Landgericht Kiel Urteil, 16. Juni 2017 - 8 O 95/17

ECLI:ECLI:DE:LGKIEL:2017:0616.8O95.17.00
bei uns veröffentlicht am16.06.2017

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Erstattung von Umsatzsteuer.

2

Die Klägerin ist eine private Krankenversicherung, die Beklagte betreibt ein Krankenhaus in Neumünster. Der Versicherungsnehmer der Klägerin, Herr ..., war in verschiedenen Zeiträumen, vom 10.9.2012 bis 10.12.2012 und vom 2.1.2013 bis 23 12. 2013, im Krankenhaus der Beklagten in ambulanter ärztlicher Behandlung. Hierbei wurden ihm individuell von der Krankenhausapotheke der Beklagten hergestellte Arzneimittel verabreicht. Für diese wurden dem Versicherungsnehmer im Jahr 2012 insgesamt 21.961,68 € und im Jahr 2013 insgesamt 45.772,38 € in Rechnung gestellt, die von der Klägerin erstattet wurden. Dabei waren Umsatzsteuer in Höhe von 19 % der jeweiligen Nettobeträge enthalten. Mit der Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten die Erstattung von an die Beklagte in diesem Zusammenhang gezahlter Umsatzsteuer aus übergegangenem Recht (§§ 194 Abs. 2, 86 Abs. 1 VVG).

3

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Leistungen der Beklagten umsatzsteuerfrei gewesen seien, ihr die Umsatzsteuer mithin zu Unrecht in Rechnung gestellt worden war. Dies gelte vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 24.9.2014 (V R 19/11), wonach die Abgabe von Zytostatika, die durch die Krankenhausapotheken für Zwecke der ambulanten Therapie von Krebspatienten hergestellt werden, von der Umsatzsteuer befreit ist. Diese Entscheidung sei zwar erst nach Zahlung der streitgegenständlichen Beträge ergangen, sie führe jedoch zu einer Verpflichtung der Beklagten, eine nachträgliche Korrektur gegenüber der Finanzverwaltung herbeizuführen und den Vorteil durch die Steuerfreiheit an den Versicherungsnehmer der Klägerin als Vertragspartner weiterzureichen. Dementsprechend hat die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 20.11.2015 und vom 17.11.2016 zur Rückerstattung aufgefordert.

4

Die Klägerin beantragt,

5

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.506,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.12.2015 zu zahlen.

6

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 4.114,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

7

Die Beklagte beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Die Beklagte ist der Auffassung, sie sei nicht zur Rückerstattung verpflichtet. In dem streitgegenständlichen Zeitraum habe die Beklagte die von dem Versicherten der Klägerin vereinnahmten Umsatzsteuerbeträge gegenüber dem zuständigen Finanzamt erklärt und auch an dieses abgeführt. Darüber hinaus ist sie der Auffassung, die Voraussetzung für die Umsatzsteuerfreiheit gemäß der zitierten Entscheidung des BFH läge nicht in vollem Umfange vor. Denn die für den Versicherungsnehmer individuell hergestellten Medikamente mit dem Wirkstoff Bevacizumab seien, so behauptet sie, keine Zytostatika, sondern ein humanisierter monoklonaler Antikörper aus der Gruppe der Immunglobuline. Demnach sei die Lieferung von Arzneimitteln mit dem Wirkstoff Bevacizumab nach wie vor umsatzsteuerpflichtig, die hierfür von der Beklagten vereinnahmten Umsatzsteuerbeträge (in 2012: 1657,38 €, Aufstellung Bl. 68 d. A.) bereits aus diesem Grund nicht zurückzuerstatten. Aber auch im Übrigen fehle es an den Voraussetzungen eines Bereicherungsanspruchs, der auf die Klägerin übergegangen sein könne. Die Umsatzsteueranteile seien mit Rechtsgrund geleistet worden. Hinsichtlich der im Jahr 2013 an die Beklagte gezahlten Umsatzsteuer beruft sich die Beklagte auf die Einrede der Verjährung.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

11

Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Rückzahlung der durch ihren Versicherungsnehmer an die Beklagte geleisteten Umsatzsteuer aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB oder aus § 812 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. BGB, jeweils in Verbindung mit §§ 194 Abs. 2, 86 Abs. 1 VVG, zu.

12

Die Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlagen sind vorliegend nicht gegeben. Der Versicherungsnehmer der Klägerin hat zwar Zahlungen an die Beklagte in der geltend gemachten Höhe erbracht, mithin etwas geleistet. Für diese Leistung bestand indes ein Rechtsgrund und dieser ist auch nicht später nachträglich entfallen.

13

Der Rechtsgrund ist darin zu sehen, dass der konkludente Kaufvertrag über Arzneimittel zwischen dem Patienten und der Beklagten eine Einigung über die Zahlung des Preises einschließlich der Umsatzsteuer (“Bruttopreis“) für die Medikamente enthält. Denn eine ausdrückliche Regelung darüber wurde nicht getroffen, sodass im Sinne der entsprechenden höchstrichterlichen Rechtsprechung mangels anderweitiger ausdrücklicher Regelung von einer so genannten Bruttopreisabrede auszugehen ist, in dem Sinne, dass die Umsatzsteuer in dem angebotenen Preis als dessen unselbstständiger Teil enthalten ist (BGH NJW 2002, 2312 m. w. N.).

14

Die Beklagte ist auch nicht zu einer nachträglichen Korrektur dieser Vereinbarung verpflichtet, sodass der Rechtsgrund im Nachhinein entfallen wäre. Eine solche rechtliche Verpflichtung zur Vertragsanpassung ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass die Beklagte nach der Rechtsprechung des BFH zwingend dazu gehalten wäre, die Rechnungen zu berichtigen und auch die damit verbundenen Steuerfestsetzungen ändern zu lassen. Zum einen kann das Urteil, das überdies nach Kaufvertragsschluss ergangen ist, keine unmittelbare, durchgreifende Auswirkung auf die vertraglich vereinbarte Bruttopreisabrede haben. Zum anderen ergibt sich aus dem auch von der Klägerseite zitierten Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 28.9.2016 (juris), welches eine Verwaltungsanweisung gegenüber den Finanzbehörden darstellt, eben gerade nicht, dass ein Unternehmer zur nachträglichen Korrektur von ausgestellten Rechnungen in Bezug auf diese Umsatzsteuerfreiheit verpflichtet ist (siehe Schreiben unter V.). Es wird ihm lediglich die Möglichkeit eröffnet, dies zu tun und nach den §§ 14c Abs. 2 Satz 5, 17 Abs. 1 UStG vorzugehen. Das Risiko, dass die Steuer zu hoch angesetzt wird, liegt bei Vorliegen einer Bruttopreisabrede letztlich auf Seiten des Käufers, während das Risiko des zu niedrigen Ansatzes als unbeachtlicher Kalkulationsirrtum hierbei auf der Seite des Verkäufers liegt. Eine Verpflichtung zur Anpassung des Vertrags könnte allenfalls dann erwogen werden, wenn Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Vertragsparteien übereinstimmend von einer unzutreffenden Steuerbarkeit der Umsätze irrtümlich ausgegangen wären. Das ist jedoch vorliegend nicht der Fall.

15

Auf die Frage, ob auch Medikamente, die den Wirkstoff Bevacizumab enthalten, entsprechend der zitierten BFH-Rechtsprechung von der Steuer befreit ist, und auf die Frage der Verjährung kam es vor diesem Hintergrund nicht mehr an, so dass dies hier dahinstehen kann.

16

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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Referenzen - Gesetze

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 14c Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis


(1) Hat der Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag, als er nach diesem Gesetz für den Umsatz schuldet, gesondert ausgewiesen (unrichtiger Steuerausweis), schuldet er auch den Mehrbetrag. Ber

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 194 Anzuwendende Vorschriften


(1) Soweit der Versicherungsschutz nach den Grundsätzen der Schadensversicherung gewährt wird, sind die §§ 74 bis 80 und 82 bis 87 anzuwenden. Die §§ 23 bis 27 und 29 sind auf die Krankenversicherung nicht anzuwenden. § 19 Abs. 4 ist auf die Krankenv

Referenzen

(1) Soweit der Versicherungsschutz nach den Grundsätzen der Schadensversicherung gewährt wird, sind die §§ 74 bis 80 und 82 bis 87 anzuwenden. Die §§ 23 bis 27 und 29 sind auf die Krankenversicherung nicht anzuwenden. § 19 Abs. 4 ist auf die Krankenversicherung nicht anzuwenden, wenn der Versicherungsnehmer die Verletzung der Anzeigepflicht nicht zu vertreten hat. Abweichend von § 21 Abs. 3 Satz 1 beläuft sich die Frist für die Geltendmachung der Rechte des Versicherers auf drei Jahre.

(2) Steht dem Versicherungsnehmer oder einer versicherten Person ein Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahlter Entgelte gegen den Erbringer von Leistungen zu, für die der Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags Erstattungsleistungen erbracht hat, ist § 86 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Die §§ 43 bis 48 sind auf die Krankenversicherung mit der Maßgabe anzuwenden, dass ausschließlich die versicherte Person die Versicherungsleistung verlangen kann, wenn der Versicherungsnehmer sie gegenüber dem Versicherer in Textform als Empfangsberechtigten der Versicherungsleistung benannt hat; die Benennung kann widerruflich oder unwiderruflich erfolgen. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, kann nur der Versicherungsnehmer die Versicherungsleistung verlangen. Einer Vorlage des Versicherungsscheins bedarf es nicht.

(1) Hat der Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag, als er nach diesem Gesetz für den Umsatz schuldet, gesondert ausgewiesen (unrichtiger Steuerausweis), schuldet er auch den Mehrbetrag. Berichtigt er den Steuerbetrag gegenüber dem Leistungsempfänger, ist § 17 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 1 Abs. 1a und in den Fällen der Rückgängigmachung des Verzichts auf die Steuerbefreiung nach § 9 gilt Absatz 2 Satz 3 bis 5 entsprechend.

(2) Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist (unberechtigter Steuerausweis), schuldet den ausgewiesenen Betrag. Das Gleiche gilt, wenn jemand wie ein leistender Unternehmer abrechnet und einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er nicht Unternehmer ist oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt. Der nach den Sätzen 1 und 2 geschuldete Steuerbetrag kann berichtigt werden, soweit die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt worden ist. Die Gefährdung des Steueraufkommens ist beseitigt, wenn ein Vorsteuerabzug beim Empfänger der Rechnung nicht durchgeführt oder die geltend gemachte Vorsteuer an die Finanzbehörde zurückgezahlt worden ist. Die Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrags ist beim Finanzamt gesondert schriftlich zu beantragen und nach dessen Zustimmung in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Voraussetzungen des Satzes 4 eingetreten sind.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.