Landgericht Hamburg Urteil, 09. Nov. 2017 - 327 O 301/17

bei uns veröffentlicht am09.11.2017

Tenor

1. Die einstweilige Verfügung vom 30.08.2017 wird aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Der Antragsteller macht gegen den Antragsgegner einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend.

2

Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet des Vertriebs von Software.

3

Am 07.08.2017 erhielt der Antragsteller Kenntnis davon, dass der Antragsgegner bei eBay ein gebrauchtes Produkt „Microsoft Office 2003 Professional Vollversion/MS Office 03 Pro/SB/OEM/OSB“ zum Preis von 36,90 € anbot (Anlage AS 3). Bei der hier angebotenen Software handelt es sich um eine ca. DIN A5 große, von Microsoft bedruckte Plastik-Box, in der sich zwei Original-Microsoft-Datenträger (CDs) und ein fälschungssicherer Lizenzaufkleber mit Echtheitszertifikat befinden. Auf dem Datenträger selbst befinden sich der Lizenzvertrag und die vollständigen Nutzungsbedingungen in digitaler Form.

4

Der Antragsteller wendet sich gegen dieses Angebot, das nach seiner Auffassung gem. §§ 5a, 5 UWG irreführend sei, da dem Kaufinteressenten wesentliche Informationen vorenthalten würden. Nach der Rechtsprechung des BGH in der Used Soft II-Entscheidung (I ZR 129/08), die auch im vorliegenden Fall gelte, müssten bei dem Verkauf gebrauchter Software bestimmte Voraussetzungen dokumentiert sein, damit der Nacherwerber die Software nutzen dürfe. Der Verbraucher werde vorliegend jedoch nicht hinreichend darüber informiert, wie die Rechte zur bestimmungsgemäßen Nutzung des Programms ausgestaltet seien. Der Antragsgegner gebe auch nicht an, dass zu keinem Zeitpunkt mehr Programmkopien existierten oder existieren, als nach dem Lizenzvertrag mit dem Lizenzinhaber erlaubt seien. Schließlich weise der Antragsgegner auch nicht darauf hin, dass er dem Käufer nach Erwerb die Vorerwerber der Programmkopien mitteilen und entsprechende Nachweise zur Verfügung stellen müsse. Ergänzend verweist der Antragsteller auf das Urteil des LG Frankfurt vom 20.04.2016 und den Beschluss des OLG Hamburg vom 16.06.2016 (Anlage AS 4). Er meint, dass es keinen Unterschied mache, ob ein körperliches Produkt oder ein rein digitales Produkt angeboten werde.

5

Der Antragsteller mahnte den Antragsgegner zunächst erfolglos ab (Anlage AS 5). Mit Schreiben vom 17.08.2017 wies der Antragsgegner die Abmahnung zurück (vgl. Anlage AS 6).

6

Auf Antrag des Antragstellers ist dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Verfügung mit Beschluss vom 30.08.2017 unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten worden,

7

Produkte für Microsoft-Computerprogramme zu vertreiben und/oder anzubieten, ohne den Verbraucher darüber zu informieren, wie seine Rechte zur bestimmungsgemäßen Nutzung des Programms ausgestaltet sind und wenn dies geschieht wie in dem aus der Anlage zu diesem Beschluss ersichtlichen eBay Angebot wiedergegeben [...].

8

Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seinem Widerspruch. Er trägt vor, dass die Schlussfolgerungen, die der Antragsteller aus den Entscheidungen des LG Frankfurt und des OLG Hamburg ziehe, auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar seien. Da es sich um Original-Microsoft Datenträger handele, benötige der Verbraucher über die im Angebot enthaltenen Angaben hinaus keine weiteren Informationen.

9

Der Antragsgegner beantragt,

10

die einstweilige Verfügung vom 30.08.2017 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.

11

Der Antragsteller beantragt,

12

die einstweilige Verfügung vom 30.08.2017 zu bestätigen.

13

Er verweist zur Begründung seines Antrages vertiefend auf sein Antragsvorbringen und ist der Auffassung, dass, da BGH und EuGH mehrfach downgeloadete Computerprogramme mit körperlichen Computerprogrammen gleichgesetzt hätten, die von der Rechtsprechung erforderten Informationspflichten gleichermaßen bei dem Verkauf gebrauchter Software in körperlicher Form gelten würden.

14

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.11.2017 verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

15

Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 30.08.2017 ist unter Berücksichtigung des Widerspruchsvorbringens zu Unrecht ergangen und daher aufzuheben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig, aber unbegründet. Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen den Antragsgegner unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Insbesondere ist der angesprochene Verbraucher nicht gem. §§ 5, 5a UWG in die Irre geführt, wenn er in dem Angebot nicht entsprechend darüber informiert wird, wie seine Rechte zur bestimmungsgemäßen Nutzung des Programms ausgestaltet sind.

16

Bei dem streitgegenständlichen Datenträger handelt es sich nach unbestrittenem Antragsgegnervorbringen um die vom Berechtigten selbst auf einem körperlichen Datenträger gespeicherte und in den Verkehr gebrachte Kopie eines Computerprogramms, mithin um einen Originaldatenträger.

17

Wird ein Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms mit Zustimmung des Rechtsinhabers im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht, wovon mangels gegenteiligen Vortrags des insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Antragstellers auszugehen ist (vgl. zur Beweislast bei Mitbewerbern: OLG Frankfurt/M., Urteil vom 17.11.2016, 6 U 167/16, MMR 2017, 263), so erschöpft sich das Verbreitungsrecht in Bezug auf dieses Vervielfältigungsstück (§ 69c Nr. 3 S. 2 UrhG). Infolge der Erschöpfung des Verbreitungsrechts nach § 69c Nr. 3 S. 2 UrhG darf in dieser Fallkonstellation der Datenträger auch ohne Zustimmung des Verkäufers bzw. Rechtsinhabers weiter verkauft werden (BeckOK UrhR/Kaboth/Spies UrhG § 69c Rn. 20, beck-online). Völlig unerheblich für die Frage des Weiterverkaufs ist es daher auch, ob der Erstverkäufer eigene Kopien, also selbst gefertigte Vervielfältigungsstücke, vernichtet oder nicht, denn der Originaldatenträger, die erschöpfte Ware, befindet sich beim Erwerber.

18

Da dem rechtmäßigen Erwerber eines Vervielfältigungsstücks nach herrschender Auffassung auch ohne vertragliche Einräumung gem. § 69d Abs. 1 die Nutzungsrechte zur bestimmungsgemäßen Nutzung zustehen (Wandtke/Bullinger/Grützmacher UrhG § 69d Rn. 26, EuGH, MMR 2017, 19 - Ranks und Vasiļevičs), benötigt der Käufer auch keine weiteren Informationen, um die Ware rechtmäßig in Benutzung zu nehmen. Insoweit hat der EuGH (MMR 2017,19 - Ranks und Vasiļevičs) ausgeführt:

19

„[29] Es ist unstreitig, dass das erstmalige Inverkehrbringen einer auf einem körperlichen Datenträger wie Disketten, CD-ROM oder DVD-ROM gespeicherten Kopie eines Computerprogramms in der Union durch den Urheberrechtsinhaber einen Erstverkauf dieser Kopie i.S.v. Art. 4 lit. c RL 91/250 darstellt. Überdies ist in Ermangelung gegenteiliger Hinweise in der Vorlageentscheidung davon auszugehen, dass mit einem solchen Verkauf eine Lizenz zur unbefristeten Nutzung der Kopie verbunden ist. [30] Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Inhaber des Urheberrechts an einem Computerprogramm, der in der Union die mit einer Lizenz zur unbefristeten Nutzung verbundene Kopie dieses Programms auf einem körperlichen Datenträger wie einer CD-ROM oder einer DVD-ROM verkauft hat, gem. Art. 4 lit. c RL 91/250 späteren Weiterverkäufen durch den Ersterwerber oder anschließende Erwerber dieser Kopie nicht mehr widersprechen kann, ungeachtet vertraglicher Bestimmungen, die jede Weiterveräußerung verbieten (vgl. in diesem Sinne EuGH, a.a.O., Rdnr. 77 – UsedSoft).

20

Der Erwerber darf auch eine Sicherungskopie nach § 69d Abs. 2 UrhG herstellen (Wandtke/Bullinger/Grützmacher UrhG § 69d Rn. 59; Dreier/Schulze UrhG § 69d Rn. 13, beck-online).

21

Der vorliegende Fall ist daher mit dem der Entscheidung des OLG Hamburg (MMR 2017, 344) zugrunde liegenden Sachverhalt überhaupt nicht vergleichbar. Dort ging es um „bloße Produktschlüssel“ (so auch der Tenor ausdrücklich) und nicht um mit Zustimmung des Urhebers in den Verkehr gebrachte Vervielfältigungsstücke auf einem Datenträger. Ebenso passt die von der Antragstellerseite weiter zitierte Rechtsprechung nicht auf den vorliegenden Sachverhalt, denn auch dort ging es nicht um Originaldatenträger. Bei der EuGH-Entscheidung (UsedSoft) ging es um die Frage, ob der Erschöpfungsgrundsatz auf die Online-Verbreitung von Computerprogrammen anzuwenden ist (BeckOK UrhR/Kaboth/Spies UrhG § 69c Rn. 23, beck-online). Der Erschöpfungsgrundsatz spielt hier jedoch keine Rolle, denn die CD-Box ist zweifellos erschöpft.

22

Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, welche wesentlichen Informationen dem Verbraucher vorenthalten werden. Er erwirbt rechtmäßig und darf die Software unbefristet nutzen, also auf seinem PC installieren und - soweit dafür erforderlich - vervielfältigen. Auch eine Sicherungskopie darf er herstellen. Da er das erschöpfte Vervielfältigungsstück selbst besitzt, braucht er auch die Inanspruchnahme durch den Rechteinhaber nicht zu fürchten. Er muss ihm weder die Vorbesitzer nennen noch die Rechtekette mitteilen, um den Beweis zu erbringen, dass er erschöpfte Ware erworben hat. Hierfür reicht die Vorlage der erschöpften Ware selbst.

II.

23

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 5 Irreführende geschäftliche Handlungen


(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. (2) Eine

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 5a Irreführung durch Unterlassen


(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält, 1. die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 69c Zustimmungsbedürftige Handlungen


Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten: 1. die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung, ganz oder teilweise, eines Computerprogramms mit jedem Mittel und in jeder Form. Soweit das La

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 69d Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlungen


(1) Soweit keine besonderen vertraglichen Bestimmungen vorliegen, bedürfen die in § 69c Nr. 1 und 2 genannten Handlungen nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms einschließlich der F

Referenzen

(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,

1.
die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und
2.
deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Als Vorenthalten gilt auch

1.
das Verheimlichen wesentlicher Informationen,
2.
die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise sowie
3.
die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.

(3) Bei der Beurteilung, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, sind zu berücksichtigen:

1.
räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie
2.
alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer die Informationen auf andere Weise als durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen.

(4) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein kommerzieller Zweck liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt. Der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung wird vermutet, es sei denn der Handelnde macht glaubhaft, dass er eine solche nicht erhalten hat.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,

1.
die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und
2.
deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Als Vorenthalten gilt auch

1.
das Verheimlichen wesentlicher Informationen,
2.
die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise sowie
3.
die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.

(3) Bei der Beurteilung, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, sind zu berücksichtigen:

1.
räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie
2.
alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer die Informationen auf andere Weise als durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen.

(4) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein kommerzieller Zweck liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt. Der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung wird vermutet, es sei denn der Handelnde macht glaubhaft, dass er eine solche nicht erhalten hat.

Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten:

1.
die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung, ganz oder teilweise, eines Computerprogramms mit jedem Mittel und in jeder Form. Soweit das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Computerprogramms eine Vervielfältigung erfordert, bedürfen diese Handlungen der Zustimmung des Rechtsinhabers;
2.
die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen eines Computerprogramms sowie die Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse. Die Rechte derjenigen, die das Programm bearbeiten, bleiben unberührt;
3.
jede Form der Verbreitung des Originals eines Computerprogramms oder von Vervielfältigungsstücken, einschließlich der Vermietung. Wird ein Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms mit Zustimmung des Rechtsinhabers im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht, so erschöpft sich das Verbreitungsrecht in bezug auf dieses Vervielfältigungsstück mit Ausnahme des Vermietrechts;
4.
die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe eines Computerprogramms einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung in der Weise, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

(1) Soweit keine besonderen vertraglichen Bestimmungen vorliegen, bedürfen die in § 69c Nr. 1 und 2 genannten Handlungen nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms einschließlich der Fehlerberichtigung durch jeden zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des Programms Berechtigten notwendig sind.

(2) Die Erstellung einer Sicherungskopie durch eine Person, die zur Benutzung des Programms berechtigt ist, darf nicht vertraglich untersagt werden, wenn sie für die Sicherung künftiger Benutzung erforderlich ist. Für Vervielfältigungen zum Zweck der Erhaltung sind § 60e Absatz 1 und 6 sowie § 60f Absatz 1 und 3 anzuwenden.

(3) Der zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks eines Programms Berechtigte kann ohne Zustimmung des Rechtsinhabers das Funktionieren dieses Programms beobachten, untersuchen oder testen, um die einem Programmelement zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn dies durch Handlungen zum Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Programms geschieht, zu denen er berechtigt ist.

(4) Computerprogramme dürfen für das Text und Data Mining nach § 44b auch gemäß § 69c Nummer 2 genutzt werden.

(5) § 60a ist auf Computerprogramme mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.
Nutzungen sind digital unter Verantwortung einer Bildungseinrichtung in ihren Räumlichkeiten, an anderen Orten oder in einer gesicherten elektronischen Umgebung zulässig.
2.
Die Computerprogramme dürfen auch gemäß § 69c Nummer 2 genutzt werden.
3.
Die Computerprogramme dürfen vollständig genutzt werden.
4.
Die Nutzung muss zum Zweck der Veranschaulichung von Unterricht und Lehre gerechtfertigt sein.

(6) § 60d ist auf Computerprogramme nicht anzuwenden.

(7) Die §§ 61d bis 61f sind auf Computerprogramme mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Computerprogramme auch gemäß § 69c Nummer 2 genutzt werden dürfen.

Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten:

1.
die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung, ganz oder teilweise, eines Computerprogramms mit jedem Mittel und in jeder Form. Soweit das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Computerprogramms eine Vervielfältigung erfordert, bedürfen diese Handlungen der Zustimmung des Rechtsinhabers;
2.
die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen eines Computerprogramms sowie die Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse. Die Rechte derjenigen, die das Programm bearbeiten, bleiben unberührt;
3.
jede Form der Verbreitung des Originals eines Computerprogramms oder von Vervielfältigungsstücken, einschließlich der Vermietung. Wird ein Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms mit Zustimmung des Rechtsinhabers im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht, so erschöpft sich das Verbreitungsrecht in bezug auf dieses Vervielfältigungsstück mit Ausnahme des Vermietrechts;
4.
die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe eines Computerprogramms einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung in der Weise, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.