Landgericht Karlsruhe Beschluss, 22. Aug. 2005 - 2 Qs 65/05

bei uns veröffentlicht am22.08.2005

Tenor

Auf die Beschwerde des Beschuldigten wird auf Kosten der Staatskasse, die auch die notwendigen Auslagen des Beschuldigten zu tragen hat, festgestellt, dass die aufgrund Beschlusses des Amtsgerichts Karlsruhe vom 23. Mai 2005 – 31 Gs 1501/05 – am 30. Juni 2005 durchgeführten Durchsuchungen der Wohn- und Geschäftsräume des Beschuldigten rechtswidrig gewesen sind.

Gründe

 
Die Kammer macht sich die zutreffenden Erwägungen des Verteidigers des Beschuldigten in seinem Schriftsatz vom 5. August 2005 zu eigen. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft waren die Angaben im Rahmen der anonymen Anzeige im Hinblick auf den Vorwurf eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz – auf den es vorliegend allein ankommt – nicht geeignet, einen Anfangsverdacht gegen den Beschuldigten als Rechtmäßigkeitsvoraussetzung zur Anordnung einer Durchsuchung zu begründen. Hinsichtlich der offensichtlichen Eignung solcher Anzeigen zur Diskreditierung Dritter – gerade in Geschäftsbereichen, in denen der Beschuldigte tätig ist – muss verlangt werden, dass darin gemachte Angaben entweder ausreichend detailliert sind oder aber in wesentlichen Punkten vor Beantragung eines Durchsuchungsbeschlusses durch anderweitige Ermittlungen bestätigt werden können. An beidem fehlt es vorliegend. Allein die Tatsache, dass der anonyme Anrufer die Nachnamen zweier Lokalbetreiber kennt, genügt jedenfalls nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 Satz 1 StPO.

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Strafprozeßordnung - StPO | § 467 Kosten und notwendige Auslagen bei Freispruch, Nichteröffnung und Einstellung


(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zu

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Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 14. Juli 2016 - 2 BvR 2474/14

bei uns veröffentlicht am 14.07.2016

Tenor Der Beschluss des Landgerichts Trier vom 10. September 2015 - 5 Qs 66/14 - und der Beschluss des Amtsgerichts Trier vom 30. Juli 2014 - 35a Gs 2134/14 - verletzen den Beschwerdeführer in sein

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(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.

(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.

(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er

1.
die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder
2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.

(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.

(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.