Landgericht Köln Urteil, 03. Feb. 2016 - 31 O 527/14

Gericht
Tenor
Das Versäumnisurteil der Kammer vom 25.06.2015 wird aufrechterhalten mit der Maßgabe, dass sich seine vorläufige Vollstreckbarkeit nach diesem Urteil richtet.
Die Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Unterlassung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
1
Tatbestand
2Die Beklagte vertreibt Gesundheitsprodukte, darunter ein „System zum bioenergetischen Screening“ namens „B1“. Der Kläger beanstandete die Werbung der Beklagten für das Gerätesystem „B1 Professional“ zur sog. digitalen Homöopathie mit der Diagnostik von u.a. hormonalen Profilen, Parasiten und Infektionen, menstrualen und Menopause Problemen sowie Neurotransmitter Störungen. Auf seine Abmahnung gab die Beklagte mit Schreiben vom 13.08.2010 eine Unterlassungserklärung ab, die der Kläger mit Schreiben vom 24.08.2010 annahm. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen K 3 und K 4 Bezug genommen.
3Nunmehr beanstandet der Kläger eine erneute Werbung der Beklagten auf der Internetseite www.B.de vom 13.10.2014 und begehrt die Unterlassung der Aussagen „Die Test-Bibliotheken enthalten: Hormonelles Profil, und/oder Parasiten und Infektionen, und/oder Menstruationszyklus und Menopause Probleme und/oder Neurotransmitter Störungen“ in konkreter Form (siehe Anlage K 5). Ferner verlangt er die Zahlung einer Vertragsstrafe wegen vier Verstößen in Höhe von insgesamt 10.000 €.
4Der Kläger ist der Ansicht, die Angaben der Beklagten seien zur Täuschung der angesprochenen Verkehrskreise geeignet, da das angepriesene Gerät bei den genannten Anwendungsgebieten zur Diagnostik ungeeignet sei. Anderes ergebe sich auch nicht aus den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen. Einen wissenschaftlichen Beleg, der nach den anerkannten Regeln und Grundsätzen wissenschaftlicher Vorschriften durchgeführt und ausgewertet wurde, habe die Beklagte nicht darlegen können. Die angegriffene Werbung verletze daher § 3 Nr. 1 HWG. Daran ändere auch der angebliche Aufklärungshinweis der Beklagten nichts, der davon abgesehen im Zeitpunkt der Werbung nicht auf der Internetseite vorgehalten gewesen sei. Die Verantwortlichkeit der Beklagten für die angegriffenen Aussagen ergebe sich aus dem Impressum der Internetseite.
5Der Kläger sei aktivlegitimiert, da ihm eine erhebliche Anzahl von Gewerbetreibenden angehörten, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art wie diejenigen der Beklagten vertrieben. Insofern nimmt er Bezug auf die Mitgliederliste (Anlage K 11). Auf dem Gebiet des Heilmittelrechts seien grundsätzlich sämtliche Mitglieder des Klägers zu berücksichtigen, welche dem Heilmittelbereich im weitesten Sinne zuzuordnen seien.
6Im Übrigen habe die Beklagte sich gegenüber dem Kläger vertraglich zur Unterlassung der angegriffenen Angaben verpflichtet. Die Beklagte habe daher auch mit der Werbung in insgesamt vier Fällen gegen die Unterlassungserklärung verstoßen. Für jeden Verstoß sei eine Vertragsstrafe i.H.v. 2.500 € angemessen.
7Auf Antrag des Klägers ist am 25.06.2015 ein Versäumnisurteil erlassen worden, mit dem die Beklagte verurteilt worden ist, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an der Geschäftsführerin der Beklagten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für das Gerätesystem „B1 Professional“ zur sogenannten digitalen Homöopathie wie folgt zu werben: „Die Test-Bibliotheken enthalten: Hormonelles Profil und/oder Parasiten und Infektionen und/oder Menstruationszyklus und Menopause Probleme und/oder Neurotransmitter Störungen“, jeweils wenn dies geschieht wie gemäß den als Anlage K 5 fotokopiert vorgelegten Ausdrucken von der Internet-Domain www.B.de vom 13. Oktober 2014, sowie ferner, an den Kläger 10.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.01.2015 zu zahlen.
8Gegen dieses Versäumnisurteil, das der Beklagten am 16.07.2015 zugestellt worden ist, hat sie mit einem am 29.07.2015 bei Gericht eingegangenen Anwaltsschriftsatz Einspruch eingelegt und diesen begründet.
9Der Kläger beantragt nunmehr,
10das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.
11Die Beklagte beantragt,
12das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
13Sie ist der Auffassung, sie habe sich in der Unterlassungserklärung nur zur Unterlassung der dort spezifisch verwendeten Wortwahl verpflichtet. Außerdem sei der Internetauftritt mit dem Hinweis versehen gewesen, dass die Wirkung der entsprechenden medizinischen Geräte fachlich umstritten sei. Der Hinweistext in der Rubrik „Nutzungsbedingungen und Haftung“ habe wie folgt gelautet: „Wissenschaft und Schulmedizin erkennen die Existenz von Informationsfeldern, deren medizinische und sonstige Bedeutung und das B1 … mit deren Anwendung aufgrund fehlender wissenschaftlicher Nachweise im Sinne der Schulmedizin nicht an. Des Weiteren weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass beim Einsatz sämtlicher Produkte der B1 … keine Heilversprechen abgegeben werden. Die medizinischen, kinesiologischen und radiästhetischen Messverfahren, die wir anwenden, werden von Wissenschaft und Schulmedizin nicht anerkannt. Die Wirksamkeit kann deshalb nicht von jedem uneingeschränkt nachvollzogen werden. Haftungsansprüche sind ausgeschlossen.“ (siehe Anlage B 1). Dem Verbraucher könne auch zugemutet werden, dass er sich das Kleingedruckte auf einer weiteren Unterseite durchlese.
14Zudem lägen zu den Einsatzmöglichkeiten und den Wirkungen dieser medizinischen Behandlungen auch entsprechende Studienergebnissen vor. Insofern bezieht sich die Beklagte auf die Anlagen B2-B5 sowie das Zeugnis des Dr. med. Bernhard X. Außerdem existiere die den streitgegenständlichen Eintrag aus dem Jahr 2010 platzierende Firma (web.B.de) nicht mehr. Die Nachfolgefirma www.B.de sei aufgrund personeller Divergenzen und firmenspezifischer Umwandlung nicht Schuldnerin des Unterlassungsanspruchs aus der Unterlassungserklärung.
15Darüber hinaus handele es sich lediglich um einen Verstoß in Form des einheitlichen Interneteintrags, für den lediglich eine Vertragsstrafe von 5.000 € in Betracht kommen könne. Schließlich fehle dem Kläger die Klagebefugnis.
16Wegen der weiteren Einzelheiten zum Vorbringen der Parteien wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe
18Die zulässige Klage ist begründet.
19I. Aufgrund des Einspruchs der Beklagten gegen das Versäumnisurteil ist der Prozess nach § 342 ZPO in die Lage vor dessen Säumnis zurückversetzt worden. Der Einspruch ist zulässig; er ist statthaft sowie form- und fristgerecht i.S.d. §§ 338 ff. ZPO eingelegt worden.
20II. Dem Kläger stehen der geltend gemachte Unterlassungsanspruch sowie der Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe vollumfänglich zu.
211. Die Aktivlegitimation des Klägers folgt bereits aus dem Unterlassungsvertrag. Insofern kommt es nicht mehr darauf an, dass für die gesetzlichen Unterlassungsansprüche die Aktivlegitimation gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG bzw. §§ 2, 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG ebenfalls besteht. Der Kläger hat dargelegt, dass ihm eine erhebliche Anzahl von Gewerbetreibenden angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art anbieten, wie u.a. 115 Unternehmen der Heilmittelbranche (siehe Bl. 84 d.A. und aktuelle Mitgliederliste, Anlage K 11, Bl. 103 ff.).
222. Der Unterlassungsanspruch ergibt sich aus dem Unterlassungsvertrag sowie darüber hinaus aus §§ 3, 4 Nr. 11 a.F., 3a n.F., 8 UWG i.V.m. § 3 HWG, § 2 UKlaG.
23a) Die angegriffene Werbung fällt in den Kernbereich der Unterlassungsverpflichtungserklärung vom 13.08.2010. Die einzelnen Äußerungen sind – wenn überhaupt – minimal abgeändert; auch der Kontext entspricht dem der ursprünglichen Werbung. Dass die Werbung mit einem Hinweis, die Wirkung der entsprechenden medizintechnischen Geräte sei fachlich umstritten, versehen war, hat die Beklagte nicht hinreichend dargelegt. Auf dem vorgelegten Screenshot findet sich der Hinweis nicht. Wenn ein solcher Hinweis auf der Internetseite vorhanden gewesen sein sollte, genügte es jedenfalls nicht, ihn auf einer Unterseite oder anderen Seite in nicht unmittelbarem Zusammenhang mit den Aussagen anzubringen. Eine nachträgliche Richtigstellung bzw. Erläuterung an anderer Stelle vermag die bereits eingetretene Irreführung nicht mehr zu beseitigen. Davon abgesehen ist es nicht ausreichend, die ohne jede Einschränkung getätigten Wirkaussagen und Diagnosemöglichkeiten durch einen Hinweis pauschal wieder zu relativieren, ohne zum fachlichen Streit näher vorzutragen.
24Die Beklagte ist als Vertragspartei der Unterlassungsverpflichtung auch passivlegitimiert. Sie existiert in unveränderter Form weiter. Eine Rechtsnachfolge ist aufgrund derselben Firma und Rechtsform ausgeschlossen. Allein die Änderung der Domain bewirkt eine solche nicht.
25b) Insofern kommt es nicht mehr darauf an, dass zudem auch ein gesetzlicher Unterlassungsanspruch gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 a.F., 3a n.F., 8 UWG i.V.m. § 3 Nr. 1 HWG besteht. Die Äußerungen legen dem Gerätesystem eine therapeutische Wirkung bei, die diesem nicht zukommt. Nach § 3 S. 2 Nr. 1 HWG liegt eine Irreführung insbesondere dann vor, wenn Arzneimitteln, Medizinprodukten, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben.
26Einen wissenschaftlichen Nachweis der Wirkungsweise des Gerätesystems hat die Beklagte nicht dargelegt. Studien hat sie nicht vorgelegt, allenfalls Abstracts bzw. Zusammenfassungen oder nicht veröffentlichte Beiträge. Studienergebnisse, die im Prozess als Beleg einer gesundheitsbezogenen Aussage angeführt werden, sind grundsätzlich nur dann hinreichend aussagekräftig, wenn sie nach den anerkannten Regeln und Grundsätzen wissenschaftlicher Forschung durchgeführt und ausgewertet wurden. Dafür ist im Regelfall erforderlich, dass eine randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudie mit einer adäquaten statistischen Auswertung vorliegt, die durch Veröffentlichung in den Diskussionsprozess der Fachwelt einbezogen worden ist (BGH GRUR 2013, 649 – Basisinsulin mit Gewichtsvorteil). Eine Kurzzusammenfassung bzw. Inhaltsangabe ohne Interpretation und Wertung ist zur wissenschaftlichen Absicherung untauglich. Anhand des Abstracts ist es nicht möglich, die Ergebnisse der Studie nachzuvollziehen, wie es für die Gewinnung der richterlichen Überzeugung von der wissenschaftlichen Absicherung erforderlich wäre. Tier- und Pflanzenstudien reichen von vornherein nicht aus.
27Die Löschung der Angaben auf der Internetseite lässt die Wiederholungsgefahr nicht entfallen. Die Beklagte ist für die Angaben auf der Internetseite ausweislich des Impressums auch verantwortlich.
283. Die Beklagte hat die Vertragsstrafe nach der Unterlassungsverpflichtungserklärung vom 13.08.2010 damit ebenfalls verwirkt. Sie hat durch erneute Verwendung der Äußerungen gegen die Unterlassungsverpflichtung verstoßen.
29a) Die angegriffenen Angaben der Beklagten fallen in den Kern der Unterlassungserklärung. Die Aussagen wurden in einem vergleichbaren Kontext identisch bzw. quasiidentisch wiederholt. Der angeblich vorhandene erläuternde Hinweis betreffend die fehlende wissenschaftliche Anerkennung, dessen Existenz die Beklagte schon nicht hinreichend dargelegt hat, wäre in der Rubrik „Nutzungsbedingungen und Haftung“ weder hinreichend deutlich angebracht noch gäbe er aus sich heraus den Stand der Wissenschaft zutreffend und ausreichend wieder, so dass er keine hinreichende Aufklärung darstellt.
30b) Die Höhe der Vertragsstrafe ist noch angemessen. Für die Angemessenheit einer verwirkten Vertragsstrafe kommt es in erster Linie auf den Sanktionscharakter der Vertragsstrafe und auf ihre Funktion der Vermeidung weiterer Zuwiderhandlungen an, also auf die Beurteilung der Schwere und des Ausmaßes der begangenen Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsgebot, auf deren Gefährlichkeit für den Gläubiger, auf das Verschulden des Verletzers und auf dessen – zu beseitigendes – Interesse an weiteren gleichartigen Begehungshandlungen. Neben dem Sanktions- und Verhütungsgesichtspunkt kommt es für die nachträgliche Bestimmung der Höhe einer der Zuwiderhandlung angemessenen Vertragsstrafe auch auf deren weitere Funktion als pauschalierter (Mindest-)Schadensersatz an (BGH GRUR 1994, 146 – Vertragsstrafebemessung). Dabei ist dem Kläger ein gewisser Spielraum einzuräumen.
31Die Beklagte hat vier Jahre nach Abgabe der Unterlassungsverpflichtungserklärung gegen das Unterlassungsgebot unter der neuen Domain vorsätzlich durch einen neuen Entschluss verstoßen. Sie hat dabei vier Unterlassungspflichten verletzt, wenn auch nur durch eine Handlung. Die Verstöße haben eine große Reichweite über die Internetseite der Beklagten. Vor diesem Hintergrund ist gegen eine Vertragsstrafe von jeweils 2.500 € pro verletzter Unterlassungspflicht nichts einzuwenden und die geltend gemachte Vertragsstrafe in Höhe von insgesamt 10.000,00 € noch als angemessen zu betrachten, auch wenn die wirtschaftliche Bedeutung der Beklagten überschaubar scheint.
32III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 344 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
33Streitwert: 30.000,00 Euro

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Unzulässig ist eine irreführende Werbung. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor,
- 1.
wenn Arzneimitteln, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben, - 2.
wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, daß - a)
ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann, - b)
bei bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten, - c)
die Werbung nicht zu Zwecken des Wettbewerbs veranstaltet wird,
- 3.
wenn unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben - a)
über die Zusammensetzung oder Beschaffenheit von Arzneimitteln, Gegenständen oder anderen Mitteln oder über die Art und Weise der Verfahren oder Behandlungen oder - b)
über die Person, Vorbildung, Befähigung oder Erfolge des Herstellers, Erfinders oder der für sie tätigen oder tätig gewesenen Personen
gemacht werden.
Ist der Einspruch zulässig, so wird der Prozess, soweit der Einspruch reicht, in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand.
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
(1) Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden. Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch oder der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet. Bei Zuwiderhandlungen gegen die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 genannten Vorschriften richtet sich der Beseitigungsanspruch nach den entsprechenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.
(2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere
- 1.
die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, die für - a)
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, - b)
Fernabsatzverträge, - c)
Verbraucherverträge über digitale Produkte, - d)
Verbrauchsgüterkäufe, - e)
Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge, - f)
Verbraucherdarlehensverträge, Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge, - g)
Bauverträge, - h)
Pauschalreiseverträge, die Reisevermittlung und die Vermittlung verbundener Reiseleistungen, - i)
Darlehensvermittlungsverträge sowie - j)
Zahlungsdiensteverträge
- 2.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 5, 10 und 11 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 3.
das Fernunterrichtsschutzgesetz, - 4.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 19 bis 26 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1), - 5.
die entsprechenden Vorschriften des Arzneimittelgesetzes sowie Artikel 1 §§ 3 bis 13 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens, - 6.
§ 126 des Investmentgesetzes oder § 305 des Kapitalanlagegesetzbuchs, - 7.
die Vorschriften des Abschnitts 11 des Wertpapierhandelsgesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und einem Kunden regeln, - 8.
das Rechtsdienstleistungsgesetz, - 9.
die §§ 57, 79 Absatz 2 und 3 sowie § 80 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, - 10.
das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz, - 11.
die Vorschriften, welche die Zulässigkeit regeln - a)
der Erhebung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer oder - b)
der Verarbeitung oder der Nutzung personenbezogener Daten, die über einen Verbraucher erhoben wurden, durch einen Unternehmer,
wenn die Daten zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, - 12.
§ 2 Absatz 2 sowie die §§ 36 und 37 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) und Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1), - 13.
die Vorschriften des Zahlungskontengesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Zahlungsdienstleister und einem Verbraucher regeln, und - 14.
die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes, die das Verhältnis zwischen Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten und Verbrauchern regeln.
(3) (weggefallen)
(1) Die in den §§ 1 bis 2 bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung, auf Widerruf und auf Beseitigung stehen zu:
- 1.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste nach § 4 eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG eingetragen sind, - 2.
den qualifizierten Wirtschaftsverbänden, die in die Liste nach § 8b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren und Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen können die folgenden Ansprüche nicht geltend machen:
- 1.
Ansprüche nach § 1, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder einem öffentlichen Auftraggeber (§ 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) verwendet oder wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen zur ausschließlichen Verwendung zwischen Unternehmern oder zwischen Unternehmern und öffentlichen Auftraggebern empfohlen werden, - 2.
Ansprüche nach § 1a, es sei denn, eine Zuwiderhandlung gegen § 288 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betrifft einen Anspruch eines Verbrauchers.
Unzulässig ist eine irreführende Werbung. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor,
- 1.
wenn Arzneimitteln, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben, - 2.
wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, daß - a)
ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann, - b)
bei bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten, - c)
die Werbung nicht zu Zwecken des Wettbewerbs veranstaltet wird,
- 3.
wenn unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben - a)
über die Zusammensetzung oder Beschaffenheit von Arzneimitteln, Gegenständen oder anderen Mitteln oder über die Art und Weise der Verfahren oder Behandlungen oder - b)
über die Person, Vorbildung, Befähigung oder Erfolge des Herstellers, Erfinders oder der für sie tätigen oder tätig gewesenen Personen
gemacht werden.
(1) Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden. Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch oder der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet. Bei Zuwiderhandlungen gegen die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 genannten Vorschriften richtet sich der Beseitigungsanspruch nach den entsprechenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.
(2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere
- 1.
die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, die für - a)
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, - b)
Fernabsatzverträge, - c)
Verbraucherverträge über digitale Produkte, - d)
Verbrauchsgüterkäufe, - e)
Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge, - f)
Verbraucherdarlehensverträge, Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge, - g)
Bauverträge, - h)
Pauschalreiseverträge, die Reisevermittlung und die Vermittlung verbundener Reiseleistungen, - i)
Darlehensvermittlungsverträge sowie - j)
Zahlungsdiensteverträge
- 2.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 5, 10 und 11 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 3.
das Fernunterrichtsschutzgesetz, - 4.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 19 bis 26 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1), - 5.
die entsprechenden Vorschriften des Arzneimittelgesetzes sowie Artikel 1 §§ 3 bis 13 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens, - 6.
§ 126 des Investmentgesetzes oder § 305 des Kapitalanlagegesetzbuchs, - 7.
die Vorschriften des Abschnitts 11 des Wertpapierhandelsgesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und einem Kunden regeln, - 8.
das Rechtsdienstleistungsgesetz, - 9.
die §§ 57, 79 Absatz 2 und 3 sowie § 80 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, - 10.
das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz, - 11.
die Vorschriften, welche die Zulässigkeit regeln - a)
der Erhebung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer oder - b)
der Verarbeitung oder der Nutzung personenbezogener Daten, die über einen Verbraucher erhoben wurden, durch einen Unternehmer,
wenn die Daten zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, - 12.
§ 2 Absatz 2 sowie die §§ 36 und 37 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) und Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1), - 13.
die Vorschriften des Zahlungskontengesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Zahlungsdienstleister und einem Verbraucher regeln, und - 14.
die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes, die das Verhältnis zwischen Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten und Verbrauchern regeln.
(3) (weggefallen)
Unzulässig ist eine irreführende Werbung. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor,
- 1.
wenn Arzneimitteln, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben, - 2.
wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, daß - a)
ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann, - b)
bei bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten, - c)
die Werbung nicht zu Zwecken des Wettbewerbs veranstaltet wird,
- 3.
wenn unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben - a)
über die Zusammensetzung oder Beschaffenheit von Arzneimitteln, Gegenständen oder anderen Mitteln oder über die Art und Weise der Verfahren oder Behandlungen oder - b)
über die Person, Vorbildung, Befähigung oder Erfolge des Herstellers, Erfinders oder der für sie tätigen oder tätig gewesenen Personen
gemacht werden.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.