Landgericht Heidelberg Beschluss, 07. Aug. 2006 - 2 Qs 48/06

bei uns veröffentlicht am07.08.2006

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen wird der Erzwingungshaftbeschluss des Amtsgerichts Heidelberg vom 19.7.2006 aufgehoben und der Antrag der Staatsanwaltschaft Heidelberg auf Anordnung von Erzwingungshaft zurückgewiesen.

2. Der Vollstreckungsbehörde wird überlassen, über den Antrag des Verurteilten auf Bewilligung von Zahlungserleichterungen zu entscheiden.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten hieraus erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe

 
Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Heidelberg vom 9.2.2004, rechtskräftig seit 23.3.2004 - 13 Cs 43 Js 21760/03 -, wurden (neben Geldstrafen für Straftaten) wegen wiederholten Fahrens unter Einfluss berauschender Mittel vier Geldbußen in Höhe von insgesamt 1.750 EUR verhängt.
Bei der späteren Einbeziehung der Strafen in das Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 7.7.2004, rechtskräftig seit 21.4.2005 - 13 Ds 23 Js 13332/03 -, blieben die Geldbußen unverändert aufrechterhalten.
Eine - nach dem Akteninhalt erstmalige - Zahlungsaufforderung vom 19.5.2006 (in der zudem die Geldbuße fälschlicherweise als Geld strafe bezeichnet ist) kam als unzustellbar zurück. Gleichwohl beantragte die Staatsanwaltschaft Heidelberg am 4.7.2006 die Anordnung der Erzwingungshaft. Dem kam das Amtsgericht Heidelberg, nachdem es dem Verurteilten mit am 6.7.2006 abgegangenem Schreiben Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Woche gegeben hatte, mit dem angefochtenen Beschluss nach.
Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.
Vorliegend sind die Voraussetzungen für die Anordnung von Erzwingungshaft gemäß § 96 Abs. 1 OWiG nicht erfüllt.
So ist zum einen nicht ersichtlich, dass der Verurteilte gemäß § 66 Abs. 2 Nr. 3 OWiG im Vorfeld über die Möglichkeit der Anordnung von Erzwingungshaft belehrt wurde. Insbesondere ist dies nicht mit der dem ursprünglichen Strafbefehl beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung geschehen.
Darüber hinaus setzt die Anordnung von Erzwingungshaft voraus, dass nach den Umständen davon ausgegangen werden kann, dass der Betroffene nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zur Bezahlung der Geldbuße in voller Höhe in der Lage ist. Hieran bestanden bereits bei Erlass der Anordnung der Erzwingungshaft erhebliche Zweifel.
Bereits im April 2004 hatte der Verurteilte darauf hingewiesen, dass er nur Arbeitslosengeld in Höhe von 440,36 EUR beziehe, wovon er noch Unterhaltsverpflichtungen zu bestreiten habe, und dass er deshalb die Belastung mit Geldstrafen und -bußen aus mehreren Strafverfahren nur in Raten abtragen könne. Offensichtlich im Hinblick darauf wurde die Beitreibung der Geldbuße - wie sich aus einem Vermerk vom 1.4.2004 ergibt - zunächst zurückgestellt und erst mit der Zahlungsaufforderung vom 19.5.2006, die den Verurteilten nicht erreichte, wieder aufgenommen. Dass der Verurteilte bis dahin keine Zahlungen auf die Geldbuße erbracht hat, kann ihm deshalb - ungeachtet der Frage, ob der Verurteilte seinen übrigen Zahlungsverpflichtungen tatsächlich wie angekündigt nachgekommen ist - nicht entgegen gehalten werden, will sich die Vollstreckungsbehörde nicht in Widerspruch zu ihrem eigenen Verhalten setzen.
In einem gleichzeitig entschiedenen Parallelverfahren (13 Cs 43 Js 5432/04) befand sich weiter ein Schreiben des Bewährungshelfers des Verurteilten vom 21.4.2006, wonach der Verurteilte zum damaligen Zeitpunkt Arbeitslosengeld II in Höhe von 535 EUR monatlich bezog, wovon 190 EUR für die Unterkunft aufzuwenden waren. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass der Verurteilte noch eine Restgeldstrafe von 573,40 EUR abzutragen habe, weshalb für die Zukunft die ratenweise Bezahlung der dortigen Geldbuße in Höhe von 750 EUR angekündigt wurde. Mit Schreiben vom 19.7.2006, das beim Amtsgericht Heidelberg am 20.7.2006 um 7:23 Uhr per Telefax einging und - wie sich einem Vermerk der Abteilungsrichterin entnehmen lässt - bei Abfassung des angefochtenen Beschlusses bekannt war, wies der Verurteilte darauf hin, dass er einkommenslos sei und, und bot wiederum Ratenzahlung an. Die Plausibilität des Vorbringens des Verurteilten hinsichtlich seiner Einkommensverhältnisse wurde dabei dadurch unterstrichen, dass sich aus der Akte ein Hinweis darauf ergab, dass der Verurteilte sich inzwischen in Untersuchungshaft in anderer Sache befand.
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Bei dieser Sachlage lag es nahe, dass dem Verurteilten mindestens die Bezahlung der Geldbuße in voller Höhe nicht zumutbar war, was gemäß § 96 Abs. 2 OWiG der Anordnung der Erzwingungshaft entgegenstand. Der angefochtene Beschluss war deshalb mit der Kostenfolge aus §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 3 StPO (analog) aufzuheben und die Sache zur Entscheidung über den Ratenzahlungsantrag des Verurteilten an die Vollstreckungsbehörde zurückzugeben.
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Für das weitere Verfahren ist darauf hinzuweisen, dass bei mangelnder Leistungsfähigkeit des Verurteilten bezüglich der Gesamtgeldbuße bei einer etwaigen Nichteinhaltung einer Zahlungserleichterung in Form von Ratenzahlung nur wegen der jeweils fälligen Teilraten die Anordnung von Erzwingungshaft in Betracht kommen wird, deren Höhe zudem unter Berücksichtigung der in § 96 Abs. 3 OWiG festgelegten Höchstgrenze angemessen festzusetzen sein wird.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 46 Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren


(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsge

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 66 Inhalt des Bußgeldbescheides


(1) Der Bußgeldbescheid enthält 1. die Angaben zur Person des Betroffenen und etwaiger Nebenbeteiligter,2. den Namen und die Anschrift des Verteidigers,3. die Bezeichnung der Tat, die dem Betroffenen zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung,

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 96 Anordnung von Erzwingungshaft


(1) Nach Ablauf der in § 95 Abs. 1 bestimmten Frist kann das Gericht auf Antrag der Vollstreckungsbehörde oder, wenn ihm selbst die Vollstreckung obliegt, von Amts wegen Erzwingungshaft anordnen, wenn 1. die Geldbuße oder der bestimmte Teilbetrag ein

Referenzen

(1) Nach Ablauf der in § 95 Abs. 1 bestimmten Frist kann das Gericht auf Antrag der Vollstreckungsbehörde oder, wenn ihm selbst die Vollstreckung obliegt, von Amts wegen Erzwingungshaft anordnen, wenn

1.
die Geldbuße oder der bestimmte Teilbetrag einer Geldbuße nicht gezahlt ist,
2.
der Betroffene seine Zahlungsunfähigkeit nicht dargetan hat (§ 66 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b),
3.
er nach § 66 Abs. 2 Nr. 3 belehrt ist und
4.
keine Umstände bekannt sind, welche seine Zahlungsunfähigkeit ergeben.

(2) Ergibt sich, daß dem Betroffenen nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist, den zu zahlenden Betrag der Geldbuße sofort zu entrichten, so bewilligt das Gericht eine Zahlungserleichterung oder überläßt die Entscheidung darüber der Vollstreckungsbehörde. Eine bereits ergangene Anordnung der Erzwingungshaft wird aufgehoben.

(3) Die Dauer der Erzwingungshaft wegen einer Geldbuße darf sechs Wochen, wegen mehrerer in einer Bußgeldentscheidung festgesetzter Geldbußen drei Monate nicht übersteigen. Sie wird, auch unter Berücksichtigung des zu zahlenden Betrages der Geldbuße, nach Tagen bemessen und kann nachträglich nicht verlängert, jedoch abgekürzt werden. Wegen desselben Betrages darf die Erzwingungshaft nicht wiederholt werden.

(1) Der Bußgeldbescheid enthält

1.
die Angaben zur Person des Betroffenen und etwaiger Nebenbeteiligter,
2.
den Namen und die Anschrift des Verteidigers,
3.
die Bezeichnung der Tat, die dem Betroffenen zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit und die angewendeten Bußgeldvorschriften,
4.
die Beweismittel,
5.
die Geldbuße und die Nebenfolgen.

(2) Der Bußgeldbescheid enthält ferner

1.
den Hinweis, daß
a)
der Bußgeldbescheid rechtskräftig und vollstreckbar wird, wenn kein Einspruch nach § 67 eingelegt wird,
b)
bei einem Einspruch auch eine für den Betroffenen nachteiligere Entscheidung getroffen werden kann,
2.
die Aufforderung an den Betroffenen, spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft oder einer etwa bestimmten späteren Fälligkeit (§ 18)
a)
die Geldbuße oder die bestimmten Teilbeträge an die zuständige Kasse zu zahlen oder
b)
im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Vollstreckungsbehörde (§ 92) schriftlich oder zur Niederschrift darzutun, warum ihm die fristgemäße Zahlung nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist, und
3.
die Belehrung, daß Erzwingungshaft (§ 96) angeordnet werden kann, wenn der Betroffene seiner Pflicht nach Nummer 2 nicht genügt.

(3) Über die Angaben nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 hinaus braucht der Bußgeldbescheid nicht begründet zu werden.

(1) Nach Ablauf der in § 95 Abs. 1 bestimmten Frist kann das Gericht auf Antrag der Vollstreckungsbehörde oder, wenn ihm selbst die Vollstreckung obliegt, von Amts wegen Erzwingungshaft anordnen, wenn

1.
die Geldbuße oder der bestimmte Teilbetrag einer Geldbuße nicht gezahlt ist,
2.
der Betroffene seine Zahlungsunfähigkeit nicht dargetan hat (§ 66 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b),
3.
er nach § 66 Abs. 2 Nr. 3 belehrt ist und
4.
keine Umstände bekannt sind, welche seine Zahlungsunfähigkeit ergeben.

(2) Ergibt sich, daß dem Betroffenen nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist, den zu zahlenden Betrag der Geldbuße sofort zu entrichten, so bewilligt das Gericht eine Zahlungserleichterung oder überläßt die Entscheidung darüber der Vollstreckungsbehörde. Eine bereits ergangene Anordnung der Erzwingungshaft wird aufgehoben.

(3) Die Dauer der Erzwingungshaft wegen einer Geldbuße darf sechs Wochen, wegen mehrerer in einer Bußgeldentscheidung festgesetzter Geldbußen drei Monate nicht übersteigen. Sie wird, auch unter Berücksichtigung des zu zahlenden Betrages der Geldbuße, nach Tagen bemessen und kann nachträglich nicht verlängert, jedoch abgekürzt werden. Wegen desselben Betrages darf die Erzwingungshaft nicht wiederholt werden.

(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.

(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.

(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozeßordnung.

(4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von § 81a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist

1.
nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes oder
2.
nach § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit einer Vorschrift einer auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes erlassenen Rechtsverordnung, sofern diese Vorschrift das Verhalten im Verkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes regelt.
In einem Strafverfahren entnommene Blutproben und sonstige Körperzellen, deren Entnahme im Bußgeldverfahren nach Satz 1 zulässig gewesen wäre, dürfen verwendet werden. Die Verwendung von Blutproben und sonstigen Körperzellen zur Durchführung einer Untersuchung im Sinne des § 81e der Strafprozeßordnung ist unzulässig.

(4a) § 100j Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 100j Absatz 2 der Strafprozessordnung, ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass die Erhebung von Bestandsdaten nur zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässig ist, die gegenüber natürlichen Personen mit Geldbußen im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind.

(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen nicht überschreiten.

(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist.

(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.

(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen.

(1) Nach Ablauf der in § 95 Abs. 1 bestimmten Frist kann das Gericht auf Antrag der Vollstreckungsbehörde oder, wenn ihm selbst die Vollstreckung obliegt, von Amts wegen Erzwingungshaft anordnen, wenn

1.
die Geldbuße oder der bestimmte Teilbetrag einer Geldbuße nicht gezahlt ist,
2.
der Betroffene seine Zahlungsunfähigkeit nicht dargetan hat (§ 66 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b),
3.
er nach § 66 Abs. 2 Nr. 3 belehrt ist und
4.
keine Umstände bekannt sind, welche seine Zahlungsunfähigkeit ergeben.

(2) Ergibt sich, daß dem Betroffenen nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist, den zu zahlenden Betrag der Geldbuße sofort zu entrichten, so bewilligt das Gericht eine Zahlungserleichterung oder überläßt die Entscheidung darüber der Vollstreckungsbehörde. Eine bereits ergangene Anordnung der Erzwingungshaft wird aufgehoben.

(3) Die Dauer der Erzwingungshaft wegen einer Geldbuße darf sechs Wochen, wegen mehrerer in einer Bußgeldentscheidung festgesetzter Geldbußen drei Monate nicht übersteigen. Sie wird, auch unter Berücksichtigung des zu zahlenden Betrages der Geldbuße, nach Tagen bemessen und kann nachträglich nicht verlängert, jedoch abgekürzt werden. Wegen desselben Betrages darf die Erzwingungshaft nicht wiederholt werden.