Landgericht Kiel Urteil, 28. Juli 2010 - 14 O 32/10

ECLI:ECLI:DE:LGKIEL:2010:0728.14O32.10.0A
bei uns veröffentlicht am28.07.2010

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit der Aussage

„Wir zahlen Ihnen bis zu Euro 24,00 je Gramm Gold“

zu werben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin betreibt in XXX und XXX Pfandhäuser, in denen sie u. a. auch Gold in verschiedener Reinheit ankauft. Die Beklagte kauft Gold an und verwertet es.

2

In einer Ausgabe der in XXX erscheinenden Wochenzeitschrift „XXX“ warb die Klägerin in einer Ausgabe vom 06.12.2009 mit der im Tenor aufgeführten Aussage. Wegen der Einzelheiten der Anzeige wird auf die Anlage K 2 Bezug genommen. Dies mahnte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 12.01.2010 mit der Begründung ab, die Werbung sei irreführend und verstoße gegen die Preisangabenverordnung. Sie forderte die Klägerin vergeblich zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Diese forderte ihrerseits die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vergeblich zu der Erklärung auf, dass sie wegen dieser Angelegenheit keine weiteren Rechte ihr gegenüber geltend machen wolle.

3

Die Klägerin vertritt die Ansicht, ihre Werbung sei zulässig. Ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung oder eine Irreführung liege nicht vor. Sie behauptet, sie habe im fraglichen Zeitraum tatsächlich Feingold für 24 € pro Gramm angekauft.

4

Die Klägerin beantragt

5

wie erkannt.

6

Die Beklagte beantragt,

7

die Klage abzuweisen.

8

Sie vertritt die Ansicht, das Landgericht Kiel sei örtlich unzuständig, weil die Abmahnung von XXX aus vorgenommen worden sei. Die Klage sei aber auch unbegründet. Es liege eine Irreführung des Verbrauchers vor, weil die Anzeige keine konkreten Angaben dazu enthalte, für welche Art von Gold der Preis von 24 € bezahlt werde. Damit verstoße die Klägerin gegen die Grundsätze der Preiswahrheit und Preisklarheit und das Transparenzgebot. Es liege auch ein unzulässiges Anlocken i. S. d. § 4 UWG vor, weil der Höchstpreis im Sinne eines Alleinstellungsmerkmals jedenfalls nicht für niedrigere Legierungen wie z. B. 333er Gold gezahlt werde. Da kein Endpreis genannt werde, liege auch ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung vor.

9

Wegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

10

Die Klage ist zulässig und begründet.

11

Das Landgericht Kiel ist für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig. Eine negative Feststellungsklage kann als Gegenstück zur Leistungsklage vor dem Gericht erhoben werden, das für die Leistungsklage mit umgekehrtem Rubrum zuständig wäre (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl. Kap. 41 Rn 71; Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl. § 14 Rn 3). Dies ist das Landgericht Kiel, weil die Beklagte in diesem Bezirk ihren Sitz hat und auch die beanstandete Werbung in diesem Landgerichtsbezirk verbreitet wurde.

12

Auch das für eine Feststellungsklage nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Dieses besteht dann, wenn dem subjektiven Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass sich der Beklagte eines Rechts gegen ihn berühmt. Dies ist bei einer Abmahnung der Fall, weil sich der Abmahner eines Unterlassungsanspruchs gegen den Abgemahnten „berühmt“. Es besteht Einigkeit darüber, dass der zu Unrecht Abgemahnte im Klagewege die Feststellung verlangen kann, er sei berechtigt, die beanstandete Handlung vorzunehmen (vgl. die Nachweise bei Teplitzky aaO. Kap. 41 Rn 68).

13

Die Klage ist begründet, weil die Werbung der Klägerin weder gegen Vorschriften der Preisangabenverordnung noch des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb verstößt.

14

Die Preisangabenverordnung ist schon von ihrem persönlichen Anwendungsbereich her nicht eröffnet. Die darin geregelte Verpflichtung zur Preisangabe trifft nach § 1 Abs. 1 denjenigen, der Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt. Hier bietet die Klägerin aber keine Waren oder Dienstleistungen an, vielmehr fordert sie den Letztverbraucher auf, ihr Gold zum Ankauf anzudienen. Darüber hinaus aber liegt auch kein „Anbieten“ i. S. dieser Vorschrift vor. Der Begriff des Anbietens i. S. d. § 1 Abs. 1 PAngV umfasst zwar nicht nur Vertragsangebote i. S. d. § 145 BGB, sondern darüber hinaus jede Erklärung eines Unternehmers, die im Verkehr in einem rein tatsächlichen Sinne als Angebot verstanden wird. Werbeanzeigen, die nach ihrem Inhalt den Abschluss eines Geschäfts nicht ohne weiteres zulassen, genügen dem jedoch nicht. Bedarf es noch ergänzender Angaben und weiterer Verhandlungen, um das Geschäft zum Abschluss zu bringen, enthält die Werbung noch kein Angebot i. S. d. § 1 Abs. 1 PAngV (vgl. BGH GRUR 2004, 960). So liegt es hier. Die beanstandete Anzeige enthält für die angesprochenen Kreise erkennbar kein konkretes Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages über vom Verbraucher angebotenes Gold zu bestimmten Bedingungen und einem bestimmten Preis, sondern lediglich die Mitteilung, dass die Klägerin Gold ankauft und dabei bis zu 24 € je Gramm zahlt.

15

Auch ein Verstoß gegen das Irreführungsverbot des § 5 UWG liegt nicht vor. Nach dieser Vorschrift handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 ist eine geschäftliche Handlung unter anderem dann irreführend, wenn sie zur Täuschung geeignete Angaben über den Preis enthält.

16

Dies ist jedoch bei der von der Beklagten beanstandeten Werbung der Klägerin nicht der Fall:

17

Für die Prüfung, ob zur Täuschung geeignete Angaben vorliegen, ist auf das Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers abzustellen, der der Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (vgl. Köhler/Bornkamm aaO. § 5 Rn 1.56).

18

Dem durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher ist aber zur Überzeugung der Kammer bekannt, dass sich der Wert des Goldes und dementsprechend auch der hierfür zu zahlende Preis maßgeblich nach dem Reinheitsgehalt richtet. Dies gehört zum Allgemeinwissen. Damit ist für ihn aber auch hinreichend deutlich, dass der in der Werbeanzeige genannte Preis von „bis zu 24 €“ nicht für jede Art von angebotenem Gold, etwa auch für eine ganz niedrige Legierung, gezahlt werden wird, sondern nur für solches der höchsten Reinheitsstufe. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin den Zusatz „bis zu“ in derselben Schriftgröße wie den übrigen Text in den Text selbst – und nicht etwa nur als Fußnote - gesetzt hat.

19

Entgegen der Ansicht der Beklagten liegt auch kein Verstoß gegen die Grundsätze der Preiswahrheit und Preisklarheit vor. Dem Verbraucher, der die beanstandete Werbung liest, ist bewusst, dass hier gerade noch keine konkreten Ankaufspreise genannt werden, sondern nur der Werbehinweis darauf erfolgt, dass der Ankauf von Gold angeboten wird, wobei ein Betrag von bis zu 24 € gezahlt werden wird. Insofern wird auch nicht mit einem bestimmten Ankaufspreis geworben. Dies ist in einer Werbeanzeige auch nicht erforderlich.

20

Schließlich liegt auch kein unzulässiges Anlocken vor. Wer Geschäfte abschließen will, muss Kontakt zu Kunden aufnehmen. Ein Anlocken durch Anpreisen der eigenen Ware oder Dienstleistung ist grundsätzlich erlaubt. Unzulässig ist das Anlocken nur dann, wenn es sich als unangemessene und unsachliche Beeinflussung erweist, d. h., die Verkaufsförderungsmaßnahme die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, erheblich beeinträchtigt. Dies ist hier jedoch aus den oben aufgeführten Erwägungen erkennbar nicht der Fall.

21

Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die Klägerin den in der Anzeige genannten Preis von 24 € im hier fraglichen Zeitraum tatsächlich überhaupt nicht, also auch nicht für die höchste Reinheitsstufe, gezahlt hätte. Hierfür hat die Beklagte, die für einen Wettbewerbsverstoß darlegungs- und beweispflichtig ist, aber weder konkrete Tatsachen vorgetragen noch diese in geeigneter Weise unter Beweis gestellt. Das bloße Bestreiten mit Nichtwissen, dass die Klägerin den Preis von 24 € für Feingold tatsächlich auch gezahlt hat, reichte insoweit nicht aus. Allerdings kann es im Wettbewerbsrecht zu einer Verlagerung der Darlegungs- und Beweislast dann kommen, wenn es um die Aufklärung von Tatsachen geht, die in den Verantwortungsbereich derjenigen Partei fallen, deren Werbung als irreführend beanstandet wird. Voraussetzung ist allerdings, dass die andere Partei dann über bloße Verdachtsmomente hinaus konkrete Tatsachen vorträgt und unter Beweis stellt, die für eine Irreführung sprechen (BGH NJW 1997, 464). Dies gilt hier umso mehr, als die vom Geschäftsführer der Klägerin im Termin vorgelegten Unterlagen dafür sprechen, dass der Preis von 24 € für Feingold tatsächlich gezahlt wurde. Konkreter Tatsachenvortrag der Beklagten dazu, dass dies nicht der Fall war und es sich bei dem in der Anzeige genannten Preis nur um einen „Phantasiepreis“ handelte, fehlt aber völlig.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 256 Feststellungsklage


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Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 4 Mitbewerberschutz


Unlauter handelt, wer 1. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;2. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerb

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 5 Irreführende geschäftliche Handlungen


(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. (2) Eine

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 145 Bindung an den Antrag


Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.

Preisangabenverordnung - PAngV 2022 | § 1 Anwendungsbereich; Grundsatz


(1) Diese Verordnung regelt die Angabe von Preisen für Waren oder Leistungen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern. (2) Diese Verordnung gilt nicht für 1. Leistungen von Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts, soweit es sich nicht um Lei

Referenzen

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Diese Verordnung regelt die Angabe von Preisen für Waren oder Leistungen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

1.
Leistungen von Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts, soweit es sich nicht um Leistungen handelt, für die Benutzungsgebühren oder privatrechtliche Entgelte zu entrichten sind;
2.
Waren und Leistungen, soweit für sie auf Grund von Rechtsvorschriften eine Werbung untersagt ist;
3.
mündliche Angebote, die ohne Angabe von Preisen abgegeben werden;
4.
Warenangebote bei Versteigerungen.

(3) Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese

1.
dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie
2.
leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen.
Angaben über Preise müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen.

Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.

(1) Diese Verordnung regelt die Angabe von Preisen für Waren oder Leistungen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

1.
Leistungen von Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts, soweit es sich nicht um Leistungen handelt, für die Benutzungsgebühren oder privatrechtliche Entgelte zu entrichten sind;
2.
Waren und Leistungen, soweit für sie auf Grund von Rechtsvorschriften eine Werbung untersagt ist;
3.
mündliche Angebote, die ohne Angabe von Preisen abgegeben werden;
4.
Warenangebote bei Versteigerungen.

(3) Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese

1.
dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie
2.
leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen.
Angaben über Preise müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.