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| Ein Anspruch der Kläger auf Ersatz materiellen Schadens, insbesondere in Gestalt des Unterhaltsbedarfs ihrer Tochter besteht nicht. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. |
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| Das auf einem ärztlichen Behandlungsfehler beruhende Unterbleiben eines nach den Grundsätzen der medizinischen Indikation gem. § 218 a Abs. 2 StGB rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruchs kann die vertragliche Pflicht des Arztes auslösen, den Eltern den Unterhaltsaufwand für ein Kind, das mit Behinderungen zur Welt kommt, zu ersetzen (BGH NJW 2003, 3411, NJW 2006, 1660, NJW 2008, 2848). |
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| Ein Schwangerschaftsabbruch ist ausnahmsweise u.a. dann von der Rechtsordnung gebilligt, wenn er unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse der Schwangeren angezeigt ist, um eine Gefahr für das Leben oder das Risiko einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren abzuwenden, und die Gefahr nicht auf andere, für sie zumutbare Weise abgewendet werden kann. Eine Behinderung des Kindes als solche kann niemals zu einer Minderung des Lebensschutzes führen. |
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| Aufgrund des zwischen der Klägerin und der Beklagten geschlossenen Vertrages über die Schwangerschaftsbetreuung, in dessen Schutzbereich auch der Ehemann der Klägerin und Vater des Kindes, der Kläger Ziffer 2, einbezogen gewesen ist (BGH NJW 2008, 2846), war die Beklagte zur Beratung der Kindeseltern über erkennbare Gefahren einer Schädigung der Leibesfrucht verpflichtet. |
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| Grundsätzlich haben die klagenden Eltern im Schadensersatzprozess darzulegen und zu beweisen, dass die Voraussetzungen eines rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruchs wegen medizinischer Indikation bei fehlerfreier Diagnose des untersuchenden Arztes vorgelegen hätten. Hierzu bedarf es einer nachträglichen auf den Zeitpunkt des denkbaren Schwangerschaftsabbruchs bezogenen - von einem Sachverständigen anzustellenden - Prognose, ob die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Abbruch der Schwangerschaft vorgelegen hätten (BGH NJW 2003, 3411, NJW 2006, 1660). |
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| In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Frauenarzt seiner schwangeren Patientin pränatale Diagnosemöglichkeiten zu empfehlen hat, wenn aufgrund konkreter Risikofaktoren die Gefahr einer Schädigung der Leibesfrucht erhöht ist. |
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| Unstreitig lagen im konkreten Fall mehrere Risikofaktoren vor (insbesondere Alter der Schwangeren, sechste Schwangerschaft der Klägerin Ziffer 1), die auch ohne Nachfrage der Schwangeren Anlass gegeben hätten, auf die Möglichkeiten pränataler Diagnostik zum Fehlbildungsausschluss hinzuweisen und beratend tätig zu werden. |
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| Die Kläger haben vorgetragen, dass sich die Klägerin Ziffer 1 im Falle sachgerechter Information und Beratung über weitergehende Diagnosemöglichkeiten (insbesondere der Amniozentese) diesen Untersuchungen unterzogen hätte und sich beide Kläger – im Falle einer legal zulässigen Schwangerschaftsunterbrechung für diese entschieden hätten. |
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| Der gynäkologische Sachverständige hat plausibel dargelegt, dass bei Durchführung einer Amniozentese die Trisomie 21 bei dem ungeborenen Kind hätte erkannt werden können. |
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| Die Kläger vermochten jedoch nicht, die ihnen obliegenden Beweise zu führen. |
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| Die Kammer hat ein gynäkologisches Gutachten des Leitenden Oberarztes der Frauenklinik B.J.M. eingeholt. Der fachlich qualifizierte Sachverständige ist im Rahmen seiner Gutachtenserstattung von den zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen. Die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen, die er im Termin von 10.02.2010 mündlich erläutert hat, sind in sich nachvollziehbar und schlüssig, so dass sich die Kammer die Ausführungen des Sachverständigen nach eigener Überprüfung auf Widerspruchsfreiheit und Plausibilität zu Eigen macht. Zur Vermeidung von Wiederholung wird auf die gutachterlichen Ausführungen vollumfänglich Bezug genommen. |
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| Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme (Sachverständigengutachten, Parteianhörung und Zeugenvernehmung) steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, |
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| - dass der Beklagten - bezogen auf den Zeitraum vor dem 22.01.2007 – eine schuldhafte Verletzung ihrer Pflichten vorzuwerfen ist, die pränatale Untersuchung des Kindes auf Schädigungen ordnungsgemäß vorzunehmen, diagnostisch auszuwerten und die Eltern hinsichtlich der Ergebnisse in gebotener Weise zu beraten, |
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| - dass sich ein späteres behandlungsfehlerhaftes Verhalten der Beklagten kausal auf den eingetretenen Schaden ausgewirkt hat, |
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| - dass sich für die Klägerin Ziffer 1 in der damaligen Situation aus der Geburt ihrer behinderten Tochter Belastungen ergeben hätten, die die Gefahr einer schwerwiegenden Gesundheitsbeeinträchtigung insbesondere in seelischer Hinsicht als so drohend erscheinen lassen, dass bei der gebotenen Güterabwägung das Lebensrecht des Ungeborenen dahinter zurückzutreten hat. |
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| Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ist die bis zum 08.08.2006 erfolgte Behandlung durch die Zeugin Dr. W.-P. nicht als behandlungsfehlerhaft zu beanstanden. |
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| Die Schwangerschaftsbetreuung durch eine Weiterbildungsassistentin im fünften Jahr der Facharztausbildung ist auch bei Vorliegen einer Risikoschwangerschaft als Routinebehandlung zulässig, zumal aufgrund der vorgelegten Zertifikate und der Angaben der Beklagten wie auch der Zeugin W.-P. zur Überzeugung der Kammer nachgewiesen ist, dass aufgrund der standardisierten Vorgehensweisen in der zertifizierten Praxis der Beklagten regelmäßige Supervisionen stattgefunden haben. |
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| Dass bis zum 08.08.2006 kein Beratungsgespräch von der Zeugin der W.-P. hinsichtlich der Möglichkeit einer Amniozentese initiiert worden war, stellt keinen Behandlungsfehler dar. |
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| Nach den maßgeblichen Richtlinien gibt es kein festes Zeitfenster, im Rahmen dessen eine Empfehlung zur Amniozentese auszusprechen ist, wie der Sachverständige erläutert hat. Eine Empfehlung solle möglichst frühzeitig erfolgen, wobei jedoch individuell auf die Situation der Mutter und den Verlauf der Schwangerschaft Rücksicht zu nehmen sei. |
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| Nachdem die Klägerin am 01.08.2006 nach stattgehabter Blutung in der Praxis der Beklagten erschienen war, habe bei erhöhtem Abortrisiko in der Frühschwangerschaft aus psychologischen Gründen die Möglichkeit einer Amniozentese noch nicht erörtert werden müssen. Der Gutachter hat explizit ausgeführt, dass anlässlich der Wiedervorstellung am 08.08.2006 eine Beratung bzgl. pränataler Diagnostik zwar sinnvoll gewesen sei. Angesichts des vier Wochen später geplanten Wiedervorstellungstermins sei aus medizinischer Sicht ein Aufschieben der Beratung bis zu diesem geplanten Termin im Hinblick auf das zu beachtende Zeitfenster noch möglich gewesen. Da eine Amniozentese zwischen der 14. und 16. Schwangerschaftswoche (SSW) durchgeführt werden solle, um vor der potentiellen Lebensfähigkeit des Feten (nach Abschluss der 24. SSW) noch rechtzeitig ggf. einen Schwangerschaftsabbruch durchführen zu können, sei eine Beratung Anfang September 2006 noch möglich gewesen. |
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| In diesem Zusammenhang hat der Sachverständige die Bestimmung des Schwangerschaftsalters durch die Zeugin Dr. W.-P. auch nicht als fehlerhaft beanstandet. Vielmehr könne es aus vielerlei Gründen (u.a. nicht verlässliche Angaben der letzten Regelblutung, länger anhaltende Blutungen, nicht regelmäßiger Zyklus) zu zeitlichen Differenzen kommen, was etwa in der Hälfte aller Schwangerschaften der Fall sei. Bis zur 12. SSW würden die im Frühultraschall feststellbaren Maße nicht durch Retardierungen beeinflusst. |
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| Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer auch davon überzeugt, dass die Zeugin Dr. W.-P. die Klägerin Ziffer 1 am 01.08.2006 in Anwesenheit einer deutsch sprechenden Begleiterin umfassend und ordnungsgemäß darauf hingewiesen hatte, dass wegen gegebener Risikoschwangerschaft die Mutterschaftsvorsorge genau einzuhalten sei und deshalb vor dem im September 2006 geplanten Urlaub der Kläger unbedingt eine weitere Untersuchung stattfinden müsse, anlässlich derer – laut Dokumentation der Zeugin – die Möglichkeit einer Amniozentese hätte besprochen werden sollen. |
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| Die Zeugin Dr. W.-P. hat im Verhandlungstermin vom 10.02.2010 glaubhaft angegeben, dass sie die Klägerin i.S. der vorgenannten Ausführungen eindringlich belehrt habe. Davon, dass die Klägerin ihre Hinweise auch verstanden habe, habe sie sich deshalb überzeugen können, weil bei diesem Behandlungstermin eine deutsch sprechende Begleitperson zugegen gewesen sei, die ihre Hinweise der Klägerin Ziffer 1 übersetzt habe. |
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| Die Zeugin Dr. W.-P. ist glaubwürdig. Sie hat jeweils deutlich gemacht, an welches Behandlungsgeschehen sie sich noch genau erinnern konnte. Im Übrigen hat sie klar differenziert und mitgeteilt, was sie nicht mehr genau wisse, üblicherweise im Rahmen des Behandlungsgeschehens jedoch standardisiert sage. So hat sie sich nicht mehr konkret erinnert, ob sie der Klägerin gesagt hatte, dass nach einer Blutung in der Anfangsphase der Schwangerschaft mit deren Verlust zu rechnen sei. Daraus ergibt sich, dass die Zeugin nicht darauf bedacht ist, zum eigenen Vorteil bzw. dem der Beklagten auszusagen, obwohl die Zeugin wegen des bis heute bestehenden Anstellungsverhältnisses bei der Beklagten ersichtlich ein eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits haben kann. Die Zeugin hat auch nachvollziehbar geschildert, dass sie im Hinblick auf die psychische Ausnahmesituation der Schwangeren die Aufklärung über die Amniozentese aus ihrer Sicht im Rahmen des möglichen Zeitfensters hinausgeschoben habe. |
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| Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass die Klägerin Ziffer 1, die damals nach übereinstimmendem Vortrag der Parteien wie auch der Zeuginnen E.S., Dr. W.-P. und Sch., lediglich über geringe Deutschkenntnisse verfügte, nach entsprechender Übersetzung durch eine weibliche Begleitperson, den Inhalt der erteilten Hinweise verstehen konnte. Demgegenüber hat die Klägerin Ziffer 1 angegeben, immer alleine zu Behandlungsterminen erschienen zu sein. Diese klägerischen Angaben wurden zwar insoweit durch die Zeuginnen E. und M.S. bestätigt, dass diese nicht bei dem Termin vom 01.08.2006 zugegen gewesen seien. Dies schließt jedoch nicht aus, dass eine andere weibliche Person die Klägerin Ziffer 1 begleitet hatte, wie es die Zeugin Dr. W.-P. überzeugend geschildert hat. Angesichts der Bedeutung der erteilten Hinweise in der frühen Phase der Schwangerschaft war es auch ausreichend, diese durch eine deutsch sprechende Person übersetzen zu lassen. Der Hinzuziehung eines Dolmetschers hatte es auch nach medizinischen Standards insoweit nicht bedurft. Den Inhalt der erteilten Hinweise hat der Sachverständige als ausreichend gewertet. |
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| Dass die Klägerin Ziffer 1 die ihr erteilten Hinweise verstanden hat, ergibt sich auch daraus, dass sie anlässlich ihrer Anhörung im Termin vom 10.02.2010 erklärt hat, sie sei darauf hingewiesen worden, aufzupassen und im Falle einer Wiederholung einer Blutung schleunigst wiederzukommen (AS. 367). |
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| Weiter ist die Kammer davon überzeugt, dass der Klägerin am 01.08.2006 zusammen mit dem Mutterpass die IGEL-Merkblätter (AS. 65 ff.) hinsichtlich der möglichen pränatalen Diagnostik ausgehändigt worden waren. Hiervon geht das Gericht aufgrund der plausiblen Angaben der Zeugin Sch. aus, die seinerzeit schon langjährige Arzthelferin in der Praxis der Beklagten war. Diese hat glaubhaft bekundet, dass sie auch im damaligen Zeitraum immer und ausnahmslos gemeinsam mit dem Mutterpass die genannten Merkblätter den Schwangeren ausgehändigt habe, was allerdings seinerzeit nicht dokumentiert worden sei. Die Zeugin hat einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Auch sie hat differenziert dargestellt, an was sie sich noch aufgrund der Behandlungsunterlagen erinnern konnte, bzw. was der standardisierten Verfahrensweise in der Praxis der Beklagten entspreche. Belastungstendenzen zum Nachteil der Kläger sind nicht ersichtlich, auch wenn die Zeugin aufgrund ihres Beschäftigungsverhältnisses bei der Beklagten zu dieser in einem besonderen Näheverhältnis steht. |
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| Da der Beklagten bereits aus dem Behandlungsgeschehen vor der streitgegenständlichen Schwangerschaft bekannt war, dass der Ehemann der Klägerin Ziffer 1, der Kläger Ziffer 2, deutsch spricht und Arzt ist, und die Klägerin zuvor bereits fünf Kinder geboren hatte, konnte die Beklagte auch davon ausgehen, dass aufgrund der medizinischen Kenntnisse des Klägers Ziffer 2 ein Risikobewusstsein vorlag und die Notwendigkeit der Einhaltung sämtlicher Vorsorgetermine bekannt war. |
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| Dass in dem für den 06.09.2006 vorgesehenen nächsten Behandlungstermin eine Aufklärung über die Amniozentese nicht erfolgen konnte, ist der Beklagten nicht anzulasten, da die Klägerin Ziffer 1 diesen Termin kurzfristig telefonisch aus der Türkei abgesagt hatte. |
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| Ebenso wenig kann der Beklagten im Sinne eines Behandlungsfehlers vorgeworfen werden, die Klägerin Ziffer 1 nicht auf die Möglichkeit der Pränataldiagnostik in Gestalt der Chorionzottenbiopsie hingewiesen zu haben. Auch hierbei handelt es sich um eine invasive aufklärungsbedürftige Maßnahme, die jedoch im Vergleich zur Amniozentese mit einem noch höheren Abortrisiko verbunden ist. Am 08.08.2006 musste der Klägerin diese diagnostische Maßnahme nicht angeraten werden, nachdem bei ihr eine vaginale Blutung erst eine Woche zurückgelegen hatte. Zudem sei die Amniozentese bei Adipositas der Schwangeren – wie im vorliegenden Fall - einer Chorionzottenbiopsie vorzuziehen, so dass nach den plausiblen Ausführungen des Sachverständigen insoweit kein Beratungsdefizit vorliegt. |
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| Auch im Zusammenhang mit der Terminsvergabe für den 27.10.2006 kann kein der Beklagten anzulastendes Organisationsverschulden festgestellt werden. |
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| Die Kammer ist nicht davon überzeugt, dass der Klägerin Ziffer 1 auf ihre nach Urlaubsrückkehr aus der Türkei Ende September 2006 telefonisch ausgesprochene Bitte um einen nahen Untersuchungstermin erst ein solcher für den 27.10.2006 gegeben worden wäre. |
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| Die Klägerin Ziffer 1 vermochte sich noch nicht einmal genau daran zu erinnern, an welchem konkreten Datum sie um einen Behandlungstermin gebeten haben will. Es erscheint der Kammer auch wenig nachvollziehbar, dass die Klägerin Ziffer 1, die während ihres Türkeiaufenthalts unter Ermüdungserscheinungen gelitten haben will, sich dann ca. einen Monat geduldete, bis sie wiederum in der Praxis der Beklagten erschien. |
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| Dass eine Schwangere, die um einen Termin in einer gynäkologischen Praxis nachsucht, um ca. einen Monat vertröstet wird, widerspricht jeglicher Lebenserfahrung und ist mit den glaubhaften Angaben der Beklagten und der Zeuginnen Dr. W.-P. und Sch. nicht in Einklang zu bringen. Letztere haben übereinstimmend vorgetragen, dass standardisiert in der Praxis der Beklagten Terminsvergaben ausschließlich über PC erfolgten. Bei Aufruf der Patientenakte sei dabei sofort ersichtlich, dass die Patientin schwanger ist, was immer eine zeitnahe Terminsvergabe zur Folge habe. Darüber hinaus gebe es einmal wöchentlich eine Notfallsprechstunde, zu der Patientinnen auch ohne Terminvergabe erscheinen könnten. Durch diese glaubwürdigen Angaben wird der klägerische Vortrag widerlegt, dass der Klägerin trotz entsprechender Bitte Ende September 2006 erst am 27.10.2006 ein Termin gegeben worden sei. Auch aus den Angaben der nachträglich von den Klägerin zu diesem Thema benannten Zeugin E.S., die diese im Termin vom 19.05.2010 gemacht hat, ergibt sich nicht, dass der Klägerin schuldhaft erst verspätet ein Termin am 27.10.2006 gegeben worden sei. Die Zeugin konnte weder angeben, an welchem Tag das streitgegenständliche Telefonat stattgefunden haben soll, mit wem ihre Mutter telefoniert hat oder ob diese bei dem Telefonat von Beschwerden oder von der Dringlichkeit des Terminswunsches gesprochen hat. Da die Zeugin nur hören konnte, was ihre Mutter sprach, konnte sie auch keine Angaben dazu machen, welche Auskunft ihrer Mutter von Seiten der Praxis der Beklagten gegeben worden war. Ersichtlich war das Aussageverhalten der Zeugin auch davon geprägt, dass sie von üblichem Geschehen Rückschlüsse zog (üblicherweise sei ihr Vater freitags beim Freitagsgebet; das Telefonat könne nicht am Wochenende stattgefunden haben, da Arztpraxen da ja geschlossen seien; ihre Mutter habe üblicherweise ihrem Vater über Kontakte mit Ärzten berichtet; üblicherweise fänden Telefonate mit Arzthelferinnen statt), solche jedoch nicht klar von eigenen Wahrnehmungen zu trennen vermochte. Insbesondere hat die Zeugin nicht selbst gehört, dass der Klägerin Ziffer 1 trotz ihrer Bitte nach Vergabe eines baldigen Untersuchungstermins erst unter Hinweis auf erhebliche Terminsauslastung ein frühest möglicher Termin für den 27.10.2010 gegeben worden sei. Ungeachtet der aufgrund der Verwandtschaft der Zeugin bestehenden erheblichen eigenen Interessen am Ausgang des Rechtsstreits und des zuvor dargestellten Aussageverhaltens, wird der Vortrag der Kläger noch nicht einmal im Kern durch die Aussage der Zeugin E.S. bestätigt. |
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| Es erscheint auch äußerst zweifelhaft, ob am 27.10.2007 – an dem unstreitig nicht auf die Möglichkeit einer Amniozentese hingewiesen wurde – die Voraussetzungen für einen legalen Schwangerschaftsabbruch vor Eintritt der Lebensfähigkeit des ungeborenen Kindes noch hätten geschaffen werden können. |
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| Bei Wiedervorstellung in der Praxis der Beklagten am 27.10.2006 war die Klägerin Ziffer 1 in der 19+3 SSW. Zu diesem Zeitpunkt hätte noch ein Fehlbildungsausschlussultraschall stattfinden können. Dieser könne – so der Sachverständige - wegen niedrigerer Sensitivität eine Amniozentese jedoch nicht ersetzen. Bis zum Vorliegen des Ergebnisses dieser Diagnostik wäre nach den Ausführungen des Sachverständigen sicher eine weitere Woche vergangen. Im Anschluss hieran hätte eine Aufklärung über eine Amniozentese erfolgen müssen. Weiter hätte den Klägern ausreichend Bedenkzeit hinsichtlich dieser Diagnostik eingeräumt werden müssen. Die reguläre Auswertung der Amniozentese hätte weitere zwei Wochen in Anspruch genommen. Berücksichtigt man, dass der Befund der Chromosomenanalyse in der 23. SSW hätte vorliegen müssen, und dass ein Ungeborenes im Einzelfall dann bereits lebensfähig sein kann, so hätte es im vorliegenden Fall – so der Sachverständige - in jedem Fall einer Entscheidung der Ethikkommission bedurft. Auch insoweit wäre weiterer Zeitbedarf zu berücksichtigen gewesen. |
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| All diese Erwägungen können jedoch dahingestellt bleiben, weil – wie nachfolgend ausgeführt wird – die Kläger bereits nicht ausreichend zu den Voraussetzungen der medizinischen Indikation eines Schwangerschaftsabbruchs vorgetragen haben. |
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| Auch im Übrigen liegt nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen kein Fehlverhalten vor, das sich kausal hinsichtlich des streitgegenständlichen Schadens ausgewirkt hätte. |
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| Bis zum 22.01.2007 sei die Schwangerschaftsbetreuung lege artis gewesen. Unter diesem Datum sei erstmals ein auffälliger Befund dokumentiert (retardiertes Kind und Gestationsdiabetes), ohne dass hieraus Konsequenzen gezogen worden seien, obwohl dies hätte erfolgen müssen. Es habe eine Überweisung zur weiterführenden Ultraschalldiagnostik incl. Dopplersono erfolgen müssen. Allerdings hatte sich die Klägerin Ziffer 1 seinerzeit bereits in der 31+6 SSW befunden, so dass – so der Sachverständige – ein Schwangerschaftsabbruch selbst bei korrekter Diagnose wegen der Lebensfähigkeit des Kindes nicht mehr durchführbar gewesen sei. Ebenso hätte aus ex-ante-Sicht auch eine korrekte Befunderhebung bzgl. des kindlichen Herzfehlers hochwahrscheinlich ein lebensfähiges Kind ergeben. |
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| Der bzgl. des Behandlungsgeschehens vom 22.01.2007 festzustellende Behandlungsfehler hat sich nach den nachvollziehbaren Wertungen des Sachverständigen nicht kausal ausgewirkt. Das Neugeborene hatte bei der Geburt normale Vitalparameter; es bestanden keinerlei Hinweise auf eine intrauterine Hypoxie. |
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| Auch hinsichtlich des klägerseits erhobenen Vorwurfs, die Beklagte habe einen bei der Klägerin Ziffer 1 vorliegenden Diabetes ignoriert, liegt nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen keine kausale Auswirkung vor. |
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| Aus den beigezogenen Behandlungsunterlagen des Dr. D. ergibt sich, dass ein Diabetes erstmals 2008, also nach der Geburt der Tochter T. diagnostiziert worden ist. Sonst ergibt sich aus den vorliegenden Dokumentationen keinerlei früherer Hinweis auf einen Diabetes. Vielmehr hat der Kläger Ziffer 2 angegeben, dass seine Frau seit 2004 diätetisch behandelt worden sei. I.Ü. hatte lediglich eine Selbstmedikation aus den Beständen der verstorbenen Mutter des Klägers Ziffer 2 stattgefunden. Aus dem Eintrag im Mutterpass ergibt sich auch nichts dafür, dass die Klägerin Ziffer 1 zu Beginn der Schwangerschaft gegenüber der Beklagten angegeben hätte, Medikamente im Zusammenhang mit Diabetes einzunehmen. |
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| Im Übrigen hat der Sachverständige M. ausgeführt, dass auch ein Außerachtlassen eines behandelten Diabetes durch die Beklagte sich im konkreten Verlauf nicht ausgewirkt hätte. Weiter hat der Sachverständige dargelegt, dass eine korrekte Befunderhebung bzgl. des kindlichen Herzfehlers, so er anlässlich einer diabetologischen Untersuchung festgestellt worden wäre, auch aus der ex-ante-Betrachtung hochwahrscheinlich keine andere Wertung als die der Lebensfähigkeit des Kindes ergeben hätte. Im Übrigen hat der Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt, dass der bei T. vorliegende Herzfehler nicht kausal mit der Diabetesproblematik verknüpft sei. Der festgestellte große Herzfehler könne nicht durch einen schlecht eingestellten Diabetes entstanden sein. Vielmehr handele es sich um eine genetische Anlage, was den Befunden der Kinderklinik zu entnehmen sei. Es ist auch nicht schlüssig dargetan, dass sich der Herzfehler negativ auf die Lebensfähigkeit des Kindes ausgewirkt hätte. Laut Sachverständigem bestanden keinerlei Hinweise für eine intrauterine Hypoxie. Der klägerische Vortrag, man hätte einer Sectio nicht zugestimmt und den natürlichen Tod des ungeborenen Kindes zugelassen, vermag nach den vorgenannten Ausführungen des Sachverständigen daher ebenfalls nicht den geltend gemachten Schadensersatzanspruch zu tragen. |
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| Die Klage ist jedenfalls deshalb unbegründet, weil selbst bei Vorliegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers die Voraussetzungen für einen legalen Schwangerschaftsabbruch nicht vorlagen. |
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| Die medizinische Indikation gem. § 218 Abs. 2 StGB ist unbefristet möglich. Im Einzelfall hat jedoch eine Güter- und Interessenabwägung stattzufinden. Hierbei kann auch die Dauer der Schwangerschaft berücksichtigt werden (BGH NJW 2002, 2636). |
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| Nach den plausiblen Ausführungen des Sachverständigen wäre ab der 24. SSW eine potentielle Lebensfähigkeit des Feten gegeben. |
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| Eine medizinische Indikation als Grundlage für einen rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruch kann nicht angenommen werden. |
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| Die Prüfung der Voraussetzungen der medizinischen Indikation erfordert die Prognose, ob aus damaliger Sicht von einer Gefährdung der Mutter, der Klägerin Ziffer 1, i.S. des § 218 a Abs. 2 StGB auszugehen war und diese Gefahr nicht auf andere, für die Mutter zumutbare Weise hätte abgewendet werden können (BGH NJW 2006, 1662). |
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| Nach dem Vortrag der Kläger in den vorbereitenden Schriftsätzen ihres Prozessbevollmächtigten und auch nach dem Ergebnis der Parteianhörung, fehlt es bereits an den erforderlichen klägerischen Darlegungen, dass die Klägerin Ziffer 1 aus damaliger Sicht einer solchen Gefährdung ausgesetzt gewesen wäre. |
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| Unstreitig hat sich die Klägerin Ziffer 1 - weder in zeitlichem Zusammenhang mit der Geburt ihrer mehrfach behinderten Tochter noch in der Folgezeit bis heute – wegen der von ihr behaupteten schwerwiegenden seelischen Beeinträchtigungen in ärztlicher Behandlung befunden. |
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| In den Verhandlungsterminen vor der Kammer hat die Klägerin einen selbstbewussten Eindruck gemacht; so hat sie mit Bestimmtheit geäußert, dass sie – anders als ihr Ehemann – die streitgegenständliche Schwangerschaft nicht gewünscht habe. Ohne Rücksicht auf die Haltung ihres Mannes hätte sie bei Kenntnis von der Behinderung einen Schwangerschaftsabbruch durchführen lassen. Darüber hinaus ist die Rolle der Klägerin Ziffer 1 durchaus als aktiv zu bezeichnen. Sie selbst bringt T. regelmäßig zur Krankengymnastik bzw. führt diese zu Hause mit ihrer Tochter durch. Durch Vorlage der Kosten für Bahnkarten im Zusammenhang mit Krankenhausbesuchen bei ihrer Tochter ist auch belegt, dass die Klägerin Ziffer 1 selbständig und unabhängig von ihrem Ehemann regelmäßig ihre Tochter T. in der Klinik besucht hat. Zudem hat sie an einem umfangreichen Integrationskurs teilgenommen. Die weitere Schwangerschaft nach der Geburt von T. ist nach den Angaben der Klägerin Ziffer 1 komplikationsfrei verlaufen. Dass sie mit der Betreuung ihrer minderjährigen Kinder überfordert sei, ist während der Verhandlung nicht zum Ausdruck gekommen. Für die Kammer ist aus all dem nicht nachvollziehbar, dass die Klägerin Ziffer 1 – wie von ihrem Prozessbevollmächtigten vorgetragen – viel weinen müsse und kaum das Haus verlasse. |
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| Zudem konnte sich die Kammer aufgrund der Anhörung der Parteien wie auch der Vernehmung der Zeuginnen E. und M.S. davon überzeugen, dass die Kläger im großen Familienkreis über ein sicheres soziales Netz verfügen. Dies kommt insbesondere darin zum Ausdruck kommt, dass die Betreuung des behinderten Kindes T. wie auch der weiteren minderjährigen Kinder der Kläger durch die größeren Töchter der Kläger, insbesondere die Zeugin E.S., wie auch durch weitere Angehörige – auch die Zeugin M.S. – vielfältig unterstützt wird. |
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| Die Kammer möchte nicht dahingehend missverstanden werden, dass verkannt werde, welch gravierender Schicksalsschlag es ist, ein behindertes Kind zur Welt zu bringen. Es ist auch verständlich und nachvollziehbar, dass betroffene Eltern deshalb oft traurig sind und weinen müssen. Aufgrund dieser mit der konkreten Lebenssituation verbundenen Traurigkeit gewährt die Rechtsordnung jedoch nicht das Recht, sich gegen das ungeborene Leben zu entscheiden. Vielmehr muss eine Gefährdung des – auch psychischen – Gesundheitszustands der Kindesmutter dargetan werden, der erheblich über die zuvor genannten Beeinträchtigungen hinausgeht. |
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| Der Zustand der Mutter wie er sich im Zuge der Parteianhörung für die Kammer darstellt, wie auch das zuvor geschilderte Geschehen seit der Geburt des behinderten Kindes sind gewichtige Indizien, die gegen eine medizinische Indikation sprechen. Die Kläger haben auch nicht vorgetragen, dass zu irgendeinem Zeitpunkt seit der Geburt des Kindes T. aus Sicht der Klägerin Ziffer 1 das Bedürfnis bestanden habe, sich in psychiatrische Betreuung zu begeben, zu einer Medikation mit Antidepressiva wurde nichts vorgetragen, geschweige denn wurde jemals von der Klägerin Ziffer 1 ein Suizidgedanke geäußert. |
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| Bei der Prognose können Art und Grad der zu erwartenden Behinderung durchaus eine Rolle spielen (BGH NJW 2006, 1660).In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass Kinder, bei denen eine Trisomie 21 vorliegt, durchaus eine beträchtliche Lebenserwartung haben und grundsätzlich von der Lebenshaltung her lebensfrohe Menschen sind. Soweit man auf den bei T. vorliegenden Herzfehler abstellt, so ist nach den gutachterlichen Ausführungen fraglich, ob dessen Ausmaß im Rahmen der pränatalen Diagnostik in vollem Umfang zu erkennen gewesen wäre. Auch diesbezüglich konnte man wohl von einer Heilbarkeit ausgehen, wie es sich im Fall von T. gezeigt hat. |
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| Zwar dürfen an die die Prognose betreffenden Darlegungen keine überzogenen Anforderungen gestellt werden (BGH NJW 2006, 1660). Auch können aus der tatsächlichen späteren Entwicklung nur mittelbar Rückschlüsse darauf gezogen werden, wie diese Diagnose sich auf den Gesundheitszustand der Mutter ausgewirkt hätte (BGH NJW 2003, 3411). |
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| Nach der Rechtsprechung des BGH (VersR 2002, 233) bedarf es jedoch konkreter Feststellungen für eine gravierende Ausnahmesituation der Schwangeren, um einen Schwangerschaftsabbruch zur Vermeidung gesundheitlicher Gefahren für die Mutter rechtfertigen zu können. Mit der Geburt eines behinderten Kindes verbundene Depressionen mit wochenlangen Weinkrämpfen (OLG Stuttgart NJW-RR 2003, 1256), einmalige Äußerung suizidaler Gedanken (OLG Koblenz NJW-RR 2006, 967) sind noch nicht als so schwerwiegend anzusehen, dass sie unter Berücksichtigung des Lebensrechts des Kindes der Schwangeren nicht mehr zugemutet werden könnten (Martis/Winkhart, 3. Aufl., F 47 m.w.N., F 68 ff.). |
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| Im vorliegenden Fall sind die Kläger der ihnen obliegenden Darlegungslast im Hinblick auf die medizinische Indikation nicht nachgekommen. Dazu, wie der psychische Zustand der Kindesmutter bei rechtzeitig empfohlener Fruchtwasseruntersuchung und Erkennen der Behinderung gewesen wäre, fehlt hinreichend konkretes Vorbringen (OLG Stuttgart, Beschluss v. 31.08.2009, Az: 1 W 33/09, zitiert nach juris). Vorbestehende seelische Beeinträchtigungen sind nicht behauptet. Es bestehen auch keine Hinweise auf eine mangelnde Belastbarkeit der Klägerin, die bereits fünf gesunde Kinder sowie die kranke Schwiegermutter betreut hatte. Der Vortrag der Klägerin Ziffer 1, sie sei wegen der Behinderung ihrer Tochter häufig traurig, weine viel und könne kaum das Haus verlassen, ist zum einen durch die Selbstdarstellung der Klägerin Ziffer 1 in den Verhandlungsterminen vom 10.02. und 19.05.2010 teilweise widerlegt und genügt im Übrigen nicht den Anforderungen der Rechtsprechung an den Vortrag zum Vorliegen einer gravierenden Ausnahmesituation. Hierauf hat die Kammer bereits im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 10.02.2010 (S. 17 des Protokolls, AS. 395) wie auch im Beschluss vom 07.04.2010 (S. 3, AS. 421) hingewiesen. Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 19.05.2010 haben die Kläger hierzu nicht ergänzend vorgetragen. Der Einholung eines weiteren psychiatrischen Zusatzgutachtens bedurfte es daher im zu entscheidenden Fall nicht (OLG Stuttgart, NJW-RR 2003, 1257 und Beschluss v. 31.08.2009 Az. 1 W 33/09, zitiert nach juris). |
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| Käme man – entgegen der Auffassung der Kammer – zum Bestehen einer Schadensersatzverpflichtung gegenüber den Klägern, wäre – entsprechend des Vortrags der Beklagten ein gravierendes Mitverschulden der Kläger in Erwägung zu ziehen. Angesichts des Umstandes, dass der Kläger Ziffer 2 deutsch spricht und Arzt ist, und dass dieser unstreitig im weiteren Verlauf der Schwangerschaft im Zusammenhang mit CTG-Auswertungen auch von der Beklagten kontaktiert worden war, hätte es den Klägern nach Absage des für den 06.09.2006 vorgesehenen Vorsorgetermins oblegen, sich umgehend nach der Urlaubsrückkehr um einen weiteren Vorsorgetermin zu bemühen. Dies hätte den Klägern aus der Erfahrung mit bereits fünf vorherigen Schwangerschaften bekannt sein müssen. Dann wäre ggf. noch eine rechtzeitige Beratung und Durchführung einer Amniozentese möglich gewesen. |
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| Ungeachtet dessen, dass die Klage bereits dem Grunde nach keinen Erfolg hat, sei lediglich angemerkt, dass dieser auch nicht in voller Höhe hätte stattgegeben werden können. Entgegen der Auffassung der Kläger hat bei der Bemessung des Unterhaltsschadens (270 % des Regelsatzes der jeweiligen Altersstufe der RegelbetragsVO vgl. BGH NJW 07, 989; OLG KA VersR 06, 936) eine Anrechnung des Kindergeldes zu erfolgen (BGH NJW 1980, 1452; NJW 2007, 989; OLG Oldenburg NJW-RR 2003, 1090; Palandt/Grüneberg 69. Aufl., § 249 BGB Rn. 76; Müller NJW 2003, 697, 706). |
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| Hinsichtlich des zusätzlichen Betreuungsaufwands für das mit Behinderungen zur Welt gekommene Kind wäre nicht von einem Stundensatz von 17,50 EUR, sondern lediglich von einem solchen in Höhe von 10,23 EUR auszugehen (OLG Zweibrücken, OLGR 2008, 721). |
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| Aus den dargelegten Gründen war die Klage mit der Kostenfolge der §§ 91 Abs. 1, 269 ZPO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus § 709 ZPO. |
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