Landgericht Kaiserslautern Urteil, 14. Okt. 2008 - 1 S 16/08

ECLI:ECLI:DE:LGKAISE:2008:1014.1S16.08.0A
14.10.2008

[Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Tenor wurde vom Gericht nicht mitgeteilt]

Gründe

1

Die zulässige Berufung hat in der Sache nur einen geringen Erfolg.

2

Der Kläger hat gegen die Beklagte aus dem zwischen ihnen bestehenden Haftpflichtvertrag einen Anspruch auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, ihm für das im Tenor zu Ziffer 1. näher bezeichnete Schadensereignis Versicherungsschutz zu gewähren. Dieser Feststellungsanspruch beruht auf § 3 III Nr. 1 AHB, wonach der Versicherer die Entscheidungsbefugnis hat, ob er Rechtsschutz zur Abwehr vermeintlich unbegründeter Haftpflichtansprüche gewährt oder aber den Versicherungsnehmer von Drittansprüchen freistellt (vgl. BGHZ 79, 76).

3

Von einem Schadensereignis - das Entlaufen von sieben Stück Damwild aus dem Gehege des (…) - ist auf der Grundlage der vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen auszugehen. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Feststellungen begründen könnten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), liegen nicht vor. Das aufrechterhaltene Bestreiten des Entlaufens von sieben Stück Damwild durch die Beklagte ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich.

4

Das Schadensereignis ist auch nicht durch die sogenannte Benzinklausel - 3.1 BBR - vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Als Ausschlussklausel ist die Benzinklausel grundsätzlich eng auszulegen. Dementsprechend muss sich eine Gefahr verwirklicht haben, die gerade dem Fahrzeuggebrauch eigen, diesem selbst und unmittelbar zuzurechnen ist. Entscheidend ist dabei, dass der Anwendungsbereich der Klausel (nur) dann eröffnet ist, wenn sich ein Gebrauchsrisiko gerade des Kraftfahrzeugs verwirklicht und zu einem Schaden geführt hat. Von der Klausel soll also vom Versicherungsschutz (nur) ausgenommen werden, was als typisches Kraftfahrzeuggebrauchsrisiko in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung versicherbar ist (vgl. zum Ganzen BGHZ 170, 182 = VersR 2007, 388).

5

Danach ist hier der Versicherungsschutz des Klägers nicht ausgeschlossen. Es hat sich kein Gebrauchsrisiko des vom Kläger gesteuerten Fahrzeugs verwirklicht. Der Gebrauch des Fahrzeugs durch das Durchfahren des Tores führte nicht zum Entlaufen der Tiere. Das Öffnen des Außentores durch den Kläger diente lediglich dazu, die räumliche Gebrauchsmöglichkeit des Kraftfahrzeugs zu erhöhen. Das Offenstehenlassen des Tores hatte für den Gebrauch des Kraftfahrzeuges gar keinen Zweck. Die Handlungen bzw. das Unterlassen des Klägers unterstützten also allenfalls den Gebrauch des Fahrzeuges.

6

Hinzu kommt, dass mangels Vorliegen eines typischen Kraftfahrzeuggebrauchsrisikos die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung des Klägers für den verursachten Schaden nicht aufzukommen hätte.

7

Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte ist jedoch auf die Feststellung beschränkt, dass die Beklagte Versicherungsschutz wegen der im Tenor zu Ziffer 1. näher bezeichneten Haftpflichtforderung zu gewähren hat (vgl. BGHZ 79, 76). Ausführungen durch die Kammer zur Höhe des Versicherungsschutzes sind daher nicht veranlasst.

8

Lediglich in diesem Umfang war das angefochtene Urteil abzuändern und die Berufung im übrigen zurückzuweisen.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts


(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidung

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(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.