Landgericht Kempten (Allgäu) Endurteil, 06. Juli 2017 - 1 HK O 262/17

published on 06/07/2017 00:00
Landgericht Kempten (Allgäu) Endurteil, 06. Juli 2017 - 1 HK O 262/17
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Gericht

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Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meldung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis  zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in kommerziellen Medien eine Immobilienanzeige für eine Wohnimmobilie, für die zum Zeitpunkt der Anzeigenaufgabe ein Energieausweis vorliegt, vor deren Verkauf zu veröffentlichen, ohne sicherzustellen, dass diese Anzeige

a.) Angaben zu der Art des Energieausweises (Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 EnEV) und zu den im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträgern für die Heizung des Gebäudes enthält, wenn dies geschieht, wie in einer Immobilienanzeige der Beklagten in der... Zeitung vom ... für die Wohnimmobiiie „Luxus-Penthouse in ..., Baujahr 2017" zum Kaufpreis von 980.000,00 EUR, die wie folgt wiedergegeben ist:

 

b.) Angaben zu der Art des Energieausweises (Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 EnEV ) enthält, wenn dies geschieht wie in einer Immobilienanzeige der Beklagten in der... Zeitung vom ... für die Immobilie „Wohnung in ..., 97 m2 Wohnfläche, Baujahr 1995" zum Kaufpreis von 254.000,00 EUR, die wie folgt wiedergegeben ist:

 

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 229,34 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz p.a. hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung hinsichtlich der Unterlassung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,- € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Hinsichtlich der Abmahnkosten und hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits kann die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten die strafbewehrte Unterlassung der Schaltung bezeichneter gewerblicher Immobilienanzeigen sowie die Zahlung vorgerichtlicher Abmahnkosten.

Der Kläger ist ein nach dem Wettbewerbsrecht klagefähiger Umwelt- und Verbraucherschutzverband und in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des UklaG eingetragen. Nach seiner Satzung bezweckt er u.a., die aufklärende Verbraucherberatung sowie den Umweltschutz in der Bundesrepublik Deutschland zu fördern.

Die Beklagte betreibt in ... ein Immobilien- und Maklerunternehmen. Ihre Bilanz des Kalenderjahres 2014 weist einen Bilanzgewinn von ... und im Vorjahr einen solchen von ... bei einer Bilanzsumme im Jahr 2014 von rund ... und im Jahr 2013 von ... auf.

Die Beklagte inserierte in der Ausgabe vom ... der ... Zeitung im Immobilienteil für den Verkauf der Wohnimmobilien „Luxus-Penthouse in ... Innenstadt, Baujahr 2017“ zum Kaufpreis von 980.000,- € und „Wohnung in ..., 97 m2 Wohnfläche, Baujahr 1995" zum Kaufpreis von 254.000,- € dergestalt, dass sie in der Anzeige betreffend die Penthouse-Wohnung zwar Angaben zum Baujahr und zu einem Energiekennwert von 54,8 kWH tätigte, die nach § 16 a Abs. 1 Ziffern 1 und 3 EnEV vorgeschriebenen Pflichtangaben zu der Art des Energieausweises, Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis i.S.d. § 17 Abs. 1 S. 1 EnEV und zu den im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträgern für die Heizung des Ge bäudes; in der Immobilienanzeige betreffend die Wohnung in Probstried gab die Beklagte das Baujahr, den wesentlichen Energieträger für die Heizung sowie einen Energiekennwert von 86 kWH an, unterließ aber die nach § 16 a Abs. 1 Ziffer 1 EnEV vorgeschriebenen Angaben zur Art des Energieausweises.

Für beide Wohnungen war ein Energieausweis vorhanden.

Mit Schreiben vom 04.11.2016 mahnte der Kläger die Beklagte ab und wies darauf hin, dass nur die Abgabe einer erheblich strafbewehrten Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr ausräume und den Unterlassunganspruch erledige. Eine den entsprechenden Grundsätzen gerecht werdende Unteriassungserklärung sei beigefügt. In der entsprechend beigefügten Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafeversprechen ist enthalten, dass die Beklagte sich unter Übernahme einer für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung zu zahlende Konventionalstrafe in Höhe von 7.500,- € verpflichtet, es künftig zu unterlassen, bei dem Bewerben von Immobilien in kommerziellen Medien nicht sicherzustellen, dass darin Angaben aus dem Energieausweis zur energetischen Beschaffenheit der Immobilie, wie zur Art des ausgestellten Energieausweises, zum Wert des Endenergiebedarfs oder des Endenergieverbrauchs der beworbenen Immobilie, über den wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes, zum Baujahr der Immobilie sowie zur Energieeffizienzklasse nach Maßgabe und unter Beachtung der Vorschriften des § 16 a EnEV aufgeführt sind, so wie geschehen in der... Zeitung vom ... Mit Schreiben vom 11.11.2016 lehnte die Beklagte die Abgabe dieser Erklärung unter Anführung entsprechender Gründe ab.

Die Klägerin trägt vor,

die fehlenden Angaben betreffend beider Anzeigen seien als wettbewerblicher Verstoß i.S. der §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, 5 a Abs. 2 UWG zu werten. Dabei könne dahinstehen, ob die Beklagte als Immobilienmakler direkt unter dem Pflichtenkreis des § 16 a Abs. 1, Abs. 2 EnEV falle.

Die Abmahnung und deren gerichtliche Verfolgung seien nicht rechtsmissbräuchlich: Hiergegen spreche schon der Umstand,, dass er einer der großen, anerkannten und einflussreichen Umweltschutz- und Verbraucherschutzverbände in der Bundesrepublik Deutschland sei und unzweifelhaft rechtmäßig handle. Er habe in Erfüllung seiner satzungsrechtlichen Aufgaben gehandelt.

Er würde auch nicht systematisch Printmedien „durchforsten“ und angebliche „Kleinstverstöße“ suchen. Vielmehr mache er selbst lediglich Stichproben und gehe ansonsten gegen Wettbewerbsverstöße vor, von denen er Kenntnis erlange.

Im Übrigen sei das Vorgehen gegen eine Vielzahl von Wettbewerbsverletzungen und damit die Zahl der Abmahnungen kein Kriterium, das eine Missbräuchlichkeit begründe. Insbesondere sei es eine durch nichts untermauerte Vermutung, dass er sachfremde Ziele verfolge. Soweit sich die Beklagte auf die Größe der Anzeige beziehe, sei die Frage der Größe einer Anzeige für einen Wettbewerbsverstoß irrelevant.

Die seinem Abmahnschreiben beigefügte vorgeschlagene Unterlassungserklärung könne ein missbräuchliches Vorgehen seinerseits ebenfalls nicht begründen.

Nach der wettbewerbsrechtlichen Systematik sei er von vorneherein gar nicht gehalten gewesen, eine strafbewehrte Unterlassungserklärüng beizufügen. Vielmehr oblag es der Beklagten, durch eine ausreichend strafbewehrte Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Selbst wenn ihr Vorschlag zu weitgehend gewesen sei, wie nicht, sei es Sache der Beklagten, eine ausreichende Unterlassungserklärung abzugeben.

Im Übrigen sei sein schutzwürdiges Interesse am Unterbleiben weiterer Zuwiderhandlungen so hoch gewesen, dass der Vorschlag der strafbewehrten Unterlassung kerngleicher Verletzungshandlungen zulässig sei.

Der angegebene Streitwert und die in der vorgeschlagenen Unterlassungserklärung aufgeführte Vertragsstrafe ergäben ebenfalls kein rechtsmissbräuchliches Verhalten.

Der angegebene Streitwert sei angemessen.

Der Vorschlag hinsichtlich des Vertragsstrafeversprechens sei nicht überhöht gewesen. Dies ergebe sich aus der Art des Verstoßes. Entgegen der Angaben der Beklagten ergebe sich aus den mitgeteilten Bilanzsummen und Bilanzgewinnen auch eine entsprechende Größe der Beklagten.

Das vorgeschlagene Vertragsstrafeversprechen sei auch nicht verschuldensunabhängig ausgestaltet. Der Umstand, dass in der Unterlassungserklärung das Verschulden nicht erwähnt ist, ergäbe insoweit keine andere Wertung.

Der Kläger beantragt,

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer,

zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in kommerziellen Medien eine Immobilienanzeige für eine Wohnimmobilie, für die zum Zeitpunkt der Anzeigenaufgabe ein Energieausweis vorliegt, vor deren Verkauf zu veröffentlichen, ohne sicherzustellen, dass diese Anzeige

a.) Angaben zu der Art des Energieausweises (Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz i EnEV) und zu den im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträgern für die Heizung des Gebäudes enthält, wenn dies geschieht, wie in einer Immobilienarizeige der Beklagten in der... Zeitung vom ... für die Wohnimmobilie „Luxus-Penthouse in ..., Baujahr 2017" zum Kaufpreis von 980.000,00 EUR, die wie folgt wiedergegeben ist:

 

b.) Angaben zu der Art des Energieausweises (Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 EnEV) enthält, wenn dies geschieht wie in einer Immobilienanzeige der Beklagten in der... Zeitung vom … für die Immobilie „Wohnung in ..., 97 m2 Wohnfläche, Baujahr 1995" zum Kaufpreis von 254.000,00 EUR, die wie folgt wiedergegeben ist:

 

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 229,34 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz p.a. hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor,

das Vorgehen des Klägers sei aufgrund der Summe der vorliegenden Indizien als rechtsmissbräuchlich zu werten.

Die Klägerin recherchiere massenhaft geringfügige, wettbewerbsrechtlich unproblematische Verstöße. Dies zeige geradezu das Auffinden der zwei briefmarkengroßen streitgegenständlichen Anzeigen.

Die Angabe eines überhöhten Gegenstands- oder Streitwerts im Zusammenhang mit dem systematischen Vorgehen sei weiterhin ein starkes Indiz für das rechtsmissbräuchliche Vorgehen.

Der Streitwert von 30.000,-€ sei deutlich übersetzt.

Das Verlangen einer Vertragsstrafe von 7.500,- € sei erheblich überhöht.

Auch die Ausgestaltung der Vertragsstrafe als verschuldensunabhängig - so sei die Vertragsstrafe zu verstehen - ergebe ein Indiz für die Rechtswidrigkeit.

Soweit der Kläger vorträgt, sie habe die vorschlagene Unterlassungserklärung nicht akzeptieren müssen, sondern hätte eine eigene abgeben können, ergebe dies keine andere Wertung hinsichtlich der Missbräuchlichkeit.

Auch die starke Verallgemeinerung des Unterlassungsgebots sei ein eindeutiges Indiz für die Missbräuchlichkeit. Die Verallgemeinerung gehe über den Kernbereich hinaus.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Gründe

Der Kläger ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG klagebefugt.

Der Unterlassungsanspruch ist jedenfalls nach den §§ 8 Abs. 1 S. 1, 3, 5 a Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 UWG gegeben.

Die Informationen zur Art des Energieausweises und zu den im Energieausweis genannten Energieträgern für die Heizung sind wesentlich im Sinne des § 5 a Abs. 2 Nr. 1 UWG. Auf die maßgeblichen und zutreffenden Ausführungen des OLG Hamm im Urteil I-4 U 137/15 und OLG München im Urteil 6 U 4725/15 wird verwiesen.

Hinreichende Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen des Klägers sind nicht gegeben.

Voraussetzung hierfür wäre, wenn der Kläger überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und dies als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheint.

Dies liegt nicht vor. Der Kläger hält sich, auch wenn er selber in entsprechenden Medien seinem Satzungszweck entsprechende wettbewerbswidrige Verstöße recherchiert, innerhalb seines Satzungszweckes. Die Häufigkeit von Abmahnungen belegt nicht ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen des Klägers, sondern vielmehr vielfachen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht.

Dem Kläger ist auch beizupflichten, dass die Größe der Anzeige für die Qualifizierung eines Inserats als wettbewerbswidrig nicht relevant ist.

Die im Abmahnschreiben beigefügte vorgeschlagene Unterlassungserklärung begründet ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen nicht.

Die Ausführungen des Klägers insoweit, dass es sich um einen Vorschlag handle, sind zutreffend. Entgegengesetzte Aussagen sind auch dementsprechenden Anschreiben nicht zu entnehmen. Wenn die Beklagte in Einzelpunkten eine andere strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben will, ist sie durch den entsprechenden Vorschlag daran nicht gehindert.

Die Formulierung in dem Vertragsstrafeversprechen beinhaltet auch keine über den Kern hinausgehende Verletzungshandlung.

Der angegebene Streitwert bewegt sich im Rahmen dessen, was in vergleichbaren Fällen angesetzt wird.

Die vorgeschlagene Vertragsstrafe ist nicht überhöht. Die Art des Verstoßes bedingt eine maßgebliche Vertragsstrafe, um weitere Verstöße zu verhindern.

Die vorgeschlagene Vertragsstrafe ist auch nicht verschuldensunabhängig ausgestaltet. Soweit die Beklagte vorträgt, durch die bewusst unklare und auslegungsbedürftige Formulierung bestehe die Gefahr, dass insbesondere ein rechtlich unkundiger die Vertragsstrafe im Fall einer nicht schuldhaften Zuwiderhandlung bezahle, ist darauf zu verweisen, dass in dem Vertragsstrafeversprechen eben eine verschuldensunabhängige Zahlung nicht erwähnt wird. Zutreffend führt der Kläger aus, dass in derartigen Fällen nur ein Verschulden die Vertragsstrafe auslöst. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass eine Vertragsstrafe grundsätzlich nur bei Verschulden fällig ist. Wenn ein Adressat insoweit nicht kundig ist, besteht für ihn die Möglichkeit, entsprechende Erkundigung einzuziehen.

Hinsichtlich der Abmahnkosten besteht der Zahlungsanspruch nach § 12 Abs. 1 UWG. Die Abmahnkosten entsprechen dem gerechtfertigten Interesse des Klägers.

Die Kostenentscheidung resultiert aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus § 709 ZPO.

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

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(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwider
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published on 04/08/2016 00:00

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das am 06.10.2015 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld abgeändert. 1. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewer
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Annotations

(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Europäische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG.

(2) Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn

1.
er mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder hat,
2.
er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist und ein Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat,
3.
auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er
a)
seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und
b)
seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
4.
den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen sowie andere Verbraucherverbände, wenn sie überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, diese Voraussetzungen erfüllen.

(3) Über die Eintragung wird durch einen schriftlichen Bescheid entschieden, der dem antragstellenden Verein zuzustellen ist. Auf der Grundlage eines wirksamen Bescheides ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.

(4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einer qualifizierten Einrichtung, die in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintragung.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.