Landgericht Hamburg Urteil, 26. Feb. 2016 - 412 HKO 44/15
Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
- 1
Die Klägerin ist eine GmbH & Co KG, welche Einkünfte aus der Vermietung von Immobilien erzielt. Die Beklagte ist eine Bank.
- 2
Unter dem 19.09.2015 schlossen die Parteien zwei Kreditverträge über insgesamt 15,3, Millionen Euro ab zu einem jährlichen Zinssatz von 4,45 %. In den entsprechenden Formularverträgen (Anlage K 1 und Anlage K 2) wurde der Klägerin jeweils eine einmalige „Bearbeitungsprovision“ von „1,00 v.H“. des Darlehensnennbetrages auferlegt (Zahl in die vorgesehene Formularlücke eingesetzt). Die Beklagte entrichtete die „Bearbeitungsprovision“ in Raten, und zwar 75.000,00 Euro am 24.10.2011, 37.500,00 Euro am 24.11.2011, weitere 37.500,00 Euro am 24.12.2011 sowie 3.000,00 Euro am 17.12.2014.
- 3
Die Klägerin verlangt die geleistete „Bearbeitungsprovision“ zurück. Diese sei nicht wirksam vereinbart und daher rechtsgrundlos geleistet worden. Das Bearbeitungsentgelt sei nicht individualvertraglich verhandelt worden, sondern der Darlehensnehmerin im Rahmen allgemeiner Geschäftsbedingungen auferlegt worden. Dies widerspräche § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, wie sich aus der zwar zu einem Verbrauchervertrag ergangenen, aber auf gewerbliche Verträge übertragbaren Entscheidung des BGH vom 13.05.2014, NJW 2014, 2420, ergäbe. Danach seien Entgeltklauseln in AGB mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar, wenn Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt werde, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet sei oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringe. Es gehöre nämlich zu den wesentlichen Grundgedanken dispositiven Rechts, dass jeder Rechtsunterworfene solche Tätigkeiten zu erfüllen habe, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Im Fall der Kapitalnutzung entspräche es dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB, dass das Entgelt laufzeitabhängig ausgestaltet sei. § 307 BGB läge die Vorstellung zugrunde, dass das dispositive Recht für jeden Vertragstyp einen an Gerechtigkeit orientierten Ausgleich der Interessen der Vertragspartner enthalte, weswegen die maßgeblichen Vorschriften in ihrem Kern der Disposition des Verwenders allgemeiner Geschäftsbedingungen entzogen seien.
- 4
Die Argumentation des BGH sei auch auf den gewerblichen Bereich zu übertragen und beschränke sich nicht nur auf Verbraucherdarlehen. Hierzu verweist die Klägerin auf eine Reihe eine Reihe amts- und landgerichtlicher Urteile sowie von wissenschaftlichen Diskussionsbeiträgen, denen zu Folge die Vereinbarung eines Bearbeitungsentgelts in AGB im Rahmen der Kreditvergabe eine unangemessene Benachteiligung des Adressaten der AGB bedeute (z.B. AG Nürnberg, Urt. v 15.11.2013, 18 C 3194/13).
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Schließlich sei die Klägerin nicht als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB zu betrachten, da sie sich als Zusammenschluss natürlich Personen nur mit der Verwaltung und der Anlage eigenen Vermögens befasse und keine gewerblichen Einkünfte erziele. Für die Erzielung von Einkünften aus der Vermietung und Verpachtung der Immobilien bediene sie sich professioneller Hilfe. Sie sei daher wie ein Verbraucher schutzwürdig.
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Ausgehandelt seien die Bearbeitungsgebühren im vorliegenden Fall nicht.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 153.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 4% p.a- auf 75.000,00 Euro am24.10.2011, auf 37.500,00 am24.11.2011, auf weitere 37.500,00 Euro am24.12.2011 sowie auf 3.000,00 Euro am17.12.2014 in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte hält die Vereinbarung der Bearbeitungsprovision für wirksam und behauptet, unter vertiefter Darlegung des im Einzelnen streitigen Geschehens, dass die Provision zwischen den Parteien frei ausgehandelt worden sei.
- 12
Für das weitere Vorbringen der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückerstattung der in den Kreditverträgen vereinbarten Bearbeitungsentgelte, insbesondere nicht aus § 812 I BGB, der eine rechtsgrundlose Leistung voraussetzt.
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Die in den Kreditverträgen vorgesehenen „Bearbeitungsprovisionen“ sind wirksam vereinbart. Auch wenn zugunsten der Klägerin unterstellt wird, dass die „Bearbeitungsprovisionen“ nicht individuell ausgehandelt wurden und an dem für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Maßstab zu messen sind, führt dies bei einer Verwendung gegenüber Unternehmern nicht zu einer Unwirksamkeit der Vereinbarung nach § 307 BGB.
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Die Klägerin ist als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB anzusehen. Dafür spricht bereits ihrer Struktur als GmbH & Co. KG. Der Form nach ist die Klägerin ein Handelsunternehmen. Die Mehrstufigkeit unter Einschaltung einer Kapitalgesellschaft als Komplementärin sowie der aus dem aufgenommen Darlehen von 15 Millionen Euro ersichtliche Umfang der Tätigkeit erwecken den Eindruck eines planmäßigen Geschäftsbetriebes, der es rechtfertigt sie als Unternehmer zu qualifizieren (vgl. Palandt-Ellenberger, BGB. 75. Auflage 2016, RN 2). Selbst wenn ihre internen Strukturen und die Verlagerung sämtlicher werbender Tätigkeiten auf außenstehende Vertragspartner ergeben sollten, dass sie sich im Kern lediglich mit der Verwaltung des Vermögens ihrer Gesellschafter als Privatpersonen befasst, kann dies an ihrer Einstufung als Unternehmer nichts ändern, da ihr Außenauftritt, auf den sich der Rechtsverkehr und insbesondere die Beklagte einstellen muss, unternehmergleich ist.
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Nach den den Entscheidungen des BGH vom 13.5.2014 (XI ZR 170/13) und vom 28.10.2014 (XI ZR 17/14) zugrunde liegenden Grundsätzen ist ein in Kreditverträgen vorgesehenes Bearbeitungsentgelt in Verbraucherverträgen als eine der AGB-Kontrolle unterliegende Nebenabrede anzusehen, welche in zweifacher Hinsicht von gesetzlichen Leitbildern abweicht: Zum einen ist die Vergütung für die Hingabe von Darlehen nicht laufzeitabhängig ausgestaltet, wie es § 488 BGB vorsieht, zum anderen berechnet die Beklagte ein Entgelt für Tätigkeiten, die sie in ihrem eigenen Interesse, nicht im Interesse des Kunden erbringt. Hier lässt sich die jeder Leistungsbeziehung innewohnende Grundvorstellung anführen, dass der Aufwand, den der Leistende zur Wahrung seiner eigenen Interessen erzeugt, mit seinem Entgelt, also bei einem Kreditvertrag der laufenden Zinszahlung, abgegolten ist und nicht gesondert wie eine Zusatzleistung gegenüber dem Vertragspartner abgerechnet wird. Diese Abweichungen vom gesetzlichen Leitbild führen nach der Auffassung des BGH dazu, dass Verbraucher durch in AGB vereinbarte Bearbeitungsentgelte bei Kreditverträgen als entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt anzusehen sind.
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Die in Bezug auf Verbraucherverträge getroffenen Entscheidungen des BGH sind auf Kreditverträge im kaufmännischen Rechtsverkehr nicht anwendbar. Es ist schon fraglich, ob die „Bearbeitungsprovision“ bei einem Kreditvertrag, welcher ein beiderseitiges Handelsgeschäft darstellt, nicht als kontrollfreie Hauptpreisabrede zu werten ist, weil jedes Kredit benötigende kaufmännisch geführtes Unternehmen derartige Kosten selbstverständlich als Teil des zu entrichtenden Entgelts für die Kreditaufnahme betrachtet und von vornherein mit einkalkuliert. Entsprechende Kalkulationen finden -anders vielleicht als bei Kreditverträgen mit durchschnittlichen Verbrauchern- hier nicht nur einseitig auf Seiten des Kreditgebers, sondern auch auf Seiten des Kreditnehmers statt.
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Im Urteil vom 13.5.2014 (juris, RN 34) hat der BGH überzeugend ausgeführt, dass es durch Auslegung zu ermitteln sei, ob eine Klausel eine kontrollfähige Preisnebenabrede oder eine kontrollfreie Preisabrede enthält. Die Auslegung habe sich, ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden, nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich danach zu richten, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird. Wenn es für diese Einordnung auf die Verständnismöglichkeiten des Durchschnittskunden aus den regelmäßig beteiligten Verkehrskreisen ankommen soll, folgt daraus, dass das Ergebnis davon abhängt, welche Verkehrskreise regelmäßig beteiligt sind. Dass es einen erheblichen Unterschied bedeutet, ob Unternehmen oder Verbraucher an einem Vertrag beteiligt sind, bedarf keiner Begründung. Dieser offensichtliche Unterschied ist auch gesetzlich und durch EU-Richtlinien vielfach berücksichtigt, denn gäbe es ihn nicht, würden für Unternehmen und Verbraucher die gleichen Maßstäbe gelten. Dann wäre die gesamte umfangreiche verbraucherschützende Normsetzung überflüssig. Nach Auffassung der Kammer ist ein Bearbeitungsentgelt in Unternehmenskreditverträgen schlicht Teil einer nicht der AGB-Kontrolle unterliegenden Preisvereinbarung.
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Etwas anderes ergibt sich aber auch dann nicht, wenn unterstellt wird, dass in AGB geregelte Bearbeitungsentgelte bei Kreditverträgen auch im kaufmännischen Verkehr der Inhaltskontrolle unterliegen.
- 20
Bei einer Verwendung derartiger Klauseln gegenüber Unternehmern vermag die Kammer eine solche gegen Treu und Glauben verstoßende, unangemessene Benachteiligung nicht zu erkennen (ebenso: Landgericht Hamburg, 413 HKO 109/14, Urteil vom 20.8.2015, juris RN 24; Landgericht Nürnberg, Urt. v. 26.05.2015, Az.: 10 O 9729/14, juris RN 42; OLG München, Beschluss vom 13. Oktober 2014 – 27 U 1088/14 –, juris RN 6).
- 21
Dies gilt insbesondere für die im vorliegenden Fall verwendeten Formularverträge, in welchen der Zinssatz, die „Bearbeitungsprovision“ und andere die Vertragsleistung prägenden Elemente gut erkennbar auf der ersten Seite ausgewiesen sind. Es besteht kein Zweifel daran, dass für den Kunden transparent ausgewiesen ist, wie sich die von ihm zu erbringende Vergütung für die Gewährung des Kredits berechnet. Erkennbar für den unternehmerischen Kunden ist auch die „Zumutung“, dass er abweichend vom gesetzlichen Leitbild Aufwand übernehmen soll, den sein Vertragspartner in seinem eigenen Interessen erzeugt bzw. der eigentlich mit der Hauptleistung abgegolten sein sollte. Man mag dies aus unternehmerischer Sicht als „unverschämt“ ansehen, „treuwidrig“ ist es aber nicht, weil das Ansinnen als solches -trotz seiner Einbindung in Allgemeine Geschäftsbedingungen- in aller Klarheit an den informierten Kunden herangetragen wird. Der das Privatrecht beherrschende Grundsatz der Vertragsfreiheit bringt es mit sich, dass in Verträgen von gesetzlichen Regelungen abgewichen werden darf. Die bei der Verwendung von AGB bestehenden Einschränkungen rechtfertigen sich daraus, dass der Adressat vor Nachteilen geschützt werden soll, die er aufgrund des gesetzlichen Leitbildes nicht erwartet (Transparenzgebot) oder die irreguläre Geschäftsvorfälle betreffen, deren Eintritt bei Vertragsschluss noch ungewiss ist und denen der Kunde deshalb naturgemäß geringere Aufmerksamkeit widmet (BGH, Urt. vom 13..5.14, juris, RZ 68).
- 22
Dass die Bearbeitungsprovision den Adressaten nicht unerwartet trifft, wie es etwa der Fall wäre, wenn die beiden Seiten schützenden gesetzlichen Kündigungsregelungen im Kleingedruckten einseitig im erheblichen Maße zu Lasten des Kunden abgewandelt würden, ist hier offensichtlich: Die „Provision“ wird - wie gesagt- auf Seite 1 des Vertrages deutlich ausgewiesen und sie wird bei der Auszahlung des Betrages verrechnet. Es besteht hier kein Zweifel, dass jedes ordentliche kaufmännische Unternehmen, das einen derartigen Vertrag zur Finanzierung eines Projekts abschließt, die durch die „Provision“ zu erwartende Belastung erkennt und sowohl bei der Beurteilung des dem Vertrag zugrundeliegenden Angebots, als auch bei seiner Finanzplanung berücksichtigt. Der in der Provision bestehende Nachteil ist damit für ihn nicht nur nicht unerwartet, er ist -bezogen auf den gewerblichen Adressatenkreis- von den Adressaten der Bedingungen auch bewusst einkalkuliert. Das Unternehmen wird diesen Nachteil überhaupt nur deswegen hinnehmen, weil die Gesamtkosten, bestehend aus Zins und Bearbeitungsprovision (auch soweit die Provision selbst zu finanzieren ist) immer noch günstiger sind als die Kosten, die bei der Wahl eines anderen Anbieters entstehen. Betriebswirtschaftlich ist es grundsätzlich gleichgültig, wie die ergebnisrelevanten Kosten bezeichnet werden, ob als „Zins“ oder „Provision“, entscheidend ist der Gesamtbetrag. Die Aufteilung der Vergütung hat allerdings insofern Auswirkungen, dass durch die „Provision“ ein steuerlich sofort absetzbarer Betrag generiert wird, der bei einem Zinsaufschlag erst gestaffelt zu späteren Zeitpunkten wirksam würde (vgl. dazu LG Itzehoe, Urteil vom 17.11.2015, 7 O 37/15, juris 27, 28). Im Zweifel bedeutet dies einen Vorteil für das betroffene Unternehmen (sofern dem Abzug keine ausreichenden Einnahmen gegenüberstehen sollten, würde dieser vorgetragen werden, ginge also in keinem Fall verloren). Ein Nachteil dieser Gestaltung besteht allenfalls darin, dass die „Provision“ im Fall einer vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses verloren wäre und in eine Rückabwicklung im Zweifel nicht einbezogen würde. In Anbetracht des Umstands, dass die vorliegenden Verträge bankseitig nur bei schwerwiegenden Vertragsverletzungen der Kundenseite vorzeitig gekündigt werden können und dass der Betrag der „Bearbeitungsprovision“ von einmalig 1% der Darlehenssumme gegenüber der Summe der zu leistenden Zinsen von 4,45% p.a. (bezogen auf den jeweils offenen Betrag) relativ gering ist, kann diesem hypothetischen Nachteil, hinsichtlich dessen etwaigen Eintritt erhebliche Unsicherheit besteht, keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden.
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Wie sich aus der BGH Entscheidung vom 13.5.2014 (a.a.O.) ergibt, wird durch die Vereinbarung der Bearbeitungsprovision auch kein für Verbraucherverträge geltendes Klauselverbot nach den §§ 308 oder 309 BGB verletzt. Diese Regelungen sind zwar auf Verträge im kaufmännischen Rechtsverkehr nicht anwendbar, ihre Verletzung könnte aber einen Verstoß gegen § 307 BGB indizieren. An einem derartigen Indiz fehlt es aber im vorliegenden Fall.
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Nicht erkennbar ist auch, dass die Vereinbarung einer Bearbeitungsprovision Fallgruppen eines Verstoßes gegen Treu und Glauben berührt, wonach im konkreten Fall eine treuwidrige Benachteiligung durch die Verwendung dieser Klausel erkannt werden könnte. Soweit das Angebot der Beklagten aufgrund des etwas niedrigeren Zinssatzes, der sich darstellen lässt, wenn der Bearbeitungsaufwand vorab aus dem Zinssatz herausgerechnet wird, auf den ersten Blick als „aufgehübscht“ erscheint, ist dies bei einem gründlich analysierenden kaufmännischen Adressaten der AGB unerheblich. Es ist nicht erkennbar, dass durch diese Aufteilung Schutzpflichten, Mitwirkungspflichten, Aufklärungspflichten, Leistungstreuepflichten verletzt würden oder dass sich die Verwenderin einer solchen Klausel als widersprüchlich oder sonstwie rechtsmissbräuchlich verhielte, weil sie neben der Vergütung durch Zinsen auch Provision fordert. Es ist auch nicht erkennbar, dass diese Aufteilung die Annahme rechtfertigt, die Beklagte habe ihre eigene Rechtsstellung als „Provisionsgläubigerin“ auf unredliche Weise gewonnen, dass sie mit einer solchen Vereinbarung eigene Pflichten verletzte oder dass es ihr für diese Forderung an schutzwürdigen Eigeninteressen fehle (etwa weil sie die Leistung auf diesem Weg fordert und nicht auf leitbildkonforme Weise).
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Soweit es also allein dabei bleibt, dass die Abspaltung einer Bearbeitungsprovision vom ansonsten laufzeitabhängigen Entgelt für die Kreditvergabe nicht dem gesetzlichen Leitbild eines Kreditvertrages entspricht, liegt im unternehmerischen Verkehr einer der Fälle vor, in denen eine solche Abweichung nicht die nach § § 307 II BGB (nur) im Zweifel zu treffende Annahme einer unangemessenen Benachteiligung des Kunden rechtfertigt, weil Gebote von Treu und Glauben hier nicht verletzt werden.
III.
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Annotations
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.
(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.
(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.
(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.
(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam
- 1.
(Annahme- und Leistungsfrist) eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2 zu leisten; - 1a.
(Zahlungsfrist) eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung unangemessen lang ist; - 1b.
(Überprüfungs- und Abnahmefrist) eine Bestimmung, durch die sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist; - 2.
(Nachfrist) eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält; - 3.
(Rücktrittsvorbehalt) die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse; - 4.
(Änderungsvorbehalt) die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist; - 5.
(Fingierte Erklärungen) eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass - a)
dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und - b)
der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;
- 6.
(Fiktion des Zugangs) eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt; - 7.
(Abwicklung von Verträgen) eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt, - a)
eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder - b)
einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
- 8.
(Nichtverfügbarkeit der Leistung) die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet, - a)
den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und - b)
Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten;
- 9.
(Abtretungsausschluss) eine Bestimmung, durch die die Abtretbarkeit ausgeschlossen wird - a)
für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Vertragspartners gegen den Verwender oder - b)
für ein anderes Recht, das der Vertragspartner gegen den Verwender hat, wenn - aa)
beim Verwender ein schützenswertes Interesse an dem Abtretungsausschluss nicht besteht oder - bb)
berechtigte Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit des Rechts das schützenswerte Interesse des Verwenders an dem Abtretungsausschluss überwiegen;
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
- 1.
(Kurzfristige Preiserhöhungen) eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden; - 2.
(Leistungsverweigerungsrechte) eine Bestimmung, durch die - a)
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder - b)
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
- 3.
(Aufrechnungsverbot) eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen; - 4.
(Mahnung, Fristsetzung) eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen; - 5.
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen) die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn - a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder - b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
- 6.
(Vertragsstrafe) eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird; - 7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden) - a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit) ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen; - b)
(Grobes Verschulden) ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge; - 8.
(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung) - a)
(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen) eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen; - b)
(Mängel) eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen - aa)
(Ausschluss und Verweisung auf Dritte) die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden; - bb)
(Beschränkung auf Nacherfüllung) die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten; - cc)
(Aufwendungen bei Nacherfüllung) die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen; - dd)
(Vorenthalten der Nacherfüllung) der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht; - ee)
(Ausschlussfrist für Mängelanzeige) der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist; - ff)
(Erleichterung der Verjährung) die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
- 9.
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat, - a)
eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags, - b)
eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder - c)
eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
- 10.
(Wechsel des Vertragspartners) eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird - a)
der Dritte namentlich bezeichnet oder - b)
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
- 11.
(Haftung des Abschlussvertreters) eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt, - a)
ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder - b)
im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt; - 12.
(Beweislast) eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er - a)
diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder - b)
den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind; - 13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen) eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden - a)
an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder - b)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder - c)
an besondere Zugangserfordernisse;
- 14.
(Klageverzicht) eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat; - 15.
(Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung) eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag - a)
für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder - b)
die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.