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Die zulässige Berufung ist mit Ausnahme eines geringen Teils der geltend gemachten Zinsen begründet.
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1. Das Amtsgericht hat zu Recht durch streitiges Endurteil und nicht durch Versäumnisurteil entschieden. Zwar hat die Klägerin nach Durchführung der Beweisaufnahme vor dem Amtsgericht den ursprünglich verlesenen Sachantrag nicht mehr wiederholt. Dies war jedoch auch nicht erforderlich. Denn ein Fall der Säumnis liegt nicht vor, wenn der Anwalt in dem zur mündlichen Verhandlung anberaumten Termin zu Beginn Sachanträge stellt und zur Hauptsache verhandelt und nach sofortiger Vernehmung eines geladenen Zeugen erklärt, er trete nicht mehr auf bzw. stelle keinen Antrag mehr (BGH NJW 1974, 2321).
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2. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Maklerlohn gemäß § 652 Abs. 1 BGB in Höhe von 2.402,05 EUR (= 4.698,00 DM).
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a) Zwischen der Klägerin und dem Beklagten ist ein Maklervertrag zustande gekommen. Der Beklagte ist nicht als (vollmachtloser) Vertreter für seinen Vater aufgetreten. Dass er ausdrücklich im Namen seines Vaters gehandelt hätte, hat der Beklagte weder in der ersten Instanz noch im Berufungsverfahren geltend gemacht. Auch ein konkludentes Handeln in fremdem Namen hat der Beklagte in erster Instanz nicht behauptet. Im Berufungsverfahren macht der Beklagte nunmehr lediglich geltend, dass die Klägerin aus den Gesprächen sowie dem Verhalten der Parteien eindeutig habe entnehmen können, dass er nicht im eigenen Namen, sondern ausschließlich für seinen Vater habe handeln wollen (Schriftsatz vom 11.03.2002, AS. II/55 [57]).
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Die Tatsache, dass der Beklagte eine Wohnung nicht für sich selbst, sondern für seinen Vater suchte, ist kein Umstand im Sinne des § 164 Abs. 1 Satz 2 BGB, aus welchem sich ergeben würde, dass seine Erklärungen gegenüber der Geschäftsführerin der Klägerin in fremdem Namen abgegeben worden seien. Gemäß § 164 Abs. 2 BGB kommt, wenn der Wille, in fremden Namen zu handeln, nicht erkennbar hervortritt, der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht. In Verbindung mit § 164 Abs. 1 Satz 2 BGB bedeutet das, dass eine Erklärung als im eigenen Namen abgegeben gilt, wenn nicht wenigstens die Umstände ergeben, dass sie in fremdem Namen abgegeben werden soll. Dabei trägt der Verhandelnde die Beweislast dafür, dass er entgegen dem gesetzlichen Regelfall nicht im eigenen Namen gehandelt hat. Diese gesetzliche Regelung will demjenigen, der mit einer bestimmten Person verhandelt oder kontrahiert, das Aufklärungsrisiko abnehmen, wer Vertragspartner sein soll. Diese Abnahme des Aufklärungsrisikos ist dann besonders bedeutsam, wenn unklar ist, ob der Verhandelnde nur für sich oder ausschließlich für einen anderen aufgetreten ist, da der Geschäftspartner andernfalls Gefahr liefe, mit Klagen sowohl gegen den bevollmächtigten Vertreter als auch gegen den möglichen Vertretenen erfolglos zu bleiben (vgl. BGH NJW-RR 1996, 1459). Unklarheiten darüber, ob der Beklagte als Vertreter für seinen Vater oder (auch) im eigenen Namen aufgetreten ist, gehen deshalb zu seinen Lasten (BGH a.a.O.).
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Im vorliegenden Fall hat der Beklagte unstreitig erklärt, dass er eine Wohnung für seinen Vater suche. Aus dieser Erklärung lässt sich nicht ableiten, dass er deshalb nicht im eigenen, sondern im Namen seines Vaters gehandelt hat. Denn selbstverständlich kann im Maklervertrag vereinbart werden, dass der Auftraggeber die Provision ohne Rücksicht auf die Existenz eines eigenen wirtschaftlichen Interesses auch im Falle des Erwerbs einer bestimmten anderen Person schulden soll (vgl. Staudinger/Reuter, § 652 Rn. 70). Insbesondere setzt § 652 BGB schon seinem Wortlaut nach nicht voraus, dass der Maklerkunde selbst Partei des Hauptvertrages wird (vgl. OLG Dresden NJW-RR 1999, 1501). Streben die Maklervertragsparteien einen Hauptvertrag an, den nicht der Kunde, sondern ein von diesem benannter Dritter abschließen soll, so entsteht der Provisionsanspruch - eine Maklerleistung vorausgesetzt - mit Abschluß des Hauptvertrages durch diesen Dritten. Des Rückgriffs auf die Grundsätze zur persönlichen und/oder wirtschaftlichen Identität bedarf es in einer solchen Konstellation nicht (vgl. OLG Dresden a.a.O.).
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Es sind somit bereits keine Umstände vorgetragen, aus denen zweifelsfrei geschlossen werden könnte, dass der Beklagte entgegen des gesetzlichen Regelfalls nicht für sich, sondern für seinen Vater gehandelt hat.
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b) Die Klägerin hat eine Maklerleistung erbracht, nämlich dem Beklagten die Adresse der später von seinem Vater erworbenen Wohnung mitgeteilt. Sie hat zuvor - wie der Zeuge F. anlässlich seiner Vernehmung vor dem Amtsgericht bestätigt hat - auch auf ihr Provisionsbegehren hingewiesen. Im Übrigen genügt es, wenn - wie vorliegend - sich der Kunde an einen Makler wendet, dessen Beruf ihm bekannt ist, mit der Bitte, ihm geeignete Objekte zu benennen und den Nachweis entgegennimmt (vgl. Palandt/Sprau, 62. Auflage, § 652 Rn. 4 m.w.N.).
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c) Unstreitig ist der in Aussicht genommene Hauptvertrag aufgrund der Maklerleistung der Klägerin zustandegekommen. Der Vater des Beklagten hat die von der Klägerin nachgewiesene Wohnung zum Preis von 135.000,00 DM erworben.
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d) Die Klägerin hat deshalb einen Provisionsanspruch in Höhe von 3 % des Verkaufspreises zuzüglich Mehrwertsteuer. Dies ergibt einen Betrag von 4.698,00 DM (= 2.402,05 EUR).
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3. Zinsen waren der Klägerin erst ab Rechtshängigkeit, dem Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids (§ 284 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F.), zuzusprechen, da ein früherer Verzugsbeginn nicht sicher feststellbar ist. Die Klägerin hat vorgetragen, dass der Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 20.02.2001 zur Zahlung aufgefordert worden sei. Der Beklagte hat die geltend gemachten Verzugszinsen bestritten. Dem klägerischen Vortrag lässt sich nicht entnehmen, ob dem Beklagten eine Zahlungsfrist gesetzt war bzw. wann dem Beklagten das behauptete Schreiben zugegangen ist.
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