Landgericht Kiel Urteil, 21. Feb. 2014 - 17 O 12/12

ECLI:ECLI:DE:LGKIEL:2014:0221.17O12.12.0A
bei uns veröffentlicht am21.02.2014

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Parteien sind Erben nach dem im Jahr 2006 verstorbenen Herrn E... S....

2

Der Vater des Klägers, Herr E... S..., und dessen Ehefrau, Frau M... S..., errichteten am 21.12.1988 ein gemeinschaftliches Testament. Darin bestimmten sie unter anderem:

3
„1. Wir setzen uns gegenseitig zu Alleinerben unseres gesamten Vermögens ein.
4
2. Nach dem Längstlebenden von uns gilt folgendes:
5
a) Hoferbe des Betriebes L... Blatt XX soll unser Sohn H... sein.
6
b) Hoferbe des Betriebes M... Blatt XX soll unser Sohn V... sein.
7
c) Das hoffreie Vermögen erben unsere Kinder zu gleichen Teilen.“
8

Außerdem waren in dem Testament Ausgleichsansprüche der Schwester des Klägers, Frau A... I..., geregelt.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die als Anlage K 1 zur Akte gereichte Kopie (Blatt 8, 9 der Akten) Bezug genommen.

10

Die Mutter des Klägers verstarb bereits im Jahr 1989, der Vater verstarb am 08.10.2006.

11

Erben des hoffreien Vermögens der Kläger, sein Bruder, der Beklagte zu 1.), sowie deren Schwester Frau A... I.... Frau I... schlug das Erbe nach ihrem verstorbenen Vater aus, an ihre Stelle traten ihre Kinder, die Beklagten zu 2.), 3.) und 4.).

12

Im Jahr 2007 stellten die Beklagten zu 2.) bis 4.) vor dem Landwirtschaftsgericht Plön den Antrag, im Wege des Feststellungsverfahrens zu entscheiden, ob der im Grundbuch des Amtsgerichts Plön von L... Blatt XX verzeichnete Grundbesitz (im Folgenden: L... Blatt XX) sowie der im Grundbuch des Amtsgerichts Plön von M... Blatt XX verzeichnete Grundbesitz (im Folgenden: M... Blatt XX) am 08.10.2006 ein Hof im Sinne der höferechtlichen Vorschriften war. Durch Beschluss vom 13.07.2007 stellte das Landwirtschaftsgericht fest, dass der Grundbesitz L... Blatt XX kein Hof im Sinne der Höfeordnung war, und wies den Antrag bezüglich des Grundbesitzes M... Blatt XX zurück.

13

Wegen der Einzelheiten des Beschlusses wird auf die von den Beklagten zu 2.) bis 4.) als Anlage B 6 zur Akte gereichte Kopie (Blatt 7 bis 24 Anlagenband) Bezug genommen.

14

Auf die Beschwerde des Klägers und der Beklagten zu 2.) bis 4.) bestätigte der Senat für Landwirtschaftssachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts die Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts hinsichtlich der Feststellungen, dass es sich bei dem Grundbesitz L... Blatt XX nicht um einen Grundbesitz der Höfeordnung und dass es sich bei dem Grundbesitz M... Blatt XX um einen Grundbesitz im Sinne der Höfeordnung handelte.

15

Wegen der Einzelheiten der Entscheidung wird auf die von den Beklagten zu 2.) bis 4.) als Anlage B 7 zur Akte gereichte Kopie (Blatt 25 bis 64 Anlagenband) Bezug genommen.

16

Der Kläger verlangt von den Beklagten die Übereignung des Grundstücks L... Blatt XX Zug um Zug gegen Zahlung von 10.225,84 € an die Beklagten zu 2.), 3.) und 4.).

17

Der Kläger trägt vor:

18

Nach dem Inhalt des gemeinschaftlichen Testaments vom 21.12.1988 stehe ihm das
Alleineigentum an dem Grundbesitz L... Blatt XX zu. Es handele sich insoweit um ein Vorausvermächtnis zu seinen Gunsten. Eine Auslegung des Testamentes ergebe,

19

dass bei der Verteilung der Vermögenswerte für seine Eltern die rechtliche Einordnung der landwirtschaftlichen Grundbesitze als Höfe im Sinne der Höfeordnung nicht maßgebend gewesen sei. Vielmehr sei entscheidend gewesen, dass die landwirtschaftlichen Besitzungen als solche an die Söhne je zu Alleineigentum übergehen sollten, um diesen die Möglichkeit zu geben, die Betriebe landwirtschaftlich zu nutzen. Dafür sei unerheblich, ob die rechtliche Qualität als Hof im Sinne der Höfeordnung vorliege oder nicht.

20

Er sei auch bereit und in der Lage, den Grundbesitz als landwirtschaftlichen Betrieb zu führen. Alle dafür notwendigen Sachmittel und die Fähigkeit seien gegeben.

21

Der Kläger beantragt,

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die Beklagten zu verurteilen, die Auflassung des Inhalts zu erteilen, dass der im Grundbuch von L... Blatt XX eingetragene Grundbesitz, Gemarkung T...,

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Flur 001, Flurstück 13, in einer Größe von 11,1271 ha,

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Flur 002, Flurstück 25/6, in einer Größe von 8,0292 ha und

25

Flur 002, Flurstück 25/3, in einer Größe von 9,8971 ha

26

in sein Alleineigentum Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrages von 10.225,84 € an die Beklagten zu 2.), 3.) und 4.) als Gesamtgläubiger übergeht.

27

Die Beklagten beantragen,

28

die Klage abzuweisen.

29

Der Beklagte zu 1.) trägt vor:

30

Die Begriffe „Hoferbe“ und „hoffreies Vermögen“ ließen keinen Zweifel daran, dass die Einsetzung des Klägers untrennbar an die Hofeigenschaft des Betriebes L... Blatt XX geknüpft sei. Die Erblasser hätten bewusst und gewollt zwischen den „Betrieben“ in L... und M... und dem hoffreien Vermögen unterschieden. Beide Betriebe seien seinerzeit als Höfe landwirtschaftlich genutzt worden. Mit dem vom Kläger selbst verursachten Verlust der Hofeigenschaft des Betriebes L... Blatt XX und seinem Ausfall als Hoferbe falle dieser Betrieb in das hoffreie Vermögen, welches nach dem Testament die Kinder der Erblasser zu gleichen Teilen erben sollten.

31

Die Beklagten zu 2.) bis 4.) haben die Einrede der Verjährung erhoben und tragen vor:

32

Aus der Gesamtschau des Testamentes mit der Differenzierung zwischen „Höfen“ und „hoffreiem Vermögen“ ergebe sich, dass die Erblasser nur unter der Voraussetzung des Bestehens eines Hofes im Sinne der Höfeordnung den Grundbesitz an den Kläger „als Hoferben“ hätten vererben wollen. Die tatsächliche und rechtliche Einordnung des Grundbesitzes sei von den Erblassern ausdrücklich bezeichnet worden und für diese sehr wohl maßgebend gewesen.

33

Aus dem Wortlaut des Testamentes ergebe sich nicht, dass der Kläger den Grundbesitz als hoffreies Vermögen zu Alleineigentum habe erhalten sollen. Denn bezüglich des hoffreien Vermögens habe kein Kind bevorzugt werde sollen.

34

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gegenseitig gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

35

Die zulässige Klage ist unbegründet.

36

Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Übertragung des Grundbesitzes L... Blatt XX nicht zu.

37

Die Klage scheitert allerdings nicht bereits daran, dass der Anspruch des Klägers verjährt oder verwirkt ist, wie die Beklagten zu 2.) bis 4.) einwenden. Denn ein eventueller Anspruch des Klägers aus einem Vermächtnis würde nach § 196 BGB in zehn Jahren verjähren, diese Frist war bei Klagerhebung nicht verstrichen. Auch eine Verwirkung ist nicht eingetreten, zumal erst nach der Entscheidung des Landwirtschaftssenats vom 18.02.2008 feststand, dass dem Kläger ein Anspruch auf Übertragung des Grundbesitzes nach der Höfeordnung nicht zusteht. Mit Schreiben vom 08.07.2009 hatte der Kläger die Beklagten dann außergerichtlich aufgefordert, die notwendigen notariellen Erklärungen abzugeben. Klage wurde zwar erst im Dezember 2012 erhoben, der Zeitraum ist aber nicht so lange, dass die Beklagten sich darauf einstellen konnten, der Kläger werde keine Ansprüche mehr geltend machen.

38

Der Anspruch des Klägers scheitert daran, dass es sich bei dem Hof L... um hoffreies Vermögen handelt, welches nach dem Willen der Erblasser alle drei Kinder, das heißt der Kläger, der Beklagte zu 1.) und die Mutter der Beklagten zu 2.) bis 4.), zu gleichen Teilen erben sollten. In dem Testament ist unterschieden zwischen den beiden landwirtschaftlichen Betrieben und dem hoffreien Vermögen. Bezüglich der beiden landwirtschaftlichen Betriebe ist ausdrücklich gesagt, dass Hoferbe des einen Betriebes der Kläger und Hoferbe des anderen Betriebes der Beklagte zu 1.) sein sollen. Zum Zeitpunkt der Errichtung des Testamentes handelte es sich auch bei dem Betrieb L... Blatt XX um einen Hof im Sinne der Höfeordnung. Diese Hofeigenschaft hatte der Betrieb zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers im Oktober 2006 verloren, so dass eine Erbfolge nach Höfeordnung nicht mehr in Betracht kam.

39

Diesen Gesichtspunkt haben die Erblasser bei Errichtung des Testamentes nicht berücksichtigen können. Legt man den Wortlaut des Testamentes zugrunde, so sollte der Kläger „Hoferbe“ des Betriebes in L... Blatt XX werden, das heißt, er sollte den Betrieb als Sondervermögen nach Maßgabe der Höfeordnung erhalten. Da es sich zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr um einen Hof im Sinne der Höfeordnung handelte, fällt der Betrieb unter das hoffreie Vermögen, welches die Kinder der Erblasser zu gleichen Teilen erben sollten.

40

Allerdings ist bei Auslegung eines Testaments der wirkliche Wille der Erblasser zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften (§ 133 BGB). Dabei müssen auch alle zugänglichen Umstände außerhalb des Testaments ausgewertet werden, die zur Aufdeckung des Erblasserwillens beitragen können (vgl. BGH, Urteil vom 07.10.1992, IV ZR 160/91).

41

Soweit der Kläger die Ansicht vertritt, dass eine Auslegung des Testamentes ergebe, dass ihm der Betrieb L... Blatt XX auf jeden Fall von den Eltern überlassen werden sollte, und zwar unabhängig von einer Hofeigenschaft des Betriebes, kann dem nicht gefolgt werden. Denn dieser Auslegung steht nicht nur der Wortlaut des Testamentes entgegen, welches klar zwischen „Hoferben“ und dem „hoffreien“ Vermögen differenziert, sondern auch die Regelung unter Nr. 4. des Testamentes, nach der der Kläger das Recht haben sollte, die landwirtschaftlichen Nutzflächen in M... von dem Beklagten zu 1.) zum ortsüblichen Pachtzins zu pachten. Diese Regelung zeigt, dass die Erblasser davon ausgegangen sind, dass der dem Kläger vererbte Hof auch weiter als landwirtschaftlicher Betrieb genutzt wird.

42

Gegen die Auslegung des Klägers spricht auch, dass die Sondererbfolge nach der Höfeordnung in einen bestimmten Teil des Vermögens nicht privatwirtschaftliche Interessen des Hoferben fördern soll, sondern dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung leistungsfähiger Höfe in bäuerlichen Familien dient. Nur für die landwirtschaftlichen Betriebe ist das Interesse gesetzlich anerkannt, den im Besitz der Familie befindlichen Hof dadurch in der Familie zu halten, dass er geschlossen auf einen Nachfolger übertragen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 23.11.2012, BLw 12/11 mit weiteren Nachweisen).

43

Da der Betrieb L... Blatt XX zum Zeitpunkt der Errichtung des Testamentes ein Hof im Sinne der Höfeordnung war und die Erblasser ausdrücklich zwischen Hoferben und hoffreiem Vermögen differenziert haben, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Wille der Erblasser dahin ging, dem Kläger den Hof auch dann zu vererben, wenn er das Grundstück nicht mehr entsprechend landwirtschaftlich nutzt. In diesem Fall bestand kein gesetzlich anerkanntes Interesse daran, den Kläger gegenüber seiner Schwester, der Mutter der Beklagten zu 2.) bis 4.), zu bevorzugen und ihm Grundbesitz zu überlassen, ohne ihn den Pflichten nach § 13 HöfeO zu unterwerfen. Für die Geltendmachung der Rechte des Klägers auf Übertragung des Betriebes L... Blatt XX fehlt ein schutzwürdiges Eigeninteresse, da es nicht mehr um den Erhalt des landwirtschaftlichen Betriebes, sondern nur noch um die Erlangung eines den Zwecken des Sondererbrechts nicht entsprechenden Vorteils bei der Auseinandersetzung des Nachlasses geht. Eine solche Bevorzugung des Klägers kann dem Inhalt des Testaments vom 21.12.1988 nicht entnommen werden.

44

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

45

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage

46

in § 709 ZPO.


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 196 Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück


Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in ze

Höfeordnung - HöfeO | § 13 Ergänzung der Abfindung wegen Wegfalls des höferechtlichen Zwecks


(1) Veräußert der Hoferbe innerhalb von zwanzig Jahren nach dem Erbfall den Hof, so können die nach § 12 Berechtigten unter Anrechnung einer bereits empfangenen Abfindung die Herausgabe des erzielten Erlöses zu dem Teil verlangen, der ihrem nach dem

Referenzen

Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in zehn Jahren.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Veräußert der Hoferbe innerhalb von zwanzig Jahren nach dem Erbfall den Hof, so können die nach § 12 Berechtigten unter Anrechnung einer bereits empfangenen Abfindung die Herausgabe des erzielten Erlöses zu dem Teil verlangen, der ihrem nach dem allgemeinen Recht bemessenen Anteil am Nachlaß oder an dessen Wert entspricht. Dies gilt auch, wenn zum Hof gehörende Grundstücke einzeln oder nacheinander veräußert werden und die dadurch erzielten Erlöse insgesamt ein Zehntel des Hofeswertes (§ 12 Abs. 2) übersteigen, es sei denn, daß die Veräußerung zur Erhaltung des Hofes erforderlich war. Eine Übergabe des Hofes im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gilt nicht als Veräußerung im Sinne des Satzes 1. Wird der Hof in eine Gesellschaft eingebracht, so gilt der Verkehrswert des Hofes im Zeitpunkt der Einbringung als Veräußerungserlös.

(2) Hat der nach Absatz 1 Verpflichtete innerhalb von zwei Jahren vor oder nach der Entstehung der Verpflichtung einen land- oder forstwirtschaftlichen Ersatzbetrieb oder im Falle des Absatzes 1 Satz 2 Ersatzgrundstücke erworben, so kann er die hierfür gemachten Aufwendungen bis zur Höhe der für einen gleichwertigen Ersatzerwerb angemessenen Aufwendungen von dem Veräußerungserlös absetzen; als gleichwertig ist dabei eine Besitzung anzusehen, die als Ersatzbetrieb oder als um die Ersatzgrundstücke vervollständigter Restbesitz dem Hofeswert (§ 12 Abs. 2) des ganz oder teilweise veräußerten Hofes entspricht. Dies gilt auch, wenn der Ersatzbetrieb oder ein Ersatzgrundstück im Gebiet der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hessen, Rheinland-Pfalz oder des Saarlandes belegen ist.

(3) Macht der Verpflichtete glaubhaft, daß er sich um einen Ersatzerwerb bemüht, so kann das Gericht den Anspruch bis zum Ablauf der in Absatz 2 Satz 1 bestimmten Frist stunden; § 12 Abs. 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Hat der Verpflichtete einen notariellen Vertrag über den Erwerb eines Ersatzbetriebes oder im Falle des Absatzes 1 Satz 2 über den Erwerb von Ersatzgrundstücken abgeschlossen, so ist die Frist nach Absatz 2 Satz 1 auch gewahrt, wenn der Antrag auf Eintragung des Eigentumsübergangs oder einer den Anspruch auf Übereignung sichernden Vormerkung bis zum Ablauf der Frist beim Grundbuchamt eingegangen ist.

(4) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Hoferbe innerhalb von zwanzig Jahren nach dem Erbfall

a)
wesentliche Teile des Hofeszubehörs veräußert oder verwertet, es sei denn, daß dies im Rahmen einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung liegt, oder
b)
den Hof oder Teile davon auf andere Weise als land- oder forstwirtschaftlich nutzt
und dadurch erhebliche Gewinne erzielt.

(5) Von dem Erlös sind die durch die Veräußerung oder Verwertung entstehenden öffentlichen Abgaben, die vom Hoferben zu tragen sind, abzusetzen. Erlösminderungen, die auf einer vom Hoferben aufgenommenen dinglichen Belastung des Hofes beruhen, sind dem erzielten Erlös hinzuzurechnen, es sei denn, daß die Aufnahme der Belastung im Rahmen einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung lag. Ein Erlös, den zu erzielen der Hoferbe wider Treu und Glauben unterlassen hat, wird hinzugerechnet. Von dem Erlös ist der Teil abzusetzen, der bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise auf eigenen Leistungen des Hoferben beruht oder dessen Herausgabe aus anderen Gründen nicht der Billigkeit entsprechen würde. Von dem Erlös ist abzusetzen ein Viertel des Erlöses, wenn die Veräußerung oder Verwertung später als zehn Jahre, die Hälfte des Erlöses, wenn sie später als fünfzehn Jahre nach dem Erbfall erfolgt.

(6) Veräußert oder verwertet der Hoferbe innerhalb von zwanzig Jahren nach dem Erbfall einen Ersatzbetrieb, Ersatzgrundstücke oder Hofeszubehör, so sind die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt auch, wenn der Ersatzbetrieb oder ein Ersatzgrundstück die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 erfüllt.

(7) Veräußert oder verwertet ein Dritter, auf den der Hof im Wege der Erbfolge übergegangen oder dem er im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übereignet worden ist, innerhalb von zwanzig Jahren nach dem Erbfall (Absatz 1 Satz 1) den Hof, Teile des Hofes oder Hofeszubehör, so sind die Vorschriften der Absätze 1 bis 6 sinngemäß anzuwenden.

(8) Der Veräußerung stehen die Zwangsversteigerung und die Enteignung gleich.

(9) Die Ansprüche sind vererblich und übertragbar. Sie verjähren mit Ablauf des dritten Jahres nach dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von dem Eintritt der Voraussetzungen des Anspruchs Kenntnis erlangt, spätestens in dreißig Jahren vom Erbfall an. Sie entstehen auch, wenn die Besitzung im Grundbuch nicht als Hof eingetragen ist oder wenn der für sie eingetragene Hofvermerk gelöscht worden ist, sofern sie Hof ist oder war.

(10) Der Verpflichtete hat den Berechtigten über eine Veräußerung oder Verwertung unverzüglich Mitteilung zu machen sowie über alle für die Berechnung des Anspruchs erheblichen Umstände auf Verlangen Auskunft zu erteilen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.