Landgericht Hamburg Urteil, 13. Feb. 2017 - 336 O 221/17

published on 13/02/2017 00:00
Landgericht Hamburg Urteil, 13. Feb. 2017 - 336 O 221/17
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 81.360,45 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der I. I. S.- und K. P. GmbH (nachfolgend: Insolvenzschuldnerin). Er macht gegen die Beklagte nach erfolgter Insolvenzanfechtung eine Rückgewährforderung geltend.

2

Über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin ist mit Beschluss des Amtsgerichts H. vom 09.03.2011 (Anlage K 1) das Insolvenzverfahren eröffnet und zugleich der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Dem Beschluss lag ein Insolvenzeröffnungsantrag der T. Krankenkasse vom 28.01.2011, eingegangen bei Gericht am 01.02.2011, zugrunde.

3

Die Insolvenzschuldnerin war verpflichtet, für bei ihr beschäftigte Arbeitnehmer Sozialversicherungsbeiträge an die Beklagte, die BKK G. bzw. die H. M. Krankenkasse abzuführen. Die Beklagte ist die Rechtsnachfolgerin der BKK G. und seit 01.01.2010 Rechtsnachfolgerin der H. M. Krankenkasse.

4

Die Insolvenzschuldnerin erbrachte in den Jahren 2007 bis 2010 die nachfolgenden Zahlungen in Höhe von insgesamt € 81.360,45, davon Zahlungen in Höhe von € 31.088,83 an die Beklagte, € 30.712,98 an die BKK G. und € 19.559,14 an die H. M. Krankenkasse:

5

Zahlungen der Insolvenzschuldnerin zu Lasten
des bei der H. Sparkasse geführten Geschäftskontos
an die Beklagte

19. November 2009  

72,90 €

        

        

18. Januar 2010

905,99 €

        

        

6. Mai 2010

1.442,72 €

        

        

Zwischensumme

        

   2.421,61 €

        

Zahlungen der Insolvenzschuldnerin zu Lasten
des Geschäftskontos bei der D. Bank AG
an die Beklagte

11. Mai 2009

1.532,74 €

        

        

10. Juni 2009

1.491,53 €

        

        

8. Juli 2009

1.579,44 €

        

        

19. Januar 2010

1.988,60 €

        

        

10. März 2010

2.513,36 €

        

        

13. April 2010

3.617,13 €

        

        

10. Juni 2010

1.515,23 €

        

        

09. Jul 10

2.111,05 €

        

        

10. Aug 10

1.382,56 €

        

        

Zwischensumme

        

17.731,64 €

        

Zahlungen der Insolvenzschuldnerin
an das Hauptzollamt H. auf Forderungen
der Beklagten

17. August 2009

1.637,30 €

        

        

14. Oktober 2009

1.565,50 €

        

        

16. Dezember 2009

1.435,14 €

        

        

14. Januar 2010

1.073,11 €

        

        

24. Feb 10

932,70 €

        

        

24. Feb 10

2.349,71 €

        

        

7. Mai 2010

1.941,62 €

        

        

        

        

10.935,08 €

        

Zahlungen der Insolvenzschuldnerin z.L.
des bei der H. Sparkasse geführten Geschäftskontos
an die BKK G.

10. Januar 2008

1.020,40 €

        

        

15. Februar 2008

1.129,31 €

        

        

21. Feb 08

40,60 €

        

        

25. Feb 08

24,30 €

        

        

10. März 2008

741,92 €

        

        

17. März 2008

166,20 €

        

        

27. Mrz 08

967,96 €

        

        

15. Mai 2008

1.141,69 €

        

        

6. Juni 2008

920,51 €

        

        

4. Juli 2008

994,40 €

        

        

23. Sep 08

10,80 €

        

        

11. November 2008

737,18 €

        

        

10. Dezember 2008

1.061,01 €

        

        

12. Januar 2009

1.135,87 €

        

        

20. Januar 2009

16,30 €

        

        

17. März 2009

1.107,02 €

        

        

8. April 2009

813,53 €

        

        

12. Mai 2009

736,04 €

        

        

27. Juli 2009

1.040,81 €

        

        

18. August 2009

667,83 €

        

        

2. Dezember 2009

1.074,81 €

        

        

5. Januar 2010

788,72 €

        

        

20. Januar 2010

7,00 €

        

        

16. April 2010

1,80 €

        

        

7. Juni 2010

1.393,12 €

        

        

4. August 2010

6,00 €

        

        

        

        

17.745,13 €

        

Zahlungen der Insolvenzschuldnerin z.L.
des Geschäftskontos bei der D. Bank AG
an die BKK G.

7. August 2008

985,37 €

        

        

9. September 2008

1.080,90 €

        

        

10. Oktober 2008

791,45 €

        

        

10. Februar 2009

923,76 €

        

        

16. April 2009

8,80 €

        

        

8. Juli 2009

1.150,20 €

        

        

11. September 2009

755,67 €

        

        

15. Oktober 2009

10,00 €

        

        

23 Oktober 2009

948,67 €

        

        

22. Dezember 2009

966,26

        

        

9. Februar 2010

721,88 €

        

        

15. Februar 2010

38,48 €

        

        

10. März 2010

866,66 €

        

        

13. April 2010

1.114,72 €

        

        

6. Mai 2010

1.003,70 €

        

        

9. Juli 2010

1.601,33 €

        

        

        

        

12.967,85 €

        

Zahlungen der Insolvenzschuldnerin z.L.
des bei der H. Sparkasse geführten Geschäftskontos
an die H. M. Krankenkasse

14. Oktober 2007

815,51 €

        

        

14. November 2007

815,51 €

        

        

7. Dezember 2007

815,51 €

        

        

9. Juli 2008

912,78 €

        

        

13. August 2008

78,00 €

        

        

23. Sep 08

78,50 €

        

        

11. November 2008

992,88 €

        

        

10. Dezember 2008

944,88 €

        

        

12. Januar 2009

935,88 €

        

        

16. Januar 2009

9,00 €

        

        

17. März 2009

929,28 €

        

        

5. Mai 2009

921,08 €

        

        

9. November 2009

923,70 €

        

        

14. Dezember 2009

900,90 €

        

        

        

        

10.073,41 €

        

Zahlungen der Insolvenzschuldnerin z.L.
des Geschäftskontos bei der D. Bank AG
an die H. M. Krankenkasse

23. Juni 2008

912,78 €

        

        

8. August 2008

594,18 €

        

        

9. September 2008

935,88 €

        

        

10. Oktober 2008

993,38 €

        

        

10. März 2009

1.361,20 €

        

        

10. Juni 2009

930,08 €

        

        

9. Juli 2009

964,38 €

        

        

11. August 2009

937,45 €

        

        

8. Oktober 2009

923,70 €

        

        

        

        

8.553,03 €

        

Zahlungen der Insolvenzschuldnerin
an das Hauptzollamt H. auf Forderungen
der H. M. Krankenkasse

18. Februar 2010

932,70 €

        

        

6

Wegen der Einzelheiten der Daten und Verwendungszwecke der Zahlungen wird auf die tabellarische Darstellung auf den Seiten 5-8 der Klageschrift vom 29. Januar 2015 Bezug genommen.

7

Die Insolvenzschuldnerin zahlte ihre Monatsbeiträge an die BKK G. im Zeitraum Januar bis Oktober 2007 mit einer Verspätung von 2-3 Wochen. Der Beitrag für den Monat November 2007 wurde erst aufgrund einer Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 02.01.2008 durch die H. Sparkasse als Drittschuldnerin einer Kontenpfändung am 08.01.2008 gezahlt.

8

Mit der H. M. Krankenkasse traf die Insolvenzschuldnerin mit Korrespondenz vom 24./25. September 2007 (Anlage K11, K12) eine Ratenzahlungsvereinbarung für die Beitragsmonate August 2007 und September 2007. Die Insolvenzschuldnerin zahlte drei Raten am 14.10.2007, 14.11.2007 und 07.12.2007, jedoch nicht den laufenden Monatsbeitrag Oktober 2007. Daraufhin widerrief die H. M. Krankenkasse die Ratenzahlungsvereinbarung mit Schreiben vom 29.11.2007 (Anlage K 13).

9

Die Insolvenzschuldnerin geriet im Jahr 2009 mit der Zahlung der Beiträge an die Beklagte in einen Rückstand von jeweils ca. 3 Wochen. Die Beklagte erließ monatliche Vollstreckungsanordnungen, daraufhin wurde der ausstehende Monatsbeitrag bezahlt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Tabelle auf Seite 13/14 der Klageschrift verwiesen. Mit Schreiben vom 23.09.2010 (Anlage K8) teilte das Hauptzollamt H. der Beklagten mit, dass fruchtlos gepfändet worden ist.

10

Der Kläger behauptet, sämtliche Zahlungen stellten Rechtshandlungen der Insolvenzschuldnerin dar und minderten die Aktivmasse zum Nachteil der Gesamtheit der Insolvenzgläubiger. In den Fällen von Barzahlungen an das Hauptzollamt habe der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin, der Zeuge O., den zu vollstreckenden Betrag nach Absprache mit dem Vollstreckungsbeamten bereitgestellt (Quittungen in Anlage K4), der Zeuge O. habe die Kasse auf Ankündigung des Vollstreckungsbeamten aufgefüllt und glatte Beträge, die im laufenden Geschäftsbetrieb nicht in der Kasse der Insolvenzschuldnerin vorhanden seien, für den Vollstreckungsbeamten bereitgehalten (Stellungnahme des Zeugen O., Anlage K5).

11

Die Insolvenzschuldnerin habe mit Vorsatz zur Benachteiligung der Insolvenzgläubiger gehandelt, denn sie habe gewusst, dass sie drohend zahlungsunfähig und überschuldet sei.

12

Die Insolvenzschuldnerin sei zur Zeit jeder einzelnen angefochtenen Zahlung zahlungsunfähig gewesen, weil sich aus den Rückständen hinsichtlich der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern eine Zahlungseinstellung ergebe. Die Insolvenzschuldnerin sei zudem überschuldet gewesen, dies ergebe sich aus der Bilanz auf den 31. Dezember 2004 (Anlage K 35), dem vorläufigen Abschluss auf den 31. Oktober 2006 (Anlage K36) und dem Jahresabschluss auf den am 31. Dezember 2007 (Anlage K 37).

13

Die Beklagte, die BKK G. bzw. die H. M. Krankenkasse hätten zum Zeitpunkt der ersten angefochtenen Zahlung Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin gehabt, weil das schleppende Zahlungsverhalten und die Vielzahl der Mahnungen und Vollstreckungsanordnungen diesen Rückschluss begründeten. Weitere Indizien ergäben sich aus dem Wortlaut der Ratenzahlungsanfrage vom 24.09.2007 (Anlage K 11) und den mündlichen Terminsabsprachen zu Bargeldübergaben des Zeugen O. an Vollziehungsbeamte des Hauptzollamts H..

14

Der Kläger beantragt nach Rücknahme des weitergehenden Zinsantrages zuletzt,

15

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 81.360,45 nebst Zinsen ab 9. März 2011 zu zahlen.

16

Die Beklagte beantragt,

17

die Klage abzuweisen.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 18. Juli 2016, 16. Januar 2017 und 24. Januar 2017 Bezug genommen.

19

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen P., M. und O.. Hinsichtlich der Beweisergebnisse wird auf die genannten Sitzungsprotokolle verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

20

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von € 81.360,45 nebst Zinsen aus §§ 143 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO.

21

Die angefochtenen Zahlungen der Insolvenzschuldnerin erfolgten ausnahmslos außerhalb des Dreimonatszeitraums vor Eingang des Insolvenzeröffnungsantrags - am 01.02.2011 - beim Amtsgericht H.. Ihre Anfechtung bemisst sich ausschließlich nach § 133 Abs. 1 InsO.

22

Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Anfechtungsnorm liegen nach dem klägerischen Vortrag aber nicht vor. Dabei kann für die Entscheidung des Rechtsstreits dahinstehen, wann die Insolvenzschuldnerin zahlungsunfähig geworden ist oder die Zahlungsunfähigkeit jedenfalls gedroht hat. Ebenfalls kann es auf sich beruhen, ob/wann die angefochtenen Zahlungen seitens der Insolvenzschuldnerin mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz erbracht worden sind.

23

Denn jedenfalls ist nicht festzustellen, dass die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerinnen Kenntnis von einem Benachteiligungsvorsatz der Insolvenzschuldnerin hatten. Auch die Voraussetzung des Vermutungstatbestands des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO - Kenntnis von einer bestehenden oder drohenden Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin - ist nicht ersichtlich.

1.

24

Die Beklagte kannte Indizien für eine drohende Zahlungsunfähigkeit und damit den etwaigen Benachteiligungsvorsatz der Insolvenzschuldnerin frühestens ab 23. September 2010, dem Zeitpunkt der ersten fruchtlosen Vollstreckungsmaßnahme. Sie vereinnahmte jedoch die späteste angefochtene Zahlung bereits zuvor am 10. August 2010. Bis zu diesem Zeitpunkt kannte sie keine Indizien, die den zwingenden Schluss auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin begründeten.

25

Im Gegenteil, die Beklagte wusste aus dem Zahlungsverhalten der Insolvenzschuldnerin seit dem Jahr 2009, dass geringfügige Beitragsrückstände von 1-2 Monatsbeiträgen bestanden und auch regelmäßig beglichen wurden, sodass der Beitragsrückstand nicht signifikant anstieg. Die Beklagte erließ ab 23.04.2009 nahezu monatlich Vollstreckungsanordnungen (Tabelle Seite 13 der Klageschrift), daraufhin zahlte die Insolvenzschuldnerin stets. Erstmals erging am 10.07.2009 eine Vollstreckungsankündigung des Hauptzollamtes für die Beitragsforderung für den Beitragsmonat Mai 2009, allerdings hatte die Insolvenzschuldnerin diese Forderung bereits zwei Tage vorher, am 08.07.2009, in Höhe von € 1.579,44 zu Lasten des bei der D. Bank AG geführten Geschäftskontos an die Beklagte überwiesen. Sodann ergingen zwei Vollstreckungsankündigungen des Hauptzollamts am 27.07.2009 und 25.08.2009, sie betrafen den Beitragsmonat Juni 2009 bzw Juli 2009 und wurden durch zeitnahe Barzahlungen an das Hauptzollamt am 17.08.2009 bzw 14.10.2009 beglichen. Die anschließenden Vollstreckungsankündigungen vom 12.10.2009 und 10.11.2009 wegen der Beitragsmonate August und September 2009 ergingen, obwohl die Insolvenzschuldnerin bereits am 11.09.2009 und 23.10.2009 Überweisungen an die Beklagte geleistet hatte. Auch in der Zeit von Januar bis Mai 2010 blieben Vollstreckungsankündigungen nicht fruchtlos, sondern die Forderungen der Beklagten wurden jeweils beglichen. Ob die Beklagte aus diesen Vorgängen Kenntnis von Liquiditätsschwierigkeiten der Insolvenzschuldnerin erlangte, ist nicht mit der für eine Klagestattgabe erforderlichen Sicherheit festzustellen. Die durch den Zeugen O. glaubhaft bekundete Praxis, er habe mit dem Vollziehungsbeamten des Hauptzollamts telefonische Abreden getroffen, wann welche Beträge in der Kasse bereitzuhalten sind, und diese Absprachen sodann verlässlich eingehalten, begründet dies nicht. Der Zeuge O. schilderte die Abrechnungspraxis seines Pflegedienstunternehmens und erläuterte, dass die Krankenkassen als Schuldner seiner Pflegedienstvergütungen zuweilen verzögert zahlen, eine drohende Zahlungsunfähigkeit ergibt sich daraus indes nicht, weil er weiß, dass seine Pflegeleistungen erbracht und abgerechnet sind und täglich mit dem Eingang der Honorarzahlung zu rechnen ist. Dementsprechend schilderte der Zeuge seine Auskunft an den Vollziehungsbeamten. Erstmals am 23.09.2010 blieb ein Vollstreckungsversuch fruchtlos (Anlage K8), sodass die Beklagte am 19.10.2010 (Anlage K9) der Insolvenzschuldnerin mitteilte, dass sie nunmehr einen Insolvenzantrag vorbereite. Nach diesem ersten fruchtlos gebliebenen Vollstreckungsversuch vom 23.09.2010 liegen indes angefochtene Rechtshandlungen nicht mehr.

26

Vorher fehlt es an einer Kenntnis der Beklagten bezüglich der Liquiditätslage der Insolvenzschuldnerin aus weiteren Erkenntnisquellen als dem Zahlungsverhalten der Insolvenzschuldnerin. Stellt man auf diese Tatsachen ab, war die Insolvenzschuldnerin ab dem Jahr 2009 vorübergehend mit der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen in Rückstand geraten und es bestand zu den Zeitpunkten der angefochtenen Zahlungen ein Beitragsrückstand von 1-2 Monaten. Ein solches unregelmäßiges Zahlungsverhalten stellt unter Berücksichtigung der Art der Forderung, der Person der Insolvenzschuldnerin und des Zuschnitts ihres Geschäftsbetriebes kein ausreichendes Indiz für eine zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit dar. Zwar deutet nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 19. Februar 2009- IX ZR 62/08 - NJW 2009, 1202 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 16), der sich die erkennende Kammer anschließt, gerade die Nichtzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, die typischerweise nur dann nicht bei Fälligkeit ausgeglichen werden, wenn die hierfür erforderlichen Geldmittel nicht vorhanden sind, auf eine Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens hin. In Fällen einer verspäteten Zahlung wird aber angenommen, dass erst eine mehrmonatige - in der Regel halbjährige - Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen eine Zahlungseinstellung umfassend glaubhaft macht (BGH, Urteil vom 7. November 2013- IX ZR 49/13 -, zitiert nach Juris, Rn. 13). Das war hier sicher nicht der Fall.

27

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass mehrere der Zahlungen erst erfolgten, nachdem die Beklagte Vollstreckungsanordnungen erlassen hatte. Denn es gelang der Insolvenzschuldnerin, die Vollstreckungsmaßnahmen durch Zahlungen zu bedienen, so dass es vor dem 23.09.2010 auch nicht zu fruchtlosen Vollstreckungsversuchen gekommen ist, bei denen hätte offenbar werden können, dass die Insolvenzschuldnerin es nicht nur für unbedingt nötig befunden hatte, die in der Vollstreckung befindlichen Beträge sofort vollständig aufzutreiben, sondern dass sie hierzu unter keinen Umständen in der Lage war.

28

Weitere Beweisanzeichen, welche im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung zusammen mit den Beitragsrückständen von weniger als sechs Monaten den zweifelsfreien Schluss auf eine zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit rechtfertigen können - etwa geplatzte Schecks, zurückgegebene Lastschriften, fruchtlose Vollstreckungsmaßnahmen, Zahlung nur auf den Arbeitnehmeranteil -, haben hier nicht vorgelegen.

2.

29

Es ist auch sicher nicht festzustellen, dass die BKK G. im Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen Kenntnis einer drohenden Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin besaß. Die Insolvenzschuldnerin entrichtete die Beiträge an die BKK G. seit dem Jahr 2007 regelmäßig monatlich mit geringfügigen Verspätungen von nur zwei bis drei Wochen (Tabelle auf Seite 16 der Klageschrift). Die einzige Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 02.01.2008 betraf nur einen Monatsbeitrag, die soeben fällige Beitragsforderung für November 2007. Diese Kontenpfändung blieb auch nicht fruchtlos, sondern führte zu einer umgehenden Drittschuldnerzahlung der H. Sparkasse binnen 6 Tagen am 08.01.2008. Zu diesem Zeitpunkt bestand für wenige Tage ein Beitragsrückstand von 2 Monaten (November und Dezember 2007), bis die Zahlung vom 08.01.2008 einging. Die streitgegenständlichen angefochtenen Zahlungen an die BKK G. datieren sämtlich aus der Zeit zwischen dem 10.01.2008 und dem 04.08.2010. In dieser Zeit ergingen keine weiteren Pfändungs- und Überweisungsverfügungen. Vollstreckungsanordnungen und eine Einschaltung des Hauptzollamts erfolgten durch die BKK G. nicht.

3.

30

Schließlich ist auch nicht festzustellen, dass die H. M. Krankenkasse die relevante Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz besaß.

31

Soweit ersichtlich, beglich die Insolvenzschuldnerin ihre laufenden Beitragsverbindlichkeiten regelmäßig und es bestand kein Beitragsrückstand von mehr als drei Monatsbeiträgen. Die am 16.05.2006 ergangene Vollstreckungsankündigung des Hauptzollamtes (Anlagenkonvolut K14) betraf zwei Beitragsmonate (Februar und März 2006), hinzu kam der bereits rückständige Beitrag für April 2006, insgesamt drei Monatsbeiträge. In der Zeit von Dezember 2006 bis Oktober 2009 ergingen keine Pfändungen und auch keine Vollstreckungsankündigungen.

32

Zwar bat die Insolvenzschuldnerin mit ihrer E-Mail vom 24. September 2007 (Anlage K11) einmalig um eine Ratenzahlungsvereinbarung für die Beitragsforderungen der Monate August 2007 und September 2007. Aber aus der unspezifischen Erklärung, es bestünden Forderungsaußenstände, sodass man um die Erlaubnis für eine dreimonatige Ratenzahlung bitte, lässt sich der Rückschluss auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit sicher nicht ziehen. Im Gegenteil, die Insolvenzschuldnerin kündigt an, bei Verbesserung der Finanzlage sogar weitere Teilzahlungen zu leisten. Eine solcherart vage und zugleich optimistisch formulierte Ratenzahlungsanfrage entspricht im Lichte der Beitragskontoentwicklung lediglich umsichtiger kaufmännischer Sorgfalt und wurde daher durch die H. M. Krankenkasse auch am Folgetag sogleich angenommen (Schreiben vom 25.09.2007, Anlage K12). Denn die Insolvenzschuldnerin hatte ihr Beitragskonto in der Vergangenheit durch fleißige Zahlungen immer wieder ausgeglichen. Zur Zeit der Ratenzahlungsanfrage bestand ein Rückstand von nur zwei Monatsbeiträgen (August und September 2007), die letzte Vollstreckungsankündigung vor der Ratenzahlungsanfrage lag zehn Monate zurück, sie datierte vom 22.11.2006.

33

Die Ratenzahlungen wurden vereinbarungsgemäß erbracht. Die Insolvenzschuldnerin zahlte zwei Raten am 14.10.2007 und 14.11.2007, allerdings jedoch nicht den laufenden Monatsbeitrag Oktober 2007. Daraufhin widerrief die H. M. Krankenkasse die Vereinbarung mit Schreiben vom 29.11.2007 (Anlage K 13) und forderte die Insolvenzschuldnerin zum Ausgleich des Rückstands von € 3.274,02 auf. Dieser Aufforderung kam die Insolvenzschuldnerin nach und zahlte die 3. Rate vor dem ursprünglichen Zahlungstermin (14.12.2007) bereits am 07.12.2007. Für die Beitragszahlungen bis Mai 2008 werden Verspätungen nicht behauptet, sie sind nicht Gegenstand der Anfechtung. Im Jahr 2008 erfolgten gar keine Pfändungen oder Vollstreckungsversuche, erst recht keine fruchtlosen Maßnahmen. Die Überweisungen (Tabelle Seite 8 der Klageschrift) erfolgten zeitnah und regelmäßig.

4.

34

Auch die Tatsache, dass die Insolvenzschuldnerin über einen insgesamt längeren Zeitraum ihre Sozialversicherungsbeiträge nur mit Verspätung abgeführt hat, führt zu keiner dem Kläger günstigeren Entscheidung. So hat das OLG Rostock (Urteil vom 10. Juli 2006 - 3 U 158/05 - zitiert nach juris -) im dort entschiedenen Fall nicht allein aus dem Umstand, dass über einen langen Zeitraum Sozialversicherungsbeiträge verspätet abgeführt worden waren, auf die Kenntnis der dortigen Beklagten von der drohenden Zahlungsunfähigkeit der dortigen Schuldnerin geschlossen. Vielmehr kam als wesentliches Indiz hinzu, dass die dortige Schuldnerin eine Ratenzahlungsvereinbarung mit der dortigen Beklagten geschlossen, diese aber nicht eingehalten hatte. Auch das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg (Beschluss vom 28. Juli 2009 - 1 U 62/09 - hat zu Recht festgestellt, dass der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Rostock (a.a.O.) nicht zu entnehmen sei, dass ein auch über einen längeren Zeitraum anhaltendes, zögerliches Beitragszahlungsverhalten allein auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit des Beitragsschuldners hinweist:

35

„Auch sonstige besondere Umstände, welche im Rahmen einer Gesamtwürdigung zusammen mit Beitragsrückständen von weniger als sechs Monaten ein negatives Urteil über die Liquiditätsgesamtlage der Schuldnerin rechtfertigen könnten, sind nicht dargetan. Der vom OLG Rostock mit Urteil vom 10. Juli 2006 (3 U 15/05, zitiert nach juris) entschiedene Fall, in dem es heißt, dass die lange Zeitdauer um jeweils einen Monat verspäteter Zahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen von eineinhalb Jahren ein hinreichendes Beweisanzeichen für eine Zahlungsunfähigkeit bilde, auch wenn der Anteil der nicht befriedigten Verbindlichkeiten weit unter 10 % der Gesamtverbindlichkeiten liege (a.a.O., Rn. 25), wies weitere Besonderheiten wie eine nicht eingehaltene Ratenzahlungsvereinbarung auf (a.a.O., Rn. 30), die im vorliegenden Fall nicht gegeben sind. ...“

36

Vielmehr liegt es auf der Hand, dass der Geschäftsführer O. der Insolvenzschuldnerin - wie es der Kläger ausdrücklich auf Seite 20 der Klageschrift behauptet - in den Jahren 2006 bis August 2010 aus pragmatischen kaufmännischen Erwägungen eine systematische Verzögerung der Beitragszahlungen vornahm, um eine faktische „Stundung“ der Beitragsforderung zu erreichen und die Kreditkosten der Inanspruchnahme des Überziehungskredits auf dem Geschäftskonto zu reduzieren. Dadurch reizte der Geschäftsführer O. die Geduld der Einzugsstellen aus und verzögerte die Zahlungen jeweils bis zur Vollstreckungsankündigung. Auf die Durchführung tatsächlicher Vollstreckungsmaßnahmen ließ er es indes nicht ankommen, die Zahl der Vollstreckungsmaßnahmen ist gering, fruchtlos blieben sie erst ab September 2010, als wesentliche Veränderungen im Personal- und Patientenbestand der Insolvenzschuldnerin zu Umsatzrückgängen führten. Erst ab diesem Moment der fruchtlosen Pfändung erwog die Beklagte an die Vorbereitung eines Insolvenzantrages (Schreiben vom 19.10.2010).

II.

37

Die Nebenentscheidungen finden ihre Grundlage in §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 und 2 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

5 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Tei

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem E
3 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 19/02/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 62/08 Verkündet am: 19. Februar 2009 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: j
published on 07/11/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 49/13 Verkündet am: 7. November 2013 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 130 Abs. 1
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 20/09/2017 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Az. 336 O 221/17 vom 13.02.2017 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 46.043,76 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunk
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.