Landgericht Hamburg Urteil, 13. Sept. 2017 - 318 S 66/16

bei uns veröffentlicht am13.09.2017

Tenor

1. Auf die Berufung der Berufungskläger wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 22.04.2016, Az. 102d C 121/13, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 11.012,50 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Klägerin und die Beklagten zu 2) und 3) streiten in der Berufungsinstanz um die Gültigkeit des in der Eigentümerversammlung vom 15.10.2013 gefassten Beschlusses zu TOP 2, Genehmigung der Jahresabrechnung 2012, hinsichtlich der Position Gartenpflegekosten der Untergemeinschaft UG 2 in den Einzelabrechnungen, wobei zwischen den Berufungsparteien insbesondere streitig ist, wer die Kosten für die sich auf den Sondernutzungsflächen der Erdgeschosseigentümer befindlichen Eibenhecken zu tragen hat.

2

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO).

3

Das Amtsgericht hat mit seinem am 22.04.2016 verkündeten Urteil den angefochtenen Beschluss im Hinblick auf die Verteilung der Gartenpflegekosten der Untergemeinschaft UG 2 für ungültig erklärt.

4

Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass sich die streitgegenständlichen Eibenhecken auf den jeweiligen Sondernutzungsflächen gemäß § 4 der Teilungserklärung befänden und ihnen zuzuordnen seien. Gemäß der Regelung in § 9 Ziff. 1 der Teilungserklärung hätten die Gartenpflegekosten bezogen auf die Hecken daher auf die Inhaber der betreffenden Sondernutzungsflächen verteilt werden müssen. Der in den Einzelabrechnungen insoweit angewandte Kostenverteilungsschlüssel entspreche daher nicht der Teilungserklärung.

5

Gegen das ihren erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten am 30.05.2016 zugestellte Urteil haben die Beklagten zu 2) und 3) mit einem am 29.06.2016 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 30.08.2016 mit einem am 29.08.2016 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

6

Die Beklagten zu 2) und 3) tragen vor, die Auslegung der Regelungen in § 7 Ziff. 3 Abs. 2 und § 7 Ziff. 6 der Teilungserklärung ergebe, dass die Kosten der Pflege der Eibenhecken von den Regelungen in §§ 9 Ziff. 1 und 10 Ziff. 1 der Teilungserklärung nicht erfasst seien, weil die Hecken danach nicht zu den Sondernutzungsflächen der Erdgeschosseigentümer gehörten.

7

Die Beklagten zu 2) und 3) beantragen,

8

das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 22.04.2016 (Aktenzeichen 102d 121/13) abzuändern und die Klage abzuweisen.

9

Die Klägerin beantragt,

10

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

11

Sie trägt u.a. vor, der Berufung der Beklagten zu 2) und 3) stehe entgegen, dass auf der Eigentümerversammlung vom 28.06.2016 der Beschlussantrag unter TOP 2, Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil einzulegen, mehrheitlich abgelehnt worden sei. Die Hecken befänden sich nach den mit der Berufung nicht angegriffenen Feststellungen des Amtsgerichts auf Sondernutzungsflächen, deren Instandhaltung und Instandsetzung vollumfänglich dem jeweiligen Sondernutzungsberechtigten zugewiesen sei. Die Regelung in § 7 Ziff. 3 Abs. 2 der Teilungserklärung ändere keinesfalls etwas an der Zuordnung der Hecken zu den Sondernutzungsflächen.

12

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze im Berufungsverfahren Bezug genommen.

II.

13

Die Berufung ist zulässig und begründet.

4.

14

Die Berufung ist zulässig. Sie wurde fristgerecht eingelegt und begründet. Den Beklagten zu 2) und 3) ist es auch nicht aufgrund des in der Eigentümerversammlung vom 28.06.2016 zu TOP 2 gefassten Negativbeschlusses verwehrt, Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts einzulegen. Dem gefassten Negativbeschluss ist bereits nicht zu entnehmen, dass auch einzelne Wohnungseigentümer nicht befugt sein sollen, auf eigene Kosten das erstinstanzliche Urteil anzugreifen.

2.

15

Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Zu Unrecht hat das Amtsgericht der Klage stattgegeben. Zwar obliegt dem jeweiligen Wohnungseigentümer gemäß der Regelungen in der Teilungserklärung die Pflege der ihm zur Sondernutzung zugewiesenen Gartenfläche einschließlich der sich auf dieser Fläche befindlichen Eibenhecke. Dieser hat auch die dafür anfallenden Kosten zu tragen (dazu unter 2.1.). Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts widerspricht es jedoch vorliegend nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, die Kosten der Gartenpflege in den Einzelabrechnungen nach dem allgemeinen Kostenverteilungsschlüssel umzulegen (dazu unter 2.2.).

2.1.

16

Nach § 10 Ziff. 1 der Teilungserklärung obliegt dem jeweiligen Wohnungseigentümer die Pflege der ihm zur Sondernutzung zugewiesenen Gartenfläche. Nach § 9 Ziff. 1 der Teilungserklärung trägt der jeweilige Wohnungseigentümer auch die Kosten hierfür. Dies gilt entgegen der Auffassung der Beklagten zu 2) und 3) auch hinsichtlich der sich auf den Sondernutzungsflächen befindlichen Eibenhecken.

17

Die Teilungserklärung ist wie der Grundbuchinhalt auszulegen nach Wortlaut und Sinn des Eingetragenen, wie er sich für den unbefangenen Betrachter als nächstliegender Sinn der Bedeutung ergibt (BGH, Beschluss vom 10.09.1998, V ZB 11/98, Rn. 16, zitiert nach juris; Urteil vom 18.01.2013, V ZR 88/12, zitiert nach juris).

18

Danach ist in den §§ 9 Ziff. 1 und 10 Ziff. 1 der Teilungserklärung klar und eindeutig geregelt, dass der jeweilige Wohnungseigentümer verpflichtet ist, die ihm zur Sondernutzung zugewiesene Grundstücksfläche instand zu halten und instand zu setzen. Er hat zudem die Kosten der Instandsetzung und Instandhaltung zu tragen. Dass von diesen Regelungen die Eibenhecken nicht erfasst sind, ergibt sich aus der Teilungserklärung nicht, insbesondere nicht aus § 7 Ziff. 3 Abs. 2 und 6 der Teilungserklärung. Bei der Reglung in § 7 Ziff. 3 Abs. 2 der Teilungserklärung handelt es sich, wie sich bereits aus der Überschrift in § 7 ergibt, um eine bloße Gebrauchsregelung, die eine einheitliche Gestaltung der Hecken sicherstellen soll. Diese Regelung trifft jedoch keine Aussage darüber, wer für die Pflege der Hecken zuständig ist und für die dafür anfallenden Kosten aufzukommen hat. Dass der Ersteller der Teilungserklärung, dem, wie sich aus dem Klammerzusatz in § 7 Ziff. 3 Abs. 2 der Teilungserklärung ergibt, bewusst gewesen ist, dass sich auch auf den Sondernutzungsflächen Eibenhecke befinden, diese in §§ 9 Ziff. 1 und 10 Ziff. 1 der Teilungserklärung nicht explizit von der Instandhaltungs- und Instandsetzungsverpflichtung der Sondernutzungsberechtigten einschließlich der Kostentragungspflicht ausgenommen hat, kann von einem unbefangenen Dritten nur dahingehend verstanden werden, dass diese Regelungen gerade auch für die sich auf den Sondernutzungsflächen befindlichen Eibenhecken gelten sollen. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Regelung in § 7 Ziff. 6 der Teilungserklärung. Hierbei handelt es sich lediglich um eine Duldungspflicht der Erdgeschosseigentümer, die Benutzung ihrer Sondernutzungsrechte zu gestatten, soweit dies zur Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlich ist.

2.2.

19

Der Beschluss über die Genehmigung der Jahreseinzelabrechnung widerspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Kosten der Gartenpflege als Ausgaben der Gemeinschaft in die Jahresabrechnung eingestellt und in den jeweiligen Einzelabrechnungen den einzelnen Wohnungseigentümern entsprechend dem allgemeinen Kostenverteilungsschlüssel auferlegt wurden.

20

Wie dargelegt, obliegt dem jeweiligen Wohnungseigentümer die Pflege der ihm zur Sondernutzung zugewiesenen Gartenfläche einschließlich der sich auf dieser Fläche befindlichen Eibenhecke. Der Verwalter hat mit der Beauftragung der Firma L. zur Vornahme der Pflege auch dieser Gartenflächen mithin Ausgaben getätigt, die jedenfalls insoweit nicht zur Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gehören. Solche unberechtigten Ausgaben sind in die Jahresabrechnung aufzunehmen (BGH, Urteil vom 04.03.2011, V ZR 156/10, NJW 2011, 1346, Rn. 6 f., zitiert nach juris). Hat der Verwalter unberechtigte Ausgaben getätigt, die Sondereigentum oder Sondernutzungsflächen betreffen, können diese sodann in den Einzelabrechnungen auf die Wohnungseigentümer umgelegt werden, deren Sondereigentum bzw. Sondernutzungsfläche betroffen ist, wenn die Zuordnung der Ausgaben unzweifelhaft ist (Niedenführ in Niedenführ/Vandenhouten, WEG, 12. Auflage, § 28 Rn. 67, m.w.N.). Ist die Umlage der Ausgaben auf einzelne Wohnungseigentümer hingegen zweifelhaft, entspricht es ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn diese Kosten in ihrer Gesamtheit nach dem allgemeinen Kostenverteilungsschlüssel verteilt werden, anstatt die jeweils betroffenen Wohnungseigentümer hiermit im Wege der Einzelabrechnung zu belasten. Denn die Einzelabrechnung ist nach ihren Rechtswirkungen und ihrer Funktion für die Gemeinschaft nicht geeignet, das Bestehen von Erstattungs- oder Schadensersatzansprüchen gegen einzelne Miteigentümer zu klären. Jedenfalls wenn berechtigte Zweifel an der gesonderten Kostentragungspflicht einzelner Miteigentümer bestehen, ist es nicht zu beanstanden, wenn tatsächliche Ausgaben der Gemeinschaft, die möglicherweise keine gemeinschaftlichen Kosten darstellen, im Rahmen der Einzelabrechnungen nach dem allgemeinen Kostenverteilungsschlüssel umgelegt werden (OLG Hamm, Beschluss vom 22.02.2007, 15 W 322/06, Rn. 52, zitiert nach juris). Dies gilt umso mehr, als durch die Beschlussfassung über die Jahresabrechnung die Rechtsstellung der Gemeinschaft gegenüber möglichen Regressschuldnern nicht beeinträchtigt wird (BGH, a.a.O., Rn. 7, zitiert nach juris). Vorliegend ist vollkommen unklar, welche von der Firma L. in Rechnung gestellten Gartenpflegearbeiten (vgl. Anlagenkonvolut K 2) sich auf das Gemeinschaftseigentum beziehen und welche auf die zur Sondernutzung zugewiesenen Gartenflächen. In den Rechnungen befindet sich keinerlei örtliche Differenzierung der vorgenommenen Arbeiten. Ob und in welcher Höhe die streitgegenständlichen Gartenpflegekosten auf diejenigen Wohnungseigentümer umgelegt werden können, denen eine Gartenfläche zur Sondernutzung zugewiesen wurde, ist mithin unklar.

3.

21

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

22

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist §§ 708 Ziff. 10, 711, 713 ZPO zu entnehmen.

23

Die Revision gegen dieses Urteil ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung durch das Revisionsgericht.

24

Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren ist gemäß § 49a Abs. 1 GKG erfolgt.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

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Bundesgerichtshof Urteil, 04. März 2011 - V ZR 156/10

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bei uns veröffentlicht am 18.01.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 88/12 Verkündet am: 18. Januar 2013 Langendörfer-Kunz, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtsh

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 88/12 Verkündet am:
18. Januar 2013
Langendörfer-Kunz,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Januar 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter
Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth sowie die Richterinnen Dr. Brückner
und Weinland

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 6. März 2012 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Kläger zu 1 ist Eigentümer der Eigentumswohnung Nr. 3 und Miteigentümer des Teileigentums Nr. 1. Dem Kläger zu 2 gehört die Eigentumswohnung Nr. 9. Die Beklagte, Teileigentümerin der im fünften Geschoss gelegenen - früher als Trockenboden genutzten - Einheit Nr. 22, beabsichtigt die Umwandlung des Teileigentums in Wohnungseigentum. Der geplante Ausbau der Räume zu Wohnzwecken sieht unter anderem eine Anhebung der Drempelhöhe von derzeit 20,80 m auf 22,22 m, die Anlegung einer Dachterrasse auf der darüber liegenden Ebene und die Errichtung überdachter und verglaster Aufgänge vom Wohnbereich zur Terrasse vor (sog. Galeriebebauung). Gestützt auf die Ermessensvorschrift des § 31 Abs. 2 BauGB stellte die Bauaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 22. Januar 2009 die Beklagte befristet auf drei Jahre von Fest- setzungen des Baunutzungsplans frei. Mit gesondertem Schreiben vom selben Tag teilte sie der Beklagten darüber hinaus mit, dass innerhalb von drei Jahren mit der Bauausführung begonnen werden dürfe, nach Ablauf dieser Frist jedoch erneut "die erforderlichen Unterlagen" eingereicht werden müssten.
2
Die Beklagte stützt ihr Vorhaben auf § 21 der Teilungserklärung (TE). Danach ist der jeweilige Eigentümer der Raumeinheit Nr. 22 befugt, die seiner Berechtigung unterliegenden Dachgeschossbereiche auf eigene Kosten zu Wohnzwecken auszubauen und die neu geschaffenen Räume von Teileigentum in Wohnungseigentum umzuwandeln, "sobald hierfür die behördlichen Genehmigungen vorliegen". Dabei ist der jeweilige Eigentümer berechtigt, "nach Maßgabe bauaufsichtsrechtlicher Zulässigkeit" Fenster aller Art, Gauben, Balkone, Loggien und Dachterrassen zu errichten. Ferner enthält § 21 TE die Erklärung des teilenden Eigentümers, wonach dieser "insoweit mit Wirkung für etwaige Nachfolger" bereits jetzt mit der Umwandlung der ausgebauten Bereiche in Wohnungseigentum einverstanden ist, sowie - unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB - die Bevollmächtigung zum grundbuchrechtlichen Vollzug der Änderungen.
3
Die Kläger sind mit den beabsichtigten baulichen Veränderungen nicht einverstanden. Mit ihrer Unterlassungsklage haben sie sich unter anderem gegen die geplante Drempelerhöhung und die Galeriebebauung gewandt, sind damit in den Vorinstanzen jedoch nur hinsichtlich der Drempelerhöhung erfolgreich gewesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgen sie ihren Antrag weiter , die Beklagte zu verurteilen, bei dem Ausbau des Dachgeschosses "eine Galeriebebauung zu Wohnzwecken oberhalb des vorhandenen Dachgeschosses" zu unterlassen. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Das Berufungsgericht verneint einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB i.V.m. § 15 Abs. 3 WEG mit der Begründung, die auf der sechsten Ebene des Hauses geplante Galeriebebauung sei von der Regelung des § 21 TE gedeckt. Die darin von dem teilenden Eigentümer erklärte Zustimmung binde auch die jetzigen Wohnungseigentümer. Bei der gebotenen normativen Auslegung der Teilungserklärung sei nächstliegend davon auszugehen , dass Dachterrassen nicht nur auf der Ebene des Dachgeschosses, sondern üblicherweise auf dem Dach errichtet würden. Dann aber sei von der Teilungserklärung auch die Herstellung eines Zugangs zur Dachterrasse gedeckt. Da es sich bei den hierzu errichteten Aufbauten weder um Aufenthalts- noch um Wohnräume handle, sondern nur um Terrassenaustritte, liege - anders als bei der untersagten Drempelerhöhung - keine von der Teilungserklärung nicht mehr gedeckte Aufstockung des Gebäudes vor. Die beabsichtigte Bebauung sei auch "bauaufsichtlich genehmigungsfähig".

II.

5
1. Die Revision ist zulässig; allerdings ist sie nur wegen der grundsätzlich bestehenden Bindung des Revisionsgerichts an die Zulassung durch den Einzelrichter (§ 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO) statthaft. Der Zugang zur Revision ist durch die in § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO bestimmten Zulassungsgründe an Allgemeinbelange geknüpft (dazu näher Senat, Urteil vom 3. Februar 2012 - V ZR 83/11, ZWE 2012, 218 Rn. 5 f. mwN). Solche Gründe sind hier nicht ersichtlich. Insbesondere kommt der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zu (zu den Anforderungen vgl. nur MünchKomm-ZPO/Krüger, 4. Aufl., § 543 Rn. 6 ff. mwN). Im Übrigen hat die mit der Berufung befasste Kammer vor einer Übertragung auf den Einzelrichter nach § 526 Abs. 1 Nr. 3 ZPO sorgfältig zu prüfen, ob die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Der Gesetzgeber wollte nämlich eine Zulassung der Revision - wie hier - durch den Einzelrichter im Grundsatz ausschließen (Begründung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform des Zivilprozesses, BT-Drucks. 14/4722, S. 99).
6
2. In der Sache bleibt dem Rechtsmittel jedoch der Erfolg versagt. Das Berufungsgericht verneint mit Blick auf die geplante Galeriebebauung im Ergebnis zu Recht einen Abwehranspruch der Kläger.
7
a) Es legt zutreffend zugrunde, dass bei der Auslegung einer Teilungserklärung maßgebend auf den Wortlaut und den Sinn abzustellen ist, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegend ergibt; Umstände außerhalb der Eintragung dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (vgl. nur Senat, Beschluss vom 7. Oktober 2004 - V ZB 22/04, NJW 2004, 3413; Urteil vom 16. November 2012 - V ZR 9/12, zur Veröffentlichung bestimmt; jeweils mwN).
8
b) Bei der Beantwortung der Frage, ob das Berufungsgericht auf dieser Grundlage die in der Teilungserklärung enthaltenen Vorgaben zutreffend ausgelegt hat, ist zu unterscheiden.
9
aa) Sieht man von den in der Teilungserklärung enthaltenen Anforderungen ab, die auf das öffentliche Recht verweisen, geht das Berufungsgericht zu Recht davon aus, dass die geplante Galeriebebauung von der Teilungserklärung gedeckt ist; die insoweit ausführlich und überzeugend begründete Ausle- gung des Berufungsgerichts macht sich der Senat zu Eigen und nimmt auf sie Bezug.
10
(1) Der Einwand der Revision, einer Galeriebebauung stehe bereits entgegen , dass schon die Errichtung einer Dachterrasse auf der jetzigen Dachhaut von der Teilungserklärung nicht gedeckt sei, greift nicht durch. Das Berufungsgericht hebt unter Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil zu Recht hervor, dass aus der Sicht eines unbefangenen Betrachters zwar nur der der Berechtigung des jeweiligen Eigentümers unterliegende Dachgeschossbereich, also der Raum zwischen dem obersten Wohngeschoss und der Überdachung des Gebäudes , zu Wohnräumen ausgebaut werden darf, dass jedoch die Errichtung einer Dachterrasse nach der Teilungserklärung ausdrücklich gestattet ist. Schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch schließt das eine auf der über dem letzten Geschoss errichtete begehbare Fläche mit ein.
11
Untermauert wird diese Auslegung dadurch, dass die Beklagte nach § 21 TE unter anderem auch zur Errichtung von Loggien befugt ist, mithin zur Herstellung balkonähnlicher Dachausschnitte auf der Ebene des Dachgeschosses. Bei nächstliegender Auslegung ist deshalb davon auszugehen, dass der Befugnis zur Errichtung einer Dachterrasse ein eigenständiger Regelungsgehalt zukommen soll und demgemäß die Errichtung einer Dachterrasse über dem ausbaufähigen Dachgeschoss gestattet ist.
12
(2) Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich aus dem Umstand, dass dem jeweiligen Eigentümer der Einheit Nr. 22 für den Fall der Errichtung einer Dachterrasse nicht ausdrücklich ein Sondernutzungsrecht an der Dachfläche zugewiesen wird, bei nächstliegender Deutung nichts anderes. Zum einen ist § 21 TE mit "Dachgeschoßausbau sowie Sondernutzungsrechte" überschrieben. Zum anderen belegt der letzte Absatz der Regelung, dass mit der Befugnis, auf eigene Kosten eine Dachterrasse zu errichten, das Recht zur Sondernutzung einhergeht.
13
(3) Dass bei diesem Verständnis auch die Herstellung eines überdachten Treppenzugangs von der Teilungserklärung gedeckt ist, liegt für einen unbefangenen Betrachter auf der Hand. Soweit die Galerie über den Bereich der Treppenaufgänge hinausgeht, haben die Vorinstanzen - von der Revision unbeanstandet - festgestellt, dass es sich dabei nicht um (zusätzlichen) Wohnraum handelt.
14
bb) Dagegen begegnet die nicht näher begründete Auffassung des Berufungsgerichts , im Übrigen genüge es nach der Teilungserklärung, dass die beabsichtigte Bebauung "bauaufsichtlich genehmigungsfähig" sei, durchgreifenden Bedenken.
15
Nach § 21 TE ist die Beklagte zu einem Ausbau der Dachgeschossbereiche berechtigt, "sobald hierfür die behördlichen Genehmigungen vorliegen". Bei nächstliegendem Verständnis kommt es daher nicht darauf an, ob die Behörde das Vorhaben genehmigen kann (Genehmigungsfähigkeit), sondern allein darauf , ob die für einen Baubeginn erforderlichen Behördenakte vorliegen. Ersichtlich soll mit der Regelung sichergestellt werden, dass die zuständigen Behörden vor Baubeginn in die erforderlichen Prüfungen eintreten, und damit der Gefahr begegnet werden, dass die Bauaufsichtsbehörde gegen bauliche Veränderungen schon wegen formeller Baurechtswidrigkeit - mit den damit einhergehenden misslichen Konsequenzen für die übrigen Gemeinschaftseigentümer - einschreitet. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass Fenster, Gauben, Balkone , Loggien und Dachterrassen nur "nach Maßgabe bauaufsichtsrechtlicher Zulässigkeit" eingebaut bzw. errichtet werden dürfen. Aus der Sicht eines unbefangenen Betrachters soll damit nicht für einen Teilbereich des Dachumbaus auf die materielle baurechtliche Zulässigkeit des Vorhabens abgestellt werden. Vielmehr deutet die Formulierung "bauaufsichtsrechtliche Zulässigkeit" bei der gebotenen Gesamtschau der Regelungen am ehesten darauf hin, dass es auch insofern nur darauf ankommen soll, dass die Bauaufsichtsbehörde dem Bauvorhaben formell ihr Plazet gibt. Mit der gegebenen Begründung kann das Berufungsurteil daher insoweit keinen Bestand haben.
16
c) Es ist jedoch aus anderen Gründen richtig (§ 561 ZPO).
17
aa) Das folgt allerdings nicht schon daraus, dass aufgrund des Bescheides der Bauaufsichtsbehörde vom 22. Januar 2009 und des Begleitschreibens vom selben Tag ein Baubeginn formell rechtmäßig gewesen wäre. Da die für den Baubeginn festgesetzte Frist von drei Jahren bereits im Berufungsrechtszug abgelaufen war, fehlt es seither an den erforderlichen formellen Voraussetzungen. Die Beklagte wäre daher gehalten gewesen, rechtzeitig an die Bauaufsichtsbehörde heranzutreten und eine daraus resultierende erneute Beseitigung der formellen öffentlich-rechtlichen Hindernisse in den hiesigen Rechtsstreit einzuführen.
18
bb) Jedoch scheitert die Klage daran, dass infolge des Wegfalls der genannten Voraussetzungen nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass die für einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch unerlässliche ernsthafte (konkrete) Besorgnis (vgl. dazu nur Erman/Ebbing, BGB, 11. Aufl., § 1004 Rn. 76; Palandt/Bassenge, BGB, 72. Aufl., § 1004 Rn. 32) fortbesteht, es werde zu einer von der Teilungserklärung nicht gedeckten baulichen Veränderung kommen; der Anspruch ist damit erloschen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03, NJW 2005, 594, 595 mwN). Die Revision verweist auf kein tatsächliches Vorbringen, auf dessen Grundlage die ernsthafte Besorgnis besteht, dass die Beklagte trotz Wegfalls der formellen baurechtlichen Voraus- setzungen mit der Durchführung des Bauvorhabens beginnen wird. Es kommt daher gar nicht mehr darauf an, dass infolge der rechtskräftigen Untersagung der Drempelerhöhung das Bauvorhaben jedenfalls in der bisherigen Form nicht mehr umgesetzt werden kann und vor diesem Hintergrund zumindest Umplanungen erforderlich sind, mit denen die Bauaufsichtsbehörde vor einem Baubeginn zu befassen ist.

III.

19
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Stresemann Schmidt-Räntsch Roth Brückner Weinland
Vorinstanzen:
AG Tiergarten, Entscheidung vom 10.06.2010 - 10 C 61/09 WEG -
LG Berlin, Entscheidung vom 06.03.2012 - 85 S 249/10 WEG -
6
a) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass in die Jahresgesamtabrechnung auch solche Ausgaben einzustellen sind, die der Verwalter unberechtigterweise aus Mitteln der Gemeinschaft getätigt hat (BGH, Urteil vom 6. März 1997 - III ZR 248/96, ZfIR 1997, 284, 287; BayObLG, NJW-RR 2004, 1090; jeweils mwN). Nur so ist sichergestellt, dass die Wohnungseigentümer die Vermögenslage der Wohnungseigentümergemeinschaft erfassen, die Jahresabrechnung auf ihre Plausibilität (Senat, Urteil vom 4. Dezember 2009 - V ZR 44/09, NJW 2010, 2127, 2129) und ggf. auch darauf hin überprüfen können , was mit den eingezahlten Mitteln geschehen ist (BayObLG, NJW-RR 1431, 1432) und ob Regressansprüche gegen den Verwalter oder sonstige Personen in Betracht kommen und ob diese gerichtlich durchgesetzt werden sollen. Eine solche Prüfung wäre zumindest deutlich erschwert, wenn unberechtigt getätigte Ausgaben in die Gesamtabrechnung nicht eingestellt würden (zutreffend KG, NZM 2006, 108).

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.