Landgericht Heilbronn Beschluss, 23. Dez. 2005 - 23 O 152/05 KfH

23.12.2005

Gründe

 
Es ergeht wegen Dringlichkeit i. S. des § 944 ZPO ohne vorherige mündliche Verhandlung und durch den Kammervorsitzenden allein auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Vorbringens in der Antragsschrift vom 22.12.2005, die der Gegenseite im Parteibetrieb zusammen mit diesem Beschluss zuzustellen ist, gemäß §§ 935 ff., 936, 916 ff. ZPO i.V.m. § 12 Abs. 2 UWG n. F. folgende
einstweilige Verfügung
1. Der Antragsgegnerin wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
a) unter Hinweis auf ein Insolvenzverfahren Preisvorteile für (angeblich) zu einer Insolvenzmasse gehörende Waren anzukündigen, insbesondere mit den Hinweisen auf eine „Insolvenz-Verwertung“ und/oder auf eine „Insolvenz-Notverwertung“ und/oder auf ein Insolvenzverfahren mit einem Aktenzeichen des Gerichts und/oder auf einen „Auftrag des Konkursverwalters“ und/oder auf eine „Räumung der Insolvenzware“ zu werben, wenn der beworbene Verkauf nicht durch einen Insolvenzverwalter oder einen vorläufigen Insolvenzverwalter angeordnet worden ist,
und/oder
b) befristete Preisnachlässe zu bewerben, sofern nicht der genaue Gültigkeitszeitraum datumsmäßig mit Anfangs- und Endtermin angegeben wird,
und/oder
c) Preisnachlässe mit dem Hinweis auf einen bestimmten Zeitraum zu bewerben, wie z. B. „Jetzt drei Tage, Mittwoch 7. Dezember, Donnerstag 8. Dezember, Freitag 9. Dezember“, wenn nach Ablauf des genannten Zeitraums dieselbe Veranstaltung fortgesetzt wird,
und/oder
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d) anzukündigen, das Geschäftslokal werde auch während der gesetzlichen Ladenschlusszeiten offen gehalten, beispielsweise an Sonntagen, sofern nicht deutlich gemacht wird, dass in dieser Zeit weder eine Beratung noch ein Verkauf stattfindet.
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2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld bis zu höchstens EUR 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft oder überhaupt Ordnungshaft bis zu 6 Monaten und bei wiederholten Zuwiderhandlungen bis zur Höchstdauer von 2 Jahren angedroht, zu vollstrecken an ihrem gesetzlichen Vertreter.
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3. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
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Streitwert : bis EUR 30.000,00

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Referenzen - Gesetze

Landgericht Heilbronn Beschluss, 23. Dez. 2005 - 23 O 152/05 KfH zitiert 3 §§.

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 12 Einstweiliger Rechtsschutz; Veröffentlichungsbefugnis; Streitwertminderung


(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden

Zivilprozessordnung - ZPO | § 944 Entscheidung des Vorsitzenden bei Dringlichkeit


In dringenden Fällen kann der Vorsitzende über die in diesem Abschnitt erwähnten Gesuche, sofern deren Erledigung eine mündliche Verhandlung nicht erfordert, anstatt des Gerichts entscheiden.

Referenzen

In dringenden Fällen kann der Vorsitzende über die in diesem Abschnitt erwähnten Gesuche, sofern deren Erledigung eine mündliche Verhandlung nicht erfordert, anstatt des Gerichts entscheiden.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.