Landgericht Heilbronn Beschluss, 07. März 2017 - 8 Qs 8/17

07.03.2017

Tenor

Die Beschwerde der Angeklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Öhringen vom 12. Dezember 2016, durch den der Beschuldigten die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen und die Beschlagnahme des Führerscheins angeordnet wurde, wird kostenpflichtig als unbegründet

v e r w o r f e n .

Gründe

 
I.
Das Amtsgericht Öhringen hat auf Antrag der Staatsanwaltschaft Heilbronn am 12. Dezember 2016 gegen die Angeklagte wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort einen Strafbefehl erlassen sowie zugleich im Beschlusswege der Angeklagten die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen vorläufig entzogen und die Beschlagnahme ihres Führerscheins angeordnet. Im Hinblick auf den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Strafbefehl umfassend Bezug genommen.
Die Angeklagte hat durch anwaltlichen Schriftsatz ihrer Verteidigerin am 27. Dezember 2016 gegen den am 14. Dezember 2016 zugestellten Strafbefehl Einspruch und gegen den Beschluss betreffend die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis Beschwerde eingelegt. Der dabei angekündigte Schriftsatz zur Begründung der Rechtsbehelfe ging am 6. Februar 2017 beim Amtsgericht Öhringen ein.
Das Amtsgericht Öhringen hat der Beschwerde gegen seinen Beschluss mit Verfügung vom 15. Februar 2017 nicht abgeholfen und sie über die Staatsanwaltschaft Heilbronn dem Landgericht Heilbronn zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht der Beschuldigten gemäß § 111a StPO die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen und die Beschlagnahme des Führerscheins angeordnet.
Die Angeklagte ist eines Vergehens des unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 Abs. 1 StGB dringend verdächtig. Sie hat, nach anfänglichem Bestreiten, durch den schriftsätzlichen Vortrag ihrer Verteidigerin eingeräumt den Pkw der Geschädigten beim Einparken mit dem durch sie gesteuerten Fahrzeug berührt zu haben.
Ferner hat die Zeugin ... im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung glaubhaft angegeben, dass sie einen Schlag beziehungsweise Knall gehört und anschließend aus einer Entfernung von etwa vier bis fünf Metern gesehen habe, wie eine Frau beim Einparken mit ihrem Fahrzeug gegen einen geparkten Pkw gestoßen sei. Insgesamt habe die Fahrerin des unfallverursachenden Fahrzeugs zweimal die Anstoßstelle kontrolliert und sei dann weggefahren.
Entsprechend dem in der Akte befindlichen Sachverständigengutachten belaufen sich die Reparaturkosten am Pkw des Geschädigten auf 1.544,94 Euro, welche entsprechend dem Vortrag der Verteidigerin der Angeklagten inzwischen vollständig beglichen wurden. Dass die Verteidigung ohne nähere Begründung behauptet, es bestehe die Möglichkeit einer etwaigen Vorschädigung, ist für die Kammer nicht nachvollziehbar. Selbiges gilt im Hinblick auf die Ausführungen zum Schaden i.S.v. § 142 StGB. Nach ständiger Rechtsprechung sei, so die Verteidigung, der Tatbestand erst bei Überschreiten einer Schadensgrenze von 750,00 Euro erfüllt. Dies ist jedoch unzutreffend, da nach einhelliger Auffassung die Wertgrenze für Bagatellschäden bereits bei 25,00 Euro liegt (Fischer, StGB, 63. Aufl. 2016, § 142 Rdn. 11 m.w.N.).
Nach Aktenlage ist auch vom Vorliegen eines Regelfalles für eine Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB auszugehen, da die Angeklagte beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort zumindest wissen konnte, dass ein bedeutender Fremdsachschaden entstanden war. Ob ein solcher bereits ab 1.300,00 Euro (LG Krefeld, Beschluss vom 23. März 2016 - 21 Qs 47/16 -, juris) oder infolge der zwischenzeitlichen Preisentwicklung erst ab 1.500,00 Euro (LG Braunschweig, Beschluss vom 03. Juni 2016 -8 Qs 113/16 -, juris) anzunehmen ist, war vorliegend aufgrund der festgestellten Reparaturkosten in Höhe von 1.544,94 Euro nicht entscheidungserheblich.
Ferner ist es in subjektiver Hinsicht für die Annahme eines Regelfalls nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ausreichend, wenn der Täter die objektiven Umstände erkennen konnte, die einen bedeutenden Sachschaden begründen. Seine auf dieser Grundlage vorgenommene Betragskalkulation ist demgegenüber, unabhängig von seinen persönlichen Kenntnissen, unmaßgeblich (OLG Naumburg, Urteil vom 20. Dezember 1995 - 2 Ss 366/95 -, juris; Geppert in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl. 2007, § 69 Rdn. 82; a.A. Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. 2014, § 69 Rn. 40; Lenhart in NJW 2004, 192). Einem Laien sind Kfz-spezifische Kenntnisse regelmäßig nicht zu eigen, so dass eine Anknüpfung an rein objektive Begebenheiten in Form einer Kalkulationsgrundlage zwingend erscheint und insoweit individuelle betragsmäßige Wertvorstellungen des Täters außen vor bleiben müssen. Der Gesetzgeber selbst hat sich bei der Einführung der Regelvermutung bezüglich der Fahrerlaubnisentziehung darauf beschränkt einen bislang bereits von der Rechtsprechung erarbeiteten Wertmaßstab im Gesetz zu verankern (BTDrucks IV/651, S. 18). Damit steht die Auffassung der Kammer auch im Einklang zur Entstehungsgeschichte des § 69 Abs. 2 StGB.
10 
Das objektive Schadensbild, welches die ausschließliche Kalkulationsgrundlage für das später in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten über die Schadenshöhe bildete (dazu Krumm, NJW 2012, 829), hat die Angeklagte vorliegend durch ihre zweimalige Nachschau an der Anstoßstelle vollständig erfasst, beziehungsweise hätte dies durch eine entsprechend gründliche Inaugenscheinnahme tun können. Wie sich aus den Lichtbildern des Fahrzeugs des Geschädigten (Bl. 22 f. d.A.) ergibt, waren Beschädigungen an der Stoßstange in Form von Lackkratzern und einer Beeinträchtigung des dort befindlichen Abstandssensors sowie das veränderte Spaltmaß eindeutig erkennbar. Damit ist auch ausreichend belegt, dass es sich bei der Einlassung der Angeklagten, sie habe infolge der Verschmutzungen am Fahrzeug keinen Schaden feststellen können, um eine reine Schutzbehauptung handelt.
11 
Dass die unfallaufnehmenden Polizeibeamten die voraussichtliche Schadenshöhe lediglich mit 500,00 Euro bezifferten führt zu keinem anderen Ergebnis. Nur wenn vor Ort das tatsächliche Schadensbild nicht vollständig objektiv erkennbar ist, kann die Einschätzung der unfallaufnehmenden Polizeibeamten als Indiz für die fehlende Erheblichkeit des erkennbaren Schadens herangezogen werden (Weiland in Freymann/Wellner, jurisPK-StrVerkR, 1. Aufl. 2016, § 69 StGB, Rdn. 53).
12 
Der Umstand, dass die Angeklagte über keine Einträge im Bundeszentralregister verfügt und es im Straßenverkehr bislang keine Auffälligkeiten im Zusammenhang mit Alkohol oder Betäubungsmitteln gegeben habe, begründet keine Ausnahme von der Regelvermutung.
13 
Die Beeinträchtigungen in der Erwerbstätigkeit durch Entziehung der Fahrerlaubnis sind hinzunehmen. Bei der Beurteilung der mangelnden Eignung hat außer Betracht zu bleiben, dass sich die Entziehung der Fahrerlaubnis wirtschaftlich auf den Betroffenen auswirkt. Zweck der Maßregel nach § 69 StGB ist die Gewährleistung der Sicherung der Allgemeinheit, indem derzeit ungeeignete Fahrer vom Straßenverkehr ferngehalten werden (LG Marburg, Beschluss vom 10. Februar 2005 - 4 Qs 22/05 -, juris).
14 
Unter Berücksichtigung der Interessen der Angeklagten und der vorstehenden Ausführungen ist die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis zum Schutz der Allgemeinheit geboten, erforderlich und auch verhältnismäßig.
III.
15 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.

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Referenzen - Gesetze

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Strafprozeßordnung - StPO | § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung


(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

Strafgesetzbuch - StGB | § 69 Entziehung der Fahrerlaubnis


(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine

Strafgesetzbuch - StGB | § 142 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort


(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er 1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung d

Strafprozeßordnung - StPO | § 111a Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis


(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß die Fahrerlaubnis entzogen werden wird (§ 69 des Strafgesetzbuches), so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluß die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen. Von der vorläufigen Entziehung k

Referenzen

(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß die Fahrerlaubnis entzogen werden wird (§ 69 des Strafgesetzbuches), so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluß die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen. Von der vorläufigen Entziehung können bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausgenommen werden, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßnahme dadurch nicht gefährdet wird.

(2) Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist aufzuheben, wenn ihr Grund weggefallen ist oder wenn das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht.

(3) Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wirkt zugleich als Anordnung oder Bestätigung der Beschlagnahme des von einer deutschen Behörde ausgestellten Führerscheins. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.

(4) Ist ein Führerschein beschlagnahmt, weil er nach § 69 Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches eingezogen werden kann, und bedarf es einer richterlichen Entscheidung über die Beschlagnahme, so tritt an deren Stelle die Entscheidung über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis.

(5) Ein Führerschein, der in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, weil er nach § 69 Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches eingezogen werden kann, ist dem Beschuldigten zurückzugeben, wenn der Richter die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Fehlens der in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen ablehnt, wenn er sie aufhebt oder wenn das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht. Wird jedoch im Urteil ein Fahrverbot nach § 44 des Strafgesetzbuches verhängt, so kann die Rückgabe des Führerscheins aufgeschoben werden, wenn der Beschuldigte nicht widerspricht.

(6) In anderen als in Absatz 3 Satz 2 genannten ausländischen Führerscheinen ist die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis zu vermerken. Bis zur Eintragung dieses Vermerkes kann der Führerschein beschlagnahmt werden (§ 94 Abs. 3, § 98).

(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er

1.
zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
2.
eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich

1.
nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder
2.
berechtigt oder entschuldigt
vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.

(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.

(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).

(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen

1.
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
1a.
des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d),
2.
der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
3.
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
4.
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.