Landgericht Köln Beschluss, 17. Juli 2014 - 10 S 80/14
Gericht
Tenor
Die Beschwerde der Kläger vom 26.06.2014 gegen den Beschluss der Kammer vom 05.06.2014 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
1
Gründe
2Die als „Beschwerde“ bezeichnete Eingabe der Kläger vom 26.06.2014 ist bereits unzulässig, da gegen die Versagung einer Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist nur das Rechtsmittel zulässig ist, welches gegen die Entscheidung über die versäumte Prozesshandlung gegeben ist (§ 238 Abs.2 S.1 ZPO). Gegen den die Berufung verwerfenden Beschluss der Kammer findet gemäß § 522 Abs.1 S.4 ZPO die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof statt.
3Da ein Beschwerderechtszug nicht statthaft ist, sieht die Kammer von einer Vorlage bei dem Oberlandesgericht Köln ab und entscheidet selbst in der Sache. Von der Möglichkeit zur kostensparenden Rücknahme der unstatthaften Beschwerde hat haben die Kläger ausdrücklich keinen Gebrauch gemacht.
4Die Kostenentscheidung folgt § 97 Abs. 1 ZPO.
Annotations
(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.
(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.
(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)