Landgericht Kiel Urteil, 24. Mai 2013 - 12 O 36/12

ECLI:ECLI:DE:LGKIEL:2013:0524.12O36.12.0A
bei uns veröffentlicht am24.05.2013

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin macht als Grundschuldgläubigerin gegen die Beklagte einen Duldungsanspruch wegen der Zwangsverwaltung der im Eigentum der Fa. … stehenden Grundstücke geltend.

2

Am 26. Oktober 1990 wurde für die … eine brieflose Grundschuld über 7.600.000,00 DM ((3.885.818,30 €) für die Grundstücke … und …, eingetragen im Grundbuch von …, Blatt … und Blatt … unter Abteilung II Lfd. Nr. … und … zur Gesamthaft eingetragen. Nach Abtretung eines Teilbetrages wurde am 31. Januar 1995 für die …, die später in … umfirmierte, eine Teilgrundschuld von 4.600.000,00 DM eingetragen. Am 14. Januar 2005 wurde die … auf die … verschmolzen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts … . Diese firmierte mit Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichts … am 15. Dezember 2009 in … um. Die Eigentümerin der Grundstücke, die Fa. …, vermietete diese Grundstücke an die Beklagte. Für die Beklagte wurde am 6. August 2002  für beide Grundstücke im Grundbuch ein befristetes entgeltliches Nießbrauchsrecht im Rang nach den für die Klägerin eingetragenen streitgegenständlichen Grundschulden eingetragen. Am 3. Februar 2009 unterwarf sich die Grundstückeigentümerin durch notarielle Beurkundung der sofortigen Zwangsvollstreckung in die Grundstücke. Eine vollstreckbare Ausfertigung wurde der … erteilt. Diese Zwangsvollstreckungsunterwerfung wurde am 13. Juli 2009 im Grundbuch eingetragen. Die Klägerin betreibt gegen die Grundstückseigentümerin einen Rechtsstreit bei dem Landgericht Kiel (15 O 121/11) wegen der Rückzahlung eines Darlehens, für das die Grundschulden zur Sicherung dienen sollten, wobei dort die Valutierung des Darlehens von der Grundstückeigentümerin bestritten ist. Die Klägerin beantragte ebenfalls die Zwangsverwaltung der Grundstücke aus weiteren für sie unter den lfd. Nr. … und … eingetragenen Grundschulden, wobei das Verfahren hinsichtlich der Grundschuld zur lfd. Nr. … seit März 2010 ausgesetzt ist. Die Klägerin erhielt aus dieser Zwangsverwaltung bis zum 31. März 2010 Erlöse in Höhe von insgesamt 432.535,80 €.

3

Die Klägerin meint, sie bedürfe der durch Urteil titulierten Duldung durch die Beklagte, um die Zwangsverwaltung auch wegen der vorliegend betroffenen Grundschulden betreiben zu können. Eine Umschreibung der Unterwerfungserklärung der Grundstückseigentümerin habe keine Aussicht auf Erfolg, auch weil die Beklagte sich dagegen wehren würde. Deshalb habe sie gegen die Beklagte einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung.

4

Die Klägerin beantragt,

5

die Beklagte zu verurteilen, die (dingliche) Vollstreckung aus der in den Grundbüchern des Amtsgerichts … von … Bl. … und … in Abt. III lfd. Nr. … eingetragenen Grundschuld über insgesamt 3.885.818,30 € zzgl. 15 % Zinsen hieraus seit dem 01.01.2008 in den haftenden Grundbesitz Gemarkung …, Flur 001, Flurstücke … und …, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts … von … Bl. … und Gemarkung …, Flur …, Flurstücke … und …, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts … von … Bl. … zu dulden.

6

Die Beklagte beantragt,

7

die Klage abzuweisen,

8

hilfsweise

9

ihr die Geltendmachung ihrer Rechte im Nachverfahren vorzubehalten und die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 6.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 2.000,00 € seit dem 2. Januar 2010, 4. Februar 2010 und 1. April 2010 zu zahlen.

10

Die Beklagte meint, die Klage sei unzulässig, da der Klägerin das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Sie könne das begehrte Klageziel einfacher durch eine Umschreibung des Vollstreckungstitels gegen die Grundstückeigentümerin erreichen. Darüber hinaus stehe ihr kein Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung zu. Im Übrigen werde der geltend gemachte Zahlungsanspruch wegen der erstrangigen Eintragung einer weiteren Grundschuld für die Klägerin auch bereits durch die Zwangsverwaltung aus der Grundschuld mit der lfd. Nr. … befriedigt. Der hilfsweise geltend gemachte Zahlungsanspruch ergebe sich aus Teilzahlungen, die die Klägerin bisher im Wege der Zwangsvollstreckung erhalten hat.

11

Die Beklagte hat die Aussetzung des Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit der Entscheidungen in dem beim Landgericht Kiel anhängigen Rechtsstreit der Klägerin gegen die Grundstückeigentümerin (15 O 121/11) auf Rückzahlung des den Grundschulden zugrundeliegenden Darlehens und in den beim BGH anhängigen Beschwerdeverfahren der Klägerin gegen die Beklagte (VII ZB 54/11) auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus anderen Grundschulden beantragt.

Entscheidungsgründe

12

Die Klage ist unzulässig, da der Klägerin das Rechtsschutzbedürfnis für die geltend gemachte Duldungsklage fehlt.

13

1. Eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 148 ZPO kam nicht in Betracht. Zum Einen widerspräche eine Aussetzung wegen Vorgreiflichkeit anderer Entscheidungen dem Zweck des Urkundsprozesses auf beschleunigte Entscheidung zumindest durch Vorbehaltsurteil, weshalb eine Aussetzung vorliegend unzulässig gewesen wäre (vgl. Zöller-Greger, Vor § 592 Rn. 3 m. w. N.). Zum Anderen sind die Entscheidungen in dem Rechtsstreit bei dem Landgericht Kiel 15 O 121/11 und in den Beschwerdeverfahren für den vorliegenden Rechtsstreit nicht präjudiziell. In dem Rechtsstreit 15 O 121/11 geht es um einen Zahlungsanspruch der Klägerin gegen die Grundstückseigentümerin aus einem zwischen den dortigen Parteien geschlossenen Darlehensvertrag. Insofern sind schon nicht dieselben Parteien beteiligt. Darüber hinaus können Ansprüche aus den hier in Bezug genommenen Grundschulden, zumal gegen die Nießbraucherin, die nicht Beteiligte des Darlehensvertrages ist, unabhängig von Forderungen aus zugrundeliegenden schuldrechtlichen Verträgen geltend gemacht werden. Die Beschwerdeverfahren betreffen nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien andere Grundschulden mit unterschiedlichen zeitlichen Konstellationen, so dass auch insoweit keine Vorgreiflichkeit vorliegt.

14

2. Die Klägerin, die offenkundig aufgrund des von ihr vorgelegten beglaubigten Handelsregisterauszuges Inhaberin der Grundschulden ist, kann das von ihr begehrte Rechtsschutzziel nach Auffassung des Gerichts durch Umschreibung der Vollstreckungsklausel gegen die Beklagte gemäß § 727, 738, 795 ZPO erreichen, so dass ein Rechtsschutzbedürfnis für das aufwendigere Klagverfahren nicht besteht.

15

Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass entsprechend der Entscheidung des BGH vom 14. März 2003, IXa ZB 45/03, bei der erstrebten Zwangsverwaltung auch ein Duldungstitel gegen die – nachrangig eingetragene – Nießbraucherin, hier die Beklagte, notwendig ist. Dieser Titel kann aber nicht nur durch die vorliegend erhobene Duldungsklage, sondern vielmehr einfacher, schneller und kostengünstiger durch Umschreibung der Vollstreckungsunterwerfungserklärung gemäß §§ 727, 794, 795 ZPO erreicht werden. Insofern ist  der eingetragene Nießbrauchsberechtigte, die Beklagte, i. S. d. § 727 ZPO Teil-Rechtsnachfolgerin der Grundstückseigentümerin in dem Recht, die Früchte des Grundstücks, also den Pacht-/Mietzins, zu ziehen (vgl. Zöller-Stöber, § 738 Rn. 2; OLG Dresden Rpflger 2006, 92f.; Alff, Rpflger 2003, 523). Bei Eintragung des Nießbrauchs am 6. August 2002 waren die Grundstücke auch bereits mit den am 26. Oktober 1990 und am 31. Januar 1995 eingetragenen Grundschulden belastet, so dass die erst später eingetretene Vollstreckbarkeit durch die Eintragung der Unterwerfungserklärung der Eigentümerin vom 3. Februar 2009 gemäß § 800 ZPO die Umschreibung nicht hindert. Wenn der Nießbrauch erst nach der Grundschuld bestellt wurde, und die Grundschuld nach § 800 ZPO vollstreckbar ist, kann die Klausel gemäß § 727, 325 ZPO auf den Nießbraucher ausgedehnt werden (Dr. Storz, LMK 2003, 226f.; Alff a. a. O.). Auf den Zeitpunkt der Unterwerfungserklärung kommt es damit nicht an, entscheidend ist vielmehr, dass der Haftungsverband der zuvor eingetragenen Grundschuld bereits das später im Rahmen des Nießbrauchs auf die Beklagte übergangene Recht zur Fruchtziehung erfasste.

16

Dem steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin bereits versucht hat, eine notarielle Umschreibung der Unterwerfungserklärung zu erhalten. Bei der von ihr vorgetragenen Weigerung des ersuchten Notars hätte die Klägerin insoweit den Rechtsweg beschreiten können und müssen. Auch von der Klägerin erwartete Rechtsmittel der Beklagten gegen einen Antrag auf Klauselumschreibung führen nicht zum Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses entgegen den genannten Grundsätzen, da es jeder Partei in jedem Verfahren freistehen muss, ihre Rechte wahrzunehmen.

17

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 794 Weitere Vollstreckungstitel


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(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, geg

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Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 erwähnten Schuldtiteln sind die Vorschriften der §§ 724 bis 793 entsprechend anzuwenden, soweit nicht in den §§ 795a bis 800, 1079 bis 1086, 1093 bis 1096 und 1107 bis 1117 abweichende Vorschriften enthalt

Zivilprozessordnung - ZPO | § 800 Vollstreckbare Urkunde gegen den jeweiligen Grundstückseigentümer


(1) Der Eigentümer kann sich in einer nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde in Ansehung einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Weise unterwerfen, dass die Zwangsvollstreckung aus de

Zivilprozessordnung - ZPO | § 738 Vollstreckbare Ausfertigung gegen Nießbraucher


(1) Ist die Bestellung des Nießbrauchs an einem Vermögen nach der rechtskräftigen Feststellung einer Schuld des Bestellers erfolgt, so sind auf die Erteilung einer in Ansehung der dem Nießbrauch unterliegenden Gegenstände vollstreckbaren Ausfertigung

Referenzen

(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.

(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.

(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.

(1) Ist die Bestellung des Nießbrauchs an einem Vermögen nach der rechtskräftigen Feststellung einer Schuld des Bestellers erfolgt, so sind auf die Erteilung einer in Ansehung der dem Nießbrauch unterliegenden Gegenstände vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils gegen den Nießbraucher die Vorschriften der §§ 727, 730 bis 732 entsprechend anzuwenden.

(2) Das Gleiche gilt bei dem Nießbrauch an einer Erbschaft für die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des gegen den Erblasser ergangenen Urteils.

Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 erwähnten Schuldtiteln sind die Vorschriften der §§ 724 bis 793 entsprechend anzuwenden, soweit nicht in den §§ 795a bis 800, 1079 bis 1086, 1093 bis 1096 und 1107 bis 1117 abweichende Vorschriften enthalten sind. Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 Abs. 1 Nr. 2 erwähnten Schuldtiteln ist § 720a entsprechend anzuwenden, wenn die Schuldtitel auf Urteilen beruhen, die nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar sind. Die Vorschriften der in § 794 Absatz 1 Nummer 6 bis 9 genannten Verordnungen bleiben unberührt.

(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.

(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.

(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:

1.
aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind;
2.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen;
2a.
(weggefallen)
2b.
(weggefallen)
3.
aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet;
3a.
(weggefallen)
4.
aus Vollstreckungsbescheiden;
4a.
aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind;
4b.
aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c;
5.
aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat;
6.
aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006;
7.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind;
8.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1; L 141 vom 5.6.2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, ergangen sind;
9.
aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind.

(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.

Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 erwähnten Schuldtiteln sind die Vorschriften der §§ 724 bis 793 entsprechend anzuwenden, soweit nicht in den §§ 795a bis 800, 1079 bis 1086, 1093 bis 1096 und 1107 bis 1117 abweichende Vorschriften enthalten sind. Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 Abs. 1 Nr. 2 erwähnten Schuldtiteln ist § 720a entsprechend anzuwenden, wenn die Schuldtitel auf Urteilen beruhen, die nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar sind. Die Vorschriften der in § 794 Absatz 1 Nummer 6 bis 9 genannten Verordnungen bleiben unberührt.

(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.

(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.

(1) Der Eigentümer kann sich in einer nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde in Ansehung einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Weise unterwerfen, dass die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks zulässig sein soll. Die Unterwerfung bedarf in diesem Fall der Eintragung in das Grundbuch.

(2) Bei der Zwangsvollstreckung gegen einen späteren Eigentümer, der im Grundbuch eingetragen ist, bedarf es nicht der Zustellung der den Erwerb des Eigentums nachweisenden öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde.

(3) Ist die sofortige Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer zulässig, so ist für die im § 797 Abs. 5 bezeichneten Klagen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist.

(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.

(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.

(1) Das rechtskräftige Urteil wirkt für und gegen die Parteien und die Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind oder den Besitz der in Streit befangenen Sache in solcher Weise erlangt haben, dass eine der Parteien oder ihr Rechtsnachfolger mittelbarer Besitzer geworden ist.

(2) Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, gelten entsprechend.

(3) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Reallast, Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, so wirkt es im Falle einer Veräußerung des belasteten Grundstücks in Ansehung des Grundstücks gegen den Rechtsnachfolger auch dann, wenn dieser die Rechtshängigkeit nicht gekannt hat. Gegen den Ersteher eines im Wege der Zwangsversteigerung veräußerten Grundstücks wirkt das Urteil nur dann, wenn die Rechtshängigkeit spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten angemeldet worden ist.

(4) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Schiffshypothek, so gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.