Landgericht Hamburg Urteil, 06. Apr. 2016 - 416 HKO 168/15

bei uns veröffentlicht am06.04.2016

Tenor

1. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 04.01.2016 wird - soweit die Antragsgegnerin ihren Widerspruch aufrechterhalten hat – einschließlich der Kostenentscheidung aufgehoben – also hinsichtlich der Punkte I. 2. – 8. und 10. sowie II..

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird insoweit zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Verfügungsverfahrens haben die Antragstellerin 85 % und die Antragsgegnerin 15 % zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Antragstellerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Antragsgegnerin im Kostenpunkt durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Der Streitwert für das Widerspruchsverfahren beträgt € 210.000,- .

Tatbestand

1

Die Antragstellerin, ein Pharmaunternehmen, zu dessen Produktsortiment Präparate zur Behandlung von Kopfläusen gehören, macht gegen die Antragsgegnerin, welche im selben Bereich agiert, heilmittel-/wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche in Bezug auf verschiedene Werbeaussagen und -darstellungen geltend.

2

Die Antragsgegnerin bewirbt mit den beanstandeten Äußerungen, die sich in einer Werbeanzeige in der Oktober-Ausgabe der Zeitschrift „K.”, in einem Rundschreiben an Apotheker vom 30.10.2015 sowie auf einem Werbeflyer der Antragsgegnerin finden lassen, das von ihr vertriebene Kopflausmittel „L.”.

3

Dabei streiten die Parteien darüber, ob die Aussage, dass bereits eine „einmalige Anwendung” von L. zum Therapieerfolg genüge, hinreichend wissenschaftlich belegt ist.

4

Die Antragstellerin meint, der Passus „Wussten Sie, dass die meisten Anti-Läuse-Mittel auf der Basis von Dimeticon, … auf dem Haar extrem leicht entflammbar sind und zu hochgradigen Verbrennungen führen können?” beinhalte eine unzulässige Herabwürdigung ihres Dimeticon enthaltenden Produktes, da die Entflammbarkeit in der Praxis keine Rolle spiele. Vielmehr komme es nur darauf an, ob eine Feuergefahr bei der bestimmungsgemäßen Anwendung des Mittels gegeben sei, was jedoch nicht der Fall sei.

5

Die Aussage „Empfehlen Sie daher künftig nur noch L. für die zuverlässige Behandlung von Kopfläusen und Nissen.” werde von Apothekern so verstanden, dass L. das einzige zuverlässige Mittel zur Behandlung von Läusen und Nissen sei.

6

Die Passagen „Die Wirksamkeit von L. ist durch mehrere wissenschaftliche Studien belegt.” Und „L. Shampoo gegen Kopfläuse ist ein Produkt, das seine Wirksamkeit in zahlreichen Test in vivo und in vitro gezeigt hat.” sowie „Schon nach einmaliger Anwendung für 10 Minuten sind die Läuse und deren Eier (Nissen) vollständig abgetötet.” würden von den angesprochenen Fachkreisen jeweils dahingehend verstanden, dass es für den Wirksamkeitsbeleg des Mittels mehrere klinische in vivo-Studien gäbe, was unstreitig nicht der Fall ist. Selbst wenn die Fachkreise unter wissenschaftlichen Studien auch in vitro-Studien verstehen würden, seien diese jedenfalls zum Beleg der Wirksamkeit nicht geeignet. Dass eine einmalige Anwendung zur ausreichenden Bekämpfung des Kopflausbefalls genüge, widerspreche daher den aktuellen Erkenntnissen der Wissenschaft.

7

Die vergleichende Darstellung „Mittel gegen Kopfläuse im Vergleich” sei eine nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG unzulässige vergleichende Werbung. Mangels belastbarer klinischer Studien sei nicht nachprüfbar, ob die für L. getroffenen Aussagen hinsichtlich der Zahl der Anwendung und der Dauer der Einwirkzeit zuträfen.

8

Da die Antragsgegnerin keine belastbaren klinischen Studien durchgeführt habe, könne sie zudem nicht wissen, ob und welche Nachteile ihr Präparat besäße, sodass die Einschränkung „keine Nebenwirkungen bekannt” hätte angeführt werden müssen. Außerdem besäße L. durchaus hinweispflichtige Nachteile, da es - unstreitig - Wirkstoffe enthält, welche das Potenzial haben, reizend auf Haut, Schleimhäute und Augen zu wirken. Der aufgelistete Nachteil „Entflammbar” sei keine wesentliche, relevante und typische Eigenschaft von Kopflausmitteln, da eine Entflammbarkeit für die Anwendung der Mittel völlig irrelevant sei. Um vergleichende Aussagen zur Wirksamkeit und Unbedenklichkeit der gegenüber gestellten Präparate treffen zu können, hätte die Antragsgegnerin schließlich eine eigene vergleichende Untersuchung (head-to-head-Studie) durchführen müssen.

9

Die Angabe „natürlicher Wirkstoff” sei irreführend, da der in L. enthaltene Neem-Samen chemisch-industriell verarbeitet worden sei.

10

Nach erfolgloser Abmahnung vom 07.12.2015 beantragte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 21.12.2015 gegen die Antragsgegnerin eine einstweilige Unterlassungsverfügung, welche nach geringfügiger Teil-Rücknahme am 04.01.2016 antragsgemäß erging. Hiergegen hat die Antragsgegnerin Widerspruch eingelegt, den sie im Hinblick auf zwei Ziffern der einstweiligen Verfügung zurückgenommen hat.

11

Die Antragstellerin beantragt,

12

die einstweilige Verfügung - soweit keine Rücknahme des Widerspruchs erfolgt ist - zu bestätigen.

13

Die Antragsgegnerin, welche das Bestehen eines Verfügungsgrundes rügt, beantragt,

14

die einstweilige Verfügung aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.

15

Sie ist der Ansicht, sämtliche durch die einstweilige Verfügung untersagten Werbeaussagen und -darstellungen seien nachweislich zutreffend.

16

Die Passage „Wussten Sie, dass die meisten Anti-Läuse-Mittel auf der Basis von Dimeticon, … auf dem Haar extrem leicht entflammbar sind und zu hochgradigen Verbrennungen führen können?” sei nicht zu beanstanden, denn die Entflammbarkeit von Kopflausmitteln spiele auch in der Praxis eine große Rolle, da es bereits zu schweren Zwischenfällen gekommen sei, bei denen sich das mit dem jeweiligen Kopflausmittel getränkte Haar tatsächlich entzündet und zu Verbrennung der Patienten geführt habe. Auf das Risiko der Entflammbarkeit werde von Sachverständigen, Behörden und sogar der Antragstellerin hingewiesen, ein entsprechender Hinweis müsse daher auch durch die Antragsgegnerin möglich sein.

17

Die Äußerung „Empfehlen Sie daher künftig nur noch L. für die zuverlässige Behandlung von Kopfläusen und Nissen.” sei im Zusammenhang mit der Entflammbarkeit anderer Kopflausmittel zu sehen, die bei L. gerade nicht bestehe. Es handele sich daher nur um einen allgemeinen anpreisenden Verkaufsappell, der die Vorzüge von L. herausstellen solle.

18

Die Aussagen „Die Wirksamkeit von L. ist durch mehrere wissenschaftliche Studien belegt.” Und „Schon nach einmaliger Anwendung für 10 Minuten sind die Läuse und deren Eier (Nissen) vollständig abgetötet.” Sowie „Die Wirksamkeit von L. ist durch mehrere wissenschaftliche Studien belegt.” würden durch mehrere wissenschaftliche Studien belegt und beruhten damit auf wissenschaftlich gesicherten Erkenntnissen. Die angesprochenen Fachkreise verstünden unter dem Begriff der wissenschaftlichen Studien sowohl in vitro- als auch klinische in vivo-Studien.

19

Der Passus „L. Shampoo gegen Kopfläuse ist ein Produkt, das seine Wirksamkeit in zahlreichen Test in vivo und in vitro gezeigt hat.” werde nicht dahingehend verstanden, dass es für den Wirksamkeitsbeleg des Mittels mehrere klinische in vivo-Studien gäbe. In den Fußnoten der Werbemittel würden die Studien ausdrücklich als in vivo oder in vitro bezeichnet, sodass eindeutig erkennbar sei, dass beide Arten als Beleg für die Wirksamkeit herangezogen werden würden.

20

Bei der vergleichenden Darstellung „Mittel gegen Kopfläuse im Vergleich” würden die getroffenen Aussagen auf gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen.

21

Dass L. reizend auf die Augen wirke, sei kein Nachteil, der in der Tabelle angegeben werden müsste. Es sei selbstverständlich, dass ein Shampoo nicht in die Augen gelangen solle, und gelte für jedes der aufgelisteten Mittel. Zudem richte sich die Werbung an Fachkreise, denen dieses Risiko auch ohne ausdrückliche Benennung bekannt sei.

22

Auch eine eigene head-to-head-Studie sei nicht nötig gewesen. Diese werde zwar unter Umständen bei Arzneimitteln gefordert, L. sei hingegen nur ein Medizinprodukt. Hier genüge es, für den Vergleich die öffentlich zugänglichen Informationen der Hersteller heranzuziehen.

23

Die Angabe „natürlicher Wirkstoff” sei objektiv zutreffend. Der Neem-Samen werde bei der Herstellung von L. nicht chemisch-industriell verarbeitet, vielmehr sei das für L. verwendete Extrakt unverändert im Samen enthalten und werde nur mittels eines besonderen Verfahrens aus dem Samen herausgelöst. Die molekulare Zusammensetzung bleibe dabei unverändert.

24

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt und die Aufmachung der von den Parteien zur Akte gereichten Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

25

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unbegründet mit der Folge, dass die einstweilige Verfügung vom 04.01.2016 aufzuheben und der entsprechende Antrag zurückzuweisen war.

I.

26

Die Dringlichkeitsvermutung gem. § 12 Abs. 2 UWG hat die Antragsgegnerin nicht erschüttert oder widerlegt, da keinerlei Erkenntnisse darüber vorliegen, wann die Antragstellerin Kenntnis von den beanstandeten Unterlagen erlangt hat und sie auch nicht verpflichtet ist, hierzu im Einzelnen vorzutragen.

II.

27

Soweit es die einzelnen geltend gemachten Unterlassungsbegehren betrifft, gilt Folgendes:

28

1. Die Bekundung, eine „einmalige Anwendung” von L. genüge, um den Therapieerfolg zu erreichen, führt den Verbraucher nicht in die Irre, da sie hinreichend wissenschaftlich belegt ist. Zwar genügt die von der Antragsgegnerin vorgelegte in vivo-Studie für sich nicht, um den Nachweis der Wirksamkeit erbringen zu können, jedoch ist auf Grund der herangezogenen in vitro-Studien von einer hinreichend gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnis auszugehen.

29

a) Hinsichtlich der in vivo-Studie war die Einhaltung des Goldstandards nicht nötig. Bei einem Medizinprodukt wie L. erfordert eine hinreichende wissenschaftliche Belegbarkeit keine randomisierte, placebokontrollierte und doppelblind durchgeführte Interventionsstudie an statistisch signifikanten Bevölkerungsgruppen (OLG München, Urteil v. 19.04.2012 – 6 U 2576/11). Zudem ist die Einhaltung des Goldstandards bei einer Studie zur Wirksamkeit eines Kopflausmittels nach dessen Sinn und Zweck, nämlich der Verhinderung einer Verzerrung der Studienergebnisse durch subjektive Empfindungen der teilnehmenden und ausführenden Personen, nicht erforderlich. Bei der Untersuchung der Wirksamkeit eines Kopflausmittels kommt es alleine auf das objektiv messbare Ergebnis an, ob die Läuse und ihre Eier durch das jeweilige Präparat abgetötet wurden oder nicht.

30

Die Studie befasst sich jedoch nur mit einer Prüfung an 20 Kindern, sodass es an einer ausreichenden Daten- und Studiengrundlage fehlt. Eine solch geringe Zahl an Testsubjekten stellt keine ausreichende Grundlage dar, um belastbare Aussagen über die Wirksamkeit des untersuchten Mittels treffen zu können.

31

b) Demgegenüber genügen die von der Antragsgegnerin angeführten in vitro-Studien als wissenschaftlicher Beleg für die beworbene Wirksamkeit. Die Antragstellerin weist die Wirksamkeit ihres eigenen Kopflausmittels ausschließlich mit in vitro-Studien nach, geht also selbst davon aus, dass solche Studien zu validen wissenschaftlichen Ergebnissen führen. Auch das Robert-Koch-Institut und das Umweltbundesamt führen ausschließlich in vitro-Studien durch, um die Aufnahme eines Kopflausmittels auf die Entwesungsliste nach § 18 IfSG zu untersuchen. Wenn öffentlich betraute Stellen in-vitro-Studien zum Zwecke des Infektionsschutzes als ausreichend ansehen, dann gilt dies auch für den privaten Vertreiber eines Kopflausmittels.

32

Schließlich darf die Antragsgegnerin auch die Studien, die das Vorgängerprodukt „Wash Away Laus„ auf dessen Wirksamkeit untersucht haben, zum Beleg der Wirksamkeit von L. heranziehen, da sich die dort gewonnen Erkenntnisse auf Grund der Identität beider Rezepturen auf L. übertragen lassen.

33

2. Auch die Äußerung „Wussten Sie, dass die meisten Anti-Läuse-Mittel auf der Basis von Dimeticon, … auf dem Haar extrem leicht entflammbar sind und zu hochgradigen Verbrennungen führen können?” ist nicht irreführend, sondern objektiv zutreffend.

34

Zum einen besteht die angesprochene Feuergefahr dimeticonhaltiger Kopflausmittel nicht nur in konstruierten Versuchen, sondern auch bei der bestimmungsgemäßen Anwendung der betroffenen Produkte in der Praxis, was sich durch tatsächlich zugetragene Zwischenfälle belegen lässt. Zum anderen wird auf dieses Risiko von Sachverständigen, Behörden und sogar der Antragstellerin selber hingewiesen, sodass auch die Antragsgegnerin einen solchen Hinweis geben darf.

35

In der Aussage liegt ferner kein unlauterer Werbevergleich oder eine Herabwürdigung von Konkurrenzprodukten, da die Antragsgegnerin alleine einen objektiven Nachteil von dimeticonhaltigen Produkten im Allgemeinen aufzeigt, ohne einen direkten Vergleich mit einem bestimmten Konkurrenzprodukt vorzunehmen.

36

3. Der Passus „Empfehlen Sie daher künftig nur noch L. für die zuverlässige Behandlung von Kopfläusen und Nissen.” ist nicht unlauter, da er weder irreführend ist noch Mitbewerberprodukte herabwürdigt.

37

Bei verständiger Würdigung des Sinngehaltes ist die Äußerung nicht so zu verstehen, dass L. das einzige zuverlässige Mittel zur Behandlung von Kopfläusen sei, zumal sich die Äußerung an Fachkreise richtet, die die Zuverlässigkeit von Kopflausmitteln aufgrund eigener Fachkunde beurteilen können. Nach Ansicht des Gerichts wird eine derartige fachkundige Berufsgruppe hinreichend kritisch sein, dass sie die Passage nicht dahingehend interpretieren, allein L. sei das einzig zuverlässige Mittel. Außerdem ist die Aussage im Zusammenhang mit derjenigen zur Entflammbarkeit dimeticonhaltiger Kopflausmitteln zu sehen, die bei L. gerade nicht bestehen soll. Insoweit ist es der Antragsgegnerin gestattet, die Vorzüge ihres Produktes herauszustellen und die angesprochenen Fachkreise dazu aufzufordern, selbiges zu tun.

38

4. Die Aussagen „Die Wirksamkeit von L. ist durch mehrere wissenschaftliche Studien belegt.” Und „L. Shampoo gegen Kopfläuse ist ein Produkt, das seine Wirksamkeit in zahlreichen Test in vivo und in vitro gezeigt hat.” sowie „Schon nach einmaliger Anwendung für 10 Minuten sind die Läuse und deren Eier (Nissen) vollständig abgetötet.” führen die angesprochenen Verkehrskreise nicht in die Irre, da sie hinreichend wissenschaftlich belegt und damit objektiv zutreffend sind.

39

In Fachkreisen werden unter dem Begriff „wissenschaftliche Studien„ nicht nur in vivo-Studien, von denen die Antragsgegnerin tatsächlich nur eine Studie vorweisen kann, sondern auch in vitro-Studien verstanden. So unterscheidet etwa § 3 Nr. 25 MPG ausdrücklich zwischen „klinischen Prüfungen” und „sonstigen in der wissenschaftlichen Fachliteratur wiedergegebenen Studien”. „Wissenschaftliche Studien” wird also als Oberbegriff verwendet, unter den sowohl in vivo- als auch in vitro-Studien fallen.

40

Die Passage „L. Shampoo gegen Kopfläuse ist ein Produkt, das seine Wirksamkeit in zahlreichen Test in vivo und in vitro gezeigt hat.” ist bei verständiger Würdigung weiterhin nicht dahingehend zu verstehen, dass es mehrere klinische in vivo-Studien gäbe, welche die Wirksamkeit von L. belegen. In den Fußnoten der Werbemittel wurden die Studien ausdrücklich als „in vivo” oder „in vitro” gekennzeichnet, sodass eindeutig erkennbar ist, dass beide Studienarten als Beleg für die Wirksamkeit herangezogen werden.

41

5. Die vergleichende Darstellung „Mittel gegen Kopfläuse im Vergleich” ist keine nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG unzulässige vergleichende Werbung.

42

Zunächst sind die aufgelisteten objektiven Kriterien „Wirkstoff, Anwendungen, Einwirkung und Nachteile” wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften von Kopflausmitteln. Dies gilt auch für den ausgewiesenen Nachteil „Entflammbar”, da eine etwaige Entflammbarkeit bei der Anwendung des betroffenen Präparats ein deutliches Risiko für den Verwender birgt, welches sich in der Vergangenheit schon verwirklicht hat (vgl. oben unter 2.).

43

Dass L. reizend auf die Augen wirkt, ist kein Nachteil, der in der Tabelle hätte angegeben werden müssen, da dies keine wesentliche und typische Eigenschaft gerade eines Kopflausmittels darstellt. Es steht außer Frage, dass ein Shampoo nicht in die Augen gelangen sollte, und ist gerade für die angesprochenen Fachkreise auch ohne ausdrückliche Nennung eine Selbstverständlichkeit.

44

Schließlich musste die Antragsgegnerin keine eigene vergleichende Untersuchung der gegenüber gestellten Präparate durchführen, da L. kein Arzneimittel, sondern ein Medizinprodukt ist. Die Antragsgegnerin durfte sich damit begnügen, die öffentlich zugänglichen Informationen der Hersteller für den Vergleich heranzuziehen.

45

6. Auch die Angabe „natürlicher Wirkstoff” ist nicht irreführend, da das für L. verwendete Extrakt aus dem Samen des Neem-Baumes objektiv zutreffend ein natürlicher Wirkungsstoff ist.

46

Das Extrakt wird nicht im Wege einer chemisch-industriellen Verarbeitung gewonnen, sondern ist unverändert im Neem-Samen enthalten und wird nur mittels eines besonderen Verfahrens aus dem Samen herausgelöst. Die molekulare Zusammensetzung bleibt unverändert, sodass weiterhin von einem „natürliche[n] Wirkstoff” gesprochen werden kann.

47

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92, 708 Nr. 6 und 711 ZPO.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 12 Einstweiliger Rechtsschutz; Veröffentlichungsbefugnis; Streitwertminderung


(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden

Gesetz über Medizinprodukte


Medizinproduktegesetz - MPG

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 6 Vergleichende Werbung


(1) Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht. (2) Unlauter handelt, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich

Infektionsschutzgesetz - IfSG | § 18 Behördlich angeordnete Maßnahmen zur Desinfektion und zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen, Krätzmilben und Kopfläusen; Verordnungsermächtigung


(1) Zum Schutz des Menschen vor übertragbaren Krankheiten dürfen bei behördlich angeordneten Maßnahmen zur1.Desinfektion und2.Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen, Krätzmilben oder Kopfläusennur Mittel und Verfahren verwendet werden, die von der zus

Referenzen

(1) Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht.

(2) Unlauter handelt, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich

1.
sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht,
2.
nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen ist,
3.
im geschäftlichen Verkehr zu einer Gefahr von Verwechslungen zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den von diesen angebotenen Waren oder Dienstleistungen oder den von ihnen verwendeten Kennzeichen führt,
4.
den Ruf des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt,
5.
die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft oder
6.
eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung darstellt.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

(1) Zum Schutz des Menschen vor übertragbaren Krankheiten dürfen bei behördlich angeordneten Maßnahmen zur

1.
Desinfektion und
2.
Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen, Krätzmilben oder Kopfläusen
nur Mittel und Verfahren verwendet werden, die von der zuständigen Bundesoberbehörde anerkannt worden sind. Bei Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 2 kann die anordnende Behörde mit Zustimmung der zuständigen Bundesoberbehörde zulassen, dass andere Mittel oder Verfahren als die behördlich anerkannten verwendet werden.

(2) Die Mittel und Verfahren werden von der zuständigen Bundesoberbehörde auf Antrag oder von Amts wegen nur anerkannt, wenn sie hinreichend wirksam sind und keine unvertretbaren Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt haben.

(3) Zuständige Bundesoberbehörde für die Anerkennung von Mitteln und Verfahren zur Desinfektion ist das Robert Koch-Institut. Im Anerkennungsverfahren prüft:

1.
die Wirksamkeit der Mittel und Verfahren das Robert Koch-Institut,
2.
die Auswirkungen der Mittel und Verfahren auf die menschliche Gesundheit das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und
3.
die Auswirkungen der Mittel und Verfahren auf die Umwelt das Umweltbundesamt.
Das Robert Koch-Institut erteilt die Anerkennung im Einvernehmen mit dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und mit dem Umweltbundesamt.

(4) Zuständige Bundesoberbehörde für die Anerkennung von Mitteln und Verfahren zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen, Krätzmilben und Kopfläusen ist das Umweltbundesamt. Im Anerkennungsverfahren prüft:

1.
die Wirksamkeit der Mittel und Verfahren sowie deren Auswirkungen auf die Umwelt das Umweltbundesamt,
2.
die Auswirkungen der Mittel und Verfahren auf die menschliche Gesundheit das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, soweit es nach § 77 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes für die Zulassung zuständig ist,
3.
die Auswirkungen der Mittel und Verfahren auf die Gesundheit von Beschäftigten als Anwender die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, wenn die Prüfung nicht nach Nummer 2 dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugewiesen ist, und
4.
die Auswirkungen der Mittel und Verfahren auf die Gesundheit von anderen als den in Nummer 3 genannten Personen das Bundesinstitut für Risikobewertung, wenn die Prüfung nicht nach Nummer 2 dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugewiesen ist.
Das Umweltbundesamt erteilt die Anerkennung im Einvernehmen mit den nach Satz 2 Nummer 2 bis 4 prüfenden Behörden. Sofern Mittel Wirkstoffe enthalten, die in zugelassenen Pflanzenschutzmitteln oder in der Zulassungsprüfung befindlichen Pflanzenschutzmitteln enthalten sind, erfolgt die Anerkennung zusätzlich im Benehmen mit dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.

(5) Die Prüfungen können durch eigene Untersuchungen der zuständigen Bundesbehörde oder auf der Grundlage von Sachverständigengutachten, die im Auftrag der zuständigen Bundesbehörde durchgeführt werden, erfolgen.

(6) Die Prüfung der Wirksamkeit der Mittel und Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist an den betreffenden Schädlingen unter Einbeziehung von Wirtstieren bei parasitären Nichtwirbeltieren vorzunehmen. Die Prüfung der Wirksamkeit von Mitteln nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 unterbleibt, sofern die Mittel nach einer der folgenden Vorschriften nach dem Tilgungsprinzip gleichwertig geprüft und zugelassen sind:

1.
Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1; L 303 vom 20.11.2015, S. 109), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 334/2014 (ABl. L 103 vom 5.4.2014, S. 22) geändert worden ist,
2.
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 652/2014 (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1) geändert worden ist, oder
3.
Arzneimittelgesetz.
Die Prüfung der Auswirkungen von Mitteln nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 auf die menschliche Gesundheit und die Prüfung ihrer Auswirkungen auf die Umwelt unterbleibt, sofern die Mittel oder ihre Biozidwirkstoffe nach einer der in Satz 2 genannten Vorschriften geprüft und zugelassen sind.

(7) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die zuständige Bundesoberbehörde davon Kenntnis erlangt, dass eine nach anderen Gesetzen erforderliche Verkehrsfähigkeit für das Mittel oder Verfahren nicht mehr besteht. Sie kann widerrufen werden, insbesondere wenn nach aktuellen Erkenntnissen und Bewertungsmaßstäben die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht mehr erfüllt sind. Die zuständige Bundesoberbehörde führt die jeweils anerkannten Mittel und Verfahren in einer Liste und veröffentlicht die Liste.

(8) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten des Anerkennungsverfahrens festzulegen.

(1) Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht.

(2) Unlauter handelt, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich

1.
sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht,
2.
nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen ist,
3.
im geschäftlichen Verkehr zu einer Gefahr von Verwechslungen zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den von diesen angebotenen Waren oder Dienstleistungen oder den von ihnen verwendeten Kennzeichen führt,
4.
den Ruf des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt,
5.
die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft oder
6.
eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung darstellt.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.