Landgericht Köln Urteil, 23. Juni 2015 - 5 O 488/05

Gericht
Tenor
1.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 220.612,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.12.2004 zu zahlen, abzüglich geleisteter 100.000 € am 02.09.2008, weiterer 50.000 € am 26.11.2009 und weiterer 60.000 € am 01.12.2013.
2.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger eine Schmerzensgeldrente in Höhe von 250,- € pro Monat seit dem 03.10.2004 zu zahlen.
3.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger
a) 7.315 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.02.2006 für Krankenbesuche und unterstützende Pflege durch die Ehefrau während des Aufenthalts des Klägers in Duisburg in der Zeit vom 07.10.2004 bis 15.04.2005,
b) 5.335,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.02.2006 für Krankenbesuche und unterstützende Pflege durch die Ehefrau während weiterer Krankenhausaufenthalte bis zum 31.12.2009 sowie
c) 4.126,93 € für Aufwendungen für medizinische Produkte zu zahlen.
4.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 110.104,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.02.2006, abzüglich geleisteter 50.000,- € am 03.08.2011, für die Anschaffung und den Umbau eines geeigneten Fahrzeuges in ein behindertengerechtes Fahrzeug sowie 72,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.02.2006 für die Erlangung einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung zu zahlen.
5.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 71.855,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.02.2006 für den behindertengerechten Umbau seines Hauses sowie weitere 24.500 € als Vorauszahlung für weitere erforderliche Umbaumaßnahmen zu zahlen.
6.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger eine Quartalsrente wegen pflegebedingter vermehrter Bedürfnisse in Höhe von 6.194,16 € seit dem 01.04.2015
und
wegen der pflegebedingten Mehraufwendungen seit dem 07.10.2004 bis 31.03.2015 einen rückständigen Betrag von 311.080,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 6.194,16 € seit jedem Ersten eines Quartals seit dem 01.07.2008, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 35.100,10 € seit dem 03.02.2006 und nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 12.388 € seit dem 01.01.2006, 01.04.2006, 01.07.2006, 01.10.2006, 01.01.2007, 01.04.2007, 01.07.2007, 01.10.2007, 01.01.2008 und 01.04.2008
zu zahlen.
7.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ab dem 01.04.2015 eine Quartalsrente in Höhe von 462,- € wegen vermehrter Bedürfnisse aufgrund von Getränkemehrbedarf, Mehrbedarf für Grundversorgung und Mehrbedarf für Hilfsmittel
sowie
19.404,- € (42 Quartale) Rückstand wegen vorgenannter Bedürfnisse für den Zeitraum vom 03.10.2004 bis 31.03.2015 zu zahlen.
8.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger
ab dem 01.04.2015 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers monatlich, jeweils zum Monatsende, einen Betrag in Höhe von 1.299,55 € sowie rückständigen Verdienstausfall in Höhe von 111.061,91 € zu zahlen,
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
für den Zeitraum vom 01.01.2009 bis 31.03.2015 aus monatlich je 1.299,55 €,
für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.06.2008 aus monatlich je 186,20 €,
für den Zeitraum vom 01.07.2008 bis 30.09.2008 aus monatlich je 404,76 €,
für den Zeitraum vom 01.10.2008 bis 31.12.2008 aus monatlich je 713,64 €,
sowie aus 2.420,06 € seit 03.02.2006.
9.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 113,53 € für die Erteilung einer Generalvollmacht zu zahlen.
10.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 5.612,54 € außergerichtliche Anwaltskosten zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2005 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 30 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 70 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche wegen einer Verkehrssicherungspflichtverletzung geltend.
3Der am 07.06.1967 geborene und verheiratete Kläger ist Vater von vier Kindern. Er begab sich am Samstag, dem 02.10.2004, zusammen mit seiner Familie und einer Geburtstagsgesellschaft in den Indoorspielpark „Y“ in Bergisch Gladbach. Der Beklagte zu 1) ist deren Inhaber, bei der Beklagten zu 2) handelt es sich um die Geschäftsführerin, die vor Ort tätig ist und die Halle beaufsichtigt.
4Der Kläger benutzte die in dem Spielpark vorhandene Trampolinanlage. Nach einem Überschlag vorwärts landete er nicht auf den Beinen, sondern auf dem Rücken. Bei dem Aufprall brach er sich das Genick. Er erlitt eine HWS-5/6-Luxationsfraktur mit zervikaler Querschnittssymptomatik in Höhe C 6 mit begleitender neurogener Blasen- und Mastdarmentleerungsstörung. Der Kläger wurde operiert. Es trat eine postoperative Ateminsuffizienz mit maschineller Langzeitbeatmung auf. Am 07.10.2004 wurde der Kläger zur Querschnittserstbehandlung in die berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Duisburg verlegt. Ab Anfang November wurde ein Querschnittserstbehandlungstraining aufgenommen. Dabei entwickelte sich komplizierend am rechten Hüftgelenk eine Mysitis ossificans. Am 15.04.2005 wurde der Kläger aus der stationären Querschnittserstbehandlung entlassen. Seitdem befand er sich überwiegend zu Hause, zum Teil auch zu weiteren Behandlungen in Kliniken. Der Kläger ist durch die Fraktur nach wie vor gelähmt und auf den Rollstuhl angewiesen. Er ist inzwischen imstande, seine Arme ansatzweise zu bewegen. Seinen Arbeitsplatz bei den Abfallwirtschaftsbetrieben der Stadt Köln verlor er.
5Mit rechtskräftigem Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 27.02.2009 (Bl. 287ff. d.A.) wurde die Zahlungsklage des Klägers gegen die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner
6a) dem Grunde nach zu 70 % für gerechtfertigt erklärt, soweit sie auf Ersatz materieller Schäden gerichtet ist, und
7b) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, soweit sie auf Zahlung eines Schmerzensgeldes gerichtet ist, dies jedoch mit der Maßgabe, dass bei der Bemessung eines angemessenen Schmerzensgeldes ein Mitverschulden des Klägers von 30 % zu berücksichtigen ist.
8Weiterhin wurde festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche weiteren zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu 70 % zu ersetzen, welche diesem aufgrund des Unfalls vom 2. Oktober 2004 gegen 12.15 Uhr in der Freizeitanlage „Y“ in Bergisch Gladbach, S-Straße, auf der Trampolinanlage entstanden sind und/oder noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
9Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen, soweit der Kläger mehr als 70 % der ihm entstandenen Schäden – sowohl materieller als auch immaterieller – geltend macht.
10Bei dem Kläger gingen im Hinblick auf die in dem vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Ansprüche folgende Zahlungen der Beklagten ein:
11 100.000,- € am 02.09.2008
12 50.000,- € am 26.11.2009
13 50.000,- € am 03.08.2011
14 60.000,- € am 01.12.2013
15Die Zahlungen vom 02.09.2008, 26.11.2009 und 01.12.2013 erfolgten auf das geltend gemachte Schmerzensgeld, während die Zahlung vom 03.08.2011 unter Verrechnungsvorbehalt erfolgte.
16Der Kläger ist der Auffassung, ihm stehe ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 280.000,- €, hilfsweise in Höhe von 220.612,- € zzgl. einer monatlichen Schmerzensgeldrente in Höhe von monatlich 300,- €, zu.
17Die Beklagten seien darüber hinaus zur Übernahme von Heilbehandlungskosten, der Kosten für die Anschaffung und den Umbau eines behindertengerechten Fahrzeugs sowie der Kosten für den behindertengerechten Umbau des Hauses des Klägers verpflichtet. Aufgrund der Folgen des Unfalls seien die Beklagten weiterhin zur Erstattung der bereits entstandenen pflegebedingten Mehraufwendungen sowie zur Zahlung einer Quartalsrente wegen pflegebedingter Mehraufwendungen verpflichtet. Gleiches gelte für eine Quartalsrente wegen weiterer vermehrter Bedürfnisse. Schließlich sei die Beklagte zum Ersatz des Verdienstausfallschadens, des Haushaltsführungsschadens und der Kosten für eine Generalvollmacht verpflichtet.
18Nachdem der Kläger die von ihm gestellten Anträge mehrfach aktualisiert hat, beantragt er zuletzt,
19I. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld zu zahlen, mindestens jedoch in Höhe von 220.612 € (hilfsweise 280.000 € für den Fall, dass dem Antrag zu II. nicht stattgegeben werden sollte), nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 09.12.2004, abzüglich geleisteter 100.000 € am 02.09.2008, weiterer 50.000 € am 26.11.2009 und weiterer 60.000 € am 01.12.2013,
20II. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, eine in das Ermessen des Gerichts gestellte angemessene Schmerzensgeldrente seit dem 03.10.2004 zu zahlen, wobei der Betrag der Schmerzensgeldrente mindestens 300 € monatlich erreichen sollte,
21III. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger
221. Heilbehandlungskosten
23b) 7.315 € für Krankenbesuche und unterstützende Pflege durch die Ehefrau während des Aufenthalts des Klägers in Duisburg in der Zeit vom 07.10.2004 bis 15.04.2005 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage,
24c) weitere 5.335,40 € für Krankenbesuche und unterstützende Pflege durch die Ehefrau während weiterer Krankenhausaufenthalte bis zum 31.12.2009 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage,
25d) Aufwendungen in Höhe von 4.126,93 € für medizinische Produkte und
26e) 15.155 € für die Beaufsichtigung der Kinder durch die Großeltern zu zahlen.
27f) Behindertengerechtes Fahrzeug
28110.104,56 € für die Anschaffung und den Umbau eines geeigneten Fahrzeuges in ein behindertengerechtes Fahrzeug zu zahlen sowie Kosten für die Erlangung einer Fahrtauglichkeit in Höhe von 72,80 € zu erstatten, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage,
29g) Umbau
302. 74.105,41 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit für den behindertengerechten Umbau seines Hauses zu zahlen,
313. 24.500 € Vorauszahlung für weitere erforderliche Umbaumaßnahmen, wie unter IV.3.b der Klagebegründung näher beziffert, zu zahlen.
32a) Vermehrte Bedürfnisse wegen unfallbedingter Pflege
33An den Kläger eine Quartalsrente wegen pflegebedingter vermehrter Bedürfnisse in Höhe von 6.194,16 € seit dem 01.04.2014 nebst Zinsen auf jeweils 6.194,16 € seit jedem Ersten eines Quartals zu zahlen
34und
35wegen der pflegebedingten Mehraufwendungen seit dem 07.10.2004 bis 31.03.2015 einen rückständigen Betrag von 319.845,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf jeweils 6.194,16 € seit jedem Ersten eines Quartals seit dem 01.06.2008, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 35.100,10 € seit Rechtshängigkeit der Klage und weiteren Zinsen in der genannten Höhe jeweils auf 12.388 € seit dem 01.01.2006, 01.04.2006, 01.07.2006, 01.10.2006, 01.01.2007, 01.04.2007, 01.07.2007, 01.10.2007, 01.01.2008 und 01.04.2008.
36b) Weitere vermehrte Bedürfnisse
37Eine Quartalsrente ab 01.04.2015 in Höhe von 1.862 € wegen vermehrter Bedürfnisse aufgrund von Reisemehrbedarf, erhöhten Aufwendungen für Besuche, Getränkemehrbedarf, Wäschemehrbedarf, Mehrbedarf für Grundversorgung und behindertengerechte Einrichtung
38sowie
3978.000 € (42 Quartale) Rückstand auf Quartalsrente wegen o.g. Bedürfnissen für den Zeitraum vom 03.10.2004 bis 31.03.2015 zu zahlen.
404. Erwerbsschaden
415. Verdienstausfall
42Seit dem 01.04.2015 monatlich bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers zum Monatsende 1.891 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem Ersten des jeweiligen Folgemonats zu zahlen,
43nebst rückständigem Verdienstausfall in Höhe von 157.819,80 €
44und
45Zinsen für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2009 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf monatlich 1.891 €, auf je 186,20 € monatlich zum Beginn des Folgemonats seit dem 01.01.2005 bis zum 31.06.2008, sowie auf 578,23 € monatlich ab Juli bis September 2008, sowie auf 1.019 € ab Oktober bis Dezember 2008 monatlich, des weiteren auf 2.420,06 € seit Rechtshängigkeit der Klge und auf 1.891 € monatlich ab Januar 2009 bis März 2015, jeweils zum Ersten des Folgemonats zu zahlen,
466. Haushaltsführungsschaden
47Zum Ersten eines Monats ab April 2015 einen Betrag von 201,60 € zu zahlen, zuzüglich eines Rückstandes für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.03.2015 in Höhe von 26.409,60 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 201,60 € ab dem Zweiten eines Monats.
48a) Die für die Erteilung einer Generalvollmacht entstandenen Kosten in Höhe von 113,53 € zu zahlen.
49b) Außergerichtliche Anwaltskosten
505.612,54 € zur Erstattung der angefallenen außergerichtlichen Anwaltskosten zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2005 zu zahlen.
51Die Beklagten beantragen
52die Klage abzuweisen.
53Die Beklagten sind der Auffassung, das geltend gemachte Schmerzensgeld sei übersetzt. Die von dem Kläger erlittenen Verletzungen rechtfertigten kein Schmerzensgeld in der beantragten Größenordnung. Der Kläger nehme, wenn auch eingeschränkt, am Familienleben teil. Es komme allenfalls – ohne Berücksichtigung des Mitverschuldens – ein Schmerzensgeld in der Größenordnung von 175.000 bis 200.000 € in Betracht. Die Voraussetzungen einer Schmerzensgeldrente seien nicht gegeben.
54Die Besuchskosten der Ehefrau der Klägerin seien nicht in vollem zu erstatten; eine medizinische Notwendigkeit für einen täglichen Besuch habe nicht bestanden.
55Die geltend gemachten Kosten für medizinische Mittel und Hilfsmittel seien nicht erstattungsfähig. Die Kosten seien von der Krankenkasse zu übernehmen. Die Anschaffung eines Sportrollstuhls diene nicht der Wiederherstellung der früheren Lebensqualität.
56Die Kosten für Anschaffung und Umbau eines behindertengerechten Fahrzeugs seien nicht erstattungsfähig. Die Einschränkung der Lebensqualität sei schon durch das Schmerzensgeld ausgeglichen. Ein vermehrtes Bedürfnis im Sinne der Rechtsprechung bestehe nicht.
57Der von dem Kläger vorgenommene Umbau seines Hauses sei nicht erforderlich und nicht angemessen, um dem Anspruch des Klägers auf behindertengerechtes Wohnen gerecht zu werden.
58Die von dem Kläger geltend gemachten pflegebedingten Mehraufwendungen seien unbegründet. Im Gutachten zur Feststellung der erhöhten Pflegebedürftigkeit vom 29.06.2006 sei festgestellt worden, dass bei dem Kläger ein außergewöhnlich hoher Pflegebedarf nicht mehr gegeben sei. Der geltend gemachte Mehraufwand sei nicht gerechtfertigt. Auch der übrige unfallbedingte Mehraufwand sei übersetzt. Dies gelte insbesondere für Reisekosten, Wäscheverschleiß und zusätzliche Heiz-, Strom- und Wasserkosten.
59Der Verdienstausfallschaden des Klägers sei fehlerhaft berechnet. Dieser beschränke sich auf den fiktiven Nettoverdienst. Es seien daher Steuern und Abgaben in Abzug zu bringen. Weiterhin sei die bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses erhaltene Abfindung in Höhe von 40.000,- € in Abzug zu bringen.
60Schließlich seien die geltend gemachten Ansprüche teilweise gemäß § 116 SGB X auf den Versicherungsträger bzw. den Träger der Sozialhilfe übergegangen. Insoweit sei der Kläger nicht aktiv legitimiert.
61Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung von Sachverständigengutachten. Im Hinblick auf das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Gutachten der Sachverständigen Dr. N2 vom 31.10.2012 (Bl. 506ff. d.A.), des Sachverständigen R vom 08.10.2014 (Bl. 799ff. d.A.) und der Sachverständigen Winandy vom 29.10.2014 (Bl. 815ff. d.A.) verwiesen.
62Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
63Entscheidungsgründe:
64Die Klage ist im zugesprochenen Umfang begründet.
65Aufgrund des rechtskräftigen Urteils des OLG Köln vom 27.02.2009 (Bl. 287 d.A.) steht fest, dass die Zahlungsklage gegen die Beklagten dem Grunde nach zu 70 % gerechtfertigt ist, soweit sie auf Ersatz materieller Schäden gerichtet ist, und dass dem Kläger dem Grunde nach ein Schmerzensgeldanspruch zusteht, bei dessen Bemessung jedoch ein 30%-iges Mitverschulden zu berücksichtigen ist.
66Im Hinblick auf die einzelnen geltend gemachten Schadenspositionen ergibt sich Folgendes:
671) Schmerzensgeld und Schmerzensgeldrente
68Dem Kläger steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld sowie einer Schmerzensgeldrente aus §§ 823 Abs. 1, 840 Abs. 1, 253 BGB zu.
69Bei der Bemessung der Höhe des angemessenen Schmerzensgeldes ist zunächst von der Doppelfunktion des Schmerzensgeldes auszugehen (vgl. BGH NJW 1955, 1675). Dieses soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind, und zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung schuldet für das, was er ihm angetan hat. Dabei steht der Ausgleichsgedanke im Vordergrund, d. h. der für einen Ausgleich erforderliche Geldbetrag hängt in erster Linie von der Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen und Leiden, mithin vom Ausmaß der Lebensbeeinträchtigung ab. In zweiter Linie sind entsprechend der Genugtuungsfunktion auch alle anderen Umstände wie der Grad des Verschuldens und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten zu berücksichtigen.
70Im vorliegenden Fall stellen sich die für das Ausmaß der Lebensbeeinträchtigung des Klägers wesentlichen Umstände, nämlich seine Verletzungen, der Heilungsverlauf, die Dauerschäden und die sich daraus sonst ergebenden Nachteile gemäß den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen Dr. N2, denen sich die Kammer anschließt, wie folgt dar:
71Der zur Zeit des Unfalls 37 Jahre alte Kläger erlitt bei dem Unfall vom 02.10.2004 eine äußerst schwerwiegende Verletzung, nämlich einen Bruch der Halswirbelsäule mit nachfolgender funktionell kompletter Querschnittlähmung unterhalb des 6. Halswirbels mit einer fortbestehenden Blasen- und Mastdarmlähmung. Er erlitt eine querschnitttypische Komplikation mit Ausbildung von Muskelverkalkungen (Ossifikationen), die eine operative Behandlung notwendig machten. Er erlitt aufgrund der lebenslang fortbestehenden Blasenentleerungsstörungen rezidivierende Harnwegsinfekte. Er hat wegen der verbliebenen Lähmungen eine Gebrauchsunfähigkeit der Langfinger, eine komplette Lähmung des Rumpfes, eine komplette Lähmung der Beine und ist demzufolge für viele Verrichtungen des täglichen Lebens auf Fremdhilfe angewiesen. Der Kläger hat aufgrund der veränderten Atemtechnik eine respiratorische Teilinsuffizienz, da jeder Patient mit einer Halsmarklähmung aufgrund der gelähmten Bauchmuskulatur ein erschwertes Abhusten hat; ebenfalls ist eine forcierte Ein- und Ausatmung aufgrund der fehlenden Bauchmuskulatur nicht möglich. Definitionsgemäß liegt danach medizinisch eine Tetraplegie vor.
72Als Dauerschäden verbleiben dem Kläger die hochgradige Teillähmung der oberen Extremität mit funktionell kompletter Lähmung der Langfinger und deshalb deutlich eingeschränkten Handfunktionen, die komplette Lähmung des Rumpfes und der Blase, die Mastdarmlähmung und die komplette Lähmung der unteren Extremitäten. Mit einer durchgreifenden Verbesserung des Gesundheitszustands ist nicht zu rechnen.
73Aufgrund der vorstehend genannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen hält die Kammer ein Schmerzensgeld in Höhe von 400.000,- € für angemessen. Unter Berücksichtigung der dem Kläger anzulastenden Mitverschuldensquote von 30 % ergibt sich ein Betrag von 280.000,- €.
74Im vorliegenden Fall liegen darüber hinaus die Voraussetzungen für die Zahlung einer Schmerzensgeldrente vor.
75Eine Schmerzensgeldrente kommt nach der Rechtsprechung des BGH bei schweren Dauerschäden in Betracht, insbesondere wenn sich die Beeinträchtigung der Lebensführung ständig schmerzlich fortsetzt (BGH NJW 1994, 1592). Diese Voraussetzung ist zur Überzeugung der Kammer erfüllt, da der Kläger nach den bisherigen Feststellungen im Prozess, insbesondere den Ausführungen der Sachverständigen Dr. N2 gemäß Gutachten vom 31.10.2012, bis an sein Lebensende unter den Folgen des Unfalls zu leiden haben wird. Der Anspruch auf Zahlung einer Schmerzensgeldrente ist daher begründet.
76Die Beklagten weisen in diesem Zusammenhang indes zutreffend darauf hin, dass die Schmerzensgeldrente im Rahmen der Gesamtberechnung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen ist, d.h. dass Kapitalbetrag und kapitalisierte Rente in etwa dem insgesamt angemessenen Kapitalbetrag entsprechen müssen (OLG Düsseldorf NJW-RR 1993, 156; OLG Brandenburg, BeckRS 2010, 00932). Das bedeutet, dass sich durch eine zusätzliche Schmerzensgeldrente insgesamt keine höhere Schmerzensgeldzahlung ergibt. Für die Ermittlung des Einsatzbetrages für die Schmerzensgeldrente sind die Kapitalisierungsgrundsätze bei einer Kapitalabfindung anzuwenden. Maßgeblich sind dabei die an die statistische Lebensdauer angelehnte Laufzeit sowie der Kapitalisierungszins (OLG Hamm, NZV 2003, 192). Der so ermittelte Kapitalbetrag der Rente ist von dem angemessenen Schmerzensgeldbetrag in Abzug zu bringen.
77Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts erachtet die Kammer eine monatliche Schmerzensgeldrente von 250,- € für angemessen.
78Unter Zugrundelegung eines Gesamtschmerzensgeldes von 280.000,- €, aufgeteilt in einen Kapitalbetrag und eine kapitalisierte Rente, ergibt sich daher Folgendes:
79Der Jahreswert der Rente beträgt 3.000,- € (250,- € x 12). Dieser Betrag ist mit dem Kapitalisierungsfaktor 19,796 (nach Geigel, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl. 2011, Anhang 1) zu multiplizieren, so dass sich ein Barwert der Schmerzensgeldrente von 59.388,- € ergibt. Dieser Betrag ist von dem angemessenen Schmerzensgeldgesamtbetrag von 280.000,- € in Abzug zu bringen, so dass ein Kapitalbetrag von 220.612,- € verbleibt. Auf diesen Betrag haben die Beklagten am 02.09.2008 eine Zahlung in Höhe von 100.000,- €, am 26.11.2009 eine Zahlung in Höhe von 50.000,- € und am 01.12.2013 eine Zahlung in Höhe von 60.000,- € geleistet, was im Urteilstenor entsprechend zu berücksichtigen war.
80Die zugesprochene Zinsforderung folgt aus Verzug, §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
812) Heilbehandlungskosten
82Der Kläger hat gegen die Beklagten weiterhin einen Anspruch auf Erstattung der notwendigen Heilbehandlungskosten.
83Dies gilt zunächst für die Besuchskosten der Ehefrau des Klägers. Hierbei handelt es sich um einen eigenen Anspruch des Geschädigten (vgl. BGHZ 106, 28, 20; Palandt/Grüneberg, 74. Aufl. 2015, § 249 Rn. 9; Oetker in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 249 Rn. 411 m.w.N.). Aufgrund der Schwere der Verletzungen bestehen nach Auffassung der Kammer keine Zweifel an der Notwendigkeit der Besuche. Fahrtkosten von nahen Angehörigen für Krankenbesuche gehören zu den Heilungskosten und damit zu den Kosten, die der Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB zu ersetzen hat. Bei einem ernsten Zustand des Verletzten sind tägliche Besuche nicht zu beanstanden (vgl. OLG Frankfurt a.M., VersR 1981, 239). Bei Pkw-Fahrten können 0,25 € pro Kilometer angesetzt werden (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 249 Rn. 9). Das diesbezügliche pauschale Bestreiten der Besuche durch die Beklagten ist unsubstantiiert. Der Kläger hat diesbezüglich substantiiert zu den Besuchen seiner Ehefrau während der ersten Behandlungsphase in Duisburg vom 07.10.2004 bis 15.04.2005 vorgetragen. Die Beklagten sind dem Kläger daher für diesen Zeitraum zum Ersatz der seiner Ehefrau entstandenen Fahrtkosten in Höhe von 5.700,- € (190 Tage x 120 km x 0,25 €) verpflichtet. Weiterhin steht dem Kläger zusätzlich ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Beeinträchtigung der Haushaltsführung durch die Ehefrau zu, wobei das Gericht diesbezüglich von einer Besuchszeit von 5 Stunden und einem - angesichts der heutigen Verhältnisse in jedem Fall angemessenen - Stundensatz von 5,- € (vgl. hierzu OLG München VersR 1995, 1506) ausgeht, § 287 ZPO. Dem Kläger steht damit ein Anspruch auf Aufwendungsersatz in Höhe von 4.750,- € zu (190 Tage x 5 Stunden x 5 €). Es ergibt sich insgesamt ein Erstattungsanspruch in Höhe von 10.450,- €. Hiervon haben die Beklagten 70 %, d.h. 7.315,- € zu ersetzen.
84Die zugesprochene Zinsforderung folgt aus Verzug, §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
85Gleiches gilt für die anschließenden Klinikaufenthalte des Klägers in den Krankenhäusern Köln-A, Köln-B, im Klinikum C sowie in den Kliniken in Mönchengladbach und Dortmund in den Jahren 2005 bis 2009. Die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Übernachtungskosten sind gemäß § 249 BGB ebenfalls zu ersetzen. Diesbezüglich steht dem Kläger ein Erstattungsanspruch in Höhe von insgesamt 5.335,40 € zu. Im Hinblick auf die Berechnung der Einzelpositionen wird auf die zutreffende Berechnung des Klägers im Schriftsatz vom 25.02.2010 (Bl. 334ff. d.A.) Bezug genommen.
86Die zugesprochene Zinsforderung folgt aus Verzug, §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
87Weiterhin steht dem Kläger gegen die Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 4.126,93 € für medizinische Produkte zu. Hierbei handelt es sich um 70 % der Kosten für einen Sportrollstuhl in Höhe von 5.625,47 € sowie diverse Apothekenrechnungen. Im Hinblick auf die einzelnen Positionen wird auf die Auflistung im klägerischen Schriftsatz vom 25.02.2010 (Bl. 337-338 d.A.) Bezug genommen. Diesbezüglich ist ein Anspruchsübergang nach § 116 Abs. 1 SGB X nicht ersichtlich. Der Kläger hat substantiiert dargelegt, dass diese Kosten nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen wurden. Im Hinblick auf die mit Abstand größte Position in diesem Bereich, dem Sportrollstuhl, folgt dies aus der Entscheidung des Sozialgerichts Dortmund vom 20.06.2001 (Az. S 44 KR 94/01, vgl. Bl. 430 d.A.). Danach hat die Krankenkasse die Kosten für einen Rollstuhl, der ausschließlich sportlichen Zwecken dient, nicht zu übernehmen. An der unfallbedingten Verursachung der Kosten bestehen keine Zweifel. Auch liegt ein Bedürfnis des Klägers für einen derartigen Rollstuhl vor, da hierdurch die Teilhabe des Klägers an einem normalen Leben gefördert wird.
88Im Hinblick auf die geltend gemachten Kosten in Höhe von 15.155,- € für die Beaufsichtigung der Kinder des Klägers durch die Großeltern war die Klage hingegen abzuweisen. Es fehlt diesbezüglich an substantiiertem Vortrag des Klägers. Der Anspruch wurde erstmals im Schriftsatz vom 04.07.2013 (Bl. 637 d.A.), der der Vorbereitung des Vergleichsvorschlags der Kammer vom 11.07.2013 diente, aufgeführt. Es fehlt jedoch an substantiiertem Vortrag zu der angeblich durch die Großeltern erfolgten Betreuung. Weiterhin sind die Kosten für die Betreuung eines Kindes nur zu erstatten, soweit diese tatsächlich aufgewendet wurden; ein Ersatz fiktiver Betreuungskosten findet nicht statt (vgl. BGH VersR 1989, 1308; OLG Frankfurt a.M. VersR 1981, 239).
893) Kosten für behindertengerechtes Fahrzeug und Umbau des Hauses
90Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Anschaffung und den Umbau eines behindertengerechten Fahrzeugs und den behindertengerechten Umbau seines Hauses gemäß § 843 Abs. 1, 3 BGB zu.
91Es handelt sich bei diesen Positionen um unfallbedingte Mehraufwendungen. Die Beklagten sind dem Kläger zum Ersatz derjenigen Kosten verpflichtet, die unter den Begriff der unfallbedingt vermehrten Bedürfnisse i.S. von § 843 Abs. 1 Alt. 2 BGB fallen. Der Begriff der „Vermehrung der Bedürfnisse” umfasst nach der Rechtsprechung alle unfallbedingten Mehraufwendungen, die den Zweck haben, diejenigen Nachteile auszugleichen, die dem Verletzten infolge dauernder Beeinträchtigung seines körperlichen Wohlbefindens entstehen (BGH VersR 1958, 454; VersR 1970, 899). Es muss sich demnach grundsätzlich um Mehraufwendungen handeln, die erforderlich sind und die zudem nicht - wie etwa Heilungskosten - der Wiederherstellung der Gesundheit dienen. Zudem umfasst der Begriff „vermehrte Bedürfnisse” in § 843 BGB nur solche Mehraufwendungen, die dem Geschädigten im Vergleich zu einem gesunden Menschen erwachsen und sich daher von den allgemeinen Lebenshaltungskosten unterscheiden, welche in gleicher Weise vor und nach einem Unfall anfallen (BGH NJW-RR 1992, 791). So kommen als ersatzpflichtige Kosten zum Beispiel erhöhte Ausgaben für Verpflegung und Ernährung (Diät), Aufwendungen für Kuren und orthopädische Hilfsmittel sowie Pflegekosten und Kosten für Haushaltshilfen in Betracht (vgl. Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, Rdnr. 264; Drees, VersR 1988, 784, jeweils m.w. Nachw.).
92Neben diesen wiederkehrenden Aufwendungen können aber auch einmalige Kosten zu ersetzen sein. So kann in besonders gelagerten Fällen ein Schaden nach §§ 249, 251 BGB auszugleichen sein, wenn durch die einmalige Anschaffung eines Hilfsmittels für den Verletzten dessen erhöhtes Bedürfnis für die Zukunft in ausreichendem Maße befriedigt werden kann. Diese Voraussetzung kann etwa bei der Anschaffung eines Rollstuhls für einen Gehunfähigen oder einer elektronischen Schreibhilfe für einen Querschnittgelähmten erfüllt sein (BGH NJW 1982, 757). Im Einzelfall können auch die Aufwendungen für den Bau oder Ausbau eines der Behinderung angepassten Eigenheims (BGH NJW 1982, 757) oder die Kosten für die Anschaffung eines Kraftfahrzeugs ersatzpflichtig sein (vgl. BGH VersR 1970, 899; OLG München VersR 1984,245; Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschäden, Rn. 264). Zu den typischen Aufwendungen, die in § 843 Abs. 1 Alt. 2 BGB unter dem Begriff „Vermehrung der Bedürfnisse” zusammengefasst sind, können auch verletzungsbedingt erforderliche Mehraufwendungen für Kraftfahrzeuge gehören, z.B. die Kosten für den Einbau von Sonderausrüstungen oder die Ausstattung mit einem automatischen Getriebe (BGH NJW-RR 1992, 792). Ob derartige Aufwendungen im Einzelfall vom Schädiger zu ersetzen sind, ist eine Frage der haftungsausfüllenden Kausalität, die gemäß § 287 ZPO der tatrichterlichen Würdigung unterliegt (BGH NJW-RR 1992, 792).
93a) Kosten für Anschaffung und Umbau eines behindertengerechten Fahrzeugs
94Die Kosten im Zusammenhang mit der Anschaffung und dem Umbau eines geeigneten behindertengerechten Fahrzeugs beruhen auf dem Mobilitätsbedürfnis des Klägers. Da der Kläger auch vor dem Unfall über ein Fahrzeug verfügte, ist durch den Unfall ein verletzungsbedingter Mehrbedarf entstanden. Die Kosten für die Anschaffung und den Umbau eines behindertengerechten Fahrzeugs sind daher von den Beklagten zu erstatten.
95Ohne Erfolg berufen sich die Beklagten in diesem Zusammenhang auf die angeblich fehlende Befähigung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen. Aufgrund des von Klägerseite vorgelegten Gutachtens des TÜV D vom 24.09.2007 (vgl. Anlagenheft II. Bl. 90ff.) nebst Nachtrag vom 01.08.2014 (Bl. 770ff. d.A.) steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger unter Beachtung der in den vorgenannten Gutachten genannten Auflagen und Beschränkungen grundsätzlich zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Dieser Feststellung sind die Beklagten nicht substantiiert entgegen getreten.
96Das Gericht geht sodann aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen R vom 08.10.2014 (Bl. 799ff. d.A.) davon aus, dass sich die Kosten für die Anschaffung eines behindertengerechten Fahrzeugs auf 40.461,28 € und für den notwendigen Umbau auf 116.830,95 € belaufen. Der Sachverständige R führt in seinem Gutachten vom 08.10.2014 nachvollziehbar und überzeugend aus, dass ein Fahrzeug der Marke Mercedes Sprinter der Firma Q GmbH aufgrund seiner Ausstattungsmerkmale (u.a. Notbedienelemente, Sicherheitsschaltungen) für den Kläger am besten geeignet ist. Alle wesentlichen Funktionen dieses Fahrzeugs sind fernbedienbar, und es verfügt über das notwendige Zubehör (vgl. Bl. 768 d.A.). Demgegenüber sind Fahrzeuge aus der Klasse der „Mini-Vans“ oder „Utilities“ ungeeignet. Im Rahmen des Umbaus sind sodann insbesondere ein Kassettenlift, ein Minilenkrad mit den wichtigsten Betriebsfunktionen und ein entsprechender Rollstuhl nötig (vgl. Bl 765ff. d.A.).
97Insgesamt ergeben sich daher Kosten in Höhe von 157.292,23 €. Hiervon haben die Beklagten 70%, mithin 110.104,56 €, zu übernehmen. Von diesem Betrag ist indes die von Beklagtenseite erbrachte Zahlung in Höhe von 50.000,- € vom 03.08.2011 in Abzug zu bringen. Zwar erfolgte die Zahlung unter Verrechnungsvorbehalt. Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine Zahlung unter Verrechnungsvorbehalt eine Zahlung, der die Erklärung beigefügt ist, es bleibe vorbehalten, die Verrechnung auf die Forderungen des Gläubigers noch zu bestimmen. Eine Zahlung unter Verrechnungsvorbehalt führt (noch) nicht zur Erfüllung, weil nicht feststeht, was getilgt sein könnte, wenn eine Verrechnung auf unterschiedliche Forderungen oder Forderungsteile möglich ist (vgl. BGHZ 51, 157, 161). In dem vorliegenden Rechtsstreit haben die Beklagten, insbesondere in den Schriftsätzen vom 19.06.2013 (Bl. 629 d.A.) und 25.03.2015 (Bl. 876 d.A.), eine hinreichende Tilgungsbestimmung dahingehend getroffen, dass die Zahlung auf die Anschaffungs- bzw. Umbaukosten für das Fahrzeug geleistet wurde.
98Im Hinblick auf die Kosten für Anschaffung und Umbau eines behindertengerechten Fahrzeugs ist ein Forderungsübergang nach § 116 Abs. 1 SGB X nicht erfolgt. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen einen Sozialleistungsträger auf Übernahme der Kosten für ein solches Fahrzeug. Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 SGB V nicht vor. Nur in Ausnahmefällen – beispielsweise im Falle einer Wachkomapatientin, deren Transport zu Ärzten erst durch die Benutzung des Fahrzeugs ermöglicht wird – fällt die Anschaffung bzw. der Umbau eines Fahrzeugs in den Anwendungsbereich der erforderlichen Hilfsmittel, die die Krankenversicherung nach § 33 SGB V zu übernehmen hat (vgl. BSGE 93, 176). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor.
99Weiterhin sind die Beklagten dem Kläger zum Ersatz der Kosten für die Erlangung einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung in Höhe von 72,80 € verpflichtet.
100Die zugesprochene Zinsforderung folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.
101b) Kosten für Hausumbau
102Die Kosten für den Hausumbau folgen ebenfalls aus den vermehrten Bedürfnissen des Klägers. Ein unfallbedingt Geschädigter hat Anspruch auf behindertengerechtes Wohnen. Hierzu gehören Kosten für höheren Raumbedarf, behindertengerechte Gestaltung der von dem Geschädigten genutzten Räume und erforderliche Zusatzausstattungen (vgl. Küppersbusch, Rn. 268 m.w.N.). Beim Umbau eines Hauses hat der Verletzte daher grundsätzlich Anspruch auf die hierfür erforderlichen und angemessenen Kosten (vgl. BGH VersR 1982, 238; OLG Stuttgart VersR 1998, 366).
103Es bedarf nach Auffassung des Gerichts keiner näheren Erörterung, dass das von dem Kläger im Zeitpunkt seines Unfalls bewohnte Haus an die neue Lebenssituation des Klägers angepasst werden musste. Dies betrifft sowohl die durch die Pflege- und Therapiemaßnahmen bedingte Vergrößerung der vorhandenen Wohnfläche als auch den Einbau von Hilfsmitteln wie z.B. Rampen bzw. Hebebühnen. Aufgrund der schwerwiegenden Verletzungen des Klägers bestand zur Überzeugung der Kammer ein vermehrtes Wohnraumbedürfnis für die Pflege, da die 6-köpfige Familie des Klägers zuvor auf einer Fläche von lediglich 89 qm gelebt hat. Nach Auffassung der Kammer ist eine Erweiterung der Wohnfläche um 50 qm vor diesem Hintergrund angemessen. Weiterhin sind auch der Einbau von Rampen, einer Hubbühne und die Pflasterung von Wegen zur Befahrbarkeit mit einem Rollstuhl nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für die Verbreiterung von Türen und die Entfernung von Trennwänden, um den Bewegungsraum in den kleinen Räumen des Altbaus zu vergrößern.
104Im Hinblick auf die Höhe der notwendigen Umbaukosten folgt das Gericht den ausführlichen und nachvollziehbaren Erläuterungen der Sachverständigen Winandy gemäß Gutachten vom 29.10.2014 (Bl. 816ff. d.A.). Danach sind die bisher angefallenen Kosten in Höhe von 99.664,87 € (vgl. Schriftsatz vom 25.02.2010, S. 20ff. = Bl. 342ff. d.A., sowie Aufstellung Anlagenheft II, Bl. 123ff.) angemessen und zutreffend ermittelt. Die Sachverständige hat Vergleichspreise zur Prüfung herangezogen und festgestellt, dass die geltend gemachten Kosten plausibel sind. Gleiches gilt für den vorübergehenden Einbau einer Rampe, für den Kosten in Höhe von 6.200,- € angefallen sind. Bis zur Fertigstellung des Anbaus und der behindertengerechten Zuwegung war ein Übergang zu schaffen, um den Höhenunterschied von etwa 1 m zu überwinden. Dieser Höhenunterschied konnte nur mit einer Hubbühne überwunden werden.
105Im Hinblick auf diese Kosten steht dem Kläger daher zunächst ein Anspruch in Höhe von 74.105,41 € ((6.200,- € + 99.664,87 €) x 70 %) zu. Eine anzurechnende allgemeine Wertsteigerung liegt nicht vor, da die Umbauten speziell auf die (Pflege-) Bedürfnisse des Klägers zugeschnitten sind. Von dem genannten Betrag ist jedoch der Betrag von 2.250,22 € abzuziehen, den der Kläger unstreitig als Zuschuss für den Umbau gemäß § 40 Abs. 4 SGB XI von der zuständigen Pflegekasse erhalten hat (vgl. Bl. 424 d.A.). Darüber hinausgehende Ansprüche gegen die Pflegekasse stehen dem Kläger nicht zu (vgl. BSG NZS 2000, 355). Dementsprechend ist der Anspruch um 2.250,22 € zu kürzen, so dass ein Zahlungsanspruch in Höhe von 71.855,19 € verbleibt.
106Die zugesprochene Zinsforderung folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.
107Weiterhin steht dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses für weitere notwendige Umbaukosten in Höhe von 24.500,- € zu. Zur Überzeugung der Kammer sind die diesbezüglichen Umbaumaßnahmen (Treppenlift vom Erdgeschoss in das Obergeschoss, Erhöhung der Raumlufttemperatur, wettergeschützter Zugang vom Wohngebäude zum Parkplatz und eine Umweltsteuerungseinheit) ebenfalls notwendig und angemessen. Die Heizung ist an die vergrößerte Wohnfläche anzupassen. Der Kläger hat nachvollziehbar dargelegt, dass er aufgrund der fehlenden Muskelbewegung auf eine erhöhte Raumtemperatur angewiesen ist. Die Notwendigkeit eines Treppenlifts liegt auf der Hand. Auch gegen die Schaffung eines wettergeschützten Zugangs vom Wohngebäude zum Parkplatz und den Einbau einer Umweltsteuerungseinheit, die es dem Kläger ermöglicht, die elektrischen Geräte und Lichtquellen in seinem Haus zu bedienen, bestehen keine Bedenken. Die Sachverständige Winandy kommt zu dem Schluss, dass der hierfür angesetzte Betrag in Höhe von insgesamt 35.000,- € in jedem Fall angemessen ist (vgl. Bl. 837 d.A.). Dementsprechend ergibt sich ein Zahlungsanspruch in Höhe von 24.500,- € (35.000,- € x 70 %).
1084) Vermehrte Bedürfnisse wegen unfallbedingter Pflege
109Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Ersatz der Kosten wegen der unfallbedingten Pflege aus §§ 843 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB zu. Grundsätzlich sind die Kosten zu ersetzen, die für die konkrete Pflege anfallen, wie sie der Geschädigte im Rahmen des erforderlichen und zumutbaren gewählt hat. Die Höhe des Schadensersatzes bestimmt sich nach dem Bedarf, wie er in der vom Geschädigten in zumutbarer Weise gewählten Lebensgestaltung tatsächlich anfällt (BGH VersR 1978, 149; Küppersbusch, a.a.O., Rn. 265). Erfolgt die Pflege in der Familie kostenlos, wird der Schädiger hierdurch nicht entlastet. Die zusätzliche Mühewaltung der Familienangehörigen ist angemessen auszugleichen (st. Rspr., vgl. BGH VersR 1973, 1067; VersR 1978, 149; VersR 1986, 173; VersR1986, 391).
110Die hiergegen von den Beklagten vorgebrachten Einwände vermögen nicht zu überzeugen. Dass der Kläger zunächst eine Pflegekraft nicht eingestellt hat und stattdessen seine Ehegattin bzw. die Zeugin L die Pflege übernahmen, steht der Zahlung einer Pflegegeldrente nicht entgegen. Wird nämlich die Pflege von einem Familienangehörigen erbracht, so ist dessen Mühewaltung angemessen auszugleichen und "marktgerecht" zu bewerten (s.o., BGH VersR 1978, 149; BGH VersR 1986, 174). Maßgebend ist also diejenige Vergütung, die üblicherweise für eine Pflegekraft hätte bezahlt werden müssen. Gegen den von Klägerseite in Ansatz gebrachten Betrag von 12,29 € pro Stunde bestehen keine Bedenken (§ 287 ZPO). Bereits mit Urteil vom 02.08.1991 (Az. 11 U 277/90, VersR 1992, 506ff.) hat das OLG Köln entschieden, dass ein Stundensatz von 20,- DM angemessen und nicht überhöht erscheint. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Ehefrau des Klägers und die Zeugin L keine ausgebildeten Krankenpfleger sind. Die Leistungen der Hilfspersonen sind damit nicht überbewertet, da der Kläger einer äußerst intensiven Pflege bedarf; er kann sich nicht allein an- und ausziehen und bedarf bei der medizinischen Versorgung, wie bei der Blasen- und Stuhlentleerung der Hilfe. Dass eine solche anspruchsvolle und schwierige Pflege mit 12,29 € je Stunde zu vergüten ist, erscheint angemessen und nicht überhöht.
111Auch im Hinblick auf den Zeitaufwand folgt das Gericht den Ausführungen des Klägers in der Klageschrift und dem Schriftsatz vom 25.02.2010. Für den Zeitraum vom 07.10.2004 bis 15.04.2005, in dem sich der Kläger in stationärer Behandlung im Krankenhaus in Duisburg befand, geht das Gericht von einem täglichen Pflegeaufwand durch die Ehefrau von 3 Stunden aus. Hieraus ergibt sich ein Betrag in Höhe von 6.931,56 € (3 x 12,29 € x 188 Tage). Hiervon haben die Beklagten 70 %, mithin 4.852,09 €, zu erstatten.
112Im Hinblick auf den anschließenden Zeitraum vom 16.04.2005 bis zum 12.08.2008 geht die Kammer von einem Pflegeaufwand von 16 Stunden pro Tag aus. Dies ergibt sich aus den Feststellungen der Gutachten zur Pflegebedürftigkeit vom 29.06.2006 (Bl. 11 ff. des Anlagenhefts II) und 05.11.2012 (Bl. 579 ff. d.A.), in denen die Pflegemaßnahmen im Einzelnen beschrieben werden und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, sowie aus dem Schreiben der Stadt Köln vom 13.08.2008, mit dem dem Kläger eine persönliche Assistenz in einem Umfang von täglich 16 Stunden gewährt wurde (vgl. Bl. 161 d.A.). Es ist davon auszugehen, dass die Pflege durch die Ehegattin, die keine ausgebildete Krankenpflegerin ist, mindestens denselben Zeitaufwand erforderte wie die Pflege durch eine professionelle Assistenz. Für den Zeitraum vom 16.04.2005 bis 12.08.2008 ist damit ein Betrag in Höhe von 164.761,32 € von den Beklagten zu erstatten.
113Von diesem Betrag sind die unstreitig im Hinblick auf diese Pflege erhaltenen Pflegegeldleistungen in Höhe von 24.300,- € abzuziehen (vgl. Bl. 345 d.A.), da insoweit ein Anspruchsübergang gemäß § 116 Abs. 1 SGB X eingetreten ist. Es verbleibt danach ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 140.461,32 €.
114Ab dem 13.08.2008 erhielt der Kläger eine persönliche Assistenz (vgl. Schreiben der Stadt Köln vom 13.08.2008, Bl. 161 des Anlagenhefts II), so dass sich der Pflegeaufwand für die Ehefrau des Klägers reduzierte. Die Kammer geht dabei davon aus, dass sich der notwendige Pflegeaufwand für die Klägerin hierdurch auf 8 Stunden täglich halbierte. Die diesbezüglich vorgetragenen Einwendungen der Beklagten greifen nicht durch. Sie übersehen zunächst, dass die Pflege des Klägers in den Nachtstunden (u.a. Veränderung der Position des Klägers zur Vermeidung eines Dekubitus, Wechseln des Katheters, Kleiderwechsel) weiterhin allein durch die Ehefrau des Klägers erbracht wird. Auch während des Tages, d.h. während der Anwesenheit der Pflegekraft, ist von zusätzlichen Pflegeleistungen der Ehefrau auszugehen. Der Zeitraum des Pflegeaufwands durch die Ehegattin ergibt sich zur Überzeugung der Kammer ebenfalls aus der Bewilligung der Persönlichen Assistenz durch die Stadt Köln gemäß Schreiben vom 13.08.2008. Mit diesem Schreiben bewilligte die Stadt Köln dem Kläger eine persönliche Assistenz in einem Umfang von 16 Stunden und für den Fall der Abwesenheit der Ehefrau des Klägers eine persönliche Assistenz von 24 Stunden (vgl. Bl. 161 d.A.). Auch nach Auffassung des Fachdienstes der Stadt Köln beläuft sich der auf die Ehefrau des Klägers entfallende Zeitraum der Pflege damit auf 8 Stunden.
115Demnach geht die Kammer für den Zeitraum ab dem 13.08.2008 von einem täglichen Pflegeaufwand von 8 Stunden, d.h. 98,32 € (8 x 12,29 €) aus. Für das Quartal (90 Tage) ergibt sich damit ein Betrag von 8.848,80 €. Hiervon haben die Beklagten 70 %, mithin 6.194,16 €, zu ersetzen.
116Ein Anspruchsübergang nach § 116 Abs. 1 SGB X ist nicht eingetreten. Insbesondere ergibt sich kein Anspruchsübergang im Hinblick auf das von Beklagtenseite angeführte sog. Persönliche Budget, welches der Kläger mit dem Landschaftverband Rheinland (LVR) vereinbart hat (vgl. hierzu die Zielvereinbarung Bl. 1ff. des Anlagenhefts). Der Kläger erhält durch den LVR ein sog. Trägerübergreifendes Persönliches Budget in Höhe von 13.815,- € pro Monat. Davon entfallen 10.995,- € auf die Finanzierung der persönlichen Assistenz und 2.478,- € auf Leistungen der Behandlungspflege. Es handelt sich daher bei den Leistungen aus dem Persönlichen Budget des LVR um andere Leistungen, als der Kläger in dem vorliegenden Rechtsstreit geltend macht. Die vorliegend streitigen Pflegeleistungen wurden bzw. werden durch die Ehefrau und die Zeugin L erbracht. Diese sind nicht Bestandteil des Persönlichen Budgets. Vielmehr ist es dem Kläger sogar untersagt, mit Familienangehörigen Arbeitsverträge abzuschließen und diese aus dem vorgenannten Budgetanteil zu bezahlen (vgl. Schreiben des LVR vom 08.10.2013, Bl. 680 d.A.). Mangels Kongruenz zu den Leistungen des LVR hat im Hinblick auf die streitgegenständlichen Kosten ein Anspruchsübergang nach § 116 Abs. 1 SGB X nicht stattgefunden.
117Für das restliche Quartal vom 13.08.2008 bis 30.09.2008 ergibt sich damit ein Betrag von 4.719,36 €. Für die folgenden Quartale bis zum 31.03.2015 (26 Quartale) ergibt sich ein Betrag von 161.048,16 €, so dass sich für den gesamten Zeitraum vom 07.10.2004 bis zum 31.03.2015 ein rückständiger Betrag von 311.080,93 € ergibt.
1186) Weitere vermehrte Bedürfnisse
119Im Hinblick auf die von Klägerseite weiter vorgetragenen weiteren vermehrten Bedürfnisse steht dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch Zahlung einer Quartalsrente in Höhe von 462,- € aus §§ 843 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB zu.
120Unter dieser Position macht der Kläger einen Anspruch aufgrund vermehrter Bedürfnisse im Hinblick auf Reisemehrbedarf, erhöhte Aufwendungen für Besuche, Getränkemehrbedarf, Wäschemehrbedarf, Mehrbedarf für Grundversorgung und behindertengerechte Einrichtung und Hilfsmittel geltend.
121Im Hinblick auf den geltend gemachten Mehraufwand im Hinblick auf Reisekosten ist der klägerische Vortrag unsubstantiiert. Zwar trägt der Kläger dazu vor, welche Reisen in der Vergangenheit unternommen wurden (vgl. Bl. 394 d.A.). Inwieweit durch die Verletzung des Klägers jedoch ein jährlicher Mehrbedarf von 5.000,- € entstehen soll, ist für die Kammer nicht nachvollziehbar. Die von Klägerseite in diesem Zusammenhang angeführten Kosten für eine Pflegeperson sind bereits durch die zugesprochene Rente aufgrund pflegebedingter Mehraufwendungen der Ehefrau abgedeckt (s.o. Ziffer 5).
122Gleiches gilt im Ergebnis für die geltend gemachten Kosten für erhöhten Bedarf beim Besuch von Freunden. Es fehlt substantiierter Vortrag zu Anzahl und Umfang der Besuche, zur Notwendigkeit der Buchung eines Hotels und zur Höhe der in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten.
123Die Mehrkosten für den erhöhten Getränkebedarf des Klägers in Höhe von 105,- € pro Quartal sind unstreitig (vgl. Bl. 348 und Bl. 377 d.A.).
124Im Hinblick auf den angeblich erhöhten Wäscheverschleiß ist der Vortrag des Klägers wiederum unsubstantiiert. Es fehlen jegliche konkrete Anhaltspunkte für eine Schätzung der diesbezüglichen Kosten.
125Im Hinblick auf die Mehrkosten für den Mehrbedarf bei der Grundversorgung geht die Kammer von einem Mehrbedarf von 210,- € pro Quartal aus, § 287 ZPO. Bereits im Zusammenhang mit den Kosten für den Hausumbau (s.o. Ziffer 3 b) hat der Kläger substantiiert dargelegt, dass das Haus aufgrund der fehlenden Muskelbewegung des Klägers auf eine erhöhte Raumtemperatur von 23 Grad Celsius geheizt werden muss. Weiterhin besteht ein pflegebedingt erhöhter Aufwand für Vollbäder und Kleiderwäsche. Die Kammer geht vor diesem Hintergrund von angemessenen Mehrkosten in Höhe von 100,- € pro Monat aus, so dass sich für das Quartal unter Berücksichtigung der Haftungsquote von 70 % ein zu ersetzender Betrag von 210,- € ergibt.
126Im Hinblick auf die behindertengerechte Einrichtung des Hauses ist der klägerische Vortrag wiederum nicht hinreichend substantiiert. In diesem Zusammenhang ist zunächst zu beachten, dass die Kosten für den behindertengerechten Umbau des Hauses bereits zugesprochen wurden (s.o. Ziffer 3 b). Zu einem darüber hinausgehenden Aufwand hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Die Kammer sieht sich daher zu einer Schätzung gemäß § 287 ZPO nicht in der Lage.
127Schließlich geht die Kammer im Hinblick die sonstigen von Klägerseite vorgetragenen Hilfsmittel von einem Mehraufwand von 147,- € pro Quartal aus, § 287 ZPO. Der Kläger hat substantiiert vorgetragen, dass ihm insbesondere durch die Anschaffung von Rollstuhlfahrerhandschuhen, Bettschutzeinlagen und Einmalhandschuhen Mehrkosten in dieser Höhe entstehen (vgl. Bl. 350 und 396 d.A.).
128Insgesamt ergibt sich damit ein weiterer Mehrbedarf von 462,- € pro Quartal. Der von den Beklagten zu erstattende Rückstand beläuft sich auf 19.404,- € (42 Quartale x 462,- €).
1297) Verdienstausfall und Haushaltsführungsschaden
130Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Ersatz seines Verdienstausfallschadens nach §§ 249, 842, 843 BGB. Der Geschädigte ist zu stellen, wie er ohne Eintritt des haftungsbegründenden Umstands stünde (Geigel, Haftpflichtprozess, Kapitel 4 Rn. 90). Auf ein bestimmtes Erwerbsalter darf nicht schlicht hochgerechnet werden (BGH NZV 2002, 268). Maßgebend ist vielmehr nach den konkreten Verhältnissen der Lohn- bzw. Gehaltsausfall des Geschädigten bis zum Zeitpunkt des altersbedingten Ausscheidens aus dem Erwerbsleben nach den aktuellen gesetzlichen oder tarifvertraglichen (regelmäßigen) Vorgaben. Die Kammer geht davon aus, dass der Kläger in Anbetracht der Schwere seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen, auf die bereits im Rahmen des Schmerzensgeldanspruchs eingegangen wurde, einer Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen kann. Zwar mag es – so versteht die Kammer letztlich die Ausführungen der Sachverständigen Dr. N2 – wünschenswert sein, dass der Kläger wieder in das Berufsleben integriert wird. Tatsächlich liegen gegenwärtig jedoch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger nochmals einer Erwerbstätigkeit wird nachgehen können. Nach den Ausführungen der Abfallwirtschaftbetriebe in dem vor dem Arbeitsgericht Köln geführten Rechtsstreit (dazu sogleich) kam eine anderweitige Beschäftigung im Bürobereich, beispielsweise in der Telefonzentrale, aus gesundheitlichen Gründen nicht in Betracht.
131Der von den Parteien geführte Streit, ob der Verdienstausfallschaden auf Grundlage des Brutto- oder Nettoverdienstes berechnet wird, kann im Ergebnis dahinstehen, da nach Auffassung des BGH beide Theorien im Wesentlichen zu demselben Ergebnis führen (BGH VersR 2000, 65). Bei unselbständigen Arbeitnehmern wird in der Praxis regelmäßig die modifizierte Nettolohntheorie angewendet, die auf das Nettoeinkommen des Geschädigten nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen abstellt (vgl. BGH, VI. Senat, VersR 1970, 640; VersR 1980, 529; Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, Rn. 96 und 99). Bei dieser Berechnungsweise sind die von Beklagtenseite vorgetragenen pauschalen Abzüge wegen Steuern und Sozialversicherungsabgaben nicht vorzunehmen.
132Danach ergibt sich folgende Berechnung:
133Nach den von Beklagtenseite nicht substantiiert bestrittenen Ausführungen des Klägers in der Klageschrift (Bl. 27-28 d.A.) und in den Schriftsätzen vom 25.02.2010 (Bl. 351ff. d.A.), 05.07.2010 (Bl. 396ff. d.A.) und 04.07.2013 (Bl. 640 ff. d.A.) verdiente der Kläger im Jahr 2004 32.421,09 € brutto, was einem Betrag von 22.278,- € netto entspricht. Dies entspricht einem monatlichen Nettoverdienst von 1.856,50 €.
134Der Kläger erhielt zunächst Krankengeld in Höhe von 1.590,- €. Es entstand daher ein Verdienstausfallschaden von monatlich netto 266,- €. Hiervon haben die Beklagten 70 % zu ersetzen, mithin 186,20 € pro Monat. Für den Zeitraum bis zur Klageerhebung im Dezember 2005 belief sich der Schaden damit auf 2.420,06 € (13 x 186,20 €).
135Für den folgenden Zeitraum vom 01.01.2005 bis 30.06.2008 ergibt sich ein Betrag von 7.820,40 € (42 Monate x 186,20 €). Der Kläger legt seiner Berechnung insoweit irrtümlich 48 Monate (48 x 186,20 € = 8.937,60 €) zugrunde.
136In der Zeit vom 01.07.2008 bis 30.09.2008 bezog der Kläger monatliche Leistungen nach SGB II in Höhe von 2.123,53 € und vom 01.10.2008 bis 31.12.2008 in Höhe von 1.682,27 €. Damit beläuft sich der Erwerbsschaden vom 01.07.2008 bis 30.09.2008 auf 1.214,28 € und vom 01.10.2008 bis 31.12.2008 auf 2.140,92 €. Für den Zeitraum 01.07.208 bis 31.12.2008 beläuft sich der Schaden damit insgesamt auf 3.355,20 €.
137Seit dem 01.01.2009 erhält der Kläger keine Leistungen mehr, so dass sich der zu ersetzende monatliche Verdienstausfallschaden auf 1.299,55 € netto beläuft (1.856,50 € netto x 70 %). Bis einschließlich März 2015 ergeben sich daher 97.466,25 € (75 Monate x 1.299,55 €).
138Insgesamt ergibt sich damit ein rückständiger Verdienstausfall in Höhe von 111.061,91 €.
139Die Abfindung in Höhe von 40.000,- €, die der Kläger aufgrund des in dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Köln, Az. 12 Ca 1160/08, am 18.11.2008 geschlossenen Vergleich erhalten hat (vgl. Bl. 623 ff. d.A.), ist hierauf nicht anzurechnen. Nach der Rechtsprechung des BGH muss sich der Geschädigte, dem sein Arbeitgeber wegen der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit gekündigt hat, eine im Kündigungsschutzprozess vereinbarte Abfindung grundsätzlich nicht auf den Ersatzanspruch im Hinblick auf seinen Verdienstausfallschaden anrechnen lassen (BGH NZV 1990, 225). Der Kläger hat seinen Arbeitsplatz bei den Abfallwirtschaftsbetrieben der Stadt Köln verloren, da er aufgrund der Unfallfolgen nicht mehr in seiner ursprünglichen Tätigkeit als Straßenreiniger bzw. Mülllader eingesetzt werden konnte und ein Arbeitsplatz, auf dem der Kläger unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen eingesetzt werden konnte, nicht vorhanden war. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Prozessbevollmächtigten der Abfallwirtschaftsbetriebe in dem Kündigungsschutzverfahren wird insoweit Bezug genommen (vgl. Bl. 603 ff. d.A.). Die von den Abfallwirtschaftsbetrieben gezahlte Abfindung ist zwar eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes (vgl. BAG NJW 1989, 1381, 1382). Sie ist jedoch nicht dazu bestimmt, den mit der Klage geltend gemachten Verlust des Arbeitseinkommens auszugleichen (vgl. BGH NZV 1990, 225). Eine Anrechnung der Abfindung kommt daher nicht in Betracht.
140Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Ersatz eines Haushaltsführungsschadens besteht nicht. Der diesbezügliche Vortrag des Klägers ist unsubstantiiert. Der Kläger muss darlegen und – im Rahmen der Beweiserleichterung des § 287 ZPO – beweisen, welche Tätigkeiten er ohne den Unfall im Haushalt ausgeübt hätte und welche er nicht mehr ausüben kann (vgl. OLG München SVR 2006, 180; OLG Düsseldorf VersR 2004, 120). Für eine schlüssige Darlegung des Haushaltsführungsschadens genügt es nicht, wenn - wie hier (vgl. Bl. 353 d.A.) - ein Zeitaufwand in Stunden nur behauptet und eine abstrakte Berechnung vollzogen wird. Die Möglichkeit einer fiktiven Abrechnung entbindet den Kläger nicht von der Darlegung des konkreten Schadens (vgl. nur KG Berlin, Urt. vom 04.05.2006 - 12 U 42/05 - KGR 2006, 749; OLG München, Urt. vom 01.07.2006 - 10 U 2544/05 - SVR 2006, 180; OLG Koblenz, Urt. vom 07.11.2005 - 12 U 1240/04 - OLGR 2006, 385; OLG Celle, Urt. vom 14.12.2006 - 14 U 73/06 - OLGR 2007, 41). Zum schlüssigen und der Schadensschätzung zugänglichen Klagevortrag gehört daher, welche konkreten Tätigkeiten in welchem Umfang vor dem Schadensereignis ausgeübt wurden und welche schadensbedingt nicht mehr ausgeübt werden (OLG Düsseldorf, Urt. vom 29.08.2003 - 8 U 190/01 - VersR 2004, 120). An diesem Vorbringen fehlt es im vorliegenden Fall, worauf die Beklagten mit Recht hinweisen. Die Kammer geht darüber hinaus davon aus, dass die Tätigkeiten, die der Kläger im Haushalt zuvor erbracht hat und nun nicht mehr erbringen kann, durch die ihm zur Verfügung gestellte Hilfskraft ausgeglichen wird. Ein darüber hinausgehender Haushaltsführungsschaden besteht zur Überzeugung der Kammer nicht.
1418) Kosten für notarielle Generalvollmacht und vorgerichtliche Anwaltskosten
142Die Beklagten sind dem Kläger schließlich zum Ersatz der Kosten für die notarielle Generalvollmacht in Höhe von 113,53 ³ und der vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 5.612,54 € verpflichtet.
143An der Notwendigkeit der im Jahr 2005 erteilten notariellen Generalvollmacht bestehen keine Zweifel. Die Ehefrau des Klägers benötigte gerade in der ersten Zeit nach dem Unfall, in der der Kläger sich in einer kritischen Phase fand, eine solche Vollmacht, um den Kläger gegenüber Dritten, insbesondere Behörden, vertreten zu können.
144Angesichts des Umfangs und der rechtlichen Schwierigkeiten des vorliegenden Falles bestehen auch keine Zweifel an der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts. Die von den Beklagten zu ersetzenden außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten belaufen sich auf 5.612,54 €.
145Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 709 Satz 1 und 2 ZPO.
146Streitwert: bis 24.02.2010: 874.393,06 €
147vom 25.02.2010
148bis 12.03.2015: 961.212.85 €
149ab 13.03.2015: 1.283.531,30 €

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(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch
- 1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und - 2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.
(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.
(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.
(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.
(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.
(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.
(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.
(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.
(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.
(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch
- 1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und - 2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.
(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.
(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.
(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.
(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.
(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.
(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.
(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.
(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.
(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.
(1) Wird infolge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die Erwerbsfähigkeit des Verletzten aufgehoben oder gemindert oder tritt eine Vermehrung seiner Bedürfnisse ein, so ist dem Verletzten durch Entrichtung einer Geldrente Schadensersatz zu leisten.
(2) Auf die Rente finden die Vorschriften des § 760 Anwendung. Ob, in welcher Art und für welchen Betrag der Ersatzpflichtige Sicherheit zu leisten hat, bestimmt sich nach den Umständen.
(3) Statt der Rente kann der Verletzte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(4) Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein anderer dem Verletzten Unterhalt zu gewähren hat.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen.
(2) Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch
- 1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und - 2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.
(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.
(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.
(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.
(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.
(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.
(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.
(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.
(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.
(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.
(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind. Die Hilfsmittel müssen mindestens die im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 2 festgelegten Anforderungen an die Qualität der Versorgung und der Produkte erfüllen, soweit sie im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 1 gelistet oder von den dort genannten Produktgruppen erfasst sind. Der Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich hängt bei stationärer Pflege nicht davon ab, in welchem Umfang eine Teilhabe am Leben der Gemeinschaft noch möglich ist; die Pflicht der stationären Pflegeeinrichtungen zur Vorhaltung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, die für den üblichen Pflegebetrieb jeweils notwendig sind, bleibt hiervon unberührt. Für nicht durch Satz 1 ausgeschlossene Hilfsmittel bleibt § 92 Abs. 1 unberührt. Der Anspruch umfasst auch zusätzlich zur Bereitstellung des Hilfsmittels zu erbringende, notwendige Leistungen wie die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln, die Ausbildung in ihrem Gebrauch und, soweit zum Schutz der Versicherten vor unvertretbaren gesundheitlichen Risiken erforderlich, die nach dem Stand der Technik zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit und der technischen Sicherheit notwendigen Wartungen und technischen Kontrollen. Ein Anspruch besteht auch auf solche Hilfsmittel, die eine dritte Person durch einen Sicherheitsmechanismus vor Nadelstichverletzungen schützen, wenn der Versicherte selbst nicht zur Anwendung des Hilfsmittels in der Lage ist und es hierfür einer Tätigkeit der dritten Person bedarf, bei der durch mögliche Stichverletzungen eine Infektionsgefahr besteht oder angenommen werden kann. Zu diesen Tätigkeiten gehören insbesondere Blutentnahmen und Injektionen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in seiner Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis zum 31. Januar 2020 die Tätigkeiten, bei denen eine erhöhte Infektionsgefährdung angenommen werden kann. Wählen Versicherte Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, haben sie die Mehrkosten und dadurch bedingte höhere Folgekosten selbst zu tragen. § 18 Absatz 6a des Elften Buches ist zu beachten.
(2) Versicherte haben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen entsprechend den Voraussetzungen nach Absatz 1. Für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besteht der Anspruch auf Sehhilfen, wenn sie
- 1.
nach ICD 10-GM 2017 auf Grund ihrer Sehbeeinträchtigung oder Blindheit bei bestmöglicher Brillenkorrektur auf beiden Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 oder - 2.
einen verordneten Fern-Korrekturausgleich für einen Refraktionsfehler von mehr als 6 Dioptrien bei Myopie oder Hyperopie oder mehr als 4 Dioptrien bei Astigmatismus
(3) Anspruch auf Versorgung mit Kontaktlinsen besteht für anspruchsberechtigte Versicherte nach Absatz 2 nur in medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefällen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92, bei welchen Indikationen Kontaktlinsen verordnet werden. Wählen Versicherte statt einer erforderlichen Brille Kontaktlinsen und liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vor, zahlt die Krankenkasse als Zuschuß zu den Kosten von Kontaktlinsen höchstens den Betrag, den sie für eine erforderliche Brille aufzuwenden hätte. Die Kosten für Pflegemittel werden nicht übernommen.
(4) Ein erneuter Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen nach Absatz 2 besteht für Versicherte, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, nur bei einer Änderung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien; für medizinisch zwingend erforderliche Fälle kann der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Ausnahmen zulassen.
(5) Die Krankenkasse kann den Versicherten die erforderlichen Hilfsmittel auch leihweise überlassen. Sie kann die Bewilligung von Hilfsmitteln davon abhängig machen, daß die Versicherten sich das Hilfsmittel anpassen oder sich in seinem Gebrauch ausbilden lassen.
(5a) Eine vertragsärztliche Verordnung ist für die Beantragung von Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 nur erforderlich, soweit eine erstmalige oder erneute ärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch geboten ist. Abweichend von Satz 1 können die Krankenkassen eine vertragsärztliche Verordnung als Voraussetzung für die Kostenübernahme verlangen, soweit sie auf die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichtet haben. § 18 Absatz 6a und § 40 Absatz 6 des Elften Buches sind zu beachten.
(5b) Sofern die Krankenkassen nicht auf die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichten, haben sie den Antrag auf Bewilligung eines Hilfsmittels mit eigenem weisungsgebundenem Personal zu prüfen. Sie können in geeigneten Fällen durch den Medizinischen Dienst vor Bewilligung eines Hilfsmittels nach § 275 Absatz 3 Nummer 1 prüfen lassen, ob das Hilfsmittel erforderlich ist. Eine Beauftragung Dritter ist nicht zulässig.
(6) Die Versicherten können alle Leistungserbringer in Anspruch nehmen, die Vertragspartner ihrer Krankenkasse sind. Vertragsärzte oder Krankenkassen dürfen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist oder aus medizinischen Gründen im Einzelfall eine Empfehlung geboten ist, weder Verordnungen bestimmten Leistungserbringern zuweisen, noch die Versicherten dahingehend beeinflussen, Verordnungen bei einem bestimmten Leistungserbringer einzulösen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch bei der Einlösung von elektronischen Verordnungen.
(7) Die Krankenkasse übernimmt die jeweils vertraglich vereinbarten Preise.
(8) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten zu jedem zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegebenen Hilfsmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag zu dem von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrag an die abgebende Stelle. Der Vergütungsanspruch nach Absatz 7 verringert sich um die Zuzahlung; § 43c Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung. Die Zuzahlung bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt 10 vom Hundert des insgesamt von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrags, jedoch höchstens 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf.
(9) Absatz 1 Satz 9 gilt entsprechend für Intraokularlinsen beschränkt auf die Kosten der Linsen.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbständigere Lebensführung ermöglichen, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind. Die Pflegekasse kann in geeigneten Fällen die Notwendigkeit der Versorgung mit den beantragten Pflegehilfsmitteln unter Beteiligung einer Pflegefachkraft oder des Medizinischen Dienstes überprüfen lassen. Entscheiden sich Versicherte für eine Ausstattung des Pflegehilfsmittels, die über das Maß des Notwendigen hinausgeht, haben sie die Mehrkosten und die dadurch bedingten Folgekosten selbst zu tragen. § 33 Abs. 6 und 7 des Fünften Buches gilt entsprechend.
(2) Die Aufwendungen der Pflegekassen für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel dürfen monatlich den Betrag von 40 Euro nicht übersteigen; bis zum 31. Dezember 2021 gilt ein monatlicher Betrag in Höhe von 60 Euro. Die Leistung kann auch in Form einer Kostenerstattung erbracht werden.
(3) Die Pflegekassen sollen technische Pflegehilfsmittel in allen geeigneten Fällen vorrangig leihweise überlassen. Sie können die Bewilligung davon abhängig machen, daß die Pflegebedürftigen sich das Pflegehilfsmittel anpassen oder sich selbst oder die Pflegeperson in seinem Gebrauch ausbilden lassen. Der Anspruch umfaßt auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Pflegehilfsmitteln sowie die Ausbildung in ihrem Gebrauch. Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben zu den Kosten der Pflegehilfsmittel mit Ausnahme der Pflegehilfsmittel nach Absatz 2 eine Zuzahlung von zehn vom Hundert, höchstens jedoch 25 Euro je Pflegehilfsmittel an die abgebende Stelle zu leisten. Zur Vermeidung von Härten kann die Pflegekasse den Versicherten in entsprechender Anwendung des § 62 Abs. 1 Satz 1, 2 und 6 sowie Abs. 2 und 3 des Fünften Buches ganz oder teilweise von der Zuzahlung befreien. Versicherte, die die für sie geltende Belastungsgrenze nach § 62 des Fünften Buches erreicht haben oder unter Berücksichtigung der Zuzahlung nach Satz 4 erreichen, sind hinsichtlich des die Belastungsgrenze überschreitenden Betrags von der Zuzahlung nach diesem Buch befreit. Lehnen Versicherte die leihweise Überlassung eines Pflegehilfsmittels ohne zwingenden Grund ab, haben sie die Kosten des Pflegehilfsmittels in vollem Umfang selbst zu tragen.
(4) Die Pflegekassen können subsidiär finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen gewähren, beispielsweise für technische Hilfen im Haushalt, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird. Die Zuschüsse dürfen einen Betrag in Höhe von 4 000 Euro je Maßnahme nicht übersteigen. Leben mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung, dürfen die Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des gemeinsamen Wohnumfeldes einen Betrag in Höhe von 4 000 Euro je Pflegebedürftigem nicht übersteigen. Der Gesamtbetrag je Maßnahme nach Satz 3 ist auf 16 000 Euro begrenzt und wird bei mehr als vier Anspruchsberechtigten anteilig auf die Versicherungsträger der Anspruchsberechtigten aufgeteilt. § 40 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Für Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel, die sowohl den in § 23 und § 33 des Fünften Buches als auch den in Absatz 1 genannten Zwecken dienen können, prüft der Leistungsträger, bei dem die Leistung beantragt wird, ob ein Anspruch gegenüber der Krankenkasse oder der Pflegekasse besteht und entscheidet über die Bewilligung der Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel. Zur Gewährleistung einer Absatz 1 Satz 1 entsprechenden Abgrenzung der Leistungsverpflichtungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung werden die Ausgaben für Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel zwischen der jeweiligen Krankenkasse und der bei ihr errichteten Pflegekasse in einem bestimmten Verhältnis pauschal aufgeteilt. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmt in Richtlinien, die erstmals bis zum 30. April 2012 zu beschließen sind, die Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel nach Satz 1, das Verhältnis, in dem die Ausgaben aufzuteilen sind, sowie die Einzelheiten zur Umsetzung der Pauschalierung. Er berücksichtigt dabei die bisherigen Ausgaben der Kranken- und Pflegekassen und stellt sicher, dass bei der Aufteilung die Zielsetzung der Vorschriften des Fünften Buches und dieses Buches zur Hilfsmittelversorgung sowie die Belange der Versicherten gewahrt bleiben. Die Richtlinien bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit und treten am ersten Tag des auf die Genehmigung folgenden Monats in Kraft; die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden. Die Richtlinien sind für die Kranken- und Pflegekassen verbindlich. Für die nach Satz 3 bestimmten Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel richtet sich die Zuzahlung nach den §§ 33, 61 und 62 des Fünften Buches; für die Prüfung des Leistungsanspruchs gilt § 275 Absatz 3 des Fünften Buches. Die Regelungen dieses Absatzes gelten nicht für Ansprüche auf Hilfsmittel oder Pflegehilfsmittel von Pflegebedürftigen, die sich in vollstationärer Pflege befinden, sowie von Pflegebedürftigen nach § 28 Absatz 2.
(6) Pflegefachkräfte können im Rahmen ihrer Leistungserbringung nach § 36, nach den §§ 37 und 37c des Fünften Buches sowie der Beratungseinsätze nach § 37 Absatz 3 konkrete Empfehlungen zur Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelversorgung abgeben. Wird ein Pflegehilfsmittel nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5 oder ein Hilfsmittel nach Absatz 5, das den Zielen von Absatz 1 Satz 1 dient, von einer Pflegefachkraft bei der Antragstellung empfohlen, werden unter den in den Richtlinien nach Satz 6 festgelegten Voraussetzungen die Notwendigkeit der Versorgung nach Absatz 1 Satz 2 und die Erforderlichkeit der Versorgung nach § 33 Absatz 1 des Fünften Buches vermutet. Die Empfehlung der Pflegefachkraft darf bei der Antragstellung nicht älter als zwei Wochen sein. Einer ärztlichen Verordnung gemäß § 33 Absatz 5a des Fünften Buches bedarf es bei Vorliegen einer Empfehlung nach Satz 1 nicht. Die Empfehlung der Pflegefachkraft für ein Pflegehilfsmittel oder ein Hilfsmittel, das den Zielen des Absatzes 1 Satz 1 dient, ist der Kranken- oder Pflegekasse zusammen mit dem Antrag des Versicherten in Textform zu übermitteln. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, zugleich nach § 53 Satz 1 die Aufgaben des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen wahrnehmend, legt bis zum 31. Dezember 2021 in Richtlinien fest, in welchen Fällen und für welche Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel nach Satz 2 die Erforderlichkeit oder Notwendigkeit der Versorgung vermutet wird; dabei ist auch festzulegen, über welche Eignung die empfehlende Pflegefachkraft verfügen soll. In den Richtlinien wird auch das Nähere zum Verfahren der Empfehlung durch die versorgende Pflegefachkraft bei Antragstellung festgelegt. Die Bundespflegekammer und die Verbände der Pflegeberufe auf Bundesebene sind an den Richtlinien zu beteiligen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, zugleich nach § 53 Satz 1 die Aufgaben des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen wahrnehmend, wird beauftragt, die in den Richtlinien festgelegten Verfahren in fachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes Bund, der Bundespflegekammer und der Verbände der Pflegeberufe auf Bundesebene zu evaluieren. Ein Bericht über die Ergebnisse der Evaluation ist dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 1. Januar 2025 vorzulegen.
(7) Die Pflegekasse hat über einen Antrag auf Pflegehilfsmittel oder Zuschüsse zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine Pflegefachkraft oder der Medizinische Dienst nach Absatz 1 Satz 2 beteiligt wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Über einen Antrag auf ein Pflegehilfsmittel, das von einer Pflegefachkraft bei der Antragstellung nach Absatz 6 Satz 2 empfohlen wurde, hat die Pflegekasse zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang, zu entscheiden. Kann die Pflegekasse die Fristen nach Satz 1 oder Satz 2 nicht einhalten, teilt sie dies den Antragstellern unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich mit. Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Wird infolge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die Erwerbsfähigkeit des Verletzten aufgehoben oder gemindert oder tritt eine Vermehrung seiner Bedürfnisse ein, so ist dem Verletzten durch Entrichtung einer Geldrente Schadensersatz zu leisten.
(2) Auf die Rente finden die Vorschriften des § 760 Anwendung. Ob, in welcher Art und für welchen Betrag der Ersatzpflichtige Sicherheit zu leisten hat, bestimmt sich nach den Umständen.
(3) Statt der Rente kann der Verletzte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(4) Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein anderer dem Verletzten Unterhalt zu gewähren hat.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch
- 1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und - 2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.
(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.
(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.
(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.
(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.
(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.
(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.
(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.
(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.
(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.
(1) Wird infolge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die Erwerbsfähigkeit des Verletzten aufgehoben oder gemindert oder tritt eine Vermehrung seiner Bedürfnisse ein, so ist dem Verletzten durch Entrichtung einer Geldrente Schadensersatz zu leisten.
(2) Auf die Rente finden die Vorschriften des § 760 Anwendung. Ob, in welcher Art und für welchen Betrag der Ersatzpflichtige Sicherheit zu leisten hat, bestimmt sich nach den Umständen.
(3) Statt der Rente kann der Verletzte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(4) Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein anderer dem Verletzten Unterhalt zu gewähren hat.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
Die Verpflichtung zum Schadensersatz wegen einer gegen die Person gerichteten unerlaubten Handlung erstreckt sich auf die Nachteile, welche die Handlung für den Erwerb oder das Fortkommen des Verletzten herbeiführt.
(1) Wird infolge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die Erwerbsfähigkeit des Verletzten aufgehoben oder gemindert oder tritt eine Vermehrung seiner Bedürfnisse ein, so ist dem Verletzten durch Entrichtung einer Geldrente Schadensersatz zu leisten.
(2) Auf die Rente finden die Vorschriften des § 760 Anwendung. Ob, in welcher Art und für welchen Betrag der Ersatzpflichtige Sicherheit zu leisten hat, bestimmt sich nach den Umständen.
(3) Statt der Rente kann der Verletzte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(4) Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein anderer dem Verletzten Unterhalt zu gewähren hat.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.