Landgericht Kiel Beschluss, 26. Okt. 2010 - 13 T 127/10, 13 T 132/10

ECLI:ECLI:DE:LGKIEL:2010:1026.13T127.10.0A
bei uns veröffentlicht am26.10.2010

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Die Zwangsverwaltung aus dem Recht Abt. III des Grundbuchs Nr. 1, 3 und 5 (Beitrittsbeschluss vom 14. Oktober 2009) wird aufgehoben.

Die Anordnung des Amtsgerichts vom 02. August 2010 betreffend die Zwangsverwaltung aus dem Recht Abt. II. Nr. 2 des Grundbuchs (Anordnungsbeschluss vom 01. Oktober 2008) wird aufgehoben. Insoweit, hinsichtlich Abt. III Nr. 2 des Grundbuchs, wird das Amtsgericht angewiesen, auf die Beschwerde der Gläubigerin vom 24. Juni/19. Juli 2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 17. Juni 2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts erneut zu entscheiden.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 50.000,-- € festgesetzt.

Gründe

1

Die sofortigen Beschwerden sind gem. §§ 793, 567, 569 ZPO, 11 Abs. 1 RpflG statthaft und auch im Übrigen zulässig.

2

Die Gläubigerin betreibt die Zwangsverwaltung gegen die Schuldnerin aus den Grundbuchrechten Abt. III Nr. 2 gem. Anordnungsbeschluss vom 01. Oktober 2008 und gem. Zulassung des Beitritts durch das Vollstreckungsgericht mit Beschluss vom

3

14. Oktober 2009. Die Beteiligte beantragte Aufhebung der Verfahren unter Hinweis darauf, dass die Zwangsverwaltung ohne Beachtung des für sie im Grundbuch in Abt. II. Nr. 6 eingetragenen Nießbrauchs angeordnet worden seien. Das Amtsgericht gab diesem Antrag mit Beschluss vom 17. Juni 2010 statt. Die Gläubigerin erhob Beschwerde, woraufhin das Amtsgericht mit Beschluss vom 02. August 2010 den Beschluss vom

4

17. Juni 2010 aufhob und anordnete, dass aus dem Recht Abt. III Nr. 2 die Zwangsverwaltung unbeschränkt und aus dem Recht Abt. III Nr. 1 des Grundbuchs die Zwangsverwaltung beschränkt, das heiße ohne Beeinträchtigung der Rechte der Nießbraucherin, fortgesetzt werde. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten/Nießbraucherin. Die Gläubigerin hat während des Beschwerdeverfahrens einen Titel gegen die Beteiligte vorgelegt.  

5

Die Beschwerde ist teilweise begründet.

6

Abt. III Nr. 2 des Grundbuchs:

7

Die unbeschränkte Fortsetzung des Verfahrens  gemäß Anordnungsbeschluss vom 1.Oktober  2008 beeinträchtigt die Beteiligte und die Schuldnerin in ihren Rechten. Die Zwangsverwaltung hätte ohne Vorlage eines auch gegen die Beteiligte gerichteten Titels nicht angeordnet werden dürfen, denn "der die Zwangsvollstreckung betreibende Grundschuldgläubiger hat für die unbeschränkte Anordnung der Zwangsverwaltung auch bei einem als nachrangig eingetragenen Nießbrauchsrecht einen auf den Nießbraucher lautenden Duldungstitel vorzulegen", BGH NJW 2003, 2164 – Beschluss IX a ZB 45/03 vom 14.03.2003". Das dem Vollstreckungsgericht bekannt gewordene Vollstreckungshindernis konnte gem. § 28 Abs. 1 ZVG zu einer sofortigen Aufhebung des Verfahrens oder einer Bestimmung einer Frist führen, binnen welcher die Gläubigerin für die Hebung des Hindernisses hätte sorgen können, §§ 161 Abs. 4, 28 Abs. 1 ZVG.

8

Die Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens aus dem Anordnungsbeschluss vom 01. Oktober 2008 durch Beschluss vom 17. Juni 2010 war nicht zu beanstanden, so dass nunmehr, nach Vorlage des Titels gegen die Beteiligte, über die Anordnung der Zwangsverwaltung erneut zu entscheiden sein wird.

9

Zwar folgt dies nicht bereits daraus, dass die einstweilige Einstellung im Verfahren der Zwangsverwaltung eher die Ausnahme sein soll, weil das Verfahren auf Dauerwirkung angelegt ist und in seiner Wirkung durch einstweilige Einstellungen beeinträchtigt würde. Denn der Dauercharakter der Zwangsverwaltung kann der vorläufigen Einstellung derselben nicht entgegenstehen, wenn es um die Frage geht, ob, wie hier, das Zwangsverwaltungsverfahren überhaupt angeordnet werden darf und die Dauerwirkungen somit überhaupt erst in Gang gesetzt werden. Dessen ungeachtet ist der Gläubigerin darin beizutreten, dass eine Aufhebung des Verfahrens möglichst nach Einräumung einer Frist zur Behebung des Vollstreckungshindernisses erfolgen soll. Dies folgt aus dem Grundsatz der Wahrung des rechtlichen Gehörs, zum anderen aber auch daraus, dass Hindernisse, die ohne weiteres geheilt werden können, nicht zu einem Rechtsverlust infolge des Erlöschens der Beschlagnahmewirkungen durch Aufhebung des Verfahrens führen sollen. Den entsprechenden rechtlichen Erfordernissen hat das Amtsgericht indessen genügt, indem es mit Verfügung vom 26. Mai 2010 zunächst lediglich die gem. § 28 Abs. 1 ZVG u.a. vorgesehene einstweilige Einstellung vornahm und diese gleichzeitig mit dem Antrag der Beteiligten, das Verfahren aufzuheben, der Gläubigerin zur Stellungnahme binnen zwei Wochen übermittelte. Die Aufhebung des Verfahrens erfolgte sodann am 17. Juni 2010, also nach Ablauf der gewährten Frist. Entgegen der Auffassung der Gläubigerin war dieser auch hinreichend deutlich mitgeteilt, welches Vollstreckungshindernis bestand und gegebenenfalls zu beseitigen war. Die Antragsschrift der Beteiligten war insoweit inhaltlich eindeutig und enthielt darüber hinaus einen Hinweis auf die auch vorstehend zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Entsprechend war der Inhalt des Beschlusses vom 26. Mai 2010, mit dem das Amtsgericht die einstweilige Einstellung vornahm. Aufgrund der Fristsetzung und der einstweiligen Einstellung war ersichtlich, dass das Amtsgericht nach Fristablauf ohne Vorlage eines Titels gegen die Beteiligte das Verfahren u.U. gem. § 28 Abs. 1 ZVG aufheben würde, ohne eine weitere Frist mit der Aufforderung zu setzen, einen gegen die Beteiligte gerichteten Titel vorzulegen. In diesem Zusammenhang hatte die Gläubigerin immerhin zu gewärtigen, dass, je nach den Umständen des Einzelfalles, in den Fällen des § 28 I ZVG auch eine sofortige Aufhebung des Verfahrens in Betracht kommt und es für die durch die Anordnung der Zwangsverwaltung u.U. beeinträchtigten materiellen Rechte des Nießbrauchers durchaus nicht unerheblich ist, ob und wann im Falle der Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens die Beschlagnahme mit ihren Wirkungen gegen Dritte gem. §§ 20 ff ZVG, 1113 ff BGB entfällt – und somit gegebenenfalls die Notwendigkeit, sich mit dem die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubiger im Klagewege auseinanderzusetzen -, und ob und ab wann der betreibende Gläubiger als solcher i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 5 ZVG entfällt. Insbesondere ist es nicht Sinn einer, zumal wiederholten, Fristsetzung zur Behebung des Hindernisses i.S. des § 28 Abs. 1 ZVG, dem die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubiger Gelegenheit zu geben, Vollstreckungsvoraussetzungen außerhalb des Zwangsverwaltungsverfahrens überhaupt erst zu schaffen und insoweit erforderliche Verfahren mit ungewissem Ausgang in Gang zu setzen, nachdem die Zwangsverwaltung ohne Vorliegen eines Titels gegen den Nießbraucher beantragt und angeordnet worden ist. Die Angemessenheit einer vorübergehenden Einstellung des Zwangsverwaltungsverfahrens und deren Dauer richten sich vielmehr danach, dass es dem Gläubiger ermöglicht werden soll, zeitlich und inhaltlich absehbar zu beseitigende Vollstreckungshindernisse aus dem Weg zu räumen. Keinesfalls kann es Sinn einer einstweiligen Einstellung sein, dem Gläubiger, der Vollstreckungsantrag ohne Titel gegen den Nießbraucher gestellt hat, die so ungerechtfertigt erlangten Beschlagnahmewirkungen für längere Zeit zu erhalten, zumal , wenn für das Gericht völlig offen ist, ob und ggf. wann das Hindernis beseitigt werden kann.

10

Demgemäß war durch Aufhebung der Anordnung vom 02. August 2010, soweit diese das Verfahren aus dem Recht Abt. III Nr. 2 des Grundbuchs betrifft, die durch den Beschluss vom 17. Juni 2010 geschaffene Rechtslage wieder herzustellen.

11

Anträgen und Vorbringen der Gläubigerin im Beschwerdeverfahren ist zu entnehmen, dass sie, wenn sie nicht den Fortbestand des Verfahrens gemäß Anordnungsbeschluss vom 1. Oktober 2008 erreichen kann, doch jedenfalls erstrebt, aufgrund des im Laufe des Beschwerdeverfahrens beschafften Titels auch gegen die Beteiligte eine erneute Anordnung des Zwangsverwaltungsverfahrens zu erreichen. Diesbezüglich wird das Amtsgericht erneut zu beschließen haben. Das Beschwerdegericht tritt dem Amtsgericht dahingehend bei, dass es für die Beschwerdeentscheidung grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ergehens der Beschwerdeentscheidung ankommt. Hiervon ist eine Ausnahme entgegen dem Vorbringen der Beteiligten nicht angeordnet. Soweit die Beteiligte meint, nach Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens gem. § 28 Abs. 1 ZVG komme eine Heilung des zunächst unzulässig angeordneten Verfahrens durch Vorlage eines Titels gegen den Nießbraucher nicht in Betracht, ist dies nur bedingt richtig. Zutreffend ist zwar, dass es bei  Stöber, Zwangsversteigerungsgesetz, 19. Aufl. § 28 Anm. 7.5 heißt, dass der Nachweis der Vollstreckungsvoraussetzung auch noch nach Ablauf der gesetzten Frist erfolgen könne, solange der Beschluss zur Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens nicht ergangen sei. Damit ist jedoch lediglich gesagt, dass der bloße Fristablauf den Nachweis der Vollstreckungsvoraussetzungen nicht hindert und den Fortgang des Verfahrens nicht hindert, solange das Gericht das Verfahren nicht aufgehoben hat. Insbesondere ist weder bei Stöber a.a.O. noch an der von der Beteiligten in Bezug genommenen Kommentarstelle bei Böttcher, ZVG, 4. Aufl. § 28 Rdnr. 40, ausgesagt, dass der Nachweis von Vollstreckungsvoraussetzungen im Beschwerdeverfahren, also auch vor Entscheidung der zweiten Tatsacheninstanz, ausgeschlossen ist. Dass zuvor keine Beeinträchtigung der Rechte des Nießbrauchers erfolgen soll und deswegen zunächst u.U eine Aufhebung des auf Grundlage des ungerechtfertigt ergangenen Anordnungsbeschlusses in Gang gesetzten Verfahrens angebracht ist,  ist davon unabhängig.  

12

Insbesondere aber geht es vorliegend um die Frage, ob erneut ein Zwangsverwaltungsverfahren angeordnet werden soll , nicht aber darum , ob der  Fehler des alten Verfahrens, ggf. mit Rückwirkung, im Beschwerdeverfahren geheilt werden kann.

13

Abt. III Nr. 1 3, 5 des Grundbuchs :

14

Insoweit ist in dem angefochtenen Beschluss vom 02. August 2010 angeordnet, dass das Zwangsverwaltungsverfahren aus dem Beitrittsbeschluss vom 14. Oktober 2009 "beschränkt, d.h. ohne Beeinträchtigung der Rechte des Nießbrauchers, fortgesetzt" werde. Diese Anordnung verletzt die Beteiligte in ihrem Nießbrauchsrecht, da ein Titel fehlt. Entgegen Stöber a.a.O., § 146 Anm. 11.9 ist nach Ablauf der "gesetzlichen", gemeint sein dürfte die gesetzte, Frist für den Nachweis der Vollstreckungsvoraussetzungen eine uneingeschränkt angeordnete Zwangsverwaltung nicht als durch die Rechte des Nießbrauchers beschränkte Zwangsverwaltung fortzusetzen. Denn die Zwangsverwaltung ist in diesem Fall gegen den aus dem Grundbuch ersichtlichen Nießbrauchsberechtigten unzulässig. Gegen die Beteiligte liegt vorliegend ein Vollstreckungstitel aus den Rechten Abt. III Nrn. 1, 3 und 5 des Grundbuchs nicht vor. Der Titel muss indessen bei Beginn des Vollstreckungsverfahrens vorliegen. "Die Zwangsverwaltung darf daher nicht zunächst – auch ohne Duldungstitel gegen den Nießbraucher – unbeschränkt angeordnet und erst dann als beschränkte Zwangsverwaltung fortgeführt werden, wenn der Nießbraucher die Einräumung des… Besitzes verweigert und der Gläubiger – nach einstweiliger Einstellung… - binnen der vorm Vollstreckungsgericht gesetzten Frist keinen Duldungstitel vorgelegt hat" (BGH a.a.O., Text Ziffer 11 nach Juris).

15

Dafür, dass die Beteiligte nicht gewillt ist, das zwangsverwaltete Objekt u.a. aufgrund ihres Nießbrauchsrechtes zu besitzen und den Besitz am Objekt im Gegenteil der Gläubigerin bzw. dem Zwangsverwalter zum Besitz zu übergeben gewillt ist, ist nachvollziehbar nichts ersichtlich dargetan. Auch ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Beteiligte sich entsprechend rechtlich einstellen sollte. Der Rechtsstreit  16 O 143/09 LG Kiel  belegt zudem das Gegenteil. Einen gegen die Beteiligte umgeschriebenen Titel gem. den im Beitrittsbeschluss vom 14. Oktober 2009 genannten notariellen Urkunden hat die Gläubigerin nicht vorgelegt, so dass das eingeschränkt angeordnete Zwangsverwaltungsverfahren aus dem vorgenannten Beitrittsbeschluss aufzuheben war.

16

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.


ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Kiel Beschluss, 26. Okt. 2010 - 13 T 127/10, 13 T 132/10

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landgericht Kiel Beschluss, 26. Okt. 2010 - 13 T 127/10, 13 T 132/10

Referenzen - Gesetze

Landgericht Kiel Beschluss, 26. Okt. 2010 - 13 T 127/10, 13 T 132/10 zitiert 12 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde


(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde E

Zivilprozessordnung - ZPO | § 569 Frist und Form


(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts ande

Zivilprozessordnung - ZPO | § 793 Sofortige Beschwerde


Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 10


(1) Ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück gewähren nach folgender Rangordnung, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge: 1. der Anspruch eines die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers auf Ersatz seiner Ausgaben zur Erhaltung od

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 20


(1) Der Beschluß, durch welchen die Zwangsversteigerung angeordnet wird, gilt zugunsten des Gläubigers als Beschlagnahme des Grundstücks. (2) Die Beschlagnahme umfaßt auch diejenigen Gegenstände, auf welche sich bei einem Grundstück die Hypothek ers

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 28


(1) Wird dem Vollstreckungsgericht ein aus dem Grundbuch ersichtliches Recht bekannt, welches der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens entgegensteht, so hat das Gericht das Verfahren entweder sofort aufzuheben oder unter Bestimmung

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 161


(1) Die Aufhebung des Verfahrens erfolgt durch Beschluß des Gerichts. (2) Das Verfahren ist aufzuheben, wenn der Gläubiger befriedigt ist. (3) Das Gericht kann die Aufhebung anordnen, wenn die Fortsetzung des Verfahrens besondere Aufwendungen

Referenzen

Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

1.
der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,
2.
die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
3.
sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.

(1) Wird dem Vollstreckungsgericht ein aus dem Grundbuch ersichtliches Recht bekannt, welches der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens entgegensteht, so hat das Gericht das Verfahren entweder sofort aufzuheben oder unter Bestimmung einer Frist, binnen welcher der Gläubiger die Hebung des Hindernisses nachzuweisen hat, einstweilen einzustellen. Im letzteren Fall ist das Verfahren nach dem Ablauf der Frist aufzuheben, wenn nicht inzwischen der Nachweis erbracht ist.

(2) Wird dem Vollstreckungsgericht eine Verfügungsbeschränkung oder ein Vollstreckungsmangel bekannt, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Aufhebung des Verfahrens erfolgt durch Beschluß des Gerichts.

(2) Das Verfahren ist aufzuheben, wenn der Gläubiger befriedigt ist.

(3) Das Gericht kann die Aufhebung anordnen, wenn die Fortsetzung des Verfahrens besondere Aufwendungen erfordert und der Gläubiger den nötigen Geldbetrag nicht vorschießt.

(4) Im übrigen finden auf die Aufhebung des Verfahrens die Vorschriften der §§ 28, 29, 32, 34 entsprechende Anwendung.

(1) Wird dem Vollstreckungsgericht ein aus dem Grundbuch ersichtliches Recht bekannt, welches der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens entgegensteht, so hat das Gericht das Verfahren entweder sofort aufzuheben oder unter Bestimmung einer Frist, binnen welcher der Gläubiger die Hebung des Hindernisses nachzuweisen hat, einstweilen einzustellen. Im letzteren Fall ist das Verfahren nach dem Ablauf der Frist aufzuheben, wenn nicht inzwischen der Nachweis erbracht ist.

(2) Wird dem Vollstreckungsgericht eine Verfügungsbeschränkung oder ein Vollstreckungsmangel bekannt, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(1) Ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück gewähren nach folgender Rangordnung, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:

1.
der Anspruch eines die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers auf Ersatz seiner Ausgaben zur Erhaltung oder nötigen Verbesserung des Grundstücks, im Falle der Zwangsversteigerung jedoch nur, wenn die Verwaltung bis zum Zuschlag fortdauert und die Ausgaben nicht aus den Nutzungen des Grundstücks erstattet werden können;
1a.
im Falle einer Zwangsversteigerung, bei der das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet ist, die zur Insolvenzmasse gehörenden Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Feststellung der beweglichen Gegenstände, auf die sich die Versteigerung erstreckt; diese Kosten sind nur zu erheben, wenn ein Insolvenzverwalter bestellt ist, und pauschal mit vier vom Hundert des Wertes anzusetzen, der nach § 74a Abs. 5 Satz 2 festgesetzt worden ist;
2.
bei Vollstreckung in ein Wohnungseigentum die daraus fälligen Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums, die nach § 16 Abs. 2, § 28 Absatz 1 und 2 des Wohnungseigentumsgesetzes geschuldet werden, einschließlich der Vorschüsse und Rückstellungen sowie der Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer. Das Vorrecht erfasst die laufenden und die rückständigen Beträge aus dem Jahr der Beschlagnahme und den letzten zwei Jahren. Das Vorrecht einschließlich aller Nebenleistungen ist begrenzt auf Beträge in Höhe von nicht mehr als 5 vom Hundert des nach § 74a Abs. 5 festgesetzten Wertes. Die Anmeldung erfolgt durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer werden von diesen angemeldet;
3.
die Ansprüche auf Entrichtung der öffentlichen Lasten des Grundstücks wegen der aus den letzten vier Jahren rückständigen Beträge; wiederkehrende Leistungen, insbesondere Grundsteuern, Zinsen, Zuschläge oder Rentenleistungen, sowie Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind, genießen dieses Vorrecht nur für die laufenden Beträge und für die Rückstände aus den letzten zwei Jahren. Untereinander stehen öffentliche Grundstückslasten, gleichviel ob sie auf Bundes- oder Landesrecht beruhen, im Range gleich. Die Vorschriften des § 112 Abs. 1 und der §§ 113 und 116 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) bleiben unberührt;
4.
die Ansprüche aus Rechten an dem Grundstück, soweit sie nicht infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind, einschließlich der Ansprüche auf Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind; Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen, insbesondere Zinsen, Zuschläge, Verwaltungskosten oder Rentenleistungen, genießen das Vorrecht dieser Klasse nur wegen der laufenden und der aus den letzten zwei Jahren rückständigen Beträge;
5.
der Anspruch des Gläubigers, soweit er nicht in einer der vorhergehenden Klassen zu befriedigen ist;
6.
die Ansprüche der vierten Klasse, soweit sie infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind;
7.
die Ansprüche der dritten Klasse wegen der älteren Rückstände;
8.
die Ansprüche der vierten Klasse wegen der älteren Rückstände.

(2) Das Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück besteht auch für die Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung.

(3) Für die Vollstreckung mit dem Range nach Absatz 1 Nummer 2 genügt ein Titel, aus dem die Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung, die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit zu erkennen sind. Soweit die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit nicht aus dem Titel zu erkennen sind, sind sie in sonst geeigneter Weise glaubhaft zu machen.

(1) Wird dem Vollstreckungsgericht ein aus dem Grundbuch ersichtliches Recht bekannt, welches der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens entgegensteht, so hat das Gericht das Verfahren entweder sofort aufzuheben oder unter Bestimmung einer Frist, binnen welcher der Gläubiger die Hebung des Hindernisses nachzuweisen hat, einstweilen einzustellen. Im letzteren Fall ist das Verfahren nach dem Ablauf der Frist aufzuheben, wenn nicht inzwischen der Nachweis erbracht ist.

(2) Wird dem Vollstreckungsgericht eine Verfügungsbeschränkung oder ein Vollstreckungsmangel bekannt, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.