Landgericht Köln Urteil, 15. Juni 2016 - 84 O 2/16
Gericht
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland Taschen wie nachfolgend abgebildet anzubieten oder anbieten zu lassen:
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II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin schriftlich Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang des Vertriebs der im Tenor zu I. abgebildeten Taschen in Deutschland, und zwar unter Angabe
4a) der/des Namen(s) und der Anschrift(en) ihres oder ihrer Lieferanten und des oder der Hersteller(s) der im Tenor zu I. abgebildeten Taschen,
5b) des Ortes, zu dem der Beklagten die im Tenor zu I. abgebildeten Taschen geliefert wurden und des Ortes, an dem ihr diese angeboten wurden,
6c) der von ihr insgesamt hergestellten oder bezogenen und der von ihr abgesetzten Stückzahlen, aufgeschlüsselt nach Artikeln, den Bezugs- und Liefermonaten,
7d) der von der Beklagten jeweils bezahlten Einkaufspreise sowie sämtlicher weiterer Gestehungskosten und der von der Beklagten erzielten Verkaufspreise,
8sowie unter Vorlage von Lieferscheinen und Rechungen als Nachweis für die vorstehenden Angaben.
9III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.358,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.2015 zu zahlen.
10IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr aus den unter Ziffer I. genannten Verletzungshandlungen jeweils entstanden ist oder noch entstehen wird.
11V. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.196,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.2015 zu zahlen.
12VI. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
13VII. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Diese beträgt hinsichtlich der
14- Unterlassung: 300.000,00 €
15- Auskunft: 100.000,00 €
16- im Übrigen: 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
17T a t b e s t a n d :
18Die Klägerin produziert seit Mitte der 1990er Jahre Handtaschen unter der Bezeichnung „Z“ in verschiedenen Farben, Größen und in zwei verschiedenen Henkellängen. Diese werden in Deutschland über ihre Tochtergesellschaft, die M GmbH, vertrieben. Nachfolgend ist eines der Modelle der Klägerin dargestellt (Artikel-Nr. 2605, Bl. 6 d. A.):
19 20Die „Z“ ist auf dem Markt sehr erfolgreich. In den Jahren 2011 bis 2015 belief sich der Umsatz durch Verkauf an deutsche Händler auf über zehn Millionen Euro, was jährlichen Absatzzahlen von über 400.000Stück entspricht.
21Die Beklagte vertreibt die nachfolgend abgebildete Taschen:
22 23 24Die Taschen der Beklagten wurden u.a. ab dem Jahre 2012 über die Q GmbH vertrieben. Die Klägerin und die M GmbH haben daraufhin gegen die Q GmbH Klage vor dem Landgericht Köln erhoben. Die 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln hat die Q GmbH antragsgemäß verurteilt (Urteil vom 11.06.2013 – 33 O 240/12). Die Berufung hat das Oberlandesgericht Köln mit Urteil vom 07.03.2014 zurückgewiesen (6 U 160/13, GRUR-RR 2014, 287 ff.). In der Berufungsinstanz war die hiesige Beklagte dem Rechtsstreit auf Seiten der Q GmbH als Streithelferin beigetreten. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat der BGH zurückgewiesen (I ZR 85/14). Auch eine Anhörungsrüge der hiesigen Beklagten blieb erfolglos.
25Die Klägerin beanstandet den Vertrieb der Taschen durch die Beklagte als unlautere Nachahmungen (§ 4 Nr. 9 a) und b) UWG a. F., § 4 Nr. 3 a) und b) UWG n.F.). Die wettbewerbliche Eigenart ihrer Taschen sei in erster Linie durch folgende prägende Merkmale begründet:
26- ein eigentümlicher Überschlag, großflächig und abgerundet, der sich
27- mittig zwischen den Henkeln befinde,
28- welche außen an der Oberseite des Corpus unterhalb seiner Oberkante aufgenäht seien und
29- die (Henkel und Überschlag) jeweils aus Leder gefertigt seien und sich
30- vom Corpus aus Nylon sichtbar abhebten und mit ihm kontrastierten,
31- wobei der Corpus trapezförmig ist.
32Diese Merkmale würden den Taschen die Gesamtanmutung einer sportlichen und funktionalen, gleichzeitig aber modernen, schicken Tasche verleihen. Die Taschen würden sich auch deutlich vom wettbewerblichen Umfeld abheben, was ein Vergleich von über 100 Taschen in der Zeitschrift „Cosmopolitan“ im Jahr 2003 belege (Anlage K 3).
33Die Beklagte hat u.a. Frau L, Inhaberin der Boutique Y, mit der streitgegenständlichen Tasche beliefert. Die Klägerin hat Frau L abgemahnt. Insoweit sind Abmahnkosten sowie Testkaufkosten in Höhe von 3.358,90 € angefallen, die Frau L nicht gezahlt hat.
34Die Klägerin hat die Beklagte mit Schreiben vom 20.03.2014 erfolglos abgemahnt.
35Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin Unterlassung, Auskunft, Feststellung der Schadensersatzverpflichtung, als bezifferten Schadensersatz die durch die Abmahnung der Frau L entstandenen Kosten sowie Erstattung der Abmahnkosten nach einem Streitwert von 500.000,00 € und einer 1,3 Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale.
36Die Klägerin beantragt,
37wie erkannt.
38Die Beklagte beantragt,
39die Klage abzuweisen.
40Die Beklagte trägt insbesondere vor, die Modellserie „Z“ greife ausschließlich auf seit langem bekannte und gewöhnliche Gestaltungsmerkmale zurück, die von zahlreichen Wettbewerbern auch in dieser Kombination für Damenhandtaschen verwendet würden. Darüber hinaus ließen sich Merkmale, die den Gesamteindruck der Handtaschenmodelle der Klägerin „Z“ maßgeblich prägten, bei den Modellen der Beklagten gerade nicht finden. Insoweit macht die Beklagte Ausführungen zum wettbewerblichen Umfeld und legt entsprechende Abbildungen und Originalprodukte von Handtaschen anderer Wettbewerber vor. Wegen der Einzelheiten verweist die Kammer auf die Klageerwiderung und die nachfolgenden Schriftsätze der Beklagten. Ein Verbot des Angebotes und des Vertriebs der beanstandeten Handtaschenmodelle scheide auch aus unionsrechtlichen Gründen aus, da es zu einer nicht gerechtfertigten Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit gemäß Art. 34, 36 AEUV führen würde. Ein gerichtliches Vorgehen der Klägerin gegen die auch hier streitgegenständlichen Handtaschenmodelle in Frankreich und Belgien sei erfolglos geblieben.
41Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
42E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
43Die Klage hat Erfolg.
44Dass und warum der Vertrieb der streitgegenständlichen Handtaschenmodelle der Beklagten wettbewerbswidrig ist, hat das Oberlandesgericht Köln in seinem Urteil vom 07.03.2015 (6 U 160/139) wie folgt ausgeführt:
45„Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.
461. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass den Klägerinnen gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 3, 4 Nr. 9 a), 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG zusteht.
47a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat angeschlossen hat, kann der Vertrieb eines nachahmenden Erzeugnisses wettbewerbswidrig sein, wenn das nachgeahmte Produkt über wettbewerbliche Eigenart verfügt und besondere Umstände hinzutreten, die die Nachahmung unlauter erscheinen lassen. So verhält es sich, wenn die Nachahmung geeignet ist, eine Herkunftstäuschung hervorzurufen und der Nachahmer geeignete und zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung der Herkunftstäuschung unterlässt. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen, so dass bei einer größeren wettbewerblichen Eigenart und einem höheren Grad der Übernahme geringere Anforderungen an die besonderen Umstände zu stellen sind, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt (BGH, GRUR 2010, 80 Tz. 21 – LIKEaBIKE; GRUR 2012, 1155 Tz. 16 – Sandmalkasten; GRUR 2013, 951 Tz. 14 – Regalsystem; GRUR 2013, 1052 Tz. 15 – Einkaufswagen III; Senat, GRUR-RR 2014, 25, 26f. – Kinderhochstuhl „Sit up“, jeweils m. w. N.).
48b) Für die Annahme wettbewerblicher Eigenart genügt es, dass der Verkehr bei den in Rede stehenden Produkten Wert auf deren betriebliche Herkunft legt und aus deren Gestaltung Anhaltspunkte dafür gewinnen kann. Dafür wiederum ist maßgeblich, ob sich das unter Rückgriff auf vorhandene Formen und Stilelemente entwickelte Leistungsergebnis von anderen vergleichbaren Erzeugnissen in einem Maß abhebt, dass hierdurch im angesprochenen Verkehr die Vorstellung ausgelöst wird, dieses Produkt stamme aus einem bestimmten Betrieb (BGH, GRUR 2012, 1155 Tz. 19 – Sandmalkasten; GRUR 2013, 1052 Tz. 18 – Einkaufswagen III; Senat, GRUR-RR 2013, 24, 25 – Gute Laune Drops, jeweils m. w. N.). Abzustellen ist dabei nicht auf einzelne Gestaltungsmerkmale, sondern auf den durch seine prägenden Merkmale hervorgerufenen Gesamteindruck des jeweiligen Produkts (BGH GRUR 2010, 80 Tz. 32 – LIKEaBIKE; Senat, WRP 2013, 1500 Tz. 9 – PANDAS).
49In einem früheren Urteil hat der Senat zu den Taschen der Klägerinnen ausgeführt:
50„Zwar entstammen die Einzelelemente, welche die klägerischen Taschen auszeichnen, durchaus dem vorbekannten Formenschatz herkömmlicher (Damen-) Handtaschen bzw. (faltbarer) Einkaufstaschen. Dies schließt es indes nicht aus, dass die Kombination vorhandener Elemente zu einer eigenständigen, neuartigen und deshalb im wettbewerbsrechtlichen Sinne eigenartigen Form führen kann … So liegt der Fall hier. Das Gesamterscheinungsbild der Taschen wird geprägt von dem Spiel mit Kontrasten in drei Variationen, nämlich erstens dem Materialmix aus hochwertigem Leder für bestimmte Applikationen und demgegenüber Nylongewebe für den Taschenkörper, zweitens der Kombination von geprägtem Material (Leder) und glattem (Nylon) sowie drittens der Zweifarbigkeit dieser Materialien – das Leder wird durchgehend bei allen Modellen in einem mittelbraunen Farbton verwendet und mit andersfarbigem Nylonmaterial kombiniert. Die herkunftshinweisende Funktion ergibt sich zudem aus der Anordnung und spezifischen Formgebung der in Leder gehaltenen Teile, nämlich dem mittigen Überschlag, den zwei außen mit Sichtnähten angebrachten Henkelgriffen und den Abschlussapplikationen (,Ohren‘) an den Reißverschlussenden, an die sich der im Querformat angeordnete Taschenkorpus anschließt.
51Die durch diese Gestaltungselemente bedingte Gesamtanmutung ist die einer sportlichen und funktionalen, gleichzeitig aber modernen, chicen und hochwertigen Tasche, welche zwar den Gebrauchswert altbekannter geräumiger und faltbarer Einkaufstaschen erreicht, ohne indes deren antiquiert wirkendes Erscheinungsbild aufzunehmen.“ (Urteil vom 24. 3. 2006 – 6 U 115/05, S. 9)
52An dieser Bewertung, die inhaltlich von anderen Oberlandesgerichten geteilt wird (OLG Düsseldorf, Urteil vom 7. 6. 2011, von den Klägerinnen vorgelegt als Anlage K 10.2, Anlagenheft; OLG Frankfurt, GRUR-RR 2014, 34), und auf die auch das Landgericht Bezug genommen hat, hält der Senat fest. Soweit seitens der Beklagten beanstandet wird, es sei unklar, auf welche Tasche das Landgericht abgestellt habe, so handelt es sich bei den Produkten der Klägerinnen um eine Serie, deren Modelle durch gleichartige Merkmale gekennzeichnet sind und sich nur hinsichtlich Farbe des Corpus, Größe und Länge der Henkel unterscheiden, worauf die Klägerinnen in der Klageschrift ausdrücklich abgestellt haben. Die wettbewerbliche Eigenart muss sich nicht notwendigerweise auf ein bestimmtes Produkt beziehen, sondern kann auch aus den übereinstimmenden Merkmalen verschiedener Exemplare einer Modellreihe hergeleitet werden, solange nicht nur Schutz für einzelne Stilmittel oder eine dem Sonderschutz nicht zugängliche Grundidee begehrt wird, sondern für konkrete Gestaltungsmerkmale, die jeweils allen Modellen der Reihe eigen sind und deren wettbewerbliche Eigenart begründen (BGH, GRUR 2007, 795 Tz. 27 – Handtaschen; Senat, GRUR-RR 2013, 24, 25 – Gute Laune Drops; GRUR-RR 2014, 25, 27 – Kinderhochstuhl „Sit up“). Dies ist hier der Fall. Im Übrigen liegen die genannten Merkmale auch bei der oben wiedergegebenen Tasche (Artikel-Nr. 2605) vor.
53Soweit die Streithelferin der Beklagten in der Berufungsinstanz erstmals vorgetragen hat, die Merkmale der Taschen der Klägerinnen seien vorbekannt, so steht dies der Annahme wettbewerblicher Eigenart grundsätzlich nicht entgegen. Der Gesamteindruck eines Erzeugnisses kann auch durch Gestaltungsmerkmale bestimmt oder mitbestimmt werden, die für sich genommen nicht geeignet sind, im Verkehr auf dessen Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen. Derartige Gestaltungsmerkmale können in ihrem Zusammenwirken eine wettbewerbliche Eigenart verstärken oder begründen, da diese von dem Gesamteindruck abhängt, den die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des jeweiligen Erzeugnisses vermitteln (BGH, GRUR 2010, 80 Tz. 34 – LIKEaBIKE; GRUR 2013, 951 = WRP 2013, 1188 Tz. 19 – Regalsystem; GRUR 2013, 1052 Tz. 20 – Einkaufswagen III). Dabei kann auch die als neu empfundene Kombination bekannter Gestaltungselemente eine wettbewerbliche Eigenart begründen (BGH, GRUR 2006, 79 Tz. 26 – Jeans I; GRUR 2008, 1115 Tz. 22 – ICON; OLG Frankfurt, GRUR-RR 2014, 34).
54Eine Schwächung der wettbewerblichen Eigenart durch das Umfeld ist in der ersten Instanz nicht vorgetragen worden. Erstmals in der Berufungsinstanz hat die Streithelferin zu Produkten aus dem Umfeld vorgetragen, um zu begründen, dass die prägenden Merkmale der Taschen der Klägerinnen „vorbekannt“ gewesen seien. Auf konkrete Modelle, auf die sich ihre Schlussfolgerungen stützen könnten, nimmt sie in ihrem Schriftsatz nicht Bezug. In den von ihr vorgelegten Unterlagen (Anlagenkonvolut NI 2, Bl. 199ff. d. A.) finden sich jedoch keine Taschenmodelle, die einen ähnlichen Gesamteindruck wie die Taschen der Klägerin vermitteln. Abgesehen davon fehlt es an jedem Vortrag zur Bedeutung der fraglichen Produkte auf dem deutschen Markt. Der wegen wettbewerbswidriger Nachahmung in Anspruch Genommene hat die Marktbedeutung von Produkten darzulegen, mit denen er die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Produkts in Frage stellen will (BGH, GRUR 2005, 600, 602 – Handtuchklemmen; Senat, GRUR-RR 2008, 166, 168 – Bigfoot). Die vorlegten Prospekte sind in italienischer, französischer und englisches Sprache verfasst; dass die Produkte überhaupt auf dem deutschen Markt vertrieben werden, ist nicht ersichtlich. Die Frage, ob die wettbewerbliche Eigenart der Produkte der Klägerin durch den Vertrieb von Nachahmungen geschwächt worden ist (vgl. OLG Frankfurt, GRUR-RR 2014, 34f.), stellt sich im vorliegenden Verfahren auf der Grundlage des Parteivorbringens nicht.
55Die wettbewerbliche Eigenart eines Produkts kann aufgrund seiner hohen Bekanntheit gesteigert sein (BGH, GRUR 2012, 1155 = WRP 2012, 1379 Tz. 38 – Sandmalkasten; GRUR 2013, 951 = WRP 2013, 1189 Tz. 27 – Regalsystem; GRUR 2013, 1052 = WRP 2013, 1339 Tz. 25 – Einkaufswagen III). Aufgrund der seitens der Klägerinnen vorgetragenen Umsatzzahlen, die von der Beklagten nicht bestritten worden sind, und der von ihnen vorgelegten Presseberichte ist von einer hohen Verkehrsbekanntheit ihrer Produkte auszugehen, so dass im Ergebnis eine sehr hohe wettbewerbliche Eigenart vorliegt.
56b) Das Landgericht hat in den beiden angegriffenen Taschen nahezu identische Nachahmungen der Taschen der Klägerinnen gesehen.
57Eine nahezu identische Übernahme ist gegeben, wenn nach dem Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Erzeugnisse die Nachahmung nur geringfügige Abweichungen vom Original aufweist (BGH, GRUR 2000, 521, 524 – Modulgerüst I; GRUR 2010, 1125 Tz. 25 – Femur-Teil). Dabei kommt es darauf an, ob gerade die übernommenen Gestaltungsmittel die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Produkts begründen (BGH, GRUR 2007, 795 Tz. 32 – Handtaschen; GRUR 2010, 1125 Tz. 25 – Femur-Teil). Eine nachschaffende Übernahme liegt dagegen bereits vor, wenn die Nachahmung wiedererkennbare wesentliche Elemente des Originals aufweist und sich nicht deutlich davon absetzt. Geringfügige Abweichungen vom Original sind unerheblich, solange das Original als Vorbild erkennbar bleibt (KG, GRUR-RR 2003, 84, 85 – Tatty Teddy; OLG Hamburg, MarkenR 2011, 275, 280 = juris Tz. 55; Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl. 2014, § 4 Rn. 9.37).
58Bei der Beurteilung der Übereinstimmung oder Ähnlichkeit von Produkten ist auf den Gesamteindruck abzustellen, den Original und Nachahmung dem Betrachter vermitteln (BGH, GRUR 2005, 600, 602 – Handtuchklemmen; GRUR 2007, 795 Tz. 32 – Handtaschen; GRUR 2009, 1069 Tz. 20 – Knoblauchwürste). Dabei ist der Erfahrungssatz zu berücksichtigen, dass der Verkehr die fraglichen Produkte regelmäßig nicht gleichzeitig wahrnimmt und miteinander vergleicht, sondern seine Auffassung auf Grund eines Erinnerungseindrucks gewinnt. Dabei treten regelmäßig die übereinstimmenden Merkmale mehr hervor, so dass es mehr auf die Übereinstimmungen als die Unterschiede ankommt (BGH GRUR 2007, 795 Tz. 34 – Handtaschen; GRUR 2010, 80 Tz 41 – LIKEaBIKE; Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl. 2014, § 4 Rn. 9.43). Maßgebend für die Beurteilung von Übereinstimmungen ist der jeweilige Gesamteindruck, den die verschiedenen Erzeugnisse bei ihrer bestimmungsgemäßen Benutzung dem Betrachter vermitteln (BGH, GRUR 2002, 629, 632 – Blendsegel).
59Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht angenommen, dass bei den von der Beklagten vertriebenen Taschen die prägenden Gestaltungsmittel der Taschen der Klägerinnen – in erster Linie die Herstellung aus auch farblich kontrastierenden Materialien, die Gesamtform der Tasche, der Überschlag sowie die „Ohren“ – übernommen worden sind. Die Abweichungen, auf die sich die Beklagte stützt, betreffen demgegenüber Details, die den Gesamteindruck der Taschen nicht bestimmend prägen. Soweit sich die Beklagte auf die Nähte der Taschen beruft, so ist zunächst unerheblich, ob es sich dabei um Ziernähte handelt, oder ob sie eine Funktion haben. Dieser Unterschied ist für den Betrachter nicht wahrnehmbar. Auch die Taschen der Klägerin weisen Nähte auf, auch wenn diese farblich stärker an das Taschenmaterial angepasst sind und etwas anders verlaufen als bei dem Modell, das von der Beklagten vertrieben worden ist. Aber auch bei dem angegriffenen Modell sind die Nähte an das Material der Tasche angepasst und stellen keinen deutlichen Kontrast dar. Sie sind daher nicht geeignet, den Gesamteindruck der Tasche zu prägen. Die zusätzliche Seitentasche auf der Vorderseite bei dem angegriffenen Modell fällt bei der Betrachtung nicht ohne weiteres als solche auf, da der Reißverschluss verdeckt ist, und kann daher nicht den Gesamteindruck prägen. Zutreffend weisen die Klägerinnen darauf hin, dass die Naht, die den Reißverschluss verdeckt, in ihrem Verlauf einer der Ziernähte ihrer Taschen entspricht. Auch die anderen Abweichungen (Zierschnalle am Überschlag statt eines einfachen Druckknopfs bei der Klägerin, zusätzliche Applikationen an den Seiten) stellen solche Details dar, die den Gesamteindruck nicht prägen. Die zusätzlichen, unauffälligen Details führen nicht dazu, dass der allgemeine Eindruck einer schlichten Gestaltung – wie sie charakteristisch für die Taschen der Klägerinnen ist – entfällt. Erst recht unerheblich sind in diesem Zusammenhang Unterschiede bei der Innenausstattung der Taschen.
60Da es für die Beurteilung von Übereinstimmungen auf den jeweiligen Gesamteindruck ankommt, den die verschiedenen Erzeugnisse bei ihrer bestimmungsgemäßen Benutzung dem Betrachter vermitteln (BGH, GRUR 2002, 629, 632 – Blendsegel), ist es bedeutungslos, dass die Form der angegriffenen Taschen verändert werden kann, indem die „Ohren“ heruntergeklappt und dort festgeknöpft werden. Unstreitig ist die Tasche in dem „aufgeknöpften“ Zustand angeboten worden. Es ist auch ohne weiteres nachvollziehbar, dass bei dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Handtasche die „Ohren“ nicht immer herunter geklappt werden, so dass sie dem Betrachter in der gleichen Grundform entgegentritt, die auch die Taschen der Klägerinnen kennzeichnet.
61Aus diesem Grund ist es auch unerheblich, dass die angegriffene Tasche nicht faltbar ist. Zwar mag es zutreffen, dass die Faltbarkeit ein hervorstechendes Merkmal der Taschen der Klägerinnen ist, wie schon der Name „Z“ nahelegt (plier = falten). Dieses Merkmal wirkt sich aber nicht auf das äußere Erscheinungsbild der Taschen aus: Weder ist den Taschen der Klägerinnen von außen anzusehen, dass sie faltbar sind, noch kann den angegriffenen Taschen angesehen werden, dass dies nicht der Fall ist. Die Merkmale, die einer Faltbarkeit der angegriffenen Taschen entgegenstehen – beispielsweise der steifen Boden oder die Innenausstattung – sind von außen nicht ohne weiteres erkennbar. Es entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Taschen der Klägerinnen, dass sie auch ungefaltet getragen werden. In diesem Zusammenhang weisen die Klägerinnen zutreffend auf die von ihnen vorgelegten Pressberichte hin, die die Taschen im „Einsatz“ und überwiegend ungefaltet zeigen.
62Die angegriffenen Taschen stellen daher jedenfalls eine nachschaffende Übernahme der Taschen der Klägerinnen dar, da die angegriffenen Taschen wesentliche Elemente der Taschen der Klägerinnen übernommen haben und sich nicht deutlich von ihnen absetzen.
63d) Es liegt auch eine vermeidbare Herkunftstäuschung vor. Eine solche ist anzunehmen, wenn die angesprochenen Verkehrskreise den Eindruck gewinnen können, die Nachahmung stamme vom Hersteller des Originals oder einem mit ihm geschäftlich oder organisatorisch verbundenen Unternehmen. Das Hervorrufen bloßer Assoziationen an das Originalprodukt reicht nicht aus. Maßgebend ist die Sichtweise des durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers (oder sonstigen Marktteilnehmers), der sich für das Produkt interessiert (BGH, GRUR 2010, 1125 = WRP 2010, 1465 Tz. 32 – Femur-Teil; Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl. 2014, § 4 Rn. 92).
64Die Taschen der Klägerin genießen, wie dargelegt, einen sehr hohen Bekanntheitsgrad. Der Käufer, der ein Angebot der beanstandeten Taschen wahrnimmt, wird angesichts der Übereinstimmungen in den prägenden Merkmalen der Produkte davon ausgehen, es handele sich um die ihm bekannten Produkte der Klägerinnen oder jedenfalls solche eines Herstellers, der mit den Klägerinnen organisatorisch oder geschäftlich verbunden ist. Durch die oben erwähnten, bestehenden Unterschiede in Details der Taschen wird die Gefahr einer Herkunftstäuschung nicht beseitigt. Der Verkehr wird vielmehr, wenn ihm die Unterschiede überhaupt auffallen, davon ausgehen, dass es sich um ein neues Modell aus der Reihe der Produkte der Klägerinnen handelt.
65Dies gilt auch für den Umstand, dass die beanstandeten Taschen nicht faltbar sind. Bereits in seinem Urteil vom 24. 3. 2006 hat der Senat darauf hingewiesen, dass sich eine in der konkreten Kaufsituation auswirkende unmittelbare Verwechslung auch daher rühren kann, dass der interessierte Käufer eine Tasche der Klägerinnen zunächst bei ihrem Gebrauch im allgemeinen Verkehr wahrgenommen und sodann in einem Modell der Beklagten, welches ihm in einem Geschäft begegnet, wiederzuerkennen glaubt (Urteil vom 24. 3. 2006 – 6 U 115/05, S. 12). Das äußerlich nicht erkennbare Merkmal der fehlenden Faltbarkeit ist daher nicht geeignet, eine Herkunftstäuschung auszuschließen.
66Die Gefahr einer Herkunftstäuschung wird schließlich auch nicht dadurch vermieden, dass die angegriffene Tasche mit dem Namen der Streithelferin gekennzeichnet ist. Zwar kann die hinreichend sichtbare Anbringung einer Herstellerbezeichnung eine an sich bestehende Verwechslungsgefahr beseitigen (BGH, GRUR 2002, 820, 823 – Bremszangen). Im vorliegenden Fall erscheint es aber bereits zweifelhaft, ob der angesprochene Verkehr die Bezeichnung „Hexagona“ überhaupt als Herstellerkennzeichnung und nicht nur als den Namen eines bestimmten Modells aus dem Programm der Klägerinnen auffassen wird, vergleichbar dem Modell „Fête de la Bière“, das die Klägerinnen erstinstanzlich erwähnt haben. Aus der Akte ergibt sich nicht, dass „Hexagona“ als Hersteller von Handtaschen in Deutschland bekannt ist. Jedenfalls fällt die in das Leder des Überschlags eingeprägte Bezeichnung, die farblich nicht hervorgehoben ist, bei der Betrachtung der Tasche nicht ohne weiteres auf. Sie ist daher in dieser Form nicht geeignet, eine Herkunftstäuschung zu beseitigen. Ansonsten wäre jedenfalls die Gefahr einer Herkunftstäuschung im weiteren Sinn zu bejahen, da die angesprochenen Verbraucher angesichts der in den Kaufhäusern der Beklagten vertriebenen Taschen von gesellschafts- oder lizenzrechtlichen Beziehungen zwischen den Parteien ausgehen werden.
67e) Die Streithelferin hat sich weiter darauf gestützt, die Klägerinnen oder mit ihnen verbundene Unternehmen hätten in den letzten Jahren eine Vielzahl von Geschmacksmustern angemeldet, einen geringeren Abstand zu den hier in Rede stehenden Taschen aufweisen würden als die von der Beklagten vertriebenen Taschen. Daraus möchte sie ableiten, dass der Schutzumfang der Produkte der Klägerin sehr gering sei, und ihr Produkt aus diesem Grund keine wettbewerbswidrige Nachahmung darstelle. Dabei verkennt sie aber, dass die Eigenart eines Erzeugnisses nach § 2 Abs. 3 GeschmMG und Art. 6 Abs. 1 GGV nicht gleichbedeutend mit der wettbewerblichen Eigenart im Sinn des § 4 Nr. 9 UWG ist (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2011 – I ZR 109/10 – BeckRS 2011, 25513 – Gebäckpresse; Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl. 2014, § 4 Rn. 9.8). Der von ihr gezogene Schluss von der Anmeldung von Geschmacksmustern auf die Reichweite des Nachahmungsschutzes ist daher nicht möglich.
68f) Die Herkunftstäuschung ist auch vermeidbar; das Landgericht Düsseldorf hat in einem von den Klägerinnen vorgelegten Urteil zutreffend von der „nahezu unbegrenzten Gestaltungsfreiheit und -möglichkeit“ bei Handtaschen gesprochen (Anlage K 18, S. 16, Anlagenheft).
69g) Zwar sind bei einer lediglich nachschaffenden Übernahme die Anforderungen an die wettbewerbliche Eigenart und die sonstigen, die Unlauterkeit begründenden Merkmale höher als bei einer (fast) identischen Übernahme (Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl. 2014, § 4 Rn. 9.36). Vor dem Hintergrund der aufgrund großer Verkehrsbekanntheit sehr hohen wettbewerblichen Eigenart der Taschen der Klägerinnen führt die Gesamtabwägung hier aber dennoch zu dem Ergebnis, dass eine wettbewerblich unzulässige Nachahmung der Produkte der Klägerinnen vorliegt.
702. Die seitens der Beklagten vorgelegten Urteile der französischen und belgischen Gerichte stehen einem Verbot des Angebots der streitgegenständlichen Taschen nicht entgegen. Grundsätzlich steht die durch die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken bezweckte vollständige Harmonisierung des Rechts der Mitgliedstaaten über unlautere Geschäftspraktiken einer Anwendung des § 4 Nr. 9 UWG nicht entgegen, weil diese Vorschrift außerhalb des Regelungsbereichs der Richtlinie liegt und deshalb von dieser unberührt bleibt (BGH, GRUR 2010, 80 = WRP 2010, 94 Tz. 17 – LIKEaBIKE; GRUR 2012, 1155 = WRP 2012, 1379 Tz. 15 – Sandmalkasten; GRUR 2013, 951 = WRP 2013, 1188 Tz. 13 – Regalsystem).
71…
72Vor diesem Hintergrund ist auch eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Urteilen nicht geboten. Nur ergänzend ist daher noch darauf hinzuweisen, dass in ihnen die – im vorliegenden Verfahren für Deutschland festgestellte und aus Sicht des Senats maßgebliche – sehr hohe Verkehrsbekanntheit der Taschen bei der Prüfung der Unzulässigkeit des Vertriebs der angegriffenen Taschen nicht erörtert wird.“
73Dem schließ sich die Kammer an.
74Ergänzend sei lediglich ausgeführt:
75Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Beklagte zwar ausführlicher als im „Vorprozess“ zum wettbewerblichen Umfeld vorgetragen und entsprechende Abbildungen sowie Originalprodukte vorgelegt. Abgesehen davon, dass allenfalls die als Anlage B 5, B 20, B 21 vorgelegten Handtaschen den charakteristischen Überschlag zwischen den Henkeln aufweisen (B 17 und B 19/B 26 sind offensichtlich Fälschungen, die der Klägerin bislang nicht bekannt waren), fehlt es auch im hiesigen Rechtsstreit an jedem Vortrag zur Bedeutung der fraglichen Produkte auf dem deutschen Markt. Der Senat hat bereits im „Vorprozess“ darauf hingewiesen, dass der wegen wettbewerbswidriger Nachahmung in Anspruch Genommene die Marktbedeutung von Produkten darzulegen hat, mit denen er die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Produkts in Frage stellen will. Die Frage, ob die wettbewerbliche Eigenart der Produkte der Klägerin durch den Vertrieb von Nachahmungen geschwächt worden ist, stellt sich daher auch im vorliegenden Rechtsstreit nicht.
76II. Auf dieser Grundlage waren auch die geltend gemachten Annexansprüche zuzuerkennen. Einwendungen gegen diese Ansprüche werden von der Beklagten nicht erhoben, so dass sich weitere Ausführungen erübrigen.
77Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
78Streitwert: 500.000,00 €
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Annotations
Unlauter handelt, wer
- 1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; - 2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; - 3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er - a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, - b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder - c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
- 4.
Mitbewerber gezielt behindert.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.