Landgericht Kiel Beschluss, 23. Mai 2018 - 12 O 32/18

published on 23.05.2018 00:00
Landgericht Kiel Beschluss, 23. Mai 2018 - 12 O 32/18
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Gericht

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Tenor

1. Das Landgericht Kiel erklärt sich für örtlich unzuständig.

2. Der Rechtsstreit wird auf Antrag der Klägerin an das Landgericht Stuttgart verwiesen.

Gründe

I.

1

Die im Gerichtsbezirk ansässige Klägerin war Leasingnehmerin, die in Stuttgart ansässige Beklagte Leasinggeberin eines Neuwagens. Wegen Mängeln des geleasten Fahrzeugs trat die Klägerin vom Vertrag zurück. Die Parteien streiten nun über die Abrechnung des Leasingvertrags. Die Klägerin fordert eine höhere Erstattung ihrer Zahlungen als seitens der Beklagten abgerechnet.

II.

2

Die Entscheidung beruht auf § 281 Abs. 1 ZPO. Das angegangene Gericht ist örtlich unzuständig (1.). Auf Antrag der Klägerin hat sich das angegangene Gericht nach Gewährung rechtlichen Gehörs für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Gericht zu verweisen (2.).

3

1. Eine Zuständigkeit des Landgerichts Kiel ergibt sich nicht aus § 29 ZPO. Nach der Auffangregel des § 269 Abs. 1 BGB ist Erfüllungsort der Sitz des Schuldners der streitigen Verpflichtung und damit der Sitz der Beklagten in Stuttgart.

4

Aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 30.03.1988 - I ARZ 192/88 - lässt sich nicht ableiten, an welchem Ort Leasingraten zurückzugewähren sind. Der Bundesgerichtshof bestimmt den Erfüllungsort bei Leasingverträgen über bewegliche Sachen im laufenden Vertragsverhältnis nach § 269 Abs. 1 und 2 BGB (NJW 2017, 1301), was für die Anwendung des § 269 BGB auch auf die Rückgewährpflichten nach Rücktritt spricht. Einen gemeinsamen Erfüllungsort für die beiderseitigen Rückgewährpflichten nehmen viele Stimmen für den Rücktritt vom Kaufvertrag und bestimmter anderer Vertragstypen an (Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 29 ZPO, Rn. 25 - Rückabwicklung; Palandt-Grüneberg, § 269 BGB, Rn. 16 m.w.N.; krit. Stöber, NJW 2006, 2661). Ob dies allgemein gilt, ist jedoch umstritten (vgl. zum Meinungsstand Staudinger/Claudia Bittner (2014) BGB § 269, Rn. 29).

5

Der Bundesgerichtshof macht zur Voraussetzung eines einheitlichen Erfüllungsorts Besonderheiten, die allein einen bestimmten anderen Leistungsort als den jeweiligen Wohnsitz des Schuldners umständegerecht erscheinen lassen (BGH, Beschluss vom 11.11.2003 - X ARZ 91/03). Bei der Rückabwicklung von Leasingverträgen über bewegliche Sachen sind keine solchen Besonderheiten ersichtlich (vgl. auch Musielak/Voit/Heinrich, § 29 ZPO, Rn. 29). In der Praxis dürfte der Leasinggeber zurückzuerstattende Geldleistungen regelmäßig an seinem Sitz unbar anweisen. Dass wechselseitige Leistungen Zug um Zug zu erfolgen haben, begründet generell keinen gemeinsamen Leistungsort (Palandt-Grüneberg, § 269 BGB, Rn. 13 m.w.N.). Bei Leasingverträgen wird in der Praxis ohnehin verbreitet zuerst das Fahrzeug zurückgegeben und danach abgerechnet. Ob der Beklagten eine Pflichtverletzung zur Last fällt, ist für den Gerichtsstand allgemein unerheblich, wie schon das Beispiel des Zahlungsverzugs des Schuldners zeigt. Auch der Gesichtspunkt der Erleichterung einer Beweisaufnahme ist für den Erfüllungsort nicht ausschlaggebend, zumal auch die Nacherfüllung beim Kraftfahrzeugkauf regelmäßig am Sitz des Verkäufers und nicht am Belegenheitsort der Sache zu erfolgen hat (dazu Palandt-Grüneberg, § 269 BGB, Rn. 15 m.w.N.). Im vorliegenden Fall ist ohnehin offen, ob sich das bereits zurückgegebene Fahrzeug überhaupt noch im Gerichtsbezirk befindet.

6

2. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Stuttgart ergibt sich aus den §§ 12, 17 ZPO.


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(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers

(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. (2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, we
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published on 11.11.2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ARZ 91/03 vom 11. November 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO § 29 Gebührenforderungen von Rechtsanwälten können in der Regel nicht gemäß § 29 ZPO am Gericht des Kanzleisi
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Annotations

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.

(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.

(2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.

(3) Aus dem Umstand allein, dass der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, dass der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll.

(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.

(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.

(2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.

(3) Aus dem Umstand allein, dass der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, dass der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll.

Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.

(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.

(2) Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt werden können, bei dem Gericht ihres Amtssitzes.

(3) Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen bestimmten Gerichtsstand ist ein durch Statut oder in anderer Weise besonders geregelter Gerichtsstand zulässig.