Landgericht Hamburg Beschluss, 16. Jan. 2018 - 324 O 7/18

bei uns veröffentlicht am16.01.2018

Tenor

I. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,--, und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,--; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)

untersagt,

1. in Bezug auf die Antragstellerin zu 1.

das folgende Foto zu verbreiten

Bild entfernt

wie auf www. p..de ab 10.03.2017 geschehen.

2. in Bezug auf den Antragsteller zu 2.

das folgende Foto zu verbreiten

Bild entfernt

wie auf www. p..de ab 10.03.2017 geschehen.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

II. Die Antragssteller haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 390.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Antragsteller wenden sich gegen zahlreiche Bildveröffentlichungen der Antragsgegnerin aus den Jahren 2011 bis 2017. Sie zeigen die Antragsteller jeweils in einer geschützten Eltern-Kind-Situation.

2

Der Unterlassungsanspruch ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die fraglichen Veröffentlichungen verletzten das Recht der Antragsteller am eigenen Bild.

3

Die Eilbedürftigkeit liegt hinsichtlich der im März 2017 veröffentlichten Bilder, von deren Verbreitung eine Kenntnis frühestens ab dem 06.12.2017 glaubhaft gemacht wurde (vgl. Anlage Ast 7), vor.

4

Hinsichtlich der weiteren Bilder fehlt es indes an der Eilbedürftigkeit. Zwar ist diese regelmäßig nach der in Hamburg mit Pressesachen befassten Gerichte zu bejahen, wenn binnen fünf Wochen ab Kenntnis von der Rechtsverletzung ein Antrag bei Gericht gestellt wird (vgl. Hamburger Kommentar, 3 Auflage, Kapitel 40, Rn 33).

5

Das Hans. OLG hat weiterhin mit Beschluss vom 07.10.2009 hinsichtlich eines Falles, in dem der Antragsteller sich gegen einen Beitrag vom 28.03.2006 wandte, von dem er erst am 23.07.2009 Kenntnis hatte, die Eilbedürftigkeit festgestellt (Az.. 7 W 107/09).

6

Es besteht auch keine Pflicht der Antragsteller, sich über etwaige Rechtsverletzungen zu informieren (vgl. Hamburger Kommentar, a.a.O.).

7

Hier liegt jedoch eine Ausnahme vom obigen Grundsatz vor. Denn die Fotos sind nicht nur teilweise erheblich älter als die drei Jahre im vom Hans. OLG entschiedenen Fall (zum Teil sind sie hier allerdings auch jüngeren Datums), sondern die Verletzung wiegt erheblich weniger schwer. Zwar dürften die jeweiligen Veröffentlichungen rechtswidrig sein, aber es ist nicht erkennbar, dass die Aufnahmen auf privatem Grund aufgenommen wurden. Aus den dazu- gehörigen Berichterstattungen ergibt sich im Gegenteil hinsichtlich einiger Aufnahmen, dass sich die Antragsteller auf öffentlichem Grund befanden, so dass sie ohnehin von Dritten wahrgenommen werden konnten. Soweit der Artikel dies offen lässt, scheint die Anfertigung selbst, wenn auch die Antragsteller auf privatem Grund gewesen sein mögen, vom öffentlichen Straßenraum aus geschehen zu sein, beispielsweise vor der Kita. In dem vom OLG Hamburg entschiedenen Fall war Gegenstand der Berichterstattung zudem ein erheblich ehrenrühriger Vorgang, nämlich um ein Strafverfahren wegen des Besitzes von Kokain. Es kommt hinzu, dass die Antragsteller ihren Wohnsitz in den USA haben, so dass die konkrete Beeinträchtigung in Deutschland ohnehin geringer ist, wenn dies dem Unterlassungsanspruch auch nicht entgegensteht.

8

Nach alledem kann nicht festgestellt werden, dass den Antragstellern ein Hauptsacheverfahren nicht zugemutet werden kann.

9

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die bloße Löschung der Bilder durch die Antragsgegnerin für die Frage der Eilbedürftigkeit unerheblich ist, da die Antragsgegnerin dies jederzeit wieder ändern kann (vgl. Beschluss des Hans. OLG Hamburg vom 07.10.2009).

10

Es wäre nach Ansicht der Kammer weiterhin bei Bejahung der Eilbedürftigkeit nach § 942 ZPO keine mündliche Verhandlung nach § 937 ZPO angezeigt.

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Referenzen - Gesetze

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 937 Zuständiges Gericht


(1) Für den Erlass einstweiliger Verfügungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. (2) Die Entscheidung kann in dringenden Fällen sowie dann, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandl

Zivilprozessordnung - ZPO | § 942 Zuständigkeit des Amtsgerichts der belegenen Sache


(1) In dringenden Fällen kann das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich der Streitgegenstand befindet, eine einstweilige Verfügung erlassen unter Bestimmung einer Frist, innerhalb der die Ladung des Gegners zur mündlichen Verhandlung über die Rechtmäßig

Referenzen

(1) In dringenden Fällen kann das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich der Streitgegenstand befindet, eine einstweilige Verfügung erlassen unter Bestimmung einer Frist, innerhalb der die Ladung des Gegners zur mündlichen Verhandlung über die Rechtmäßigkeit der einstweiligen Verfügung bei dem Gericht der Hauptsache zu beantragen ist.

(2) Die einstweilige Verfügung, auf Grund deren eine Vormerkung oder ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs, des Schiffsregisters oder des Schiffsbauregisters eingetragen werden soll, kann von dem Amtsgericht erlassen werden, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist oder der Heimathafen oder der Heimatort des Schiffes oder der Bauort des Schiffsbauwerks sich befindet, auch wenn der Fall nicht für dringlich erachtet wird; liegt der Heimathafen des Schiffes nicht im Inland, so kann die einstweilige Verfügung vom Amtsgericht in Hamburg erlassen werden. Die Bestimmung der im Absatz 1 bezeichneten Frist hat nur auf Antrag des Gegners zu erfolgen.

(3) Nach fruchtlosem Ablauf der Frist hat das Amtsgericht auf Antrag die erlassene Verfügung aufzuheben.

(4) Die in diesem Paragraphen erwähnten Entscheidungen des Amtsgerichts ergehen durch Beschluss.

(1) Für den Erlass einstweiliger Verfügungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig.

(2) Die Entscheidung kann in dringenden Fällen sowie dann, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandlung ergehen.