Landgericht Köln Urteil, 16. Nov. 2016 - 26 O 168/16


Gericht
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, gegenüber Verbrauchern gemäß § 13 BGB die nachfolgende oder inhaltsgleiche Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Dienstverträgen über die Beauftragung von Nachsendeaufträgen zu verwenden der sich auf diese Klausel zu berufen:
Die Frist für Ihre Vorabinformation über das Datum der Kontobelastung (Pre-Notification-Frist) wird auf 1 Tag(e) verkürzt.
2. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Der Kläger macht Ansprüche aus dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) geltend.
3Der Kläger ist in der Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen. Die Beklagte kann online mit der Einrichtung eines Nachsendeauftrages bei verschiedenen Postdienstleistern beauftragt werden. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sehen eine Bezahlung per Kreditkarte, SEPA Lastschrift, Paypal oder SOFORT-Überweisung vor. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln unter § 5 Folgendes:
4SEPA Lastschrift
5Sofern der Kunde dem Anbieter ein SEPA-Mandat erteilt, erfolgt die Zahlung per Einzug vom Bankkonto des Kunden. Die Kontobelastung erfolgt max. 8 Werktage, nachdem der Anbieter die Auftragsnummer als vertragserfüllenden Gegenstand an den Kunden verschickt hat. Sollte der Auftragsstart weiter als 2 Wochen in der Zukunft liegen, so findet die Belastung erst 14 Tage vor Auftragsbeginn statt. Über das Datum der Kontobelastung wird der Kunde durch den Anbieter gesondert in einer Vorabankündigung informiert. Die Frist für Ihre Vorabinformation über das Datum der Kontobelastung (Pre-Notification-Frist) wird auf 1 Tag(e) verkürzt. Bei Auswahl der Zahlungsart SEPA-Lastschrift fallen zzgl. 0 Prozent des Kaufpreises als Kosten an.
6Vor Vertragsschluss wird den Kunden der Beklagten im Rahmen der Bestellung der konkrete Rechnungsbetrag genannt und sie erhalten nach Vertragsschluss per E-Mail eine Rechnung. In dieser wird der Rechnungsbetrag aufgeführt und die Kunden werden im Rahmen der SEPA-Lastschrift darauf hingewiesen, dass der Rechnungsbetrag automatisch eingezogen wird. Per E-Mail erhalten die Kunden die Pre-Notification, in der sie auf die bevorstehende Abbuchung hingewiesen werden. Der tatsächliche Einzug erfolgt dann mehrere Tage nach der Pre-Notification.
7Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 14.03.2016 (Anlage K 4, Bl. 16 d.A.) ab. Nach Fristverlängerung reagierte die Beklagte mit Fax vom 30.03.2016 und lehnte die Erklärung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung im Hinblick auf die streitgegenständliche Klausel ab (Anlage K 5, Bl. 21 d.A).
8Der Kläger ist der Ansicht, dass die Klausel nach §§ 309 Nr. 12 a, b, 307 Abs. 1, 2, Nr. 1 BGB unwirksam sei, da nach den geltenden Reglungen die Lastschrift dem Zahlungspflichtigen ohne Vereinbarung mit einer Frist von 14 Tagen vorangekündigt werden müsse. Unter Zugrundelegung der kundenfeindlichsten Auslegung beinhalte die Klausel eine unzulässige Bestätigung rechtlich relevanter Umstände sowie eine unzulässige Beweislastumkehr. Die Behauptung, dass die Frist auf 1 Tag verkürzt sei, stelle zudem eine Tatsachenbestätigung dar, die gegen § 309 Nr. 12b BGB verstoße. Da die Klausel keine Form der Information vorsehe, sei unerheblich, ob diese per E-Mail oder Post erfolge. Zugleich werde der Verbraucher unangemessen benachteiligt, da ihm keine oder nur eine unangemessen kurze Frist zur Verfügung stehe, eine Deckung seines Kontos zu gewährleisten.
9Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 23.08.2016 die Klage geändert und beantragt nunmehr,
101. der Beklagten zu untersagen, gegenüber Verbrauchern gemäß § 13 BGB die nachfolgende oder eine inhaltsgleiche Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Dienstverträgen über die Beauftragung von Nachsendeaufträgen zu verwenden oder sich auf diese Klausel zu berufen:
11Die Frist für Ihre Vorabinformation über das Datum der Kontobelastung (Pre-Notification-Frist) wird auf 1 Tag(e) verkürzt.
122. der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000,00 (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anzudrohen.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Sie ist der Ansicht, dass die Klausel nicht zu beanstanden sei. Für das SEPA-Lastschriftverfahren gelte das SEPA Core Direct Debit Scheme Rulebook (SDD Rulebook) auf Basis der SEPA-Verordnung EU Nr. 260/2012. Das SDD Rulebook habe keinen Gesetzescharakter und betreffe nur das Verhältnis zwischen Banken, weshalb es keinen gesetzlichen Kontrollmaßstab gebe und die Klausel nicht kontrollfähig sei.
16Bei der streitgegenständlichen Klausel selbst handele es sich nicht um die Bestätigung einer Vereinbarung sondern vielmehr selbst um eine Vereinbarung. § 309 Nr. 12 b BGB betreffe entgegen der klägerischen Auffassung nur Tatsachen.
17Die von Klägerseite angeführte BGH-Entscheidung (BGH, Urteil vom 23.01.2003 - III ZR, 54/02, NJW 2003, 1237) sei aus im Einzelnen näher dargelegten Erwägungen nicht übertragbar, insbesondere sei ihren Kunden der einmalig abzubuchende Betrag vorher bekannt und die geschuldeten Beträge würden deutlich unter 100 € liegen. Der BGH habe dagegen über Dauerschuldverhältnisse entschieden, bei denen es sich um „beträchtliche Summen“ handeln könne.
18Durch die Pre-Notification werde der Rechtskreis der Kunden erweitert, es handele sich um eine überobligatorische Informationshandlung, zu der sie nicht verpflichtet sei. Es könne nicht nachvollzogen werden, wieso eine Ankündigung des Einzugs 14 Tage vorher erfolgen müsse, da nach § 271 BGB die Zahlung sofort fällig sei.
19Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
20Entscheidungsgründe
21Die Klage ist zulässig und begründet.
22I.
23Die Klage ist zulässig. Bei der mit dem Schriftsatz vom 23.08.2016 vorgenommenen Klageänderung handelt es sich um eine nach § 264 Nr. 2 ZPO stets zulässige Klageänderung. Eine Klageerweiterung ist in dem Schriftsatz vom 23.08.2016 nicht zu sehen, da lediglich der Antrag infolge einer fehlerhaften Bezeichnung der Dienstleistung der Beklagten (zunächst Finanzierungsvertrag, nun Dienstvertrag) geändert wurde.
24II.
25Die Klage ist auch begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu, denn die Klausel benachteiligt die Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen nach § 307 Abs. 1 BGB. Es kann daher dahinstehen, ob die Klausel nach § 309 Nr. 12 a) und b) unwirksam ist.
26Entgegen der Ansicht der Beklagten unterliegt die verwendete Klausel als Allgemeine Geschäftsbedingung uneingeschränkt der Inhaltskontrolle. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass das SEPA Core Direct Debit Scheme Rulebook, welches die Vorabinformation (Pre-Notification-Frist) vorgibt, nur im Verhältnis der Banken gilt, da es sich um eine Regelung handelt, die durch den European Payments Council (EPC) geschaffen wurde. Auch wenn die unmittelbar anwendbare Verordnung Nr. 260/2012, die das SEPA-Lastschriftverfahren maßgeblich regelt, eine solche Vorabinformation (Pre-Notification-Frist) nicht ausdrücklich fordert, muss die Klausel, die die Beklagte in ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufnimmt und damit gegenüber Verbrauchern zur Anwendung gelangen soll, mit den Grundsätzen von Treu und Glauben vereinbar sein.
27Die Klausel benachteiligt die Vertragspartner der Beklagten unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB, denn deren Belange werden auch unter Würdigung der berechtigten Interessen der Beklagten in nicht hinzunehmender Weise eingeschränkt (vgl. LG Leipzig, Urteil vom 27.07.2016 – 08 O 717/16).
28Der Zahlungspflichtige muss, wenn er durch Allgemeine Geschäftsbedingungen einem Lastschriftverfahren zustimmt, die Möglichkeit haben, für eine ausreichende Kontodeckung im Zeitpunkt der Kontobelastung zu sorgen. Insofern ist der Grundgedanke der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aus dem Urteil vom 23.01.2003 – III ZR 54/02, wonach zwischen dem Zugang der Rechnung und dem Einzug des Rechnungsbetrages ausreichend Zeit liegen muss, um eine Rechnungsprüfung und Deckung des Kontos sicherzustellen, auf den vorliegenden Fall übertragbar. Da es sich, anders als im zitierten Urteil, vorliegend nicht um ein Dauerschuldverhältnis handelt und auch der Rechnungsbetrag dem Vertragspartner vorab bekannt ist, kann dahinstehen, ob hier – wie im zitierten Urteil – eine Mitteilungsfrist von mindestens 5 Tagen angemessen ist.
29Bei einer lediglich eintägigen Mitteilungsfrist ist aber von einer unangemessenen Benachteiligung auszugehen. Die Regelung verstößt gegen den Sinn und Zweck des SEPA-Lastschriftverfahrens und die berechtigten Interessen des Zahlungspflichtigen bei der Durchführung des Verfahrens. Die Regelungen zum Ablauf des SEPA-Lastschriftverfahrens werden in dem SEPA Core Direct Debit Scheme Rulebook aufgestellt. Danach muss der Zahlungsempfänger dem Zahlungspflichtigen eine Vorabinformation erteilen. Dem Zahlungspflichtigen ist der Einziehungstag und –betrag mindestens 14 Tage vor dem Fälligkeitsdatum mitzuteilen, sofern es keine andere Vereinbarung gibt. Die Beklagte weicht davon ab, indem sie die Frist für die Vorabinformation auf einen Tag verkürzt.
30Zwar kann ein kürzerer Zeitraum für die Vorabinformation durch den Schuldner und Gläubiger auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart werden (Schmalenbach, in Beck’OK, BGB, Stand 01.08.2016, § 675f, Rn. 64). Die Verkürzung auf einen Tag stellt aber eine unangemessene Benachteiligung dar.
31Die Vorabinformation wird in der Literatur als zwingend (Casper, in MüKo, BGB, 6. Aufl., § 675f Rn. 76; NJW 2016, 353 – Föhlisch/Stariradeff: Zahlungsmittel und Vertragsschluss im Internet) und ein Verstoß gegen diese Informationspflicht wird trotz des nicht drittschützenden Charakters des Rulebooks als Obliegenheitsverletzung sowie Schutzpflichtverletzung angesehen (Schmalenbach, in Beck’OK, BGB, Stand 01.08.2016, § 675f, Rn. 64).
32Die Besonderheit des SEPA-Lastschriftverfahrens ist, dass der gesamte Prozess an einem Belastungstag (Due-Date) ausgerichtet ist, während es sich bei dem Abbuchungsauftragsverfahren wie auch bei dem Einzugsermächtigungsverfahren um „Sichtverfahren“ handelt, da die Belastung mit Vorlage der Lastschrift erfolgt (Casper, in MüKo, BGB, 6. Aufl., § 675f Rn. 76; BKR 2010, 9, Werner: Rechtliche Neuerungen im Lastschriftverfahren – insbesondere das SEPA-Lastschriftverfahren). Um die Ausrichtung auf diesen Belastungstag zu ermöglichen, verlangt das SEPA-Lastschriftverfahren gewisse Vorlauffristen, die einzuhalten sind. Dazu zählt insbesondere die Vorabinformation.
33Sinn und Zweck der Vorabinformation ist es, dem Verbraucher zu ermöglichen, die erforderliche Deckung auf seinem Konto sicherzustellen. Diesem Zweck läuft die streitgegenständliche Klausel zuwider. Die Frist für die Vorabinformation wird auf einen Tag verkürzt. Nach dem im Verbandsprozess nach §§ 1, 3 UKlaG geltenden Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung (BGH, Urteil vom 23.01.2003 – III ZR 54/02) ist die Klausel dahingehend auszulegen, dass der Verbraucher frühestens unmittelbar vor dem Lastschrifteinzug, möglicherweise aber auch erst danach über die Einziehung informiert wird. Die streitgegenständliche Klausel regelt insbesondere auch nicht die Form der Mitteilung. Es ist daher möglich, dass die Mitteilung per Post übersendet wird und dem Verbraucher erst nach dem Lastschrifteinzug zugeht. Dem Verbraucher verbleibt bei einer Verkürzung der Frist auf einen Tag keine Gelegenheit, die erforderliche Deckung seines Kontos vor der Abbuchung herzustellen. Um gegebenenfalls eine Deckung seines Kontos umzusetzen, benötigt er mehr Zeit als einen Tag, da er seine Bank anweisen muss und der Buchungsvorgang gewisse Zeit in Anspruch nimmt. Dies ist dem Verbraucher im Rahmen des SEPA-Lastschriftverfahrens, das auf diesen einen Belastungstag ausgerichtet ist, nicht zumutbar und widerspricht dem Sinn und Zweck des Verfahrens.
34Auch der Einwand der Beklagten, dass die Forderung nach § 271 BGB sofort fällig ist, führt zu keiner anderen Beurteilung. Dem Verbraucher ist bei Vertragsschluss nicht bekannt, wann die Abbuchung erfolgen wird und er weiß daher nicht, zu welchem Zeitpunkt er eine Deckung seines Kontos gewährleisten muss.
35III.
36Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
37Der Streitwert wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

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Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Europäische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG.
(2) Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn
- 1.
er mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder hat, - 2.
er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist und ein Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat, - 3.
auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er - a)
seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und - b)
seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
- 4.
den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
(3) Über die Eintragung wird durch einen schriftlichen Bescheid entschieden, der dem antragstellenden Verein zuzustellen ist. Auf der Grundlage eines wirksamen Bescheides ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.
(4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einer qualifizierten Einrichtung, die in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintragung.
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
- 1.
(Kurzfristige Preiserhöhungen) eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden; - 2.
(Leistungsverweigerungsrechte) eine Bestimmung, durch die - a)
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder - b)
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
- 3.
(Aufrechnungsverbot) eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen; - 4.
(Mahnung, Fristsetzung) eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen; - 5.
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen) die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn - a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder - b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
- 6.
(Vertragsstrafe) eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird; - 7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden) - a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit) ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen; - b)
(Grobes Verschulden) ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge; - 8.
(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung) - a)
(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen) eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen; - b)
(Mängel) eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen - aa)
(Ausschluss und Verweisung auf Dritte) die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden; - bb)
(Beschränkung auf Nacherfüllung) die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten; - cc)
(Aufwendungen bei Nacherfüllung) die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen; - dd)
(Vorenthalten der Nacherfüllung) der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht; - ee)
(Ausschlussfrist für Mängelanzeige) der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist; - ff)
(Erleichterung der Verjährung) die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
- 9.
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat, - a)
eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags, - b)
eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder - c)
eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
- 10.
(Wechsel des Vertragspartners) eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird - a)
der Dritte namentlich bezeichnet oder - b)
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
- 11.
(Haftung des Abschlussvertreters) eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt, - a)
ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder - b)
im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt; - 12.
(Beweislast) eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er - a)
diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder - b)
den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind; - 13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen) eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden - a)
an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder - b)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder - c)
an besondere Zugangserfordernisse;
- 14.
(Klageverzicht) eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat; - 15.
(Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung) eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag - a)
für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder - b)
die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.
(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.
Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
- 1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden; - 2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird; - 3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.
(1) Die in den §§ 1 bis 2 bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung, auf Widerruf und auf Beseitigung stehen zu:
- 1.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste nach § 4 eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG eingetragen sind, - 2.
den qualifizierten Wirtschaftsverbänden, die in die Liste nach § 8b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren und Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen können die folgenden Ansprüche nicht geltend machen:
- 1.
Ansprüche nach § 1, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder einem öffentlichen Auftraggeber (§ 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) verwendet oder wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen zur ausschließlichen Verwendung zwischen Unternehmern oder zwischen Unternehmern und öffentlichen Auftraggebern empfohlen werden, - 2.
Ansprüche nach § 1a, es sei denn, eine Zuwiderhandlung gegen § 288 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betrifft einen Anspruch eines Verbrauchers.
(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.
(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.