Landgericht Karlsruhe Urteil, 24. Juli 2003 - 5 S 214/01

published on 24.07.2003 00:00
Landgericht Karlsruhe Urteil, 24. Juli 2003 - 5 S 214/01
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Pforzheim vom 21.09.2001 – 2 C 272/01 – unter Aufhebung der Kostenentscheidung wie folgt abgeändert:

Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Stuttgart vom 04.05.2001, Az: 01-0113212-0-7 bleibt in Höhe von 2.402,05 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Im Übrigen wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt der Beklagte.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

 
(abgekürzt gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a.F.)
Die zulässige Berufung ist mit Ausnahme eines geringen Teils der geltend gemachten Zinsen begründet.
1. Das Amtsgericht hat zu Recht durch streitiges Endurteil und nicht durch Versäumnisurteil entschieden. Zwar hat die Klägerin nach Durchführung der Beweisaufnahme vor dem Amtsgericht den ursprünglich verlesenen Sachantrag nicht mehr wiederholt. Dies war jedoch auch nicht erforderlich. Denn ein Fall der Säumnis liegt nicht vor, wenn der Anwalt in dem zur mündlichen Verhandlung anberaumten Termin zu Beginn Sachanträge stellt und zur Hauptsache verhandelt und nach sofortiger Vernehmung eines geladenen Zeugen erklärt, er trete nicht mehr auf bzw. stelle keinen Antrag mehr (BGH NJW 1974, 2321).
2. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Maklerlohn gemäß § 652 Abs. 1 BGB in Höhe von 2.402,05 EUR (= 4.698,00 DM).
a) Zwischen der Klägerin und dem Beklagten ist ein Maklervertrag zustande gekommen. Der Beklagte ist nicht als (vollmachtloser) Vertreter für seinen Vater aufgetreten. Dass er ausdrücklich im Namen seines Vaters gehandelt hätte, hat der Beklagte weder in der ersten Instanz noch im Berufungsverfahren geltend gemacht. Auch ein konkludentes Handeln in fremdem Namen hat der Beklagte in erster Instanz nicht behauptet. Im Berufungsverfahren macht der Beklagte nunmehr lediglich geltend, dass die Klägerin aus den Gesprächen sowie dem Verhalten der Parteien eindeutig habe entnehmen können, dass er nicht im eigenen Namen, sondern ausschließlich für seinen Vater habe handeln wollen (Schriftsatz vom 11.03.2002, AS. II/55 [57]).
Die Tatsache, dass der Beklagte eine Wohnung nicht für sich selbst, sondern für seinen Vater suchte, ist kein Umstand im Sinne des § 164 Abs. 1 Satz 2 BGB, aus welchem sich ergeben würde, dass seine Erklärungen gegenüber der Geschäftsführerin der Klägerin in fremdem Namen abgegeben worden seien. Gemäß § 164 Abs. 2 BGB kommt, wenn der Wille, in fremden Namen zu handeln, nicht erkennbar hervortritt, der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht. In Verbindung mit § 164 Abs. 1 Satz 2 BGB bedeutet das, dass eine Erklärung als im eigenen Namen abgegeben gilt, wenn nicht wenigstens die Umstände ergeben, dass sie in fremdem Namen abgegeben werden soll. Dabei trägt der Verhandelnde die Beweislast dafür, dass er entgegen dem gesetzlichen Regelfall nicht im eigenen Namen gehandelt hat. Diese gesetzliche Regelung will demjenigen, der mit einer bestimmten Person verhandelt oder kontrahiert, das Aufklärungsrisiko abnehmen, wer Vertragspartner sein soll. Diese Abnahme des Aufklärungsrisikos ist dann besonders bedeutsam, wenn unklar ist, ob der Verhandelnde nur für sich oder ausschließlich für einen anderen aufgetreten ist, da der Geschäftspartner andernfalls Gefahr liefe, mit Klagen sowohl gegen den bevollmächtigten Vertreter als auch gegen den möglichen Vertretenen erfolglos zu bleiben (vgl. BGH NJW-RR 1996, 1459). Unklarheiten darüber, ob der Beklagte als Vertreter für seinen Vater oder (auch) im eigenen Namen aufgetreten ist, gehen deshalb zu seinen Lasten (BGH a.a.O.).
Im vorliegenden Fall hat der Beklagte unstreitig erklärt, dass er eine Wohnung für seinen Vater suche. Aus dieser Erklärung lässt sich nicht ableiten, dass er deshalb nicht im eigenen, sondern im Namen seines Vaters gehandelt hat. Denn selbstverständlich kann im Maklervertrag vereinbart werden, dass der Auftraggeber die Provision ohne Rücksicht auf die Existenz eines eigenen wirtschaftlichen Interesses auch im Falle des Erwerbs einer bestimmten anderen Person schulden soll (vgl. Staudinger/Reuter, § 652 Rn. 70). Insbesondere setzt § 652 BGB schon seinem Wortlaut nach nicht voraus, dass der Maklerkunde selbst Partei des Hauptvertrages wird (vgl. OLG Dresden NJW-RR 1999, 1501). Streben die Maklervertragsparteien einen Hauptvertrag an, den nicht der Kunde, sondern ein von diesem benannter Dritter abschließen soll, so entsteht der Provisionsanspruch - eine Maklerleistung vorausgesetzt - mit Abschluß des Hauptvertrages durch diesen Dritten. Des Rückgriffs auf die Grundsätze zur persönlichen und/oder wirtschaftlichen Identität bedarf es in einer solchen Konstellation nicht (vgl. OLG Dresden a.a.O.).
Es sind somit bereits keine Umstände vorgetragen, aus denen zweifelsfrei geschlossen werden könnte, dass der Beklagte entgegen des gesetzlichen Regelfalls nicht für sich, sondern für seinen Vater gehandelt hat.
b) Die Klägerin hat eine Maklerleistung erbracht, nämlich dem Beklagten die Adresse der später von seinem Vater erworbenen Wohnung mitgeteilt. Sie hat zuvor - wie der Zeuge F. anlässlich seiner Vernehmung vor dem Amtsgericht bestätigt hat - auch auf ihr Provisionsbegehren hingewiesen. Im Übrigen genügt es, wenn - wie vorliegend - sich der Kunde an einen Makler wendet, dessen Beruf ihm bekannt ist, mit der Bitte, ihm geeignete Objekte zu benennen und den Nachweis entgegennimmt (vgl. Palandt/Sprau, 62. Auflage, § 652 Rn. 4 m.w.N.).
10 
c) Unstreitig ist der in Aussicht genommene Hauptvertrag aufgrund der Maklerleistung der Klägerin zustandegekommen. Der Vater des Beklagten hat die von der Klägerin nachgewiesene Wohnung zum Preis von 135.000,00 DM erworben.
11 
d)  Die Klägerin hat deshalb einen Provisionsanspruch in Höhe von 3 % des Verkaufspreises zuzüglich Mehrwertsteuer. Dies ergibt einen Betrag von 4.698,00 DM (= 2.402,05 EUR).
12 
3. Zinsen waren der Klägerin erst ab Rechtshängigkeit, dem Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids (§ 284 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F.), zuzusprechen, da ein früherer Verzugsbeginn nicht sicher feststellbar ist. Die Klägerin hat vorgetragen, dass der Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 20.02.2001 zur Zahlung aufgefordert worden sei. Der Beklagte hat die geltend gemachten Verzugszinsen bestritten. Dem klägerischen Vortrag lässt sich nicht entnehmen, ob dem Beklagten eine Zahlungsfrist gesetzt war bzw. wann dem Beklagten das behauptete Schreiben zugegangen ist.
13 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10 (analog), 713 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

7 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Annotations

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Maklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Maklers zustande kommt. Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann der Maklerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedingung eintritt.

(2) Aufwendungen sind dem Makler nur zu ersetzen, wenn es vereinbart ist. Dies gilt auch dann, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt.

(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.

(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.

(1) Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Maklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Maklers zustande kommt. Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann der Maklerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedingung eintritt.

(2) Aufwendungen sind dem Makler nur zu ersetzen, wenn es vereinbart ist. Dies gilt auch dann, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt.

Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.