Landgericht Köln Urteil, 17. Okt. 2013 - 24 O 121/11


Gericht
Tenor
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 124.100,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins ab dem 18.12.2010 zu zahlen.
2.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die ihr in dieser Streitsache bereits außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.237,56 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 04.05.2011 zu zahlen
3.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages.
1
T a t b e s t a n d:
2Zwischen den Parteien besteht ausweislich des Versicherungsscheins vom 29.05.2009 (Anlage A 4, Bl. 20 f. GA) und des 1. Nachtrags vom 08.06.2009 (Anlage A 4, Bl. 22 GA) ein Wassersportkaskoversicherungsvertrag für die im Eigentum der Klägerin stehende Motoryacht (Name „M“, Hersteller „C“, Typ „30 HT Sport“, Rumpfnummer „#######“, Motorisierung: 2 x 190 PS Volvo PENTA Innenbordmotoren des Typs „D3-190“). Die Versicherungssumme für die Motoryacht ist mit 139.700,00 € vereinbart; die Versicherungssumme für die Ausrüstung beträgt 17.300,00 €; die Selbstbeteiligung je Schadensfall ist mit 1.500,00 € vereinbart (vgl. Versicherungsschein vom 29.05.2009, Anlage A 4, Bl. 20 GA).
3Der Versicherungsschein vom 29.05.2009 nimmt auf die „YACHT POOL“ Versicherungsbedingungen „Conditions for the Hull Insurance, Special-Conditions A/06, All Risk Cover“ Bezug (vgl. Anlage A 3, Bl. 15 ff. GA in der englischen Fassung; Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 23.05.2011, Bl. 54 ff. GA in der deutschen Fassung).
4Die streitgegenständliche Motoryacht wurde am 28.09.2010 in ihrem in der Türkei liegenden Heimatrevier (Alacati, türkische Ägäis) durch eine Havarie zerstört. Der gesetzliche Vertreter der Klägerin, Herr Dr. W, unternahm gegen 14:00 Uhr alleine eine Probefahrt zur Überprüfung der Motoryacht und ihrer Ausrüstung. Die Rückfahrt in Richtung Hafen erfolgte unter Verwendung des Autopiloten und einer Fahrgeschwindigkeit von ca. 25-27 Knoten. Herr Dr. W verließ wegen eines angeblich klappernden Geräuschs den Steuersitz und ging nach achtern. Wie Herr Dr. W in der Folge über Bord ging, ist zwischen den Parteien streitig. Die Motoryacht fuhr jedenfalls unbemannt weiter und zerschellte an Felsen in der Einfahrt zur Bucht von Alacati/Türkei („Weiße Klippen“). Auf den Schadensbericht vom 29.09.2010 (Anlage A 5, Bl. 23 f. GA) sowie die Fotodokumentation betreffend die Beschädigungen der streitgegenständlichen Motoryacht (Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 03.04.2013, Bl. 210 ff. GA) wird Bezug genommen.
5Die Beklagte bzw. die Yachtversicherungsagentur „Yachtpool“ beauftragte den Sachverständigen Dr. T mit der Erstellung eines Gutachtens (vgl. Anlage A 6, Bl. 25 ff. GA), das zu dem Ergebnis kommt, dass Herr Dr. W gegen die Einhaltung seemännischer Sorgfaltspflichten verstoßen habe (vgl. S. 3 des Gutachtens vom 16.11.2010, Anlage A 6, Bl. 27 GA). Zwar sei es rein technisch gesehen notwendig gewesen, sowohl Kurs als auch Geschwindigkeit unverändert zu lassen, um die Ursache des angeblichen klappernden Geräuschs zu ermitteln. Da er seinen eigen Schutz wegen der Alleinfahrt nicht habe gewährleisten können – ob das Türchen im Heckbereich, dessen Höhe der Sachverständige mit 51 cm annimmt, ausreichenden Schutz geboten habe, sei zu bezweifeln –, hätte er die Ursachenforschung nach dem Geräusch abbrechen müssen und ggf. in einem zweiten Törn mit einer Hilfskraft wiederholen müssen.
6Mit Schreiben der Beklagten vom 17.11.2010 regulierte die Beklagte einen Betrag in Höhe von 27.940,00 €, entspricht 20% der Versicherungssumme in Höhe von 139.700,00 €, mit der Begründung, dass die Entschädigung wegen des grob fahrlässigen Verhaltens um 80% der Versicherungssumme zu reduzieren sei (Anlage A 7, Bl. 30 f. GA).
7Unter dem 07.12.2010 trat der gesetzliche Vertreter der Klägerin, Herr Dr. W, dem Ergebnis des Gutachtens vom 16.11.2010 des Sachverständigen Dr. T und dem Regulierungsverhalten der Beklagten entgegen (vgl. Anlage A 9, Bl. 33 ff. GA).
8Mit Schreiben vom 17.12.2010 hielt die Beklagte an ihrer ablehnenden Entscheidung bezüglich einer weiteren Regulierung fest, kündigte jedoch die Regulierung etwaig beschädigter Ausrüstungsgegenstände auf Basis ihrer Quotelung an (vgl. Anlage A 10, Bl. 38 GA).
9Mit Schreiben der Beklagten vom 16.02.2011 wurden weitere 3.460,00 € im Hinblick auf die Ausrüstung reguliert (entspricht 20% von 17.300,00 €, vgl. Anlage A 8, Bl. 32 GA).
10Durch anwaltliches Schreiben ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 23.11.2011 ließ die Klägerin der Beklagten eine Frist zur Zahlung einer Entschädigungssumme in Höhe von 125.600,00 € bis zum 04.03.2011 setzen (vgl. Anlage A 11, Bl. 39 ff. GA).
11Nachdem die Klägerin zunächst behauptet hat, Herr Dr. W könne sich nicht daran erinnern, wie er über Bord gegangen sei, hat sie zwischenzeitlich behauptet, Herr Dr. W sei im Achterbereich der Motoryacht gestolpert oder ausgerutscht und steuerbordseits über Bord gegangen, wobei er die dort angebrachte, den Wohnbereich von der Badeplattform trennende 61 cm hohe und 32 cm breite und geschlossene Tür überwunden habe. Nunmehr behauptet sie, Herr Dr. W habe unmittelbar hinter dem geschlossenen Türchen gestanden und sich mit den Händen an der Sitzbank und der Seitenwand des Bootes abstützend leicht nach vorne gebeugt, um das Geräusch zu ergründen. Inwieweit er beim Nachvornebeugen sich damit bereits über das Türchen hinaus nach achtern gebeugt habe oder nicht, könne er nicht mehr mit Sicherheit sagen.
12Die Klägerin ist in diesem Zusammenhang der Ansicht, Herr Dr. W, habe nicht grob fahrlässig gehandelt. Für diese konkrete Situation habe es allgemein anerkannte Verhaltensregeln nicht gegeben. Herr Dr. W habe als erfahrener Skipper unter Berücksichtigung der äußeren Verhältnisse und aufgrund der guten Rundumsicht nicht mit plötzlich auftretenden Wellen bei Verlassen des Steuerstandes rechnen müssen. Bis heute könne sich Herr Dr. W nicht genau erklären, wie er unter den genannten Umständen über Bord habe fallen können. Er habe sich jedenfalls nach dem Verlassen des Steuerstandes – entsprechend den Regeln der guten Seemannschaft – zum Schiff hin gesichert, indem er sich mit der linken Hand gegen die steuerbordseitige Bordwand abgestützt habe, mag diese vielleicht auch durch Spritzer feucht gewesen sein, und die rechte Hand auf die Rückenlehne der hinteren Sitzbank gelegt habe.
13Auch gehe der Sachverständige Dr. T im Rahmen seines Gutachtens vom 16.11.2010 nicht von den zutreffenden Anhaltspunkten aus. Entgegen dem Gutachten sei das Türchen, das den Wohnbereich von der Schwimmplattform trenne, nicht 51 cm, sondern 61 cm hoch, und biete unter Berücksichtigung der Wetterbedingungen, des Wellenganges und der Fahrbedingungen ausreichenden Schutz.
14Entgegen der Beklagten seien Anschnallmöglichkeiten nicht „regelmäßig“ vorgesehen und auch nicht nachzurüsten. Entsprechende Sicherheitsvorschriften seien nicht gegeben. Yacht und Ausrüstung hätten den geltenden Sicherheitsbestimmungen und einschlägigen CE-Vorschriften entsprochen.
15Auch die Sicherung durch eine „Sorgeleine“ hätte den Schadenseintritt nicht verhindert, da Herr Dr. W dann hinter der Motoryacht hergezogen worden wäre, ohne die Möglichkeit gehabt zu haben, wieder an Bord zu gelangen.
16Herr Dr. W habe allenfalls leicht fahrlässig gehandelt. Selbst wenn der Vorwurf grober Fahrlässigkeit berechtigt wäre, sei eine Abzugsquote von 20% ausreichend und angemessen.
17Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
181.
19an sie 125.600,00 € zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 18.12.2010 zu zahlen;
202.
21an sie auf die ihr in dieser Streitsache bereits außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.356,68 € zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
22Die Beklagte beantragt,
23die Klage abzuweisen.
24Die Beklagte ist der Ansicht, der gesetzliche Vertreter der Klägerin, Herr Dr. W, habe beim Führen der Motoryacht die nautischen Sorgfaltspflichten in besonders schwerem Maße außer Acht gelassen, indem er während einer Einhandfahrt bei einer relativ hohen Geschwindigkeit des Schiffes von ca. 25-27kn den Steuerstand verlassen habe, ohne die Fahrgeschwindigkeit zuvor deutlich zu reduzieren. Bei einer derart hohen Geschwindigkeit schlage die Motoryacht mit hoher Wucht auf die Wellen bzw. die Wasseroberfläche, so dass mit unkontrollierbaren Bewegungen des Schiffskörpers zu rechnen sei. Dies sage einem bereits der gesunde Menschenverstand.
25Auch sei der Beklagten in diesem Zusammenhang nicht bekannt, inwieweit der Steuersitz der Motoryacht über einen Anschnallgurt verfügt habe, um sicherzustellen, dass der Rudergänger während schneller Fahrt die Verbindung zum Steuersitz nicht verliere. Das Anlegen eines Anschnallgurtes sei bei derartigen Geschwindigkeiten geboten. Zudem hätte Herr Dr. W sich bei Verlassen des Steuerstandes mit einer „Sorgeleine“ absichern müssen.
26Soweit die Klägerin vorträgt, Herr Dr. W habe die Geschwindigkeit deshalb nicht verlangsamt, weil er ein auffälliges Geräusch aus dem Motorbereich vernommen habe, dem er unter Beibehaltung der Geschwindigkeit habe nachgehen wollen und dürfen, so könne dem nicht gefolgt werden. Insoweit hätte die Probefahrt abgebrochen werden müssen, um eine zweite Person an Bord zu nehmen, mit der dann die Probefahrt hätte fortgesetzt werden können. Auf das beklagtenseits eingeholte Gutachten des Sachverständigen Dr. T vom 16.11.2010 (Anlage A 6, Bl. 25 ff. GA) nimmt die Beklagte Bezug.
27Den Vortrag der Klägerin zum Hergang des Über-Bord-Gehens bestreitet die Beklagte. So sei entgegen der Klägerin entweder davon auszugehen, dass das Türchen zur Schwimmplattform achtern nicht geschlossen gewesen sei, oder dass Herr Dr. W sich mit seinem Körperschwerpunkt jenseits des Türchens, also außerhalb des gesicherten Cockpitbereits, befunden habe, bevor er über Bord gegangen sei.
28Jedenfalls sei der Vorwurf grob fahrlässigen Verhaltens auch schon dadurch begründet, dass Herr Dr. W sich bei der relativ hohen Geschwindigkeit über das Türchen gebeugt habe, obwohl er selbst von einer Gefährlichkeit dieses Verhaltens ausgegangen sei, da er sonst nicht versucht hätte, sich festzuhalten.
29In Anbetracht des Verschuldensvorwurfs sei eine Reduzierung der Entschädigung in Höhe von 80% der Versicherungssumme gerechtfertigt.
30Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 01.08.2011 Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen V (Bl. 85 GA). Auf das Gutachten des Sachverständigen V vom 02.05.2013 (Bl. 225 ff. GA) wird Bezug genommen. Das Gericht an den gesetzlichen Vertreter der Klägerin, Herrn Dr. W, persönlich nach § 141 ZPO und den Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens angehört; auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.09.2013 (Bl. 290 ff. GA) wird Bezug genommen.
31Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
32E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
33Die Klage ist weit überwiegend begründet.
34Die Klägerin hat nach Ziffern 1, 3, 5 – 7 der YACHT POOL Schiffskaskobedingungen (vgl. Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 23.05.2011, Bl. 54 ff. GA in der deutschen Fassung) Anspruch auf Entschädigungsleistung in Höhe von 124.100,00 € gegen die Beklagte.
35Der Eintritt des Versicherungsfalles im Sinne der Ziffer 3.1 der YACHT POOL Schiffskaskobedingungen und der hierdurch eingetretene Totalschaden im Sinne der Ziffer 5 der YACHT POOL Schiffskaskobedingungen ist zwischen den Parteien unstreitig.
36Gemäß Ziffer 6 der YACHT POOL Schiffskaskobedingungen war der Versicherungssumme als feste Taxe (vgl. Ziffer 5 der YACHT POOL Schiffskaskobedingungen) der Selbstbehalt je Schadensfall in Höhe von 1.500,00 € in Abzug zu bringen (vgl. den Versicherungsschein vom 29.05.2009, Anlage A 4, Bl. 20 GA).
37Die insoweit darlegungs- und beweisbelasete Beklagte ist beweisfällig dafür geblieben, dass Herr Dr. W aus seemännischer Sicht grob fahrlässig gehandelt hat. Nach der persönlichen Anhörung des Klägers nach § 141 ZPO und den Feststellungen des Sachverständigen V ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass das Verhalten des Herrn Dr. W fahrlässig, jedoch nicht grob fahrlässig gewesen ist.
38Die Beklagte hat es nicht vermocht, den Vortrag der Klägerin und die persönlichen Angaben des Herrn Dr. W, wonach dieser bei einer Fahrgeschwindigkeit von ca. 25-27 Knoten unmittelbar an das ca. 61 cm hohe, geschlossene Türchen herangetreten und sich mit den Händen an der Sitzbank und der Seitenwand des Bootes abstützend nach vorne gebeugt haben will, zu erschüttern oder gar zu widerlegen. Herr Dr. W hat entgegen der Würdigung der Beklagten im nachgelassenen Schriftsatz vom 25.09.2013 (Bl. 308 GA) auf die Kammer einen glaubwürdigen Eindruck gemacht. Auch wenn die Kammer insoweit nicht verkennt, dass der Vortrag der Klägerin im Hinblick auf den Schadenshergang erst nach und nach konkretisiert worden ist, so spricht für die Glaubwürdigkeit des Herrn Dr. W, dass er sich mit der Angabe, er habe sich nach vorne gebeugt, auch wenn er sich nicht sicher sei, dass er sich damit bereits über das Türchen hinaus gebeugt habe, durchaus selbst belastet hat und gerade nicht vorgegeben hat, er könne sich an nichts erinnern, auch wenn die Erklärung des Herrn Dr. W auch unter dem Eindruck des schriftlichen gerichtlichen Sachverständigengutachtens erfolgt sein mag, wonach das Überbordgehen nur erklärlich sei, wenn Herr Dr. W sich unmittelbar vor dem Sturz über das Türchen hinaus gebeugt habe. Dass Herr Dr. W sich nicht mehr sicher war, ob er sich denn nun über das Türchen gebeugt hat, bedeutet nicht, dass er insoweit eine an sich bestehende konkrete Erinnerung geleugnet hätte. Für Herrn Dr. W spricht auch, dass er im Rahmen der mündlichen Verhandlung selbstkritisch genug war und stets eingeräumt hat, einen Fehler begangen zu haben. Die Kammer geht nach alldem davon aus, dass Herr Dr. W sich so über das Türchen gebeugt hat, dass sich sein Körperschwerpunkt bereits außerhalb des gesicherten Cockpitbereichs befunden hat.
39Soweit die Beklagte behauptet, das Türchen zum Heckbereich der Motoryacht sei unverschlossen gewesen und Herr Dr. W habe sich jenseits des Türchens befunden, so fehlt es an jeglichem Nachweis für diese Behauptung. Der bloße Verweis der Beklagten auf die klägerseits zur Verfügung gestellten Lichtbilder (Bl. 250 GA), auf denen das Türchen geöffnet ist, vermag den Nachweis nicht zu erbringen, da ungeklärt ist, zu welchem Zeitpunkt die Lichtbilder gefertigt worden sind und nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Türchen zwischenzeitlich geöffnet worden ist oder sich durch den Aufprall des Bootes gegen die Felsen geöffnet hat. Dafür, dass das Türchen zum Heckbereich der Motoryacht geschlossen gewesen ist, könnte im Übrigen sprechen, dass Herr Dr. W nach eigenen Angaben Prellmarken und Blutergüsse am Bein auf Höhe des Türchens gehabt haben will. Dies kann jedoch nach dem zuvor Gesagten dahinstehen, denn auch wenn man davon ausginge, dass sich dies nicht beweisen ließe, so stünde damit nicht fest, dass das Türchen zum Unfallzeitpunkt geöffnet gewesen ist.
40Unter Berücksichtigung der o.g. tatsächlichen Umstände geht die Kammer im Anschluss an die Feststellungen des Sachverständigen in eigener Wertung davon aus, dass ein grob fahrlässiges Verhalten des Herrn Dr. W nicht gegeben ist. Ein solches kann zunächst nicht darin gesehen werden, dass der Kläger sich nicht angeschnallt oder keine Sorgeleine (Life-Belt) verwendet hat, als er sich zum Heckbereich der Motoryacht bewegt hat. Hierzu hat der Sachverständige sowohl in seinem Gutachten vom 02.05.2013 (Bl. 225 ff. GA) wie auch im Rahmen seiner Anhörung angegeben, dass ein Anschnallgurt nicht üblich sei und auch keine Vorschrift einen solchen als verbindlich vorsehe. Den Cockpitbereich der Motoryacht hat der Sachverständige als sicher eingeschätzt, dies auch aufgrund der vor ihm unternommenen Testfahrt, so dass er zu dem nachvollziehbaren Ergebnis gelangt ist, dass sich ein Aufenthalt auch bei einer Einhand-Fahrt und der Geschwindigkeit von ca. 25-27 Knoten innerhalb des Cockpitbereichs im Hinblick auf das Über-Bord-Gehen als ungefährlich darstellt. Weiterhin hat der Sachverständige erklärt, die Verwendung einer Sorgeleine (Life-Belt) sei bei dieser Art von Booten absolut unüblich und hätte den Schadenseintritt auch nicht verhindert. Gerade Letzteres leuchtet in Anbetracht der gefahrenen Geschwindigkeit ein, da Herr Dr. W aufgrund der Sorgeleine hinter der Motoyacht hergezogen worden wäre, ohne die Möglichkeit gehabt zu haben, wieder an Bord zu kommen. Ein Über-Bord-Gehen hätte die Sorgeleine auch nicht verhindert.
41Somit beschränkt der Fahrlässigkeitsvorwurf sich allein darauf, dass Herr Dr. W die Fahrt mit der Motoryacht bei unverminderter Geschwindigkeit fortgesetzt und dabei versucht hat, klappernden Geräuschen nachzugehen, indem er sich unmittelbar an das Türchen zum Heckbereich gestellt und sich mit den Händen an der Sitzbank und der Seitenwand des Bootes abstützend über das Türchen gebeugt hat, statt die Geschwindigkeit zu reduzieren und die Testfahrt mit einer weiteren Person an Bord zu wiederholen. Soweit der Sachverständige in diesem Zusammenhang erklärt hat, es mache keinen Unterschied, ob eine Ein-Hand-Fahrt stattfinde oder nicht, so bezieht sich dies offensichtlich auf das Über-Bord-Gehen und nicht auf den Schadenseintritt, der selbstverständlich nicht stattgefunden hätte, wenn eine weitere Person an Bord gewesen wäre, die die Steuerung der Motoryacht hätte übernehmen können. Allerdings geht auch der Sachverständige – und mit ihm die Kammer – davon aus, dass es als fahrlässig anzusehen ist, den Körperschwerpunkt in einen Bereich jenseits des gesicherten Cockpits zu verlagern, da mit einer Wellenbewegung, die einen Sturz hervorrufen kann, stets gerechnet werden muss und im Falle eines derartigen Unfalls sodann – wie der vorliegende Fall anschaulich zeigt – bei einer Einhand-Fahrt und einem Überbordgehen des Skippers das fahrende Boot sich selbst überlassen bleibt mit der Gefahr eines erheblichen Schadens jedenfalls auch für das Boot selbst. Andererseits musste sich Herrn Dr. W angesichts der konkreten Wind- und Wellensituation nicht aufdrängen, dass es zu einer Erschütterung des Bootes kommen könnte, die seinen Sturz bewirkt, auch wenn man mitbedenkt, dass es sich bei Herrn Dr. W um einen erfahrenen Skipper handelt. Nichts spricht dafür, dass er das Boot und insbesondere auch sich selbst aufgrund einer bewussten Sorglosigkeit einer so hohen Gefahr hätte aussetzen wollen oder subjektiv in gröblicher Verkennung der wahren Gefahrenlage gehandelt hätte. Aus dem Umstand, dass Herr Dr. W sich nach seiner eigenen Schilderung mit beiden Händen – wenn auch letztlich unzureichend – gegen einen Sturz gesichert hat, kann nicht geschlossen werden, er habe auch konkret mit einem Sturz, der zu einem Überbordgehen führt, gerechnet oder zumindest naheliegenderweise hätte rechnen müssen. Auf die Frage, inwieweit ein sog. Augenblicksversagen den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit entkräften würde – was eher zu verneinen sein dürfte -, kommt es vorliegend nicht an; von der diesbezüglichen Einschätzung des Sachverständigen hat sich die Kammer nicht leiten lassen.
42Nach alldem ist die Klage abzüglich der Selbstbeteiligung und abzüglich der bereits erhaltenen Entschädigungsleistung begründet.
43Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280, 286, 288 BGB. Nachdem die Beklagte ihre Eintrittspflicht im Schreiben vom 17.11.2010 auf 20% der Versicherungssumme beschränkt und im Übrigen abgelehnt hat (vgl. Anlage A 7, Bl. 30 f. GA), hat die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 07.12.2010 (Anlage A 9, Bl. 37 GA) eine Zahlungsfrist bis zum 17.12.2010 gesetzt. Hierin ist eine verzugsbegründende Mahnung im Sinne des § 286 Abs. 1 BGB zu sehen, so dass die Beklagte sich seit dem 18.12.2010 in Verzug befunden hat.
44Die Klägerin hat schließlich gemäß §§ 280, 286, 249 ff. BGB Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, allerdings nur in Höhe von 2.237,56 €. Wie bereits festgestellt hat die Beklagte sich seit dem 18.12.2010 in Verzug befunden, so dass die Beauftragung des Rechtsanwalts durch den Verzug begründet ist. Allerdings berechnen die Anwaltsgebühren sich aus einem Gebührenstreitwert in Höhe von 124.100,00 €, so dass unter Berücksichtigung einer 1,3 Geschäftsgebühr, 20,00 € Kostenpauschale und der 19% MwSt. erstattungsfähige Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.237,56 € entstanden sind. Die diesbezügliche Zinsforderung folgt aus § 291 BGB.
45Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO.
46Streitwert: 125.600,00 €

moreResultsText

Annotations
(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.
(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.
(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.