Landgericht Hamburg Urteil, 27. Jan. 2016 - 318 S 65/15

bei uns veröffentlicht am27.01.2016

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 28.05.2015, Az. 31b C 232/14, wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 897,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.07.2014 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 120,67 € freizuhalten.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und der Berufung zu tragen.

3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 897,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Klägerin verfolgt in der Berufung ihr Begehren auf Leistung von Schadensersatz wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten gegen die Beklagte weiter.

2

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO).

3

Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 28.05.2015 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe gegen die Beklagte keinen Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB oder § 823 Abs. 1 BGB. Jedenfalls sei keine Kausalität zwischen Schaden und Pflichtverletzung gegeben, da die Kausalkette durch das Verhalten der Zeugin M. unterbrochen worden sei.

4

Gegen das den Prozessbevollmächtigten am 02.06.2015 zugestellte amtsgerichtliche Urteil hat die Klägerin mit einem bei Gericht am 02.07.2015 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie mit einem bei Gericht am 03.08.2015 (einem Montag) eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

5

Die Klägerin trägt u.a. vor, das Amtsgericht habe zu Unrecht eine Unterbrechung der Kausalkette durch das Verhalten der Zeugin M. bejaht. Die Tiefgaragenzufahrt sei glatt gewesen. Es sei auch bereits ein Fahrzeug zuvor die Garagenauffahrt hinaus oder hinab gefahren; auf der gewählte Fahrspur habe bereits komprimierten und rutschigen Schnee gelegen.

6

Die Klägerin beantragt:

7

1. Unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Hamburg vom 28.05.2015, Az.: 31b C 232/14, wird die Beklagte zu Zahlung von 897,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz an die Klägerin seit dem 28.07.2014 verurteilt.

8

2. Die Klägerin wird von der Beklagten in Höhe von 120,67 € von den Kosten ihrer vorgerichtlichen Rechtsvertretung durch den Prozessvertreter freigehalten.

9

Die Beklagte beantragt,

10

die Berufung zurückweisen.

11

Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor, das Amtsgericht habe den Sachverhalt aufgrund einer gut vertretbaren Würdigung des Vortrages festgestellt.

12

Zur Ergänzung des Vortrags der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die zwischen den Parteien im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

13

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg.

14

1.) Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Leistung von Schadensersatz in tenorierter Höhe gem. § 823 Abs. 1 BGB.

15

Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Eigentum widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet (§ 823 Abs. 1 BGB).

16

An dem Fahrzeug der Klägerin ist ein Sachschaden im Bereich der Heckklappe in Höhe von 897,00 € entstanden, weil die Beklagten ihren ihr übertragenden Verkehrssicherungspflichten nicht nachgekommen ist.

17

Die Beklagte war von der Hausverwaltung der Immobilie J... Allee... in (PLZ)H. vertraglich verpflichtet worden, für die Beseitigung von Schnee und Glätte im Bereich der streitgegenständlichen Tiefgarageneinfahrt im Falle eines Schnellfalls über 20.00 Uhr hinaus bis 8.30 Uhr des folgenden (Werk-)Tages vorzunehmen (vgl. Vertrag zu Schnee- und Eisbeseitigung, Anl. K1, Bl. 7ff.).

18

Dass die Beklagte diesen ihr obliegenden Pflichten nicht nachgekommen ist, indem sie nicht bis um 8.30 Uhr die Tiefgaragenzufahrt von in der Nacht vom 27.01.2014 gefallenen Schnee und Eis geräumt hat, ist zwischen den Parteien unstreitig.

19

Die Pflichtverletzung der Beklagten, d.h. das pflichtwidrige Unterlassen des Streuens der Tiefgaragenzufahrt, war für den Schaden der Klägerin auch kausal. Durch ein mögliches Fehlverhalten der Zeugin M. ist die Kausalkette vorliegend nicht unterbrochen worden.

20

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 17.12.2013 – VI ZR 211/12, Rn. 55; BGHZ 199, 237-270) wird die haftungsrechtliche Zurechnung nicht schlechthin dadurch ausgeschlossen, dass außer der in Rede stehenden Verletzungshandlung noch weitere Ursachen zur Rechtsgutsverletzung beigetragen haben. Dies gilt auch dann, wenn die Rechtsgutsverletzung erst durch das (rechtmäßige oder rechtswidrige) Dazwischentreten eines Dritten verursacht wird. Der Zurechnungszusammenhang fehlt in derartigen Fällen allerdings, wenn die zweite Ursache - das Eingreifen des Dritten - den Geschehensablauf so verändert hat, dass die Rechtsgutsverletzung bei wertender Betrachtung nur noch in einem "äußerlichen", gleichsam "zufälligen" Zusammenhang zu der durch die erste Ursache geschaffenen Gefahrenlage steht. Wirken in der Rechtsgutsverletzung dagegen die besonderen Gefahren fort, die durch die erste Ursache gesetzt wurden, kann der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang nicht verneint werden.

21

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte die Tiefgaragenzufahrt nicht pflichtgemäß geräumt und gestreut hat, obwohl der nächtliche Schneefall dies erfordert hätte. Unabhängig davon, ob die Zeugin M. möglicherweise fehlerhaft reagiert hat, indem sie, nachdem das Fahrzeug die Ausfahrt rückwärts runterrutscht, erst leicht Gas gegeben und dann stotternd gebremst habe, steht die Rechtsgutsverletzung bei wertender Betrachtung nicht nur in einem zufälligen Zusammenhang zu der durch die Beklagte geschaffenen Gefahrenlage i.S.d. obigen Rechtsprechung. Dass das Fahrzeug der Klägerin überhaupt die Auffahrt wieder hinunterglitt, ist nicht allein darauf zurückzuführen, dass die Zeugin M. möglicherweise fehlerhaft reagiert hat. Das Verhalten der Zeugin M. war jedenfalls nicht geeignet, den Zurechnungszusammenhang zwischen der unstreitigen Pflichtverletzung der Beklagten und dem Schaden der Klägerin entfallen zu lassen.Durch dieses Verhalten der Zeugin M. ist der Geschehensablauf nicht so verändert worden, dass der Schaden der Klägerin allein in einem zufälligen Zusammenhang zu dem unstreitig nicht erfolgten Streuen der Beklagten liegt.

22

Die Beklagte handelte rechtswidrig und schuldhaft. Sie ist deswegen zum Ersatz des der Klägerin entstandenen Reparaturschadens in Höhe von 879,00 € verpflichtet.

23

Der Anspruch ist nicht wegen eines Mitverschuldens zu kürzen. Die Beklagte hat die Voraussetzungen des § 254 Abs. 1 BGB nicht hinreichend dargetan. Zu Recht trägt die Klägerin vor, dass die Zeugin M. aufgrund der Art ihres Fahrzeuges nicht damit rechnen musste, bei dieser Wetterlage die Auffahrt herunterzurutschen. Weiterhin gab es auch keinen Grund zu dieser Annahme, da bereits derartige Fahrspuren auf der Tiefgaragenzufahrt sichtbar waren.

24

Die Klägerin hat gegen die Beklagte weiter einen Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.07.2014 gem. §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB. Die der Beklagten mit Schreiben vom 18.07.2014 gesetzte Frist zur Begleichung des Schadens verstrich erfolglos.

25

2.) Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung ihrer vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 120,67 € gem. §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB.

26

3.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

27

4.) Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

55
a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird die haftungsrechtliche Zurechnung nicht schlechthin dadurch ausgeschlossen, dass außer der in Rede stehenden Verletzungshandlung noch weitere Ursachen zur Rechtsgutsverletzung beigetragen haben. Dies gilt auch dann, wenn die Rechtsgutsverletzung erst durch das (rechtmäßige oder rechtswidrige) Dazwischentreten eines Dritten verursacht wird. Der Zurechnungszusammenhang fehlt in derartigen Fällen allerdings, wenn die zweite Ursache - das Eingreifen des Dritten - den Geschehensablauf so verändert hat, dass die Rechtsgutsverletzung bei wertender Betrachtung nur noch in einem "äußerlichen", gleichsam "zufälligen" Zusammenhang zu der durch die erste Ursache geschaffenen Gefahrenlage steht. Wirken in der Rechtsgutsverletzung dagegen die besonderen Gefahren fort, die durch die erste Ursache gesetzt wurden, kann der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang nicht verneint werden (vgl. Senatsurteile vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 286/09, VersR 2010, 1662 Rn. 20; vom 26. Februar 2013 - VI ZR 116/12, VersR 2013, 599 Rn. 10; BGH, Urteile vom 28. April 1955 - III ZR 161/53, BGHZ 17, 153, 159; vom 15. November 2007 - IX ZR 44/04, BGHZ 174, 205 Rn. 11 ff.; vgl. auch MünchKomm/BGB/Oetker, 6. Aufl., § 249 Rn. 141 ff., 157 ff.; Staudinger/Schiemann, BGB, Neubearbeitung 2005, § 249 Rn. 35, 58 ff.; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Auflage, Vorb. v. § 249 Rn. 33 ff.).

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.