deshalb nur den Zweck haben können, ihr die Möglichkeit zu geben, eine günstige Schadensberechnung auf der Grundlage der Preise professioneller Restwertaufkäufer aufzumachen. Darauf muss sich aber der Geschädigte nicht verweisen lassen (so ausdrücklich BGH, Urteil vom 06.06.1993).
36 
Festzuhalten ist somit, dass bei dieser Sachlage der Kläger nicht gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen hat. Er war nicht verpflichtet, vor der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs das von ihm eingeholte Gutachten der Beklagten zur Kenntnis zu bringen. Er darf somit seiner Abrechnung den vom Sachverständigen B. ermittelten Restwert von 3.500,00 EUR seiner Schadensberechnung zugrunde legen. Andererseits ist die Beklagte verpflichtet, einen Restwert nur in dieser Höhe zu akzeptieren und nicht den von ihr eingestellten höheren Restwertbetrag. Der vom Kläger insoweit noch geltend gemachte Differenzbetrag von 1.677,00 EUR ist diesem noch zu leisten.
37 
Die Nebenentscheidungen erfolgen aus §§ 288, 286 BGB.
38 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 101 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
39 
Die Revision wurde nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO von der Kammer verneint werden.

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Landgericht Konstanz Urteil, 17. Juni 2005 - 61 S 2/05 A zitiert 10 §§.

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(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.

(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.

(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.