Landgericht Köln Urteil, 07. Juli 2016 - 15 O 20/16
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand
2Der Kläger schloss mit der Beklagten am 20.06.2011 einen Darlehensvertrag über einen Nennbetrag von 268.000,- EUR ab. Bezüglich der Einzelheiten des Darlehensvertrages und der von der Beklagten verwendeten Widerrufsinformationen wird auf die Anlage K1 zur Klageschrift Bezug genommen.
3Mit anwaltlichem Schreiben vom 01.12.2014 ließ der Kläger seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung widerrufen. Mit Schreiben vom 03.12.2014 wies die Beklagte den Widerruf zurück.
4Der Kläger ist der Ansicht, dass die ihm erteilte Widerrufsbelehrung fehlerhaft sei und die Beklagte sich auch nicht auf Vertrauensschutz im Hinblick auf die Verwendung der seinerzeit gültigen Musterbelehrung berufen könne. Er habe daher im Dezember 2014 noch wirksam den Widerruf erklären können.
5Der Kläger beantragt,
6festzustellen, dass das Darlehensvertragsverhältnis zwischen den Parteien zu Darlehen Nr. ##### infolge seines wirksamen Widerrufs vom 01.12.2014 beendet wurde und sich in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis gewandelt hat.
7Die Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
10Entscheidungsgründe
11Die zulässige Klage ist nicht begründet.
12I. Der Feststellungsantrag ist zulässig; der Kläger hat schon im Hinblick auf seine aus dem Vertrag resultierende Verpflichtung zur Aufbringung von Zinsen ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung.
13II. Der Feststellungsantrag ist aber nicht begründet. Der Kläger hat den streitgegenständlichen Darlehensvertrag nicht wirksam widerrufen, weil die gemäß §§ 495, 355 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. geltende Widerrufsfrist von 14 Tagen bei Erklärung des Widerrufs abgelaufen war.
14Die Widerrufsbelehrung verstößt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht gegen das Deutlichkeitsgebot des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a.F. (BGH, Urt. v. 23.02.2016 – XI ZR 549/14 und XI ZR 101/15).
15Die Widerrufsbelehrung ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger unter Berufung auf eine Entscheidung des OLG München der Ansicht ist, die Widerrufsbelehrung kläre nicht ausreichend präzise über den Fristbeginn auf, folgt die Kammer dem nicht. Denn die hier gewählte Formulierung, bei der die Pflichtangaben des § 492 Abs. 2 BGB nicht abschließend aufgezählt werden, hat auch der Gesetzgeber im Rahmen der Musterbelehrung in der Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. verwendet. Die vom LG Saarbrücken als solche bezeichnete Wertungsfrage (Urt. v. 06.05.2016 – 1 O 247/15, vorgelegt als Anlage K5) hat der Gesetzgeber damit selbst entschieden. Angesichts der Verwendung eben dieser Formulierung entspricht es offenkundig der Vorstellung und dem Willen des Gesetzgebers, diese bezüglich des Fristbeginns als ausreichend präzise anzusehen.
16Die durch den Kläger bemängelte Verwendung von Belehrungselementen, die nicht einschlägig sind, ist nach der Rechtsprechung des OLG Köln, welcher die Kammer in ständiger Rechtsprechung folgt, nicht zu beanstanden (zu verbundenen Geschäften vgl. OLG Köln, Beschl. v. 10.08.2015 – 13 U 81/14).
17III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 709 S. 2 ZPO.
18Streitwert: 53.533,17 EUR
Annotations
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.
(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.
(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.
(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.
(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.
(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.