Landgericht Hamburg Beschluss, 19. Okt. 2017 - 330 T 30/17

bei uns veröffentlicht am19.10.2017

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 22.07.2016 gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 08.07.2016, Aktenzeichen 67c IN 332/14, wird verworfen.

2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Beschwerdeführer begehrt die Festsetzung einer höheren Vergütung als vorläufiger Insolvenzverwalter.

2

Die Insolvenzschuldnerin ist ein geschlossener Immobilienfonds. Auf ihren Eigenantrag vom 01.07.2014 wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Hamburg - 67g IN 332/14 - vom gleichen Tage der Beschwerdeführer zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt (Bl. 31 f d.A.).

3

Der Beschwerdeführer übte sein Amt sodann ca. einen Monat lang aus. Nach Übernahme des Verfahrens durch die Abteilung 67c des Amtsgerichts Hamburg wegen Sachzusammenhangs am 29.07.2014 wies das Insolvenzgericht den Beschwerdeführer taggleich telefonisch auf Bedenken gegen die Fortsetzung der Tätigkeit wegen einer fraglichen Inhabilität hin (Beratungsvertrag der Kanzlei B. mit der W. I. KG bis April 2012).

4

Durch Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 30.07.2014 - 67c IN 332/14 - (Bl. 52 d.A.) wurde das Insolvenzverfahren als Hauptinsolvenzverfahren im Sinne der EuInsVO eröffnet und Rechtsanwalt P.- A. B. zum Haupt-Insolvenzverwalter bestellt.

5

Mit Vergütungsantrag vom 19.05.2016 (Bl. 148 ff d.A.) begehrte der Beschwerdeführer die Festsetzung einer Vergütung seiner Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter im Zeitraum vom 01.07.2014 - 29.07.2014 (28 Tage) in Höhe von 55 % der Vergütung des Insolvenzverwalters. Er stützte seine Berechnung auf den Vermögenswert der Kontoguthaben von nur € 1.263.575,55 und bewertete die beiden Gewerbeimmobilien als massefremd. Sodann nahm er einen Zuschlag von 40 % auf die 25 %ige Regelvergütung gem. § 2 Abs. 1 InsVV vor mit dem Argument, die Tätigkeit sei hinsichtlich der beiden Immobilien aufwendig gewesen. Zugleich erfolgte ein Abschlag von 10% wegen der kurzen Verfahrensdauer. Er errechnete eine Vergütung von € 29.161,83 zzgl. € 250,00 Auslagen, € 8,40 Zustellkosten und € 5.589,84 Umsatzsteuer, insgesamt € 35.010,07.

6

Mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg - 67c IN 332/14 - vom 08.07.2016 (Bl. 160 ff d.A.) wurde die Vergütung des Beschwerdeführers als vorläufiger Insolvenzverwalter auf die Mindestvergütung von € 1.000,00 netto zzgl. € 250,00 Auslagen, € 8,40 Zustellkosten und € 190,00 Umsatzsteuer, insgesamt € 1.448,40 festgesetzt, weil der Beschwerdeführer bei der - gebotenen - Anzeige der Interessenkollision spätestens am 07.07.2014 entlassen worden wäre.

7

Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vom 22.07.2016.

8

Nach Akteneinsicht in die Gerichtsakte erfuhr der Beschwerdeführer, dass die beiden Gewerbeimmobilien - entgegen seiner Würdigung im Vergütungsantrag vom 19.05.2016 - doch im Eigentum der Insolvenzschuldnerin standen. In dem als „Beschwerdebegründung“ überschriebenen Schriftsatz vom 04.08.2016 (Bl. 281 ff d.A.) fasste der Beschwerdeführer daher seinen Vergütungsantrag vollständig neu (ab Seite 19ff, Bl. 299 d.A.) und erhöhte die Berechnungsgrundlage seiner Vergütung von ursprünglich € 1.263.575,55 durch Addition des Wertes der beiden - zuvor als massefremd bezeichneten - Immobilien auf € 17.263.575,55. Zugleich kürzte er den auf die Regelvergütung aufgeschlagenen Zuschlag von ursprünglich 40% auf noch 25% und errechnete damit die neue Vergütung € 178.260,98 (statt € 35.010,07).

9

Das Amtsgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 18.04.2017 (Bl. 652 ff d.A.) nicht abgeholfen und die Beschwerde dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.

10

Auf den Akteninhalt wird insoweit ergänzend Bezug genommen.

II.

11

Die sofortige Beschwerde des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 22.07.2016 gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 08.07.2016 ist als unzulässig zu verwerfen.

1.

12

Die sofortige Beschwerde vom 22.07.2016 war ursprünglich zulässig. Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters ist gemäß § 63 Satz 1 i.V.m. § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO angemessen zu vergüten (vgl. BVerfG ZIP 1993, 838, 841). Gegen die gerichtliche Vergütungsfestsetzung vom 08.07.2016 war die sofortige Beschwerde statthaft.

2.

13

Die Beschwerde vom 22.07.2017 ist aber durch die Rücknahme des zugrunde liegenden Vergütungsantrags vom 19.05.2016 und Neufassung des Vergütungsantrags vom 04.08.2016 mit Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 04.08.2016, Seite 19, unzulässig geworden.

14

Zu Recht und mit ausführlicher, zutreffender Begründung hat das Amtsgericht durch Nichtabhilfebeschluss vom 18.04.2017 (Bl. 652 ff d.A.) ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seinen ursprünglichen Vergütungsantrag vom 19.05.2016 mit Schriftsatz vom 04.08.2016, dort Seite 19 (Bl. 299 d.A.) nicht im Sinne einer im Beschwerdeverfahren zulässigen Antragsänderung modifiziert, sondern konkludent zurückgenommen und einen neuen Antrag gestellt hat. Denn dort erklärt der Beschwerdeführer nach längeren Ausführungen zur Begründetheit seines ursprünglichen Antrags vom 19.05.2016 schließlich, diese Argumente ausdrücklich nicht weiter zu verfolgen, sondern:

15

„Auf die weitere Begründung des Gerichts und nach Einsichtnahme in die Insolvenzakte fasse ich meinen Vergütungsantrag vom 19.05.2016 allerdings wie folgt neu:...“

16

um sodann die Berechnungsgrundlage zu wechseln und die zuvor ausdrücklich als massefremd bezeichneten Immobilien erstmals als Berechnungsgrundlage hinzuzuziehen. Ferner bejaht er die Rechtsgrundlage der Ermittlung der Berechnungsgrundlage, die er im Antrag vom 19.05.2016 (Seite 2, Bl. 149 d.A.) noch ausdrücklich verneinte, indem er die Berücksichtigung der Immobilien gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV als Berechnungsgrundlage bejaht.

17

Diese Neuberechnung der Vergütungsforderung ist mit einer im Beschwerdeverfahren noch zulässigen Antragsänderung gemäß § 263 ff ZPO nicht zu vereinbaren. Der ursprüngliche und der neue Vergütungsantrag sind zwar hinsichtlich des mit dem Antrag verfolgten Begehrens naturgemäß deckungsgleich, nämlich auf Zahlung der Vergütung in Euro gerichtet. Aber der dem auf Zahlung in Euro gerichteten Vergütungsantrag zugrundeliegende Lebenssachverhalt wurde vollständig ausgetauscht, indem der Beschwerdeführer nunmehr erstmals erklärt, Tätigkeiten hinsichtlich der seinerzeit irrtümlich als massefremd gewerteten Immobilien entfaltet zu haben.

18

Über diesen neuen Vergütungsantrag vom 04.08.2016 hat das Amtsgericht erstinstanzlich zu entscheiden. Der ursprüngliche Vergütungsantrag vom 19.05.2016 wurde zurückgenommen.

19

Die sofortige Beschwerde vom 22.07.2016 war daher als unzulässig zu verwerfen.

3.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 4 InsO.

4.

21

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen. Die Frage der Auslegung der „Neufassung“ des Vergütungsantrags im Schriftsatz vom 04.08.2016, Seite 19, als Antragsrücknahme oder Antragsänderung (§§ 263 ff ZPO) ist eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung für die Rechtsfortbildung oder Rechtsvereinheitlichung.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Hamburg Beschluss, 19. Okt. 2017 - 330 T 30/17

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landgericht Hamburg Beschluss, 19. Okt. 2017 - 330 T 30/17

Referenzen - Gesetze

Landgericht Hamburg Beschluss, 19. Okt. 2017 - 330 T 30/17 zitiert 6 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Insolvenzordnung - InsO | § 4 Anwendbarkeit der Zivilprozeßordnung


Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen

Insolvenzordnung - InsO | § 21 Anordnung vorläufiger Maßnahmen


(1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Gegen die Anordnung der Maßnahme

Zivilprozessordnung - ZPO | § 263 Klageänderung


Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.

Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung - InsVV | § 2 Regelsätze


(1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel 1. von den ersten 35 000 Euro der Insolvenzmasse 40 Prozent,2. von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 Euro 26 Prozent,3. von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 Euro 7,5 Prozent,4. von dem Mehrbetrag bis zu 700 000

Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung - InsVV | § 11 Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters


(1) Für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist das Vermögen zugrunde zu legen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Abs

Referenzen

(1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel

1.
von den ersten 35 000 Euro der Insolvenzmasse 40 Prozent,
2.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 Euro 26 Prozent,
3.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 Euro 7,5 Prozent,
4.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 Euro 3,3 Prozent,
5.
von dem Mehrbetrag bis zu 35 000 000 Euro 2,2 Prozent,
6.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 000 Euro 1,1 Prozent,
7.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 000 Euro 0,5 Prozent,
8.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 000 Euro 0,4 Prozent,
9.
von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,2 Prozent.

(2) Haben in dem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 1 400 Euro betragen. Von 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 210 Euro. Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 140 Euro.

(1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Gegen die Anordnung der Maßnahme steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Das Gericht kann insbesondere

1.
einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, für den § 8 Absatz 3 und die §§ 56 bis 56b, 58 bis 66 und 269a entsprechend gelten;
1a.
einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen, für den § 67 Absatz 2, 3 und die §§ 69 bis 73 entsprechend gelten; zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch Personen bestellt werden, die erst mit Eröffnung des Verfahrens Gläubiger werden;
2.
dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind;
3.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind;
4.
eine vorläufige Postsperre anordnen, für die die §§ 99, 101 Abs. 1 Satz 1 entsprechend gelten;
5.
anordnen, dass Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, vom Gläubiger nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen und dass solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind; § 169 Satz 2 und 3 gilt entsprechend; ein durch die Nutzung eingetretener Wertverlust ist durch laufende Zahlungen an den Gläubiger auszugleichen. Die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen besteht nur, soweit der durch die Nutzung entstehende Wertverlust die Sicherung des absonderungsberechtigten Gläubigers beeinträchtigt. Zieht der vorläufige Insolvenzverwalter eine zur Sicherung eines Anspruchs abgetretene Forderung anstelle des Gläubigers ein, so gelten die §§ 170, 171 entsprechend.
Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen berührt nicht die Wirksamkeit von Verfügungen über Finanzsicherheiten nach § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes und die Wirksamkeit der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren, die in Systeme nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden. Dies gilt auch dann, wenn ein solches Rechtsgeschäft des Schuldners am Tag der Anordnung getätigt und verrechnet oder eine Finanzsicherheit bestellt wird und der andere Teil nachweist, dass er die Anordnung weder kannte noch hätte kennen müssen; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Anordnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(3) Reichen andere Maßnahmen nicht aus, so kann das Gericht den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gilt entsprechendes für seine organschaftlichen Vertreter. Für die Anordnung von Haft gilt § 98 Abs. 3 entsprechend.

(1) Für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist das Vermögen zugrunde zu legen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen nach Satz 1 hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern der Schuldner die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat.

(2) Wird die Festsetzung der Vergütung beantragt, bevor die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Gegenstände veräußert wurden, ist das Insolvenzgericht spätestens mit Vorlage der Schlussrechnung auf eine Abweichung des tatsächlichen Werts von dem der Vergütung zugrunde liegenden Wert hinzuweisen, sofern die Wertdifferenz 20 vom Hundert bezogen auf die Gesamtheit dieser Gegenstände übersteigt.

(3) Art, Dauer und der Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters sind bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen.

(4) Hat das Insolvenzgericht den vorläufigen Insolvenzverwalter als Sachverständigen beauftragt zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, so erhält er gesondert eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.