Landgericht Kiel Urteil, 19. Sept. 2014 - 3 O 169/12

ECLI:ECLI:DE:LGKIEL:2014:0919.3O169.12.0A
bei uns veröffentlicht am19.09.2014

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 5.355,00 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank darauf seit dem 01.05.2012 sowie an vorgerichtlichen Kosten € 467,40 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank darauf seit 09.11.2012 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt von der Beklagten Zahlung einer Zuwendung aus einem Vertrag.

2

Der Kläger ist ein Sportverein … und unterhält einen Fussballplatz. Die erste Herrenmannschaft beendete ihren Spielbetrieb nach Abstieg aus der …-Liga zum Ende der Saison 2011/2012. In unmittelbarer Nähe zu den Anlagen des Klägers befindet sich der … TSV mit … Mitgliedern. Die Beklagte vertreibt Werbung auf Sportplätzen.

3

Die Parteien schlossen erstmals am 25.09.2000 einen Vertrag über Werbung für die Dauer von 9 Jahren, wonach die Beklagte alleinberechtigt war, Inserenten zu werben und in zwei bei dem Kläger aufgestellten Schaukästen zum Aushang zu bringen. Dafür hatte die Beklagte dem Kläger netto … € jährlich, jeweils 3 Jahre im Voraus, zu zahlen (Blatt 29 der Akten).

4

Am 7. Juli 2004 schlossen die Parteien einen weiteren Vertrag unter Nutzung eines Vordrucks der Beklagten. In dem Vertrag heißt es: „ Der oben genannte Sportverein verpflichtet sich, von Beginn der Werbung an, für die Dauer von 6 Jahren, für jedes Heimspiel ca. 30 Plakate kostenlos auszuhängen und jedem Kunden bei Neudruck ein Musterplakat zukommen zu lassen, sowie die Aushangstellen der Firma Sportplatz- und Plakatwerbung mitzuteilen.

5

Die Firma Sportplatz- und Plakatwerbung stellt dem Sportverein die Plakate kostenlos zur Verfügung…

6

Außerdem bekommt der Sportverein eine jährliche finanzielle Zuwendung in Höhe von € plus Mehrwertsteuer, die immer für 2 Jahre nach Auslieferung der neuen Plakate gezahlt wird…

7

Nach Ablauf der Vertragszeit verlängert sich der Vertrag sofort um 6 Jahre, sofern er nicht 6 Monate vor Vertragsablauf schriftlich gekündigt wird…

8

Bei nicht ausreichendem Anzeigenverkauf kann die Sportplatz- und Plakatwerbung vom Vertrag Abstand nehmen. Es entfallen damit die Verpflichtungen gegenüber dem Sportverein. Der Verkauf der Anzeigen wird alle 2 Jahre unaufgefordert durchgeführt. Dem Sportverein werden die Plakate immer im Voraus für 2 Jahre zugestellt.“

9

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf Blatt 5 der Akte verwiesen. Dieser enthält unter der Unterschrift der Parteivertreter noch die Bestimmung, dass Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Sitz des Verlages ist.

10

Die zunächst mündlich vereinbarte Handhabung, dass die vereinbarte Zuwendung jeweils für 2 Jahre im Voraus zu zahlen ist, änderten die Vertragsparteien dahingehend, dass das Entgelt für jeweils 3 Jahre im Voraus zu zahlen ist (vgl. Blatt 6 und 7 der Akte). Die Beklagte zahlte die vereinbarte Zuwendungssumme für den Zeitraum vom 01.03.2006 bis 29.02.2008 sowie vom 01.04.2009 bis 31.03.2012.

11

Um Werbekunden für die Plakatwerbung auf dem Gelände des Klägers zu gewinnen, setzte die Beklagte Vertreter ein, die mit örtlichen Unternehmen Anzeigeverträge abschloss. Sie zahlte ihren Vertretern dafür eine Vergütung.

12

Der Vertrag wurde zum Ablauf am 05.07.2010 von keiner Partei gekündigt.

13

Am 01.04.2012 stellte der Kläger der Beklagten für den Zeitraum vom 06.07.2012 bis zum 05.07.2015 eine Rechnung in Höhe von … € in Rechnung (Blatt 8 der Akte). Nachdem die Beklagte nicht zahlte, forderte der Kläger die Beklagte mehrfach schriftlich auf, die Rechnung zu bezahlen. Als dies nicht geschah, beauftragte der Kläger ein Inkassounternehmen.

14

Der Kläger behauptet, er habe immer aus ca. … Mitgliedern mit Abweichung von 10 Mitgliedern bestanden und sei immer der zweitgrößte Sportverein in … gewesen. Die erste Herrenmannschaft habe vom 01.07.06 bis 30.06.09 in der …liga und danach bis 30.06.2012 in der …-Liga gespielt. Die Einstellung des Spielbetriebes der ersten Herrenmannschaft in der Folgezeit sei auf mangelnde finanzielle Mittel zurückzuführen. Der Kläger ist der Ansicht, die Vereinbarung über die Möglichkeit der Abstandnahme vom Vertrag durch die Beklagte bei nicht ausreichendem Anzeigeverkauf sei unwirksam.

15

Der Kläger beantragt,

16

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 5.355,00 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank darauf seit dem 01.05.2012 sowie an vorgerichtlichen Kosten € 467,40 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank darauf seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

17

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

19

Die Beklagte behauptet, sie habe nicht genügend Anzeigenkunden für eine Werbung für den Kläger anwerben können. Dessen Mitgliederzahl habe sich erheblich auf Mitglieder reduziert. Die erste Herrenmannschaft habe sich wegen des Abstiegs aus der -Liga aufgelöst. Der Kläger würde von der örtlichen Geschäftswelt nicht mehr unterstützt werden. Sie meint, sie sei berechtigt gewesen, von dem Vertrag Abstand zu nehmen und sei zudem nach § 314 Absatz 1 BGB zur Kündigung berechtigt gewesen.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen sowie auf das Terminsprotokoll Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

21

Die Klage ist zulässig, insbesondere das Landgericht Kiel örtlich zuständig. Soweit die Beklagte sich auf ihre Gerichtsstandsvereinbarung beruft, liegen die Voraussetzungen nicht vor, da der Sportverein mangels Gewerbebetrieb kein Kaufmann im Sinne des § 38 ZPO ist.

22

Die Klage ist auch begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von … € aus dem Vertrag vom 05.07.2004 zu. Der auf 6 Jahre geschlossene Vertrag hat sich mangels fristgerechter Kündigung um weitere 6 Jahre bis zum 05.07.2016 verlängert. Die Forderung des Klägers ist auch fällig. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte kann dem Kläger nach dem 01.04.2012 keine neuen Plakate auslieferte. Zwar heißt es in dem abgeschlossenen Vertrag, der Kläger bekomme eine jährliche finanzielle Zuwendung, die immer für 2 Jahre nach Auslieferung der neuen Plakate gezahlt werde. Die Beklagte jedoch den Eintritt der Fälligkeit nicht dadurch verhindern, dass sie vertragswidrig keine Plakate an den Kläger ausliefert. Dies ergibt sich jedenfalls aus der entsprechenden Anwendung des § 162 Absatz 1 BGB. Niemand darf aus der von ihm treuwidrig herbeigeführten Lage einen Vorteil ziehen (vgl. BGH NJW RR 1991, Seite 177). Die Beklagte kann den Eintritt der Fälligkeit demgemäß nicht dadurch abwenden, dass sie dem Kläger keine Werbeplakate zur Verfügung stellt, zumal - ohne dass es noch darauf ankommt – die von der Beklagten beauftragten Vertreter für die Werbeperiode bis 2015 Anzeigeverträge abgeschlossen hatten (vgl. etwa Blatt 43 und 44 der Akte).

23

Der Anspruch des Klägers ist auch nicht durch die Kündigung vom 06.06.2012 erloschen. Der Beklagten steht kein Kündigungsrecht zu. Die von der Beklagten vorformulierte Vertragsklausel, wonach sie bei nicht ausreichendem Anzeigeverkauf vom Vertrag Abstand nehmen kann, ist gemäß § 307 BGB unwirksam. Sie verstößt gegen das Transparenzgebot nach § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB. Danach hat der Verwender die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen möglichst klar, einfach und präzise dazustellen (Palandt-Grünenberg, § 307 BGB, Randnummer 21). Die Formulierung „ausreichender Anzeigeverkauf“ lässt nicht erkennen, ab welcher Anzahl von Werbeanzeigen der Anzeigenverkauf für die Beklagte nicht mehr ausreicht und auf welchen Bezugspunkt sich das Ausreichen bezieht. Auch für einen aufmerksamen und sorgfältigen Dritten ist nicht erkennbar, ob der Anzeigeverkauf bereits dann nicht ausreicht, wenn er die Kosten für die Werbung nicht deckt, oder erst dann, wenn die Beklagte dadurch keinen Gewinn erwirtschaftet. Auch die Möglichkeit, von einem nicht ausreichenden Anzeigeverkauf zu sprechen, wenn ein nicht nur vorübergehender Einbruch in den Verkaufszahlen der Werbung vorliegt, kommt in Betracht. Insgesamt fehlt deshalb ein nachvollziehbarer Anhaltspunkt, wonach für den Kläger als Gegner des Verwenders im Einzelnen berechenbar und nachvollziehbar festgestellt werden kann, wann ein nicht ausreichender Anzeigeverkauf vorliegt.

24

Unabhängig davon stünde selbst bei Wirksamkeit der Klausel der Beklagten ein Kündigungsrecht nicht jederzeit zu. Die Parteien haben sich in Abweichung von der Ursprungsvereinbarung darauf geeinigt, dass die finanzielle Zuwendung für den Kläger mit Beginn dieser Werbeperiode gezahlt werden soll. Wenn auch der Vertrag am 05.07.2010 um weitere 6 Jahre verlängert wurde, so ist doch die Zuwendungssumme von der Beklagten für den Zeitraum vom 01.04.2009 bis 31.03.2012 bezahlt worden. Demgemäß konnte sich der Kläger auch darauf verlassen, dass eine etwaige Kündigung vor Beginn der neuen Zahlungsperiode zum 01.04.2012 ausgesprochen würde. Dies ist jedoch nicht geschehen.

25

Der Beklagten steht auch kein außerordentliches Kündigungsrecht nach § 314 BGB zu. Nach dieser Vorschrift kann bei einem Dauerschuldverhältnis jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt jedoch nicht vor. Ein solcher ist gegeben, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Die Änderung der Anzahl der Werbepartner selbst stellt keinen wichtigen Grund dar, da dieser Umstand im Risikobereich des Kündigenden, also der Beklagten, liegt. Grundsätzlich ist die Vertragsfortsetzung dem Kündigenden nur dann nicht zuzumuten, wenn die Gründe, auf die die Kündigung gestützt wird, im Risikobereich des Kündigungsgegners liegen.

26

Die behauptete Änderung der Mitgliedszahlen begründet keinen wichtigen Grund im Sinne der genannten Vorschrift. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beklagten Anfang 2010 die Möglichkeit gegeben war, den bestehenden Vertrag zu kündigen. Dass in dem Zeitraum bis zur Kündigung die Mitgliederzahl des Klägers sich gravierend verschlechtert

27

hätte, ist nicht konkret vorgetragen. Auch die Änderung der Sportleistung, insbesondere die unstreitige Auflösung der Ersten Herrenmannschaft führt nicht zu der Annahme eines wichtigen Grundes nach § 314 BGB. Der Vertrag macht die Sponsoringleistung nicht von bestimmten Erfolgen der Ersten Herrenmannschaft abhängig. Auch der Verbleib in einer bestimmten Spielklasse, die Anzahl der Zuschauer, die damit verbunden sein mag, ist nicht Gegenstand des Vertrages.

28

Die Beklagte hat das Vertragsverhältnis auch nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach § 314 Absatz 3 BGB gekündigt. Sie selbst hat vorgetragen, dass ihr … bereits am 06.01.2012 mitgeteilt hat, dass der Kläger nicht mehr vermarktbar sei (Blatt 33 der Akten). Dann konnte aber die Klägerin erwarten, dass die Beklagte ein etwa bestehendes Kündigungsrecht vor Ablauf der neuen dreijährigen Zahlungsperiode vom 01.04.2012 bis 31.03.2015 erklärt. Dies ist nicht geschehen. Statt dessen hat die Beklagte auf die Rechnung des Klägers, die eingegangenen Mahnungen und auch die Zahlungsaufforderung des Inkassobüros überhaupt nicht reagiert, sondern erst mehr als zwei Monate nach dem 01.04.2012 die Kündigungserklärung abgegeben.

29

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB. Der Anspruch auf Ersatz der Inkassokosten folgt aus § 280 Absatz 1, Absatz 2, 286 BGB. Für den Kläger war zum Zeitpunkt der Beauftragung und der Zahlungsaufforderung durch das Inkassobüro nicht erkennbar, aus welchen Gründen die Beklagte die Forderung nicht begleicht. Die Klägerin macht diese Kosten auch nur bis zur Höhe vorgerichtlicher Anwaltskosten geltend, so dass dem Kläger auch kein etwaiges Mitverschulden angelastet werden kann.

30

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 38 Zugelassene Gerichtsstandsvereinbarung


(1) Ein an sich unzuständiges Gericht des ersten Rechtszuges wird durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien zuständig, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtli

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(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.

(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

(1) Ein an sich unzuständiges Gericht des ersten Rechtszuges wird durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien zuständig, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

(2) Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges kann ferner vereinbart werden, wenn mindestens eine der Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Die Vereinbarung muss schriftlich abgeschlossen oder, falls sie mündlich getroffen wird, schriftlich bestätigt werden. Hat eine der Parteien einen inländischen allgemeinen Gerichtsstand, so kann für das Inland nur ein Gericht gewählt werden, bei dem diese Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand hat oder ein besonderer Gerichtsstand begründet ist.

(3) Im Übrigen ist eine Gerichtsstandsvereinbarung nur zulässig, wenn sie ausdrücklich und schriftlich

1.
nach dem Entstehen der Streitigkeit oder
2.
für den Fall geschlossen wird, dass die im Klageweg in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

(1) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten.

(2) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht, wider Treu und Glauben herbeigeführt, so gilt der Eintritt als nicht erfolgt.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.

(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.