Landgericht Hamburg Beschluss, 22. Juli 2015 - 324 O 309/15

published on 22/07/2015 00:00
Landgericht Hamburg Beschluss, 22. Juli 2015 - 324 O 309/15
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Gericht

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Tenor

I. Den Antragsgegnern wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,--, und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,--; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)

untersagt,

...

2. zu behaupten, zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen:

a. Waschen soll ich nichts. [...] Alles soll direkt weiterverarbeitet werden“

und/oder

...

4. zu behaupten, zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen

„Letztens hatten wir [...] Maden“,

5. In Bezug auf den Teller, der in der am ...2015 ausgestrahlten R.-Sendung „T. W. - R. u. - U. i. G.“, in den Sendeabschnitten mit den Time Codes 47:53-47:57 und 48:20-48:22 gezeigt wurde, zu behaupten, zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen:

„Den ganzen Tag steht das hier“;

6. In Bezug auf die Teller, der in der am ...2015 ausgestrahlten R.-Sendung „T. W. - R. u. - U. i. G.“, in den Sendeabschnitten mit den Time Codes 49:27-49:29 gezeigt wurde, zu behaupten, zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen:

„Immer wieder sehe ich hier Teller mit Essen [...], die aus dem Speisesaal zurückgekommen sind“.

7. a. zu behaupten, zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen:

„[T.:] Offenbar kam ihre S.] verantwortungsvolle Art nicht besonders gut an. Ihr Vertrag wurde nicht verlängert [...]“.

b. durch Behaupten, Verbreiten und/oder Behaupten oder Verbreiten lassen der folgenden Wortberichterstattung:

[Frau T.:] „Das sieht echt nicht mehr gut aus. Guck mal bitte [...]“

[Mitarbeiterin S.:] „[...] ich würde das nicht machen.“

[T.:] „Und warum steht das da? Für wen ist das?“

[Mitarbeiterin S.:] „Falls von der Station jemand sagt, jemand hat wenig Mittag gekriegt, hat noch Hunger.“

[T.:] „Dieses Essen scheint also dazu bestimmt zu sein, ein zweites Mal serviert zu werden, was nicht erlaubt ist.“

[S.:] „Ich schmeiß das gleich weg. Ich geb das nicht raus.“

[T.:] „Offenbar kam ihre verantwortungsvolle Art nicht besonders gut an. Ihr Vertrag wurde nicht verlängert [...]“

[S.:] „Weil mir das Ganze leid tut. Mit den alten Leuten. Wie man mit denen umspringt. Also da ist so eine Hemmschwelle bei mir. Was mein Gewissen sagt: 'Stop, das geht nicht!'“

Andere Kollegen sind nicht so verantwortungsbewußt [wie die Mitarbeiterin S.]

Immer wieder sehe ich hier Teller mit Essen [...] so was darf nicht noch einmal serviert werden. Warum hebt man das dann auf?“

[Off-Sprecher:] „Dazu schreibt die M. Kliniken AG: 'Alle Speisen, die die Küche einmal verlassen haben, werden entsorgt.'“

zusammen mit den Bildern, die in der am ...2015 ausgestrahlten R.-Sendung in den Sendeabschnitten mit den Time Codes 47:53-47:55, 48:20-48:22 und 49:27-49:29, gezeigt wurden

den Verdacht zu erwecken,

aa. der Teller, der u.a. bei TC 47:55 und bei TC 48:21-48:34 gezeigt wurde, sei bereits einmal serviert worden und anschließend aufgehoben worden, um ein zweites Mal serviert zu werden

und/oder

bb. die bei TC 49:27-49:29 gezeigten drei Teller mit Speisen seien bereits einmal serviert worden und anschließend aufgehoben worden, um ein zweites Mal serviert zu werden;

8. zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:

a. „Ich finde 1000 andere Sachen, weshalb das Gesundheitsamt zumachen würde“,

und/oder

b. es habe in der Küche der Antragstellerin zu 1) angedickte Kirschen voll mit grünem Teppich gegeben, die dennoch nicht entsorgt worden seien,

jeweils so, wie in der am ...2015 ausgestrahlten R.-Sendung „T. W. - R. u. - U. i. G.“ geschehen.

II. Von den Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerinnen jeweils 20% und die Antragsgegnerinnen jeweils 30% zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 228.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Den Antragstellern steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nur in dem im Tenor ersichtlichen Umfang zu. Der weitergehende Antrag ist zurückzuweisen.

2

Die Kammer neigt der Ansicht zu, dass der Antrag zu 1a. keinen Erfolg hat, weil die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung eingehalten sind. Selbst wenn dies jedoch verneint wird, fehlt es an der hinreichenden persönlichkeitsrechtlichen Relevanz des in Rede stehenden Verdachtes. Denn auch nach der eidesstattlichen Versicherung (Anlage Ast 12) werden Gurken für die Garnitur / für den Extrateller nur „regelmäßig“ gewaschen. Danach ist es vorstellbar, dass ungewaschene Gurken zwar nicht für Salat, aber für Garnitur und/oder Extrateller verwandt werden, d.h. ungewaschene Gurken können von den Heimbewohnern gegessen werden. Nach Ansicht der Kammer ist es gleich, ob die Heimbewohner ungewaschene Gurken von diesen Tellern oder von Salattellern essen.

3

Der Antrag zu Ziffer 1.b.bb.aaa. ist zurückzuweisen, da der inkriminierte Eindruck nicht entsteht. Denn die Antragstellerin muss nicht gerade zu der im Bild gezeigten Gurke befragt worden sein, da in der Küche regelmäßig Gurken zur Essenszubereitung verwandt werden.

4

Der Antrag zu 2.b. ist ebenfalls unbegründet. Es kann insoweit auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Die Kammer kann die für einen Unterlassungsanspruch notwendige Relevanz der Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht erkennen. Für die Gesundheit der Bewohner kann auch der Verzehr von ungewaschenem und/oder nicht geschältem Gemüse gefährdend sein. Der Zuschauer nimmt auch wahr, dass den Köchen nicht das umstrittene Verhalten vorgeworfen wird, sondern die Küchenhilfen nicht hinreichend sorgfältig arbeiten.

5

Der Antrag zu 3. ist zurückzuweisen. Es ist nicht erkennbar, dass die streitgegenständlichen Äußerungen unwahr wären. Es entsteht auch nicht der Eindruck beim Zuschauer, dass nur ein Schwamm in der Küche vorhanden gewesen wäre und zwar der als „schmutzig“ bezeichnete Schwamm. Ein solches Verständnis ist bereits angesichts der Größe der Küche fernliegend. Im Übrigen ist ein entsprechender Antrag nicht gestellt.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 269 ZPO.

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(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden. (2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, a

Annotations

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.