Landgericht Kiel Urteil, 06. Aug. 2010 - 2 O 105/06

ECLI:ECLI:DE:LGKIEL:2010:0806.2O105.06.0A
bei uns veröffentlicht am06.08.2010

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf eine Gebührenstufe bis € 95.000,00 festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Wohngebäudeversicherung nach einem Wasserschaden vom 13.01.2006 in dem Gebäude des Klägers XXX.

2

Die Aufteilung des Gebäudes ergibt sich aus den Skizzen in Anlagen K 9ff (Bl. 43ff.).

3

Das Gebäude ist 1961 errichtet und verfügt über eine Ölzentralheizung des Fabrikates Buderus, Type Keratherm 14 T mit vorgehängtem Ölgebläsebrenner des Fabrikates Electro Oil, Type interZERO (Bl. 14, 143).

4

Das Waschbecken, von dem der Schaden unstreitig – bei streitiger Schadensursache – ausging, befindet sich im Badezimmer der 1. Etage. Unterhalb der Treppe im Erdgeschoss liegt ein kleiner Kellerraum. Vom Heizungsraum führt eine 5-stufige Steintreppe in diesen Kellerraum. Dieser verfügt auf einer Höhe von ca. 0,54 m über ein Fenster, das geringfügig über der Hoffläche liegt (Bl. 559).

5

Der Kläger versicherte Wohngebäude nebst Garage mit einem 50 %igen Flächenanteil Gewerbebetrieb (Büro und Verwaltung) bei der Beklagten aufgrund Antrages vom 21.12.1999 mit Vertrag vom 10.01.2000, vermittelt durch XXX, Wohnhaus-Police Nr. 140/48/1411511185 481 P.

6

In den Vertrag einbezogen waren die XXX Allgemeine Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (XXX VGB 98). Nach deren Ziff. 4.1.2 waren auch Schäden durch Leitungswasser versichert. Nach Ziff. 7. waren auch Rohrbruchschäden betreffend die Wasserversorgung sowie Frostschäden innerhalb des Gebäude u.a. an Badeeinrichtungen, Waschbecken, Armaturen versichert.

7

Unter Ziff. 13. waren die zu beachtenden Sicherheitsvorschriften festgelegt. Danach mussten u.a. nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile genügend häufig kontrolliert und alle darin befindlichen wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abgesperrt, entleert und entleert gehalten, in der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile beheizt und dies genügend häufig kontrolliert werden.

8

Nach Ziff. 13.2. sollte der Versicherungsschutz bei Verletzung der Vorschriften entfallen, wenn die Versicherung von ihrem Recht auf Kündigung binnen 1 Monats ab Kenntnis Gebrauch machte. Der Versicherungsschutz sollte dann nicht verlustig gehen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Versicherungsleistung gehabt hat.

9

Ziff. 14 regelt die Obliegenheiten. Danach sollte bei einer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllenden Obliegenheit der Versicherungsschutz nur dann nicht entfallen, wenn die Verletzung als unverschuldet anzusehen ist.

10

Bei Eintritt eines Versicherungsfalles war dem Versicherungsnehmer obliegt, die Versicherung unverzüglich zu informieren und – soweit möglich – deren Weisungen zur Schadensminderung/-abwendung einzuholen und zu beachten sowie jede Untersuchung über die Ursachen und die Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten und jede Auskunft zu erteilen.

11

Die Schadensstelle sollte möglichst so lange unverändert gelassen werden, bis diese durch die Versicherung freigegeben wird.

12

Bei Verletzung dieser Obliegenheiten sollte Leistungsfreiheit eintreten, wenn die Verletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Bei Letzterer sollte allerdings dennoch Leistungspflicht bestehen, wenn die Verletzung weder Einfluss auf die Feststellung noch auf den Umfang der Leistung hat. Eine derartige vorsätzliche Verletzung sollte die Versicherung nur dann leistungsfrei stellen, wenn diese geeignet war, die Interessen der Versicherung ernsthaft zu beeinträchtigen und der Nachweis des fehlenden erheblichen Verschuldens durch den Versicherungsnehmer geführt wird.

13

Nach Ziff. 17 sollte eine arglistige Täuschung über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung waren, eine Freiheit des Versicherers von der Entschädigungspflicht herbeiführen, wobei auch der Versuch einer solchen Handlung diese Wirkung hatte.

14

(Anlagen K 1, 2, Bl. 14ff.).

15

Mit Schreiben vom 27.07.2005 teilte der Kläger den Auszug des damaligen Mieters, eines Taxiunternehmens, aus dem Gebäude dem Versicherungsvermittler mit. Nach diesem Schreiben sollte das Gebäude entweder verkauft oder neu vermietet werden, vrrs. allerdings wegen Renovierungsarbeiten vorläufig länger leer stehen (Anlage K 3).

16

Die Nachbarin XXX stellte am 13.01.2006, kurz vor 17.00 Uhr fest, dass Wasser aus dem Haus auf die Straße lief.

17

Die herbeigerufene Feuerwehr stellte einen Wasseraustritt aus dem linken Waschbecken im Badezimmer des Obergeschosses fest und zwar in der Art, dass das Wasser über den Beckenrand gelaufen sei.

18

Der Kläger meldete den Schaden. Dieser wurde durch den Regulierungsbeauftragten der Beklagen, den Zeugen XXX, am 18.01.2006 besichtigt. Die Ergebnisse hielt dieser in einer Verhandlungsniederschrift fest, wobei die Richtigkeit des Inhaltes zwischen den Parteien streitig ist. Die Niederschrift lautet auszugsweise unter der Überschrift „2. Angaben zum Schaden“ wie folgt:

19

„Das betroffene Haus steht seit ca. 3 Monaten komplett leer. Entweder wird es verkauft oder neu vermietet.

20

Die Wasserleitungen waren nicht entleert, der Hauptwasserhahn war nicht verschlossen.

21

Das Haus wird in unterschiedlichen Abständen von mir oder meinen Angestellten betreten, feste Kontrollzeiten gibt es nicht.

22

Im Oktober 2005 habe ich die Öl-Zentralheizung eingeschaltet. Bis wann sie dann lief, weiß ich nicht. Die Heizkörper stellte ich auf Stufe 1-2 oder nur auf Frostschutz.

23

Am 9.1.06 o. 10.1.06 war ich letztmalig im Objekt, ob die Heizung lief, weiß ich nicht. Ich glaube, ich war nur in der Garage und nicht im Haus. Ich wollte daraus etwas holen.

24

Am 13.1.06 stellte dann eine Nachbarin fest, dass Wasser aus einem Kellerfenster auf den Hof und dann auf die Straße lief.

25

Die Nachbarin rief mich an und ich dann die Feuerwehr….“

26

Es wurde vereinbart, dass ein neutraler Sachverständiger die Schadenshöhe beziffert.

27

Der Kläger unterzeichnete die Niederschrift.

28

Direkt über der Überschrift steht folgender Text in einem eigenen Absatz hinter dem fett gedruckten Wort „Erklärung: Ich erkläre nochmals ausdrücklich, daß die vorstehenden Angaben den Tatsachen entsprechen. Es ist mir bekannt, daß unwahre oder bewußt unvollständige Angaben zur Versagung des Versicherungsschutzes führen, auch wenn dem Versicherer durch solche Angaben kein Nachteil entsteht.“

29

(Anlage K 8, B. 41f.)

30

Am 25.01.2006 schrieb der Kläger an die Beklagte und korrigierte im Hinblick auf die schwere Entzifferbarkeit Angaben im Protokoll. Die Diskrepanzen seien ihm erst aufgefallen, als er das Protokoll zu Hause in Ruhe durchgelesen habe. Danach sei das Haus nicht fremdvermietet, werde aber regelmäßig genutzt und frequentiert. Die Dauer der Aufenthalte betreffe mitunter mehrere Stunden. Deswegen habe Heizung und Wasser zur Verfügung stehen müssen. In letzter Zeit sei das Objekt gar mehrmals am Tag aufgesucht worden, um der Räumungspflicht nachzukommen. (Anlage K 12, Bl. 46f.)

31

Mit Schreiben vom 07.02.2006 kündigte die Beklagte den Vertrag und wies auf ihre Leistungsfreiheit im Hinblick auf Ziff. 13. 1 der VGB 98 wegen des Leerstandes des Gebäude, der nicht ausreichenden Beheizung, aufgrund Heizölmangels sowie der fehlenden Entleerung von Leitungen und Installationen hin (Anlage K 14, Bl. 50f.).

32

Mit Schreiben vom 14.02.2006 zeigte den Prozessbevollmächtigten des Klägers ihre Vertretung bei der Beklagten an. In diesem Schreiben gab der Kläger an, seine Ehefrau sei am 12.01.2006 letztmalig nachmittags gegen 15.00 Uhr vor Ort gewesen. Die Heizung sei gelaufen, das Gebäude an allen Tagen warm gewesen. Ob ein Frostschaden vorliege, stehe nicht fest (Anlage K 15, Bl. 52ff.).

33

Der Kläger beauftragte den Bausachverständigen XXX vorgerichtlich mit der Begutachtung. Dieser bezifferte am 12.02.2006 einen Neuwertschaden in Höhe von € 40.000,00 und einen Zeitwertschaden in Höhe von € 33.000,00 und photographierte die Räume einschließlich der Badezimmerarmatur (Anlage K 19, Bl. 63ff., Bl. 71ff., Bl. 93f.)

34

Die Beklagte ließ den Sachverständigen für Schäden an Wasserleitungen einschließlich Folgeschäden XXX ein Gutachten erstellen. In dessen Schlussbericht vom 31.01.2006 geht er auf einen zugesetzten Heizölfilter, das Fehlen von Raum- und Hohlraumdeckentrocknungsmaßnahmen, die Beseitigung von Störungen am Ölgebläsebrenner sowie der Heizkreisumwälzpumpe ein. Die Heizkreisregelung sei nach wie vor nicht in Betrieb. Schadensursache sei eine Frosteinwirkung auf die Einsätze der Kartuschen der Waschbeckenarmaturen im Badezimmer gewesen. Die fiktiven Kosten bezifferte er mit € 9.123,40 bzw. € 15.926,80.

35

Sein Vorbericht datiert auf den 26.01.2009. Auf dessen Seite 4 ist Folgendes festgehalten: „Der VN wurde befragt, wann er zuletzt vor Schadensfeststellung das Gebäude betreten hat. Daraufhin teilte er mit, dass er am 9./10. Januar 2006 letztmalig im Gebäude war. Auf Rückfrage, ob das Gebäude ausgekühlt oder beheizt war, teilte er mit, dass ihm nicht bewusst aufgefallen ist, dass das Gebäude kalt war, da er ansonsten die Heizkesselanlage auf Funktion überprüft hätte, was er an dem erwähnten Besichtigungstag nicht gemacht hat.“ (Bl. 135ff.)

36

Der Kläger verlangt zuletzt mit seinem Antrag zu 3. vorgerichtliche Anwaltskosten bei einer 1,3 Gebühr nach einem Gegenstandswert bis zu € 65.000,00.

37

Der Kläger behauptet,
ein Frostschaden liege schon nicht vor. Aus der Feststellung der gerissenen Kartuscheneinsätze erst am 30.01.2006 könne nicht auf das Vorliegen eines solchen am 13.01.2006 geschlossen werden.

38

Der Schaden sei durch einen offenen Wasserhahn entstanden. Jedenfalls nach der Auffassung eines Feuerwehrmannes sei der Ablauf verstopft gewesen (Bl. 351).

39

Das Wasser sei am 13.01.2006 aus einem Kellerfenster auf den Hof gelaufen (Bl. 559, persönliche Anhörung des Klägers: Protokoll vom 08.12.2006, S. 8). Das Wasser sei nicht aus dem Kellerfenster auf den Hof gelaufen (Bestreiten des Klägervertreters: Protokoll vom 19.03.2010, S. 3).

40

Am 13.01.2006 sei eindeutig Frost gewesen (Bl. 351).

41

Er sei persönlich am 10.01.2006 sowie seine Ehefrau, die Zeugin XXX, am 11.01.2006, gegen 23.00 Uhr sowie nochmals am 12.01.2006 nachmittags gegen 15.00 Uhr vor Ort gewesen. Am 11.01.2006 habe seine Ehefrau auch das Bad im Obergeschoss einschl. des rechten Waschbeckens benutzt.

42

Das Gebäude sei permanent genutzt gewesen. Nach dem Auszug seiner Druckerei und anschließend eines Taxiunternehmens habe er, der Kläger, seiner Ehefrau zunächst unentgeltlich, dann zu einem Mietzins von € 500,00 nebst USt. und Nebenkosten die Räume für deren Betrieb überlassen. Diese habe das Gebäude für Vormontage und Lagerung bzw. Unterstellung genutzt und praktisch täglich aufgesucht.

43

Er, der Kläger, habe die Räume auch fast täglich persönlich aufgesucht, um diversen Tätigkeiten nachzugehen.

44

Auch der Wohnteil des Gebäudes sei genutzt worden, so u.a. das Bad im OG bzw. sonstige Räume durch die Enkelkinder u.a. zum Spielen mit Autorennbahn und Tischtennisplatte. Ehefrau und Tochter hätten öfters die Abende dort verbracht.

45

Soweit der Zeuge XXX leere Räume wahrgenommen habe, sei dies darauf zurückzuführen, dass er lediglich die „Nichtproduktions-Räumlichkeiten“ aufgesucht habe. Die wenigen dort befindlichen Gegenstände habe der Kläger in ein anderes Zimmer verbracht gehabt. Am 26.01. und 30.01.2006 – Besichtigungen durch den Gutachter XXX - sei ein Großteil der Produkte zwischenzeitlich wieder in den Hauptbetrieb gebracht worden. Der Rest sei in einem Raum im hinteren Teil der Werkstatt gewesen.

46

Vor Schadenseintritt hätten sich im Bad Handtücher, Seifenspender, etc., in der Küche Kaffeemaschine, Geschirr, Besteck, etc., im großen EDV-Büro vielerlei Spielzeug der Enkelkinder befunden. Diese seien in das Satzbüro verbracht worden. Die anderen Zimmer im Obergeschoss seien vom Schaden nicht betroffen und bis auf Kleinigkeiten leer gewesen (Bl. 682f.).

47

Es habe die Angewohnheit bestanden, das Gebäude durch die rechte Eingangstür zu betreten, da sich dort in unmittelbarer Nähe der Tür die Heizungsanlage befindet.

48

Es habe sehr schnell akustisch wie – aufgrund der grellen Störungswarnlampe- optisch festgestellt werden können, ob die Heizung in Betrieb gewesen sei oder nicht.

49

Die Heizung sei an allen Kontrolltagen gelaufen, das Gebäude sei nicht kalt gewesen. Am 10.01.2006 sei er an der Heizungsanlage und der Warnlampe vorbeigekommen, die nicht geleuchtet habe. Entsprechendes gelte für seine Ehefrau an den darauffolgenden Tagen.

50

Es habe auch keinen Heizölmangel gegeben. Nach dem Schadensfall sei in den 2000 l-Tank 1.000 l nachgefüllt worden und der Tank sei dann fast wieder voll gewesen.

51

Die Heizung sei auf manuellen Betrieb ohne Nachtabsenkung eingestellt, die Heizkesselregelungseinheit seit Längerem nicht in Funktion gewesen.

52

Die Brennerpumpe auszutauschen, sei nicht nötig gewesen.

53

Der Inhalt der Verhandlungsniederschrift vom 18.01.2006 gebe seine, des Klägers, Informationen nicht korrekt wieder. Er habe dies nicht gemerkt, weil er die Schrift des Zeugen XXX nicht habe lesen können. Seine Ehefrau sei bei Aufnahme und Unterzeichnung des Protokolls anwesend gewesen. Das Protokoll sei auch durch den Zeugen XXX nicht vorgelesen worden.

54

Er habe den Zeugen XXX informiert, dass das Gebäude intensiv genutzt worden sei, im 1. OG häufig Toilette, Wasch- und Duschanlagen sowie die Küche zum Kaffeekochen und Mittagessen-Bereiten in Gebrauch gewesen seien. Und in der oberen Etage habe ein Feldbett für einen Mittagsschlaf gestanden habe. Er habe auch gesagt, dass seine Ehefrau nach dem 10.01.2006 mehrmals im Gebäude gewesen sei.

55

Der Zeuge XXX habe den Kläger angewiesen, nichts zu verändern.

56

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

57

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 41.501,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger weitere notwendige Aufwendungen zur Behebung der Wasserschäden an dem Objekt XXX, aus dem Schadensfall vom 13.01.2006 und den aus der Ablehnung des Versicherungsschutzes entstandenen und entstehenden Schäden zu ersetzen hat.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zur Zahlung weiterer € 7.412,00 verpflichtet ist, wenn der Kläger binnen drei Jahren ab Schadenstag, dem 13.01.2006, also bis zum 13.01.2009, oder, wenn dieses Datum später liegt, binnen 18 Monaten nach rechtskräftigem Abschluss dieses Prozesses die versicherten Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherstellt/wiederbeschafft.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere € 1.761,08 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

58

Die Beklagte beantragt,

59

die Klage abzuweisen.

60

Die Beklagte behauptet,
der Kläger habe gegen Obliegenheiten verstoßen. Der Inhalt der Niederschrift vom 18.01.2006 des Zeugen XXX sei auch korrekt.

61

Der Zeuge habe das Protokoll vor der Unterschrift noch einmal vorgelesen, der Kläger habe genickt und unterschrieben, ohne sich dieses durchzulesen.

62

Die Räume seien am 18.01.2006 auch tatsächlich, wie es sich auch aus der photographischen Dokumentation ergebe, vollständig geräumt gewesen.

63

Eine regelmäßige Kontrolle der Heizung sei nicht vorgenommen worden.

64

Die Einsätze der keramischen Kartuschen der Waschbecken im Bad seien durch Frosteinwirkung zerstört gewesen. Deswegen sei das Leitungswasser ungehindert nach Einsetzen der Tauperiode ausgelaufen, und zwar aus dem linken Waschbecken. Dies sei die Schadensursache.

65

Das Wasser sei am 13.01.2006 aus einem Kellerfenster auf den Hof gelaufen.

66

Am 25.01.2006 habe sich im Heizungstank nur ein minimaler Restbestand von 150 l befunden. Der Ölgebläsebrenner vor dem Stahlheizkessel sei auf Störschaltung gestanden. Nach Entstörung hätten extrem starke Ölbrennerpumpgeräusche auf Ölmangel hingewiesen.

67

Die für den Wohnbereich gesondert vorhandenen Umwälzpumpe habe nicht elektromäßig freigeschaltet.

68

Daraus folge, dass das Gebäude nicht ausreichend beheizt gewesen sei.

69

Es liege auch ein Leerstand der Wohnung vor.

70

Jedenfalls seien keine geeigneten Kontrollen durchgeführt worden, die Heizung nicht in einer Weise eingestellt gewesen, dass Frostschäden hätten vermieden werden können.

71

Das Schadensereignis sei nicht anders zu erklären, als dass die Heizung mindestens 5 bis 6 Tage zuvor nicht kontrolliert worden sei.

72

Es hätten bereits erhebliche mit einer Gebäudesubstanzentwertung verbundene Vorschäden vorgelegen. Der Zeitwertschaden belaufe sich auch € 9.123,40. Die fiktiven Kosten zum Neuwert seien mit € 15.926,80 zu beziffern.

73

Der Zeuge XXX habe dem Kläger am 25.01.2006 mitgeteilt, er müsse sofort geeignete Trocknungsmaßnahmen einleiten.

74

Die Beklagte meint,
sie sei wegen zumindest grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles gem. § 61 VVG leistungsfrei.

75

Der Kläger sei seiner Schadensminderungspflicht nicht nachgekommen, hätte Raum- und Hohlraumdeckentrocknungsmaßnahmen einleiten müssen und dieses Versäumnis habe – wie die Beklagte vorträgt - zu einer erheblichen Schadenserhöhung geführt.

76

Im Übrigen liegen wegen vorsätzlicher Falschangaben gem. Ziff. 17 Leistungsfreiheit vor.

77

Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 8. Dezember 2006 den Kläger persönlich angehört. Der Zeuge XXX ist zum Beweisthema der Verhandlungsniederschrift vom 18. Januar 2006 sowie die Zeugin XXX zum Thema der Nutzung des streitgegenständlichen Objektes und der Verhandlungsniederschrift vom 18. Januar 2006 vernommen worden. Ebenso als Zeuge vernommen wurde Herr XXX zum Thema Anwesenheit der Zeugin XXX bei Aufnahme des Protokolls am 18. Januar 2006. Wegen des Ergebnisses der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll in Blatt 209f. d. A. Bezug genommen.

78

Mit Beweisbeschluss vom 4. Januar 2007 ist Zeugenbeweis zu den Beklagtenbehauptungen hinsichtlich Defekten an der Heizung sowie Heizölmangel und Anweisung geeigneter Trocknungsmaßnahmen sowie gegenbeweislich zur ausreichenden Heizöltankbefüllung und zur Funktionsfähigkeit der Heizung angeordnet worden.

79

Das Gericht hat auf seine vorläufige Würdigung des bisherigen Beweisergebnisses, dass es sich um ein genutztes Objekt handele sowie die Niederschrift vom 18.01.2006 unvollständig und zum Teil unzutreffend sei, ebenso wie auf seine Auffassung von der Darlegungs- und Beweislast der Beklagten hinsichtlich Obliegenheitspflichtverstößen hingewiesen (Bl. 254f.).

80

Am 2. Februar 2007 hat das Gericht den Kläger ergänzend persönlich angehört sowie die Zeugen XXX, XXX und XXX vernommen. Wegen des Ergebnisses von Anhörung und Beweisaufnahme wird auf das Protokoll in Blatt 263f. Bezug genommen.

81

Als Anlage zum Protokoll ist eine Lufttemperaturtabelle genommen worden (Anlage 4, Bl. 290).

82

Aufgrund Beweisbeschlusses vom 21.02.2007 ist Sachverständigenbeweis hinsichtlich der klägerischen Behauptung zum Zeitwert – und Neuwertschaden, der erforderlichen Arbeiten zur Schadensbeseitigung und hinsichtlich der Beklagtenbehauptung zur Schadensursache und zur Dauer des Heizungsausfalles vor dem Schadensereignis angeordnet worden.

83

Das Gericht hat mit gleichem Beschluss darauf hingewiesen, dass der Zeuge XXX nach der vorläufigen Beweiswürdigung zwar die Anweisung hinsichtlich der Trocknungsmaßnahmen gegeben hat, jedoch mangels spezifischer Vollmacht keine verbindlichen Weisungen abgeben konnte. Z. Zt. glaube die Kammer dem Kläger und der Zeugin XXX hinsichtlich behaupteter Kontrollbesuche. Wegen der durch die Beklagte behaupteten Indizien sei aber Beweis anzuordnen. Ein erfolgreicher Beweis beeinträchtigte die Glaubwürdigkeit der Auskunftspersonen (Bl. 342 f.d.A.).

84

Hinsichtlich der Beklagtenbehauptung, die Schadensursache liege in einer Frosteinwirkung auf die Kartuschen-Kunststoffummantelung, hat das Gericht mit Beschluss vom 15. März 2007 den Sachverständigen Dr. rer. nat. XXX bestellt (Bl. 379). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten vom 6.03.2007 Bezug genommen (Bl. 403f. d.A.).

85

Hinsichtlich der Beklagtenbehauptung, die Heizung sei mindestens fünf bis sechs Tage vor Schadensereignis nicht kontrolliert worden, ist zunächst der Sachverständige Dipl.-Ing. XXX bestellt worden (Bl. 415 d. A.), dann in Abänderung vom 31.05.2007 der Sachverständige XXX (Bl. 425 d. A.). Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Gutachten vom 20.07.2007 (Bl. 431f. d. A.) vom 17.09.2007 (Bl. 464f. d.A.) und auf die mündlichen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung vom 25.04.2008 (Bl. 519f. d. A.) hingewiesen.

86

Zu der mündlichen Verhandlung vom 25.04.2008 ist auch der Sachverständige Dr. XXX im Hinblick auf dessen Sachverstand geladen worden. Zu dessen Ausführungen wird ebenfalls auf das Protokoll Bezug genommen.

87

Auch der Beklagte hat eine Temperaturtabelle zur Akte gereicht (Bl. 324, 449f. d. A.).

88

Angesichts des Umstandes, dass die Ausführungen des Dr. XXX nach der vorläufigen Beweiswürdigung des Gerichtes einerseits nicht zum Beweis der Indiztatsachen, wie von der Beklagten behauptet, ausreichten, die Richtigkeit der sachverständigen Feststellungen des Herrn XXX aber in Frage gezogen waren, hat das Gericht mit Beweisbeschluss weiteren Sachverständigenbeweis durch Dr. Ing. XXX angeordnet (Bl. 566).

89

Wegen der Bestellung des zweiten Sachverständigen wird Bezug genommen auf die Gründe im Beschluss vom 24.06.2008 (Bl. 577f.) und in der Verfügung vom 28.05.2008 (Bl. 553).

90

Hinsichtlich der Beweisbehauptung zur Schadenshöhe hat das Gericht mit diesem Beschluss den Sachverständigen Dipl.-Ing. und Architekt XXX bestellt (Bl. 566).

91

Mit Beschluss vom 22.07.2008 hat das Gericht den Sachverständigen Dr. Ing. XXX wegen Erkrankung entpflichtet und den Sachverständigen Dipl.-Ing. XXX bestellt (Bl. 586). Der Sachverständige hat nach Androhung des zweiten Ordnungsgeldes am 12.04.2009 zwei Sätze der Stellungnahme abgegeben (Bl. 624f.).

92

Mit Beschluss vom 14.05.2009 ist der Sachverständige Dipl.-Ing. XXX entpflichtet und statt seiner die Sachverständige XXX bestellt worden (Bl. 644 d. A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten vom 14.08.2009 (Aktentasche) sowie die protokollierten mündlichen Erläuterungen vom 19.03.2010 Bezug genommen (Bl. 716f.). Verwiesen wird insofern auf die als Anlage zum Protokoll genommene, durch die Sachverständige skizzierte Tiefst- und Höchsttemperaturtabelle (Bl. 727 d. A.).

93

Der Sachverständige XXX hat seine Feststellungen zur Schadenshöhe am 12.09.2008 schriftlich niedergelegt (Aktentasche) und in der mündlichen Verhandlung vom 19.03.2010 erläutert (Bl. 721f.).

94

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Verhandlungsprotokolle verwiesen.

Entscheidungsgründe

95

Die zulässige Klage hat in der Sache letztlich keinen Erfolg.

96

Das klägerische Begehren scheitert gem. § 34 RVG a.F. i.V.m. den Ziffern 14, 17 der XXX VGB 98 an den unrichtigen Angaben im Rahmen der Schadensaufnahme. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten sind unstreitig wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen. Nach Ziff. 17 hat – im Gegensatz zur gesetzlichen Regelung – ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Pflicht zur korrekten Auskunft nach dem Eintritt des Versicherungsfalles die Leistungsfreiheit der Beklagten zur Folge.

97

Es steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Angaben des Klägers im Schreiben an die Beklagte vom 25.01.2006 und konkreter gefasst und v.a. ab dem anwaltlichen Schreiben vom 14.02.2006 nicht zuverlässig waren, obgleich der Kläger zuverlässige Angaben hätte machen können.

98

Insofern kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte auch wegen eines etwaigen Verstoßes gegen die Kontrollpflicht hinsichtlich der Heizung gem. §§ 6, 61 RVG a.F., Ziff. 13 der XXX VVGB 98 von der Leistung frei geworden ist. Es kommt insofern auch nicht auf die umstrittene Frage an, wer vorliegend die (sekundäre) Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Obliegenheitsverletzung zu tragen hat. Das Gericht neigt allerdings dazu, den Beweis einer nicht hinlänglichen Kontrolle der Heizung aufgrund der eingeholten Sachverständigengutachten für nicht geführt zu erachten.

99

Die Beklagte hat aber bewiesen, dass der Kläger gegen seine Obliegenheit der zuverlässigen Beauskunftung aller für Grund und Höhe maßgeblichen Tatsachen verstoßen hat.

100

Das Gericht ist zunächst überzeugt davon, dass Schadensursache ein Frostschaden im Gebäude, hervorgerufen durch den Ausfall der Zentralheizung, war. Der Kläger hat zu einem anderweitigen Schadensverlauf schon nicht substantiiert dargelegt. Vorgerichtlich hat er dabei anwaltlich noch vortragen lassen, der Schaden habe auch nicht von einem durch die Ehefrau geöffnet gelassenen Wasserhahn herrühren können. Denn diese nutze immer das rechte und nicht das linke Waschbecken (Anlage K 15, Bl. 56). Aufgrund der sachverständigen Feststellungen des Dr. XXX steht aber auch zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Sprung der Kartuschenummantelung des linken Waschbeckens durch Frosteinwirkung den Schaden hervorrief. Der Sachverständige hat hierzu in seinem schriftlichen Gutachten nachvollziehbar und vom Gericht nachvollzogen ausgeführt, dass aus dem Schadensbild an beiden Ventilen – die Kartuschen lagen ihm vor – die Ursache einer hohen Innendruckbelastung eindeutig zu entnehmen, wobei am linken Ventil zwei klaffende Risse am Umfang und an der Oberseite sowie ein nicht klaffender Riss am Umfang zu ersehen sei. Damit stehen im Einklang die Angaben der Feuerwehr, dass der linke Waschtisch stark Wasser verloren habe. Eine solche Belastung, die zum Bersten eines massiven Kunststoffmantels führe, könne aus sachverständiger Sicht nur durch einen Frostschaden entstehen. Hierauf weise auch der Umstand der Schäden an beiden Ventilen hin (Bl. 403f.)

101

Das Gericht ist ebenfalls überzeugt von der Sachkunde des Dr. XXX. Allein dieser Umstand vermochte auch dazu zu führen, dass es sich von der Richtigkeit der sachverständigen Feststellungen des Herrn XXX betreffend die Schadensabläufe nicht mehr zu überzeugen vermochte und ein weiteres Gutachten angeordnet hat. Der Sachverständige hat auch in der mündlichen Verhandlung vom 25.04.2008 beim Gericht den Eindruck einer deutlichen Fachkenntnis betreffend die Materialprüfung und damit zusammenhängender physikalischer Wirkfaktoren hinterlassen. Wenn das Gericht aufgrund der Fachfremdheit des übrigen Beweisthemas des Sachverständigen XXX und des Umstandes, dass Dr. XXX sich den praktischen Fragen nach dem Schadensablauf in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt hat, aufgrund seiner Feststellungen die Beweisbehauptung der Beklagten vom Heizungsausfall 5 bis 6 Tage vor Schadenseintritt auch nicht als feststehend betrachten konnte, ist damit seine Sachkunde hinsichtlich seines Sachverständigengebietes nicht in Frage gestellt.

102

Insofern scheidet nach der ganz überwiegenden Lebenswahrscheinlichkeit auch das klägerische Vorbringen, die Zeugin XXX habe möglicherweise einen Wasserhahn offen gelassen, als Schadensursache aus. Dass es eine doppelte Verursachung gegeben haben soll, indem die Zeugin zufällig zur gleichen Zeit, das Zuhebeln des Wasserhahnes vergaß und gleichzeitig die Kartuschen beschädigt wurden, liegt schon am Rande des Vorstellbaren. Durch das Vergessen des Zuhebelns kann die Kartuschenummantelung auch nicht zerstört worden sein. Dass einerseits beide Ummantelungen beschädigt wurden, nur eben die linke stärker, weist ebenfalls auf eine einheitliche Wirkursache hin.

103

Das Gericht ist darüber hinaus ebenso überzeugt von der Zuverlässigkeit der Feststellungen der Sachverständigen XXX. Diese hat nachvollziehbar und vom Gericht nachvollzogen unter Zugrundelegung der richtigen und vollständigen Anknüpfungstatsachen bei umfassender Betrachtung der Umstände und Wirkfaktoren ihre Angaben getroffen. Das Gericht ist auch überzeugt von der deutlichen Sachkunde und Erfahrung der Sachverständigen. Eine solche hat sie in ihren Ausführungen präsentiert. Sie ist bei ihren Feststellungen geblieben, obgleich der Klägervertreter sie in massiver, zur Einschüchterung und Erschwerung strukturierten Denkens geeigneter Weise befragt hat. Dennoch hat sie auch unter diesen Umständen dargelegt, dass bei den vorliegenden Gegebenheiten die Heizung nicht erst am 12.01.2006 nach 15.00 Uhr ausgefallen sein kann, sondern allenfalls in der Zeit vom 09. auf den 10.01. oder am 10.01.2006.

104

Die Überzeugungskraft kann bei den hier wirkenden Umständen auch nicht dadurch gehindert werden, dass die Sachverständige in der mündlichen Erläuterung die Daten zum Teil vertauscht hat.

105

Die Sachverständige hat ihr schriftliches Gutachten und die der Feststellung zugrunde liegenden Abläufe mündlich erläutert.

106

Bei der Würdigung der Feststellungen der Sachverständigen ist zu beachten, dass nicht sicher festgestellt werden kann, wann das Wasser erstmals aus dem Kellerfenster austrat und Richtung Straße lief. Als die Nachbarin dies am 13.01.2006, vor 17.00 Uhr wahrnahm, war dies jedenfalls der Fall.

107

Die Abläufe stellen sich nach der überzeugenden Darstellung der Sachverständigen wie folgt dar: Der Heizungsausfall musste zunächst dazu führen können, dass die Badezimmertemperatur nach Auskühlen der Wände, dann die Temperatur in der Kartusche soweit sank, dass diese zu platzen vermochte. Sodann musste das Wasser bei Plusgraden wieder auftauen, aus dem zunächst noch kristallisierten Zustand in einen flüssigen Zustand geraten, das Waschbecken Volllaufen, das Wasser über den Waschbeckenrand treten, von dort aus aus dem Badezimmer zur Treppe in das Erdgeschoss, in den Keller gelangen, sodann diesen – als tiefsten Punkt - soweit befüllen, dass es aus dem Kellerfenster in einer Höhe von ca. 0,54 m auf die Hoffläche und von dort aus Richtung Straße zu fließen vermochte.

108

Hinsichtlich des Badezimmers war allerdings zu beachten, dass die Isolierung der Badezimmerdecke nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Sachverständigen XXX durch nachträglich eingebaute Halogenspots unterbrochen war. (Bl. 432).

109

Die Sachverständige hat aber plausibel dargestellt, dass eine sehr rasche Auskühlung nur bei geöffnetem Badezimmerfenster möglich sei. Entsprechend ist auch der Sachverständige XXX in seinem Ergänzungsgutachten vom 19.09.2007 bereits davon ausgegangen, es könne ja nicht nachvollzogen werden, ob am Schadentag alle Fenster und Türen im Gebäude geschlossen gewesen seien. Auch dieser geht zumindest – auch dies zugrunde gelegt – von wenigen Stunden der Auskühlung aus (Bl. 467). Bei dem Waschbecken, von dem der Defekt ausging, handelte es sich um das zum Badezimmerfenster geneigte, direkt neben der Außenwand liegende Waschbecken (s. Anlage K 11, Bl. 45, Photo in Bl. 95 d.A.). Der Kläger hat den Umstand eines geöffneten Fensters schon nicht dargetan.

110

Die Sachverständige setzt nach ihrer Erfahrung einen Zeitraum von je ca. 24 Stunden vom Sprung der Kartusche bis zum Hinaustreten des Wassers aus dem Waschbecken und vom Hinaustreten des Wasser aus dem Waschbecken bis zum Hinaustreten aus dem Gebäude an. Für den Zeitraum vom Ausfall der Heizung bis zum Kartuschenbruch seien zwischen 6 und 7 Stunden anzusetzen. Die Kartusche springe wegen ihrer Empfindlichkeit, wenn sie im Innenbereich ab ca. 0 Grad aufweise. Entsprechend könne es zu einem Kartuschenschaden nur kommen, wenn es ab dem Zeitpunkt des Heizungsausfalls Minustemperaturen für jedenfalls 5 bis 6 Stunden gegeben habe. Die herrschenden Temperaturen zugrunde gelegt, könne die Heizung deswegen nur in der Zeit vom 9. auf den 10. oder am 10. ausgefallen sein. In diesem Zeitraum habe es Tiefsttemperaturen bis -6 Grad gegeben.

111

Nach der klägerseits zur Akte gereichten Tabelle herrschten am 09. und 10.01. Tiefsttemperaturen bis zu -6,3 Grad und im Zeitraum vom 11.01. bis zum 12.01. Temperaturen zwischen 0,2 und 2,8 Grad. Am 13.01 sank die Temperatur danach im Tiefstpunkt wieder auf bis zu -1,7 Grad (Bl. 290).

112

Angesichts des Umstandes, dass feststeht, dass die Nachbarin XXX das Wasser zum Kellerfenster hinaus auf die Straße fließen sah, ist auch ein längerer Zeitraum anzusetzen, als die Sachverständige vom Heizungsausfall bis zum Bemerken des Schadens durch die Nachbarin zugrunde gelegt hat. Denn die Sachverständige hat nachvollziehbar dargelegt, dass zu den zwei Mal 24 Stunden ein weiterer Zeitraum hinzuzurechnen ist, wenn das Wasser nicht aus dem Erdgeschoss austrat, sondern erst noch in den Keller fließen und dort den Raum so füllen musste, dass es schließlich aus dem Fenster und von dort ins Freie bis auf die Straße gelangen konnte.

113

Soweit der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung die für den Kläger ungünstige Anknüpfungstatsache des Austretens des Wassers aus dem Kellerfenster pauschal bestritten hat, kommt dem Bestreiten keine Erheblichkeit zu. Denn dieses Bestreiten steht im Gegensatz zu den Angaben des persönlich angehörten Klägers und den schriftsätzlich vorgetragenen Tatsachen. Ob das Wasser auch zur Tür hinaustrat, vermochte der Kläger danach mangels eigener Erkenntnisquelle nicht zu besagen. Er wusste nur, dass die Nachbarin das Wasser vom Kellerfenster aus auf die Straße fließen sah.

114

Der Kläger hat auch durch seine persönliche Anhörung und die Vernehmung der Zeugin XXX nicht den Gegenbeweis zu führen vermocht. Das Gericht hat bereits durch den die Beweisaufnahme und Anhörung durchführenden Einzelrichter deutlich gemacht, den Auskunftspersonen nur vorläufig zu glauben, eine Neubewertung im Falle des erfolgreichen Beweises der Indiztatsachen durch die Beklagte vornehmen zu haben. Vorliegend ist auch zu beachten, dass der Kläger und die Zeugin XXX durchaus richtige und deswegen überzeugende Angaben gemacht haben können, was die Abläufe des Betretens des streitgegenständlichen Hauses anlangt. Soweit sie dies anschaulich und detailliert geschildert haben, kann dies auf tatsächlichem Erleben beruhen. Indessen kommt es vorliegend nicht generell auf dieses Erleben an, sondern darauf, wann die bekundeten Wahrnehmungen vor der Schadensfeststellung getroffen wurden. Davon, dass die Angaben auch insofern korrekt waren, konnte sich das Gericht auch nicht gegenbeweislich zu den sachverständigen Feststellungen überzeugen. Das Gericht hatte bei der Würdigung die obigen Umstände ebenso wie das deutliche Eigeninteresse des Klägers und seiner – nach Angaben des Klägers – die Immobilie ständig nutzenden Ehefrau kritisch mit einzubeziehen.

115

Auch das Sachverständigengutachten des Herrn XXX ist hierfür nicht geeignet. Der Sachverständige hat nach Auffassung des Gerichts bereits in seinem Gutachten vom 20.07.2007 allein die Zeiträume bis zum Wasseraustritt aus der Kartusche zugrunde gelegt, (Bl. 433) und nicht beachtet, dass vom Austritt aus der Kartusche bis zum Hinaustreten des Wassers aus dem Kellerfenster des Hauses und Gelangen des Wassers auf die Straße ein entsprechender Zeitraum vergeht. Auch mündlich befragt hat er allein den Schadenseintritt konkret betrachtet (Bl. 520, 522). Überdies war im oben dargestellten Sinne nicht feststellbar, wann das Wasser erstmals bis zur Straße lief. Allein deswegen ist nach dem Verständnis des Gerichtes zu der Annahme eines Heizungsausfalles kurz vor dem 13.01., gegen 17.00 Uhr auch bei Zugrundelegung einer Beheizung des Gebäudes bis zum 12.01.2006, ca. 15.00 Uhr mit ca. 15 Grad gekommen.

116

Der Obliegenheitsverstoß des Klägers ist dabei auch ein solcher, der zur Leistungsfreiheit der Beklagten führt. Etwas Anderes kann auch nicht aus den Grundsätzen der Relevanzrechtsprechung hergeleitet werden. Danach kann sich ein Versicherer auf Leistungsfreiheit wegen vorsätzlicher folgenloser Obliegenheitsverletzungen nach dem Versicherungsfall nur berufen, wenn der Verstoß generell geeignet war, die berechtigten Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden, den Versicherungsnehmer ein erhebliches Verschulden trifft und eine Belehrung des Versicherungsnehmers erfolgt ist (BGH VersR 190, 410). Der Verstoß war für die Schadensfeststellung schon nicht folgenlos, was allein die Notwendigkeit dieses Rechtsstreites mit der aufwändigen Beweisaufnahme gerade aufgrund der Behauptung der letzten Kontrolle durch die Ehefrau am 12.01., gegen 15.00 Uhr zeigt. Der Beklagten war dadurch die Nachprüfung der mit dem Schaden zusammenhängenden Umstände deutlich erschwert.

117

Selbst, wenn man von Folgenlosigkeit im Hinblick auf die erfolgreiche Rechtsverteidigung der Beklagten ausgehen wollte, läge indessen Leistungsfreiheit der Beklagten vor. Denn es handelt sich einerseits um einen erheblichen Obliegenheitsverstoß, der dazu angetan war, die Schadensermittlung empfindlich zu erschweren. Der Kläger hat seine Angaben im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang ausdrücklich korrigiert. Dass dies auf einem Versehen beruht haben kann, erscheint lebensfremd. Der Kläger hat im Übrigen auch nicht nur die Anwesenheit der Ehefrau noch am 12.01.2006, gegen 15.00 Uhr angegeben, sondern im Rahmen dieses Rechtsstreites auch wiederholt dargetan, man hätte es aufgrund der Akustik, des Wärmeempfindens, aber auch der grellen Warnlampe bemerkt, wenn die Heizung ausgefallen wäre.

118

Andererseits wurde der Kläger durch die Hinweise in der von ihm unterzeichneten Verhandlungsniederschrift vom 18.01.2006 auch über die rechtlichen Wirkungen selbst etwaig folgenloser vorsätzlicher Verstöße belehrt. Durch das korrigierende Schreiben hat der Kläger dabei auch nach außen bekundet, dass er sich der Relevanz der zur Prüfung anstehenden Umstände bewusst war. Selbst, wenn man davon ausgeht, dem Kläger sei das Protokoll einschließlich Belehrung weder vorgelesen worden noch habe er Letztere vor Ort selbst – trotz insofern klarer Entzifferbarkeit – gelesen, meint das Gericht, dass die Beklagte sich dennoch auf die Leistungsfreiheit berufen könnte. Bei den konkreten Angaben im Scheiben vom 14.02.2006 war der Kläger bereits anwaltlich vertreten (Anlage K 15, Bl. 52,54). Bei den ersten Korrekturen mit Schreiben vom 25.01.2006 nimmt der Kläger Bezug auf das seiner Ansicht nach schwer entzifferbare Protokoll und die Diskrepanzen, die ihm erst bei der Lektüre zu Hause aufgefallen seien (Anlage K 12, Bl. 46). Insofern lag ihm jedenfalls zu diesem Zeitpunkt die deutlich erkennbare Belehrung über seiner Unterschrift, bei der das Wort „Erklärung“ fett gedruckt ist, vor. Auf die weitere Frage, ob einem Versicherer nach der Relevanzrechtsprechung auch ohne deutlich hervorgehobene Belehrung allein wegen hartnäckigen Bestehens auf Angaben trotz Konfrontation mit Bedenken eine Leistungsfreiheit zuzugestehen ist, kommt es insofern nicht an.

119

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.

120

Der Streitwert setzt sich wie folgt zusammen: € 41.501,00 sowie je 80 % von € 35.000.00 (Mietausfallschaden, Bl. 693), von geschätzten € 6.000,00 (s. Gutachten des Sachverständigen XXX vom 12.09.2008, S. 4 betr. Pos. 6 der Schadensberechnung und Baunebenkosten) und von € 7.412,00, entsprechend € 80.230,60.


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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

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(1) Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), und Verwei

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 6 Mehrere Rechtsanwälte


Ist der Auftrag mehreren Rechtsanwälten zur gemeinschaftlichen Erledigung übertragen, erhält jeder Rechtsanwalt für seine Tätigkeit die volle Vergütung.

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(1) Der Versicherungsvermittler hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags nach § 62 zu dokumentieren.

(2) Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung oder die Dokumentation nach Absatz 1 durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der er vom Versicherungsvermittler ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf die Möglichkeit des Versicherungsnehmers auswirken kann, gegen den Versicherungsvermittler einen Schadensersatzanspruch nach § 63 geltend zu machen. Handelt es sich um einen Vertrag im Fernabsatz im Sinn des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, kann der Versicherungsnehmer in Textform verzichten.

(1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses keine Gebühren bestimmt sind. Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Ist im Fall des Satzes 2 der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 Euro; § 14 Absatz 1 gilt entsprechend; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 Euro.

(2) Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Gebühr für die Beratung auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt, anzurechnen.

Ist der Auftrag mehreren Rechtsanwälten zur gemeinschaftlichen Erledigung übertragen, erhält jeder Rechtsanwalt für seine Tätigkeit die volle Vergütung.

(1) Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 vor dem 1. Juli 2004 erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden ist. Ist der Rechtsanwalt am 1. Juli 2004 in derselben Angelegenheit und, wenn ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, in demselben Rechtszug bereits tätig, gilt für das Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach diesem Zeitpunkt eingelegt worden ist, dieses Gesetz. § 60 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Auf die Vereinbarung der Vergütung sind die Vorschriften dieses Gesetzes auch dann anzuwenden, wenn nach Absatz 1 die Vorschriften der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte weiterhin anzuwenden und die Willenserklärungen beider Parteien nach dem 1. Juli 2004 abgegeben worden sind.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.