Landgericht Ingolstadt Endurteil, 09. Juni 2017 - 41 O 1994/15
Tenor
I.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.824,71 € nebst Zinsen in Höhe von 2,5 %-Punkten über dem EZB-Zinssatz seit dem 24.12.2014, sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 958,19 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 32 %, die Beklagte 68 %.
III.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 18.860,12 € festgesetzt.
Tatbestand
Reparaturkosten netto |
€ |
17.529,41 |
Kosten für das Kurzgutachten |
€ |
357,71 |
Nutzungsausfallentschädigung |
€ |
984,00 |
Allgemeine Kostenpauschale |
€ |
25,00 |
gesamt |
€ |
18.860,12 |
– unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH und des BGH zur Zuständigkeit des deutschen Gerichts gem. Art. 11, 9 Abs. 1 Nr. 2 EuGVVO, allerdings unter Anwendung des italienischen materiellen Rechts gem. Art. 4 Abs. 1 Rom-II-VO –:
Die Klage wird abgewiesen.
Gründe
I.
II.
III.
IV.
V.
VI.
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Urteil einreichenLandgericht Ingolstadt Endurteil, 09. Juni 2017 - 41 O 1994/15 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.
(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.
(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:
- 1.
Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von fünftausend Euro nicht übersteigt; - 2.
ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes: - a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses; diese Zuständigkeit ist ausschließlich; - b)
Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, Fuhrleuten, Schiffern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, die über Wirtszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, die aus Anlaß der Reise entstanden sind; - c)
Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes; diese Zuständigkeit ist ausschließlich; - d)
Streitigkeiten wegen Wildschadens; - e)
(weggefallen) - f)
(weggefallen) - g)
Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag.
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 01. April 2014, Az.: 10 O 816/12, wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten zu 1 und 3, die auch als Streithelfer des Beklagten zu 2 für dessen Kosten in der Berufungsinstanz aufzukommen haben, insgesamt als Gesamtschuldner.
3. Das Urteil ist ebenso ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar wie nunmehr auch das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 01. April 2014, Az.: 10 O 816/12.
Gründe
I.
- 1
Der Kläger als Eigentümer und Halter eines am 14. Dezember 2011 (Bl. 8 Bd. I d. A.) für 7.100 € erworbenen BMW 320d Touring (Erstzulassung: Juli 2002) begehrt wegen eines streitigen, namentlich von der Drittbeklagten als gestellt angesehenen Verkehrsunfalls vom 11. Januar 2012 gegen 17.00 Uhr im Ausfahrtsbereich des M. in B. von den Beklagten – der Halterin, dem Fahrer und dem Haftpflichtversicherer des anderen am Unfall beteiligten Fahrzeugs, eines Lancia Lybra (Erstzulassung: 25.01.2001), der rückwärts aus einer Parktasche fahrend gegen den linken hinteren Teil des BMW gestoßen sei – Ersatz des ihm dadurch entstandenen Schadens in Höhe von 5.500,-- € nebst Freistellung von den sich über 946,49 € (Bl. 26 Bd. I d. A.) verhaltenden Kosten des seinerseits in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens der C. GmbH vom 16. Januar 2012 (Bl. 13 - 25 und Bl. 55 - 67 Bd. I d. A.).
- 2
Der geltend gemachte Schaden bezüglich des Pkw setzt sich entsprechend dem Gutachten wie folgt zusammen:
- 3
Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs
7.300,00 €
./. Restwert
- 2.300,00 €
Nutzungsausfallentschädigung für 10 Tage à 50 €
500,00 €
Klageforderung
5.500,00 €
- 4
Die Beklagten zu 1 und 3 haben, abweichend von dem das Unfallgeschehen bestätigenden Beklagten zu 2, für den sie deshalb als Streithelfer fungieren, einen inszenierten Unfall behauptet und dazu namentlich in erster Instanz vorgetragen, die Beschädigungsbilder an den beteiligten Fahrzeugen stimmten nicht bzw. weitgehend nicht mit dem behaupteten Unfallhergang überein.
- 5
Außerdem lägen weitere Anhaltspunkte vor, die bei einer Gesamtschau für einen gestellten Unfall sprächen. So seien die Parteien miteinander bekannt. Es werde zudem auf Gutachtenbasis nach vorherigem Verkauf der beiden Fahrzeuge abgerechnet. Auf eine Hinzuziehung der Polizei sei verzichtet worden. Beide Unfallfahrzeuge seien kurz vor dem Unfall angemeldet bzw. angeschafft worden. Das Fahrzeug der Beklagten zu 1 habe erhebliche Vorschäden aufgewiesen und sei deshalb als nur für den Unfall beschafftes Schrottfahrzeug anzusehen. Sowohl der Kläger als auch der Beklagte zu 2 befänden sich in angespannten wirtschaftlichen Verhältnissen. Beide Fahrzeuge seien noch vor Geltendmachung der streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche verkauft worden, wodurch eine Nachbesichtigung unmöglich geworden sei.
- 6
Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 01. April 2014 nach Einholung eines unfallanalytischen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. Z. in der Sache, abgesehen von einer zeitlichen Beschränkung des Zinsantrages, vollen Umfanges stattgegeben und im Wesentlichen ausgeführt:
- 7
Dem Kläger stehe gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ein Schadensersatzanspruch gemäß den §§ 7, 18 StVG in Verb. mit § 823 BGB und § 3 Nr. 1 PflVG in Höhe von 5.500,-- € nebst Zinsen sowie auf Freistellung von den Sachverständigenkosten in Höhe von 946,49 € zu, weil sich der Unfall, wie vom Zweitbeklagten bei seiner Anhörung bestätigt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme tatsächlich zugetragen habe und nicht als gestellt anzusehen sei. Denn der gerichtlich bestellte Sachverständige Dipl.-Ing. Z. habe ebenso wie zuvor auch schon der vom Kläger beauftragte Privatgutachter eine Kompatibilität zwischen der Unfallschilderung und den Beschädigungsbildern an den beteiligten Fahrzeugen festgestellt.
- 8
Die Beklagten hingegen hätten demgegenüber nicht den von ihnen zu führenden Nachweis eines vorgetäuschten Unfalls erbracht, weil nicht genügend gewichtige Anzeichen für eine Unfallmanipulation vorlägen. Weder der kurze Zeitraum zwischen Zulassung bzw. Erwerb der beteiligten Fahrzeuge und dem Unfallgeschehen noch das Alter des klägerischen Pkw von fast 10 Jahren sowie dessen alsbaldiger Verkauf nach dem Unfall, noch die Bekanntschaft zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2 reichten für die Annahme einer Unfallmanipulation aus. Dasselbe gelte für den Verzicht auf eine polizeiliche Unfallaufnahme und die vom Kläger vorgenommene Schadensabrechnung auf Gutachtenbasis. Die bloße Bekanntschaft der einer Altersgruppe angehörenden Parteien sei bei einer Kleinstadt wie B. kein für einen gestellten Unfall sprechendes Indiz, zumal eine nähere Bekanntschaft oder gar eine Freundschaft nicht bestanden habe noch vorgetragen sei. Dass bei einem Unfall mit klarer Schuldfrage die Polizei nicht hinzugezogen werde, liege nahe und sei nicht weiter verwunderlich.
- 9
Auch eine Beweisvereitelung könne nicht angenommen werden, weil der Kläger den Pkw vor der Veräußerung habe begutachten lassen, bei welcher Gelegenheit Fotografien des Wagens angefertigt worden seien.
- 10
Gegen die Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten, wobei die Erst- und Drittbeklagten wiederum als Nebenintervenienten für den Zweitbeklagten tätig werden.
- 11
Sie rügen, das Landgericht habe sich nicht mit sämtlichen von ihnen vorgetragenen Indizien für eine Unfallmanipulation befasst und es unterlassen, eine notwendige Gesamtschau aller nur vereinzelt gewürdigten Umstände vorzunehmen, andernfalls die Klage hätte abgewiesen werden müssen.
- 12
Auf das Alter oder den Wert des vom Kläger erworbenen BMW komme es nicht entscheidend an, vielmehr sei insoweit auf das Verhältnis der unfallbeteiligten Fahrzeuge zueinander abzustellen, wobei sich ein erheblicher Wertunterschied bemerkbar mache.
- 13
Der anschließende Verkauf beider Fahrzeuge sei entgegen der Auffassung des Landgerichts sehr wohl als Beweisvereitelung zu werten, weil die Parteien es bewusst und gewollt unterlassen hätten, die Polizei zur Feststellung des Unfallhergangs und der Endstellung der Fahrzeuge unmittelbar nach dem Unfall herbeizurufen. Der vom Gericht beauftragte Sachverständige Dipl.-Ing. Z. habe sein Gutachten ausdrücklich unter den Vorbehalt gestellt, dass keine objektiv auswertbaren Beweisangebote hinsichtlich der kollisionsbedingten Endstellungen der beteiligten Fahrzeuge noch Spuren auf der Fahrbahn zur Verfügung gestanden hätten.
- 14
Das Landgericht hätte zudem die weiteren Umstände, nämlich die Abrechnung auf Gutachtenbasis und die Bekanntschaft von Kläger und Zweitbeklagtem, anders werten bzw. gewichten müssen. Mit der Abrechnung auf Gutachtenbasis habe der Kläger einen deutlichen finanziellen Gewinn erzielt, weil er das Fahrzeug unrepariert veräußert und sich danach ein deutlich günstigeres Auto angeschafft habe.
- 15
Die Beklagten beantragen dementsprechend,
- 16
das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 01. April 2014 abzuändern und die Klage abzuweisen.
- 17
Der Kläger beantragt,
- 18
die Berufung zurückzuweisen,
- 19
und verteidigt die seines Erachtens zutreffende Entscheidung des Landgerichts, im Wesentlichen unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens.
- 20
Im Übrigen wird von der Darstellung des Sachverhalts gemäß § 540 Abs. 2 in Verb. mit § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO und § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO Abstand genommen.
II.
- 21
Die gemäß § 511 Abs. 1 und 2 Nr. 1 ZPO statthafte und auch sonst formell zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gemäß den §§ 517, 519, 520 ZPO eingelegte und begründete Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
- 22
Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch in der vom Landgericht zuerkannten Höhe gegen die Beklagten als Gesamtschuldner zu, und zwar wegen schuldhafter Verletzung seines Eigentums an dem BMW durch den unversehens rückwärts am 11. Januar 2012 auf dem M. -Parkplatz in B. mit dem Lancia Lybra ausparkenden Zweitbeklagten. Dessen Haftung folgt sowohl grundlegend aus § 823 Abs. 1 BGB wie auch des Weiteren aus § 823 Abs. 2 BGB in Verb. mit § 9 Abs. 5 StVO und aus der vermuteten Verschuldenshaftung für den Fahrer eines in Betrieb befindlichen Pkw nach § 18 Abs. 1 StVG (in Verb. mit den §§ 7, 17 Abs. 1 StVG), welche schuldhafte Pflichtverletzung sich die Erstbeklagte als Halterin des Fahrzeugs gemäß den §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 2 und 1 StVG und die für beide, Fahrer wie Halter, nach § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 und 4 VVG (in Verb. mit § 1 PflVG) – und nicht, wie vom Landgericht rechtsirrig, aber folgenlos angenommen,§ 3 Nr. 1 PflVG a. F. – haftende Drittbeklagte entgegenhalten lassen müssen.
- 23
Die gesamtschuldnerische Haftung aller drei Beklagten folgt aus § 115 Abs. 1 Satz 4 VVG in Verb. mit einer entsprechenden Anwendung des § 840 Abs. 1 BGB.
- 24
Die für den Haftungstatbestand an sich unstreitige Eigentumsverletzung durch den Zweitbeklagten indiziert zugleich deren notwendige Rechtswidrigkeit, die auch nicht, wie die Erst- und Drittbeklagte behaupten, aufgrund einer Einwilligung des Klägers in einen bloß inszenierten Unfall entfallen sein kann. Das Landgericht hat vielmehr zu Recht einen bewusst und manipulativ herbeigeführten Unfall des Klägers nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles verneint und den Beklagten die volle Haftung für den hieraus dem Kläger entstandenen Schaden zugewiesen.
- 25
Indizien, die bei isolierter Betrachtung noch für einen manipulierten und damit die Rechtswidrigkeit der Eigentumsverletzung entfallen lassenden Unfall sprechen mochten (1), werden durch gegenläufige andere Umstände im Rahmen einer umfassenden Gesamtwürdigung derart entkräftet, dass ein gestellter Unfall nicht mehr erheblich oder überwiegend wahrscheinlich erscheint (2).
- 26
Angesichts des einseitig schuldhaften Verkehrsverstoßes vonseiten des Zweitbeklagten ist auch der komplette unfallbedingte Schaden des Klägers der Höhe nach zu ersetzen (3).
- 27
1. Steht wie hier ein Zusammenstoß der beteiligten Fahrzeuge fest, trifft den in Anspruch genommenen Haftpflichtversicherer, also hier die Drittbeklagte, die Beweislast dafür, dass der Geschädigte, hier in Person des Klägers, in die Beschädigung seines Fahrzeugs eingewilligt hat, also ein gestellter Unfall vorliegt (BGH, VersR 1979, 281; VersR 1979, 514).
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Für einen solchen Nachweis reicht es aus, dass der Pflichtversicherer derart gewichtige Indizien vorbringt und gegebenenfalls beweist, die bei einer Gesamtschau den triftigen Schluss auf eine Unfallmanipulation zulassen. Hierfür ist wiederum keine wissenschaftlich lückenlose Gewissheit notwendig, sondern der Nachweis einer erheblichen Wahrscheinlichkeit für ein unredliches Verhalten ausreichend. Die Rechtsprechung wendet die Grundsätze des Anscheinsbeweises für die Frage eines abgesprochenen Unfallgeschehens entsprechend an (BGH, VersR 1979, 514, 515; KG, VersR 2006, 614, 615; OLG Düsseldorf, Urteil vom 05. Oktober 2010, Az.: 1 U 190/09, zitiert nach juris, Rdnr. 49 - 51; OLG Celle, Urteil vom 30. Juli 2010, Az.: 14 U 6/10, zitiert nach juris, Rdnr. 6 ff.; OLG Karlsruhe, MDR 2007, 1019; Kaufmann, in: Geigel, Haftpflichtprozess, 26. Aufl., 2011, § 25 Rdnr. 12, 13; Born, in: ZV 1996, 257, 260; Krumbholz, DAR 2004, 67, 69). Dabei sind gewissermaßen typische, jeweils für eine Unfallmanipulation sprechende Anzeichen herausgebildet worden, die es allerdings im konkreten Kontext des Einzelfalles in einer Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände zu gewichten und des Näheren zu würdigen gilt.
- 29
Danach ist der Drittbeklagten zuzugestehen, dass durchaus einige Umstände gleichsam prima vista bei isolierter Betrachtung in das Muster eines gestellten Unfalls passen könnten. Bei dem hier vorliegenden Parkplatzunfall handelt es sich um eine leicht zu steuernde Unfallkonstellation mit geringen Geschwindigkeiten und ohne nennenswertes Verletzungsrisiko, bei dem Schäden an den gewünschten Stellen und in der angestrebten Größenordnung leicht herbeigeführt werden können. Beide am Unfall beteiligten Fahrzeuge waren relativ alt und ihr Wertunterschied – auch wenn der Zeitwert des bei der Drittbeklagten versichert gewesenen Lancia Lybra unbekannt geblieben ist – wohl erheblich. Zudem wies das Fahrzeug der Erstbeklagten auf der gesamten rechten Seite erhebliche Beschädigungen auf, die nach den Feststelllungen des gerichtlichen Sachverständigen nicht durch den streitgegenständlichen Unfall hervorgerufen worden sind. Der Kläger und der Zweitbeklagte als unmittelbar Unfallbeteiligte kannten sich zudem vom Sehen und haben trotz des einen Bagatellfall übersteigenden Schadens nicht die Polizei hinzugezogen. Beide Unfallfahrzeuge sind auch verdächtigerweise erst kurze Zeit vor dem Unfall angemeldet bzw. angeschafft worden, der BMW am 14. Dezember 2011, der Lancia am 13. September 2011. Noch vor Geltendmachung der streitbefangenen Schadensersatzansprüche sind schließlich beide Fahrzeuge weiterverkauft worden.
- 30
2. Berücksichtigt man demgegenüber im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller für und gegen eine Manipulation sprechenden Aspekte die folgenden weiteren Umstände, so erachtet der Senat insgesamt einen gestellten Unfall für nicht mehr überwiegend wahrscheinlich.
- 31
Gegen ein manipuliertes Geschehen spricht zunächst schon, dass der Unfall untypischerweise weder an einem abgelegenen Ort noch zu entlegener Zeit etwa nachts, in den frühen Morgen- oder späten Abendstunden stattgefunden hat, sondern am späten Nachmittag gegen 17.00 Uhr auf dem zu dieser Uhrzeit stark frequentierten Parkplatz eines McDonald-Restaurants in B. . Es bestand mithin für die Beteiligten ein beträchtliches Risiko, an diesem Ort und zu dieser Zeit unliebsame Zeugen zu haben, denen der inszenierte Parkplatzunfall auch als solcher oder zumindest als ungewöhnlich hätte auffallen können. Überdies hat der Kläger hier sogar für den von ihm geschilderten Unfallhergang in erster Instanz B. H. als gleichsam neutralen Zeugen benannt, von dessen Vernehmung das Landgericht indes zu Recht – wegen der bereits anderweitig letztlich unergiebigen Umstände für eine Unfallmanipulation – abgesehen hat.
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Besondere Hervorhebung verdient des Weiteren auch der Umstand, dass die gerade erstinstanzlich von der Drittbeklagten zentral in den Vordergrund des Manipulationsvorwurfes gerückte Behauptung der vermeintlichen Inkompatibilität der Fahrzeugschäden – in zweiter Instanz lautet die Argumentation dann diametral anders, die Plausibilität der Fahrzeugschäden sei ein geradezu typisches Kennzeichen fingierter Unfälle – sich nach der eigens hierzu durchgeführten Beweisaufnahme als nicht stichhaltig erwiesen hat. Nach den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen ist das Unfallgeschehen vom Schadensbild der Unfallfahrzeuge her aus technischer Sicht plausibel und widerspruchsfrei nachzuvollziehen und weist keine irgendwie gearteten Auffälligkeiten für eine Manipulation auf. Dem entspricht das vom Kläger einen Tag nach dem Unfall in Auftrag gegebene Privatgutachten der C. GmbH wie auch die Unfallschilderung des erstinstanzlich angehörten Zweitbeklagten.
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Die Entscheidung der Unfallbeteiligten, die beiden Fahrzeuge nach der Kollision zur Seite zu fahren, ist wegen des generell nachmittags hohen Pkw-Aufkommens auf dem M. -Parkplatz und ausweislich der vom Sachverständigen Dipl.-Ing. Z. gefertigten Fotografien der Unfallörtlichkeit, die für Fahrzeuge anderer Restaurantbesucher im Fall eines Verharrens der Unfallfahrzeuge am Kollisionsort keine Ausweichmöglichkeiten gelassen hätte, ebenfalls ohne Weiteres nachvollziehbar und nichts weniger als verdächtig.
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Dass sich im Übrigen der Kläger und der etwa gleichaltrige Zweitbeklagte schon vor dem Unfall vom Sehen her kannten, ist nach zutreffender Ansicht des Landgerichts in einer Kleinstadt wie B. nichts Ungewöhnliches und ein eher unverfängliches Indiz. Als ambivalent, d. h. im Ergebnis neutral und mitnichten für einen gestellten Unfall sprechend hat des Weiteren zu gelten, dass die Unfallbeteiligten wegen ihrer Bekanntschaft sowie der eindeutigen Verursachung des Unfalls durch den Zweitbeklagten von einer Einschaltung der Polizei zum Zwecke der ihnen müßig erscheinenden Unfallaufnahme abgesehen haben.
- 35
Es verhält sich entgegen der Darstellung der Drittbeklagten auch nicht etwa so, dass der Kläger sich seines Fahrzeugs bereits kurze Zeit nach dem Unfall durch Verkauf entledigt hätte, um auf diese Weise eine ihm unliebsame Begutachtung des Pkw zu vereiteln oder unmöglich zu machen. Der von ihm beauftragte Kfz-Sachverständige der C. GmbH hat den Pkw vielmehr einen Tag nach dem Unfall in Augenschein nehmen können und dabei eine umfangreiche Bilddokumentation angefertigt, die den gerichtlich bestellten Sachverständigen in die Lage versetzte, ein Unfallrekonstruktionsgutachten zu erstellen. Der anschließende Verkauf insbesondere des BMW hat somit die Aufklärung des Unfallhergangs nicht oder jedenfalls nicht nennenswert beeinträchtigt. Ohnedies kann dem Geschädigten eines Verkehrsunfalls, sofern dieser nicht gerade seine eigene Kasko-Versicherung in Anspruch nimmt, gegenüber der Haftpflichtversicherung des Gegners kein langwieriges Zuwarten bezüglich der wie immer vonstattengehenden Schadensbeseitigung angesonnen werden, jedenfalls dann nicht, wenn sich für die Unfallbeteiligten, wie im vorliegenden Fall, die Sachlage und Schuldfrage als völlig eindeutig darstellen.
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Als weiterhin auch noch nachhaltig gegen eine Unfallmanipulation sprechendes Indiz fällt schließlich, zumal im Kontext mit den übrigen Begleitumständen, ins Gewicht, dass der Kläger – entgegen der unerfindlich bleibenden Behauptung der Drittbeklagten von einem seinerseits deutlichen Gewinn – durch den Unfall keinen oder bestenfalls einen äußerst geringen wirtschaftlichen Vorteil gehabt hat, ein fingierter Unfall für ihn daher nicht profitabel gewesen wäre. Für den von ihm mit finanzieller Hilfe der Eltern gekauften Pkw BMW des Typs 320d – als Auszubildender verfügte er seinerzeit altersgemäß und nicht, wie die Drittbeklagte zu suggerieren scheint, etwa zwielichtiger Umstände halber über keine eigenen nennenswerten Einkünfte oder Ersparnisse – zahlte er ausweislich des vorgelegten Kaufvertrages vom 14. Dezember 2011, dessen Echtheit die Drittbeklagte nicht in Zweifel zieht und die zu bezweifeln auch sonst kein Anhalt besteht, einen Betrag von 7.100 €. Den Wiederbeschaffungswert des BMW abzüglich des Restwertes hat der vom Kläger beauftragte Kfz-Sachverständige auf 5.000 € veranschlagt. Nach den nicht bestrittenen Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er für den unrepariert nach dem Unfall privat verkauften Pkw noch einen Betrag in Höhe von 1.500 bis 1.600 € erzielen können, sodass er zusammen mit der reklamierten Entschädigungsleistung, wenn man auch noch die Entschädigung für den Nutzungsausfall in Höhe von insgesamt 500 € hinzunimmt, summa summarum gerade einmal den Betrag erhalten hat, den er für den Kauf des BMW ca. einen Monat vor dem Unfall hat aufwenden müssen. Dass dem Kläger die Inszenierung des streitgegenständlichen Unfalls überhaupt, geschweige denn in lohnenswertem Ausmaße zum Vorteil gereicht hätte, kann demnach nicht festgestellt werden.
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3. Die Beklagten haben den Schaden des Klägers, wie vom Landgericht erkannt, vollen Umfanges zu ersetzen.
- 38
Angesichts dessen, dass der Zweibeklagte allein schuldhaft unter Hinwegsetzung über die besonderen Sorgfaltsanforderungen beim Rückwärtsfahren gemäß § 9 Abs. 5 StVO den Unfall verursacht hat, kann eine Betriebsgefahr auf Seiten des Klägers nicht anspruchsmindernd gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG oder § 254 Abs. 1 BGB zum Zuge kommen.
- 39
Der dem Kläger antragsgemäß zu ersetzende Schaden unterliegt auch der Höhe nach gemäß den §§ 249 Abs. 2, 251 Abs. 1 BGB keinen Bedenken, die auch im Berufungsverfahren nicht mehr erhoben werden.
III.
- 40
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO in Verb. mit den §§ 100 Abs. 4 Satz 1, 101 Abs. 1 ZPO.
- 41
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit dieses Urteils wie auch des angefochtenen Urteils nunmehr ohne Sicherheitsleistung entspricht den §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 ZPO in Verb. mit § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO.
- 42
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nicht ersichtlich. Weder kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
Tenor
Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, an den Kläger 900 EUR nebst Zinsen i.H.v. 2,5 % seit dem 11.05.2011 zu zahlen sowie ihn von der von der Gebührennote der Rechtsanwälte Dr. K & Partner aus Anlass deren außergerichtlicher Tätigkeit zur Regulierung des Verkehrsunfallgeschehens vom 22.10.2010in Höhe von 180,00 EUR freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 48% und die Beklagte zu 2) zu 52 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht zuvor der Vollstreckende Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet hat.
1
Tatbestand:
2Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus dem Quotenvorrecht aus einem Verkehrsunfallgeschehen geltend, das sich am 22.10.2010 gegen 11:15 Uhr in Verona in Italien ereignete. Beteiligt an dem Unfallgeschehen waren der Kläger mit dem Pkw Ford Mondeo mit dem amtlichen Kennzeichen K- … sowie das im Eigentum des Beklagten zu 1 stehende und von ihm geführte Motorrad Honda mit dem amtlichen Kennzeichen CD …, welches bei der Beklagten zu 2 gesetzlich haftpflichtversichert war. Der Unfall ereignete sich auf der Via Andrea Paglieri. Hierbei handelt es sich um eine Straße, die für die jeweilige Fahrtrichtung einen Fahrstreifen zur Verfügung stellt. Die gegensätzlich verlaufenden Fahrstreifen werden getrennt durch eine Zufahrt zu einer Tiefgarage, die aus Sicht des Klägers in die Gegenrichtung führte und von der Fahrspur des Klägers durch eine durchgezogene Linie getrennt war. Nachdem der Kläger auf der Via Andrea Paglieri die links von ihm in der Straßenmitte gelegene Einfahrt zur Tiefgarage etwa um 2-3 m passiert hatte, bemerkte er, dass er sich verfahren hatte. Er beabsichtigte deshalb, über die durchgezogene Linie und über die Zufahrt zur Tiefgarage hinweg auf die Gegenfahrbahn zu wenden, um seine Fahrt sodann in umgekehrter Richtung fortzusetzen. Als er den Wendevorgang einleitete und bereits mit einem Drittel seines Fahrzeugs über die durchgezogene Linie gefahren war, kam es zum Zusammenstoß mit dem Motorrad des Beklagten zu 1). Am Klägerfahrzeug entstanden Schäden, die eine Reparatur mit Kosten i.H.v. 2562,67 EUR nach sich zogen. Ferner mietete der Kläger für die Dauer der Reparatur einen Mietwagen an, wofür ihm 109,48 EUR in Rechnung gestellt wurden. Der Kläger machte die Reparaturkosten gegenüber seiner Vollkaskoversicherung geltend. Diese zahlte an die Reparaturwerkstatt einen Betrag i.H.v. 2262,67 EUR. Der Kläger zahlte den Restbetrag i.H.v. 300 EUR unmittelbar an die Reparaturwerkstatt. Der Kläger machte seine Forderungen, nämlich die Selbstbeteiligung in Höhe von 300 €, weitere 900,00 € Wertminderung sowie jeweils 50 % der Mietwagenkosten, also 54,74 €, und der Unkostenpauschale, also 12,50 €, mit Rechtsanwaltsschreiben vom 30.11.2010 gegenüber der Beklagten zu 2 geltend. Diese lehnte ihre Eintrittspflicht mit Schriftsatz vom 10.03.2011 ab.
3Der Kläger ist der Ansicht, dass die isolierte Klage gegen die Beklagte zu 2 zulässig sei. Er behauptet, der Beklagte zu 1 habe ihn unter Überfahren der durchgezogenen Linie überholen wollen. Entsprechend sei es jenseits der durchgezogenen Linie zur Kollision beider Fahrzeuge gekommen. Überdies sei der Beklagte zu 1 beim Unfall alkoholisiert gewesen.
4Mit der am 06.12.2011 zugestellten Klageschrift vom 11.05.2011 hat der Kläger ursprünglich beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 1267,73 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 7 % über dem Basiszinssatz seit dem 10.03.2011 zu zahlen sowie festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der ihm durch die Rückstufung im Prämiensystem der Kfz-Vollkaskoversicherung wegen der Inanspruchnahme aus Anlass des Verkehrsunfalls vom 22.10.2010 in Verona/Italien entstanden ist, sowie die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Kläger von der Gebührennote der Rechtsanwälte Dr. K & Partner aus Anlass deren außergerichtlicher Tätigkeit zur Regulierung des Verkehrsunfallgeschehens vom 22.10.2010, endend auf 229,55 EUR, freizustellen. Auf den Hinweis des Gerichts, dass die Klage gegenüber dem Beklagten zu 1) wegen örtlicher Unzuständigkeit unzulässig sein dürfte, hat der Kläger am 14.07.2011 die Klage im Hinblick auf den Beklagten zu 1 zurückgenommen. Ferner hat er am 30.08.2012 die Klagerücknahme im Hinblick auf die Mietwagenkosten i.H.v. 54,74 EUR erklärt. Mit Schriftsatz vom 24.09.2013, eingegangen am gleichen Tag, hat der Kläger sodann seinen Zinsanspruch weiter beschränkt.
5Der Kläger beantragt nunmehr,
6die Beklagte zu 2 zu verurteilen, an ihn 1212,99 EUR nebst Zinsen i.H.v. 2,5 % seit dem 11.05.2011 zu zahlen sowie festzustellen, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der ihm durch die Rückstufung im Prämiensystem der Kfz-Vollkaskoversicherung wegen der Inanspruchnahme aus Anlass des Verkehrsunfalls vom 22.10.2010 in Verona/Italien entstanden ist sowie die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Kläger von der Gebührennote der Rechtsanwälte Dr. K & Partner aus Anlass deren außergerichtlicher Tätigkeit zur Regulierung des Verkehrsunfallgeschehens vom 22.10.2010 , endend auf 229,55 EUR, freizustellen.
7Die Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Die Beklagte zu 2 ist der Ansicht, dass die isolierte Klage gegen die Beklagte zu 2 unzulässig sei, weil der nach italienischem Recht zu bewertende Direktanspruch gegen die Beklagte zu 2 die notwendige Streitgenossenschaft der Beklagten zu 2 und des Beklagten zu 1 voraussetze. Da die Klage gegenüber dem Beklagten zu 1 jedoch nicht am deutschen Gerichtsstand zulässig sei, verbiete sich entsprechend auch eine Prozessführung gegen die Beklagte zu 2 am Wohnsitz des Geschädigten. Sie behauptet, der Unfall sei dadurch zu Stande gekommen, dass der Kläger an einem parkenden Fahrzeug habe vorbeifahren wollen und dabei den passierenden Beklagten zu 1 geschnitten habe. Entsprechend sei die Kollision auch noch innerhalb des Fahrstreifens und nicht jenseits der durchgezogenen Linie zustande gekommen. Die Beklagte zu 2 ist ferner der Ansicht, dass die Position Wertminderung, jedenfalls soweit sie fiktiv geltend gemacht werde, nach dem anzuwendenden italienischen Recht nicht erstattungsfähig sei. Gleiches gelte für eine Unkostenpauschale. Der Antrag zu 2 sei schon deshalb unzulässig, weil der Höherstufungsschaden bezifferbar sei, so dass das Feststellungsinteresse entfalle. Darüber hinaus sei dieser Antrag auch unbegründet, weil es sich nach dem maßgeblichen italienischen Recht um einen mittelbaren Schaden handele, für den keine Ersatzpflicht bestünde.
10Der Kläger macht sich hilfsweise das Vorbringen der Beklagten zu 2 zu eigen, dass sich das Unfallgeschehen auf dem Fahrstreifen selbst ereignet habe, während der Beklagte zu 1 versucht habe, das Fahrzeug des Klägers innerhalb des Fahrstreifens zu überholen. Er ist der Ansicht, dass insoweit der Verkehrsverstoß des Beklagten zu 1 darin zu sehen sei, dass er in einer unklaren Verkehrslage und unter Nichtbeachtung des erforderlichen Sicherheitsabstandes den Überholvorgang eingeleitet habe.
11Das Gericht hat den Kläger persönlich zum Unfallhergang in der mündlichen Verhandlung vom 28.08.2012 angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28 8. 2012, Bl. 57 ff., Bezug genommen. Darüber hinaus hat es den Beklagten zu 1 als Zeugen zum Unfallgeschehen gemäß Vernehmungsprotokoll vom 31.01.2013 schriftlich vernommen. Das Gericht hat ferner gemäß Beweisbeschluss vom 15.03.2013, Bl. 92 f., Beweis erhoben durch Einholung eines Rechtsgutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Professor I-Q N vom 28.08.2013 Bezug genommen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
12Entscheidungsgründe:
13Die Klage ist zulässig und im tenorierten Umfange begründet.
14I. Die Klage ist zulässig. Die Prozessführungsbefugnis der Beklagten zu 2 ist auch im Rahmen einer isolierten Klage gegeben.
15Zutreffend ist zwar, dass sich der materielle Direktanspruch gegen die Beklagte zu 2 gem. Art. 40 Abs.1 EGBGB nach dem Recht des Erfolgsortes, also des Unfallortes, richtet, so dass insoweit italienisches Recht zur Anwendung kommt. Gleiches gilt für das Recht des Versicherungsvertrages zwischen dem Versicherer, der Beklagten zu 2, und dem Versicherungsnehmer, dem Beklagten zu 1 gem. Art. 46 c EGBGB.
16Dies führt entsprechend im Falle der Erhebung der Klage in Italien dazu, dass gemäß Art. 144 III des Codice delle Assicurazioni der Versicherer und der Schädiger als notwendige Streitgenossen gemeinsam zu verklagen sind, weil der Direktanspruch gegen den Versicherer sowie die Haftung des Versicherungsnehmers als Schädiger insoweit nur einheitlich festgestellt werden kann. Entsprechend gilt nach italienischem Recht bei Klagen vor italienischen Gerichten die gemeinsame Prozessführungsbefugnis. Hintergrund dieser Regelung ist der Gedanke des italienischen Gesetzgebers, das prozessökonomische Risiko der doppelten Klage sowie das materiellrechtliche Risiko widersprüchlicher Entscheidungen auszuschließen.
17Etwas anderes gilt jedoch gemäß Art. 11 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs.1 lit.b EuGVVO, wenn der Geschädigte den Gerichtsstand an seinem Wohnsitz im EU-Ausland wählt.
18Denn in diesem Falle ist die Regelung des Art. 9 Abs. 1 lit b EuGVVO im Lichte von Art. 18 der Richtlinie 2009/103/EG auszulegen, wonach der Direktanspruch gegen den Versicherer die Position des geschädigten EU-Ausländers verbessern soll.
19Art. 18 2009/103/EG
20„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Geschädigte eines Unfalls, der durch ein durch die Versicherung nach Artikel 3 gedecktes Fahrzeug verursacht wurde, einen Direktanspruch gegen das Versicherungsunternehmen haben, das die Haftpflicht des Unfallverursachers deckt.“
21Der Direktanspruch gegen den Versicherer sowie die damit korrespondierende örtliche Sonderzuständigkeit des Wohnsitzgerichts des Geschädigten wäre jedoch nahezu entwertet, wenn die isolierte Klage gegen den Versicherer im Wohnsitzland wegen der notwendigen Streitgenossenschaft von Versicherer und Schädiger unzulässig wäre. Es käme in realita nie zum Gerichtsstand am Wohnsitz des Klägers, wenn eine Klage gegen einen italienischen Kfz-Haftpflichtversicherer gerichtet werden soll. Das europäische Recht genießt jedoch gegenüber dem nationalen Recht Vorrang. Den Vorrang der Durchsetzbarkeit des Direktanspruchs hat auch der europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 13.12.2007, NJW 2008,819 bestätigt, wonach jedenfalls die Möglichkeit der Direktklage gegen den Versicherer beim Heimatsgericht des Geschädigten ermöglicht werden sollte.
22Dem steht auch nicht der Schutzzweck des Art. 144 Abs.3 Codice delle Assicurazioni entgegen. Dem Risiko divergierender Entscheidungen sowie doppelter Klagen kann gleichwohl begegnet werden. Zwar dürfte zweifelhaft sein, dass das vor deutschen Gerichten erwirkte Urteil zwischen dem Geschädigten und dem Versicherer eine Anerkennung nach Art. 33 EuGVVO und damit unmittelbare Urteilswirkung mit Rechtskrafterstreckung auch in dem Rechtsverhältnis zwischen dem Geschädigten und dem Schädiger bzw. zwischen dem Schädiger als Versicherungsnehmer und dem Versicherer auslöst. Gleichwohl hätte das italienische Gericht ein bereits vorliegendes Urteil eines deutschen Gerichts mit dem selben materiellen Streitgegenstand jedenfalls als Verfahrenshindernis im Falle der Inanspruchnahme des Schädigers oder der Inanspruchnahme des Versicherers durch den Versicherungsnehmer zu beachten, um insoweit seinerseits dem vorrangigen Rechtsgedanken des europäischen Gesetzgebers zur Durchsetzung zu verhelfen. In gleicher Weise versteht das Gericht auch die Entscheidung des OLG Nürnberg, NJW-RR 2012,1178 sowie die dort zitierte Entscheidung des italienischen Kassationshofs vom 05.05.2006.
23II. Die Klage ist teilweise begründet. Im übrigen ist unbegründet.
241. Der Klageantrag zu 1 ist teilweise begründet.
25Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 2 einen Anspruch auf Schadensersatz dem Grunde nach gemäß Art. 2054 Codice Civile (nachfolgend:CC). Danach ist der Führer eines nicht schienengebundenen Fahrzeugs verpflichtet, den Schaden, der Personen oder Sachen durch den Verkehr des Fahrzeugs zugefügt wird, zu ersetzen, wenn er nicht beweist, alles zu Schadensvermeidung möglich getan zu haben. Diese Regelung ist gemäß Art. 47 Codice della Strada (CdS) auch auf die Führer von Motorrädern anzuwenden.
26a) Gemäß Art. 2054 Abs. 2 CC besteht die grundsätzliche Verschuldensvermutung zu gleichen Teilen je beteiligtem Fahrzeug, also i.H.v. 50 %, es sei denn, dass einer der Unfallbeteiligten, um der subsidiären Funktion der Verschuldensvermutung Rechnung zu tragen, beweist, dass er alles Erdenkliche getan hat, um den Unfall zu verhindern. Im vorliegenden Fall hat keine Partei vorgetragen und bewiesen, dass der Kläger oder der Beklagte zu 1 alles Erdenkliche getan habe, um den Unfall zu verhindern. Im Gegenteil: Es ist unstreitig, dass der Kläger unter Überfahren der durchgezogenen Linie das Wendemanöver durchgeführt hat. Entsprechend ist sicher, dass er einen Verschuldensbeitrag zum Unfall gesetzt hat. Auch die Beklagte zu 2 hat nicht bewiesen, dass der Beklagte zu 1 ohne jedes Verschulden gewesen wäre. Die schriftliche Vernehmung des Beklagten zu 1 war für die Frage danach, wo und auf welche Weise sich der Unfall ereignet hat, unergiebig. Entsprechend spricht vieles für den vom Kläger geschilderten Unfallhergang. Im Ergebnis kann der genaue Ablauf des Unfalls aber auch dahinstehen, weil auch nach dem Beklagtenvortrag ein Verkehrsverstoß vorliegt. Denn der Überholvorgang – nach dem Beklagtenvorbringen innerhalb desselben Fahrstreifens – wäre jedenfalls bei Unterschreiten des erforderlichen Sicherheitsabstandes erfolgt. Bei einer derartigen räumlichen Enge - die nach Angaben der Beklagten zu 2 zusätzlich durch ein parkendes Fahrzeug verstärkt worden ist - hätte der Beklagte zu 1 das Überholmanöver zurückstellen müssen, um dieses erst dann durchzuführen, wenn er einen Überholvorgang mit ausreichendem Sicherheitsabstand hätte durchführen können.
27Nach Vorlage des polizeilichen Protokolls ist hingegen der Vortrag des Klägers, der Beklagte zu 1 sei überdies alkoholisiert gewesen, widerlegt.
28Da die jeweiligen Verkehrsverstöße gleich schwer wiegen, ist die Haftungsquote von jeweils 50 % - entsprechend der subsidiären Haftungsverteilung nach italienischem Recht – angemessen.
29b) Die Höhe des Anspruchs bestimmt sich zum einen nach den ersatzfähigen Schadenspositionen nach italienischem Recht sowie nach dem sog. Quotenvorrecht.
30Soweit der Kläger Ansprüche aus dem Quotenvorrecht geltend macht, richtet sich zwar die Frage des Quotenvorrechts nach dem Versicherungsvertragsstatut gemäß Art. 19 Rom II-VO und damit gem. Art. 7 Rom I-VO nach deutschem Recht, also nach § 86 VVG.
31Hiervon zu unterscheiden ist jedoch die Frage, welche Forderungen gegenüber dem Versicherer des Schädigers bestehen und damit Eingang in das Quotenvorrecht nehmen. Dies richtet sich nach dem Deliktsstatut gemäß Art. 4 Rom II-VO, also nach italienischem Recht. Entsprechend können nur solche Positionen in die Inanspruchnahme nach Quotenvorrecht aufgenommen werden, die auch nach italienischem Recht ersatzfähig sind. Das italienische Schadensersatzrecht unterscheidet zwischen Vermögens- und Nichtvermögensschaden. Während Vermögensschäden grundsätzlich uneingeschränkt erstattungsfähig sind, besteht gegenüber der Erstattung von Nichtvermögensschäden Zurückhaltung. Anspruchsgrundlage für die vorsätzliche und fahrlässige schadensstiftende Handlungen ist Art. 2043 i.V.m. Art. 1223 CC, wobei jene durch die speziellen Regelungen des Verkehrsrechts gem. Art. 2054 ff CC überlagert werden.
32(1) Unproblematisch ersatzfähig sind die entstandenen Reparaturkosten als unmittelbarer Vermögensschaden in Höhe von 2.562,67 €, was bei Berücksichtigung einer Quote von 50 % einem Betrag von 1.281,33 € entspricht.
33(2) Bei der Erstattungsfähigkeit der Wertminderung ist zu unterscheiden: Nach dem überzeugenden Rechtsgutachten des Sachverständigen Prof. Dr. N ist die Wertminderung an einem Fahrzeug infolge eines Verkehrsunfalls jedenfalls dann ersatzfähig, wenn der Wagen bei einem Weiterverkauf einen geringeren Wert erzielt (faktischer merkantiler Minderwert), hingegen nicht, wenn lediglich die Erwartung besteht, dass bei einem späteren Weiterverkauf ein geringerer Wert erzielt werden würde (fiktiver merkantiler Minderwert). Entsprechend kann es dahinstehen, auf welche Weise sich ein fiktiver merkantiler Minderwert berechnen würde.
34Dem Kläger ist jedoch ein Schaden in Gestalt eines faktischen merkantilen Minderwerts entstanden. Nach der Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen O steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger infolge des Verkehrsunfalls einen geringeren Preis erzielt hat, als ursprünglich vor der Unfall vereinbart war. Der Zeuge O hat anschaulich bekundet – was durch die klägerseits vorgelegte Vertragsurkunde bestätigt wird – dass ursprünglich zwischen dem Kläger und dem Zeugen O vereinbart worden war, dass das Fahrzeug nach Durchführung des Italienurlaubs zu einem Preis von 21.800 EUR verkauft werden sollte, wobei eine 100 €-Anzahlung sofort bar entrichtet werden sollte. Nach dem Unfallgeschehen sei diese Vereinbaruung jedoch dahingehend abgeändert worden, dass lediglich 21.100 € gezahlt werden sollte, weil das Fahrzeug zwischenzeitlich den streitgegenständlichen Unfall erlitten habe. Die Angaben des Zeugen O zum Zustandekommen des Vertrages sind glaubhaft. Er hat freimütig und bemüht um die detaillierte Wiedergabe die damaligen Geschehnisse geschildert und etwaige Erinnerungslücken, wie etwa zu den genauen Beträgen, ohne weiteres eingeräumt, wobei er sich nachvollziehbar auf den zwischenzeitlichen Zeitablauf bezog. Der Zeuge O hatte auch keine einseitige Aussagehaltung. Zwar schilderte er den Kläger als sympathischen und zuverlässigen Vertragspartner, ohne aber offenkundige Fehler – wie etwa der Widerspruch zwischen dem vereinbarten Gesamtpreis von 21.100 € und der geleisteten Zahlung von insgesamt 21.200 € an den Kläger – zu beschönigen oder zu dessen Gunsten zu erklären. Der Zeuge O steht auch in keinem Näheverhältnis zum Kläger und hat seinerseits kein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits, so dass auch insoweit kein Anlass zu Zweifeln besteht. Ausweislich der Quittung unterhalb der Kaufvertragsurkunde hat der Kläger einen Betrag von insgesamt 21.200 EUR tatsächlich erhalten. Das Gericht geht dabei davon aus, dass dies die Summe des überwiesenen – durch Kontoauszug belegten Betrages i.H.v. 21.100 EUR sowie der bar geleisteten Anzahlung von 100 EUR ist. Zwar bestehen insoweit gewisse Ungereimtheiten zwischen dem vereinbarten ermäßigten Kaufpreis i.H.v. 21.100 EUR und der geleisteten Zahlung i.H.v. 21.200 EUR. Diese Widersprüche sind jedoch nicht geeignet, generelle Zweifel am Zustandekommen des Kaufvertrages zu einem ermäßigten Kaufpreis zu begründen. Da der Kläger einen Betrag in Höhe von 21.200 EUR erhalten hat, ist er gegenüber dem ursprünglich vereinbarten Kaufpreis i.H.v. 21.800 EUR um 600 EUR faktisch beschwert. Diese Beschwer spiegelt den faktischen Minderwert i.H.v. 600 EUR.
35Nach Berücksichtigung einer Quote von 50 % entspricht dies einem erstattungsfähigen Vermögensschaden in Höhe von 300 EUR.
36(3) Nach dem Rechtsgutachten des Sachverständigen N ist die Erstattung einer Unkostenpauschale dem italienischen Recht fremd, so dass insoweit eine Erstattung ausscheidet.
37(4) Die hälftigen Mietwagenkosten stehen nicht mehr im Streit, nachdem der Kläger diesen Betrag zurückgenommen hat.
38Nach dem Vorgesagten konnte der Kläger von der Beklagten insgesamt einen maximalen Betrag in Höhe von 1.581,33 € (Reparaturkosten und faktische Wertminderung) ersetzt verlangen.
39(5) Die Forderung des Klägers ist jedoch wegen eines Betrages in Höhe von 681,33 € auf den Kaskoversicherer gem. § 86 Abs.1 S.1 VVG übergegangen, so dass dem Kläger wegen des über 900 € hinausgehenden Betrages die Aktivlegitimation fehlt. Die Forderung über 900 EUR besteht hingegen nach dem sog. Quotenvorrecht fort, weil der Versicherer insoweit gem. § 86 Abs.1 S.2 VVG nicht geltend machen kann, den Kläger befriedigt zu haben
40Zur Bestimmung des Forderungsanteils, der auf den Kaskoversicherer übergeht, kommt nach der in der Rechtsprechung weit überwiegend vertretenen Ansicht die sog. Differenztheorie zur Anwendung (vgl. OLG Celle Schaden-Praxis, 2007, 146 zum Quotenvorrecht gegenüber dem Kaskoversicherer m.w.N.). Dabei ist zunächst die Summe der dem Kläger entstandenen kongruenten Schäden zu bestimmen – wobei die Haftungsquote zunächst unberücksichtigt bleibt. Dies sind die Reparaturkosten i.H.v. 2.562,67 EUR sowie die Wertminderung i.H.v. 600 EUR, was einem Gesamtbetrag in Höhe von 3.162,67 EUR. Hiervon hat der Kaskoversicherer 2.262,67 EUR befriedigt. Die zusätzlich gezahlten 109, 48 € auf die Mietwagenkosten bleiben dagegen außer Betracht, weil es sich insoweit um eine Zahlung – über obligo - auf einen inkongruenten Schaden handelt. Beim Kläger entstand demnach im Hinblick auf die kongruenten Schaden eine Deckungslücke von 900 EUR (= 3162,67€ – 2262,67 €). Nach der Differenztheorie gehen die gegen die Beklagte zu 2 bestehenden Ansprüche nur insoweit auf den Kaskoversicherer über, als diese die Deckungslücke übersteigen. Also in Höhe von (1581,33 € - 900 € =) 681,33 €. Die Forderung des Klägers über 900 EUR gegen die Beklagte zu 2 bleibt hingegen von der Legalzession unberührt, weil der Kaskoversicherer den Forderungsübergang gem. § 86 Abs.1 S.2 VVG nicht geltend machen kann.
41c) Der Zinsanspruch besteht nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. N als Anspruch auf Erstattung von Fälligkeitszinsen - entsprechend dem teilweise zurückgenommenen Antrag - gemäß Art. 1282 CC rückwirkend zum Datum des Klageantrages, also ab dem 11.05.2011. Die Zinshöhe der Fälligkeitszinsen beträgt nach italienischem Recht 2,5 %. Ob darüber hinaus ein zusätzlicher Anspruch auf – ggf. höhere – Verzugszinsen besteht, ist nach der Teilklagerücknahme nicht mehr zu entscheiden.
422. Der Antrag zu 2 ist unbegründet.
43Es kann dahinstehen, ob der Feststellungsantrag zulässig ist. Jedenfalls ist er nicht begründet, weil es sich bei dem Höherstufungsschaden nicht um einen ersatzfähigen unmittelbaren Vermögensschaden handelt. Das italienische Recht sieht gemäß Art. 2043 i.V.m. Art. 1223 CC nur den Ersatz von unmittelbaren Schäden vor. Der Höherstufungsschaden beruht aber auf der Entscheidung des Versicherungsnehmers, seine Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen und dadurch die gemäß den Versicherungsvertragsbedingungen entstehende Höherstufung in Kauf zu nehmen.
443. Die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind gemäß dem Ministerialdekret vom 20.07.2012, Nr. 140, Art. 3, welches rückwirkend – so der Sachverständige Prof. Dr. N - auch Geltung für den hiesigen Fall beansprucht, sind erstattungsfähig. Die Höhe des zu erstattenden Betrages beläuft sich auf max. 20 % der für begründet erachteten Streitsumme. Entsprechend sind außergerichtliche Kosten lediglich i.H.v. 180 EUR erstattungsfähig.
45III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die um 54,74 EUR erhöhte Klage (vor Teilklagerücknahme) hatte keinen Gebührensprung zur Folge, so dass insoweit keine Mehrkosten entstanden sind.
46Streitwert:
47Bis zum 30.08.2012: 1767,73 EUR
48Ab dem 31.08.2012: 1712,99 EUR