Landgericht Kiel Urteil, 16. Dez. 2011 - 1 S 77/11

Gericht
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18. März 2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Norderstedt abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 3.305,90 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Juli 2010 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelferin hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte oder die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
- 1
Der Kläger macht einen Schadensersatzanspruch wegen Beratungsverschuldens aus einem Reisevermittlungsvertrag geltend.
- 2
Der Kläger buchte am 23. August 2008 (Bl. 44 d. A.) über die Beklagte für seine Ehefrau und sich eine von der Streithelferin veranstaltete Karibik-Kreuzfahrt, die im April 2010 stattfinden sollte. Am 27. Mai 2009 buchte er über die Beklagte Hin- und Rückflüge mit der Lufthansa, die bei Buchung der Kreuzfahrt noch nicht buchbar waren. Darüber hinaus buchte er über die Beklagte noch weitere Leistungen, die mit der Reise im Zusammenhang standen.
- 3
Wegen des im April 2010 aufgrund der Aschewolke angeordneten Flugverbots konnte der Kläger das Schiff nicht erreichen und kündigte den Vertrag über die Kreuzfahrt mit Schreiben vom 18. April 2010, dem Tag vor dem Beginn der Kreuzfahrt, wegen höherer Gewalt (Anlage K 2, Bl. 7 d. A.). Dadurch fielen Stornogebühren in Höhe von 90 % des Reisepreises an.
- 4
Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte hätte die Reiseleistungen als Pauschalreise buchen oder ihn darüber aufklären müssen, dass er wegen der Einzelbuchungen - anders als bei einer Pauschalreise - das Risiko, des Schiff rechtzeitig zu erreichen, selbst tragen müsse. Dann hätte er die Reiseleistungen nicht gebucht. Er verlangt mit der Klage die Rückzahlung seiner Anzahlung und hat darüber zunächst die Freihaltung von der Forderung der Streithelferin hinsichtlich der Stornokosten verlangt. Da die Beklagte diesen Betrag gezahlt und insoweit Widerklage erhoben hat, hat der Kläger den Antrag zunächst in einen negativen Feststellungsantrag geändert und diesen sodann einseitig für erledigt erklärt.
- 5
Die Beklagte trägt vor, der Kläger habe keine Pauschalreise buchen wollen, sondern sich die einzelnen Bausteine bewusst individuell zusammengestellt.
- 6
Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
- 7
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, den Kläger auf die rechtlichen Risiken hinzuweisen, die daraus resultierten, dass die Reise nicht als Pauschalreise gebucht werden könne. Dabei handele es sich um eine nach § 5 RDG erlaubte Rechtsdienstleistung, die der Kläger aufgrund der möglichen wirtschaftlichen Folgen erwarten könne. Diese Risiken lägen im Fehlen einer Kündigungsmöglichkeit nach § 651 j BGB im Falle höherer Gewalt. Der Kläger hätte die Reise dann entweder als Pauschalreise oder überhaupt nicht gebucht.
- 8
Mit der Berufung macht die Beklagte geltend, eine Verpflichtung zur Rechtsberatung über die Risiken einer Individualreise habe nicht bestanden. Im übrigen sei sie vom Zeitpunkt der Buchung an als Erfüllungsgehilfin der Streithelferin tätig gewesen, so dass allenfalls letztere wegen eines Beratungsverschuldens haften könne. Im übrigen habe sie bestritten, dass der Kläger bei entsprechender Information von der Buchung Abstand genommen hätte und dass für den hier maßgeblichen Zeitpunkt Flüge über die Streithelferin hätten gebucht werden können.
- 9
Die Beklagte beantragt,
- 10
wie erkannt.
- 11
Die Streithelferin schließt sich dem Antrag der Beklagten an.
- 12
Der Kläger beantragt,
- 13
die Berufung zurückzuweisen.
II.
- 14
Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.
- 15
Die Beklagte hat keine Pflichten aus dem Reisevermittlungsvertrag mit dem Beklagten verletzt.
- 16
Eine Pflicht zur Buchung der Reiseleistungen als Pauschalreise bestand nicht. Denn die Beklagte hat unbestritten vorgetragen, dass die Buchung der Flüge zusammen mit der Kreuzfahrt im August 2008 noch gar nicht möglich war. Zudem sollten später auch noch weitere Teile der Reise gebucht werden. So ist es dann auch geschehen.
- 17
Ob der Kläger davon ausgegangen ist, dass es sich um eine Pauschalreise handele, kann offen bleiben. Selbst wenn das der Fall war, konnte die Beklagte mit einem solchen Verständnis nicht rechnen. Denn für einen objektiven Dritten in der Lage des Klägers musste sich aufdrängen, dass die sukzessive Buchung von Kreuzfahrt, Flügen und weiteren Leistungen wie Hotelübernachtungen und Mietwagen keine Pauschalreise darstellt.
- 18
Die Beklagte hat auch nicht ihre Beratungspflichten verletzt. Sie war nicht verpflichtet, den Kläger darauf hinzuweisen, dass er das Risiko der Anreise trug und im Falle eines Flugausfalles wegen höherer Gewalt den Vertrag über die Kreuzfahrt nicht kostenfrei würde kündigen können. Ein solcher Hinweis über den Anwendungsbereich des § 651 j BGB würde über die Beratungspflichten des Reisevermittlers hinausgehen.
- 19
Der Reisevermittler ist grundsätzlich zur Beratung bei der Auswahl einer den Wünschen und Möglichkeiten des Reisenden entsprechenden Pauschalreise oder geeigneter Einzelreiseleistungen verpflichtet und muss dabei ungefragt diejenigen Umstände offen legen, von denen die Kunden erfahrungsgemäß ihre Entscheidung abhängig machen oder - weitergehend - auf die es dem betreffenden Kunden aufgrund seiner speziellen persönlichen Situation erkennbar ankommt (BGH NJW 2006, 3137; BGH NJW 2006, 2321). Dazu gehören etwa Informationen über allgemeine Gefahrenlagen am Urlaubsort, über Risiken bei luftverkehrsrechtlich bedenklichen Billig-Flugtickets und über eine dem Reisevermittler bekannt gewordene drohende Insolvenz des Reiseveranstalters (Staudinger, 2011, § 651 a Rn. 65 f.; MüKo-Tonner, BGB, 5. Aufl. 2009, § 651 a Rn. 52).
- 20
Eine umfassende Auskunftspflicht hinsichtlich sämtlicher Einzelheiten folgt daraus aber nicht. So besteht für den Reisevermittler - anders als gem. § 5 Nr. 1 BGB-InfoV für den Reiseveranstalter - etwa keine Verpflichtung, ungefragt über Pass- und Visa-Erfordernisse Auskunft zu erteilen (BGH NJW 2006, 2321; MüKo a. a. O. Rn. 51). Das gleiche gilt für Auskünfte über die AGB der befördernden Fluggesellschaft (Staudinger a. a. O. Rn. 65). Ohne konkrete Nachfrage muss der Reisevermittler auch nicht die billigste Reisealternative nennen (Staudinger a. a. O. Rn. 66; MüKo a. a. O. Rn. 55). Auch eine Reiseabbruchversicherung - anders als eine Reiserücktrittsversicherung - muss das Reisebüro nicht ansprechen (BGH NJW 2006, 3137).
- 21
Im allgemeinen ist nicht zu erwarten, dass ein Kunde von der Buchung einer geplanten Reise Abstand nimmt, wenn er das Risiko der Anreise trägt. Er wird stattdessen genügend Zeit einplanen, um mögliche und durchaus vorkommende Verzögerungen bei der Anreise auszugleichen. Ebenso wenig wird er von der Buchung Abstand nehmen, wenn er den Vertrag nicht wegen höherer Gewalt kündigen kann. Höhere Gewalt liegt bei unerwartetem Eintreten außergewöhnlicher Umstände vor (MüKo-Tonner, § 651 j Rn. 1), tritt also eher selten ein. Daher würde es die Anforderungen an die Beratungspflichten des Reisevermittlers überspannen, wenn er bei Buchung einer Individualreise auf die von einer Pauschalreise abweichende Rechtsfolge für einen solchen Ausnahmefall hinweisen müsste. Dann müsste man konsequenterweise nämlich auch eine Aufklärung über andere rechtliche Unterschiede zwischen Individual- und Pauschalreise verlangen. Das wäre jedoch eine umfassende Rechtsberatung, die von Reisevermittlern nicht erwartet werden kann.
- 22
Hat die Beklagte ihre Hinweispflichten damit nicht verletzt, so ist sie nicht zur Rückzahlung der Anzahlung verpflichtet und kann die Erstattung der von ihr verauslagten Stornokosten verlangen.
- 23
Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 21. Juni 2010 (Anlage K 3, Bl. 8 d. A.) die Zahlung bis zum 5. Juli 2010 angemahnt.
- 24
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 101 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
- 25
Die Kammer hat die Revision zur Fortbildung des Rechts zugelassen (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 ZPO), weil die Reichweite der Hinweispflichten des Reisevermittlers höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärt ist.

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(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Andere Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 kann auch eine andere Rechtsdienstleistung sein.
(2) Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.
(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.