Landgericht Hamburg Urteil, 05. Juni 2015 - 315 O 95/15

published on 05/06/2015 00:00
Landgericht Hamburg Urteil, 05. Juni 2015 - 315 O 95/15
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)

verboten,

a) geschäftlich handelnd Garagentorantriebe der Modellreihe Drive mit dem nachfolgend eingeblendeten Logo

Abbildung

zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, und/oder anzubieten und/oder anbieten zu lassen, und/oder zu vertreiben und/oder vertreiben zu lassen.

b) geschäftlich handelnd die Garagentorantriebe Drive 520 B, Drive 550 A (Garagentorantrieb Drive 550 A mit Ausnahme der Seriennummern 120601700 oder niedriger), und/oder Drive 600 P an Endverbraucher, insbesondere über Internetshops und Baumärkte, anzubieten und/oder anbieten zu lassen und/oder zu vertreiben und/oder vertreiben zu lassen, wenn diese Antriebe nach der Verbindung mit einem Garagen-Sektionaltor gemäß der Montage- und Inbetriebnahmeanleitung der Antragsgegnerin im Fall der Antriebe Drive 500 A und 520 B in Verbindung mit einem H. Garagentor EPU 40 M-Sicke mit der Abmessung 2.415 mm Breite x 2.000 mm Höhe und im Falle des Antriebs Drive 600 P mit einem H. Garagentor EPU 40 M-Sicke mit der Abmessung 2.540 mm Breite x 2.250 Höhe bei werkseitiger Einstellung Betriebskräfte erzeugen, die im Bereich 50 mm über dem Boden Werte von Fd [N]= 400 N übersteigen.
2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens nach einem Streitwert von EUR 300.000,00.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Antragstellerin gehört zur H.-Gruppe, die Türen und Tore herstellt. Die Antragstellerin stellt her und vertreibt u.a. auch Antriebe für Garagentore.

2

Die Antragsgegnerin vertreibt Fenster, Türen und Tore, zu ihrem Sortiment gehören auch Garagentorantriebe, die sie zukauft und vornehmlich über Baumärkte und das Internet vertreibt.

3

Die Antragstellerin ließ durch die TÜV-Nord C. GmbH H. drei Garagentorantriebe der Antragsgegnerin mit den Bezeichnungen Drive 520 B, Drive 600 P und Drive 550 A auf ihre technische Sicherheit überprüfen.

4

Die Antragstellerin behauptet: sie habe drei originale Antriebe, die von der Antragsgegnerin vertrieben werden, erworben (Anlagenkonvolut AST 1). Diese seien mit der werkseitigen Einstellung geprüft worden (eidesstattliche Versicherung des J.R., in Anlage AST 2). Die technischen Berichte der TÜV-Nord C. GmbH vom 30.01.2015 legt die Antragstellerin in den Anlagen AST 3, AST 4 und AST 5 vor.

5

Unter Bezug auf diese Testergebnisse behauptet die Antragstellerin, dass die Garagentorantriebe der Antragsgegnerin bei bestimmungsgemäßer Montage an Garagenrolltore im maßgeblichen Bereich 50 mm über dem Boden den zulässigen Grenzwert für die Betriebskräfte von 400 N erheblich überschritten. Dabei habe die TÜV-Nord C. GmbH zur Bestimmung der Betriebskräfte die maßgeblichen technischen Normen EN 12453 (Nutzungssicherheit kraftbetätigender Tore Anforderungen) und EN 12445 (Nutzungssicherheit kraftbetätigender Tore Prüfverfahren) eingehalten. Die Antragstellerin legt die DIN EN 13241-1 in der Anlage AST 33, die DIN EN 12453 als Anlage AST 34 und die DIN EN 12445 als Anlage AST 35 vor. Auf die Anlagen wird Bezug genommen.

6

Unter Berufung auf die Testergebnisse behauptet die Antragstellerin, dass die im Tenor genannten Antriebe der Antragsgegnerin die technischen Normen nicht erfüllten. Da es hier um elementare Sicherheitsanforderungen gehe, liege ein Verstoß gegen § 3 ProdSG und § 4 Nr.11 UWG vor. Daraus begründe sich der geltend gemachten Unterlassungsantrag zu 2). Die Antrieb der Antragsgegnerin seien „durch einen Fertigungsprozess“ hergestellte Produkte im Sinne des § 2 Nr.22 ProdSG; über §§ 3 Abs.1, 8 Abs.1 ProdSG finde weiter die 9. ProdSV Anwendung, weil es sich bei den Antrieben um „Maschinen“ handele. Denn die Antriebe würden nicht als bloße Motoren, sondern nebst Beschlägen, Antriebskette und Laufschiene zur Installation in einer Garage als Einheit vertrieben. Dazu legt die Antragstellerin in den Anlage AST 27, AST 28 und AST 29 die Bedienungsanleitungen der Antragsgegnerin vor.

7

Die Einhaltung der Gerätesicherheitsanfordrungen nach dem ProdSG sei eine marktrelevante Verhaltensvorschrift, deren Verletzung einen Verstoß gegen § 4 Nr.11 UWG darstelle.

8

Die Antriebe der Antragsgegnerin waren von ihr mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Logo „GS-geprüfte Sicherheit“ des TÜV-Süd gekennzeichnet.

9

Dazu behauptet die Antragstellerin: die Zertifikate des TÜV-Süd seien zwar erteilt und, wie eine Recherche am 21.07.2014 erbracht habe, auch veröffentlicht worden (Anlage AST 8), eine Recherche im Februar 2015 habe indes ergeben, dass diese Zertifikate „ungültig seien“, wie eine Mitarbeiterin des TÜV-Süd, Frau D., erklärt habe (Anlage AST 9). Auf erneute Anfrage habe Frau D. erklärt, dass das Zertifikat „nicht mehr gültig“ sei.

10

Auf die Abmahnung der Antragstellerin hätten die Bevollmächtigten der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 23.02.2015 das Erlöschen des Zertifikats bestätigt; Testkäufe am 18.02.2015 im Baumarkt „O.L.“ und am 24.02.2015 im Baumarkt S.“ hätten ergeben, dass die Antragsgegnerin ihre Produkte gleichwohl noch mit dem Prüfzeichen versehe und vertreibe und auch im Internet unter der Domain www.schellenberg.de für ihre Antriebe allgemein, insbesondere die Antriebe Drive 600 P, Drive 700 P, Drive 850 P und Drive Eco mit dem im Tenor wiedergegebene Prüfzeichen werbe. Ein Testkauf einer Stationsreferendarin habe dies am 24.02.2015 in der „B.“-Filiale in H.L. bestätigt, ebenfalls ein Testkauf ihres Leiters Recht/Personal, Herr O.T., bei einer Bestellung im Onlineshop der Antragsgegnerin. Auf dem dort erworbenen Antrieb „Drive 700 P“ sei das GS TÜV Zeichen sowohl auf dem Antrieb selbst aufgebracht als auch auf der Bedienungsanleitung aufgedruckt gewesen.

11

Dazu legt die Antragstellerin die Anlagen AST 12, AST 13, AST 14, AST 15, AST 16, AST 17 AST 18 und AST 19 vor.

12

Die Antragstellerin behauptet: die Testkäufe belegten, dass die Antragsgegnerin trotz des Ablaufs des Prüf-Zertifikats ihre Waren nach wie vor damit kennzeichne. Dies sei irreführend gemäß § 5 Abs.1 Nr.1 UWG sowie gemäß Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG.

13

Der Hilfsantrag rechtfertige sich deshalb, weil die Antriebe der Antragsgegnerin - was für Maschinen vorgeschrieben sei - ein CE-Zeichen trügen, was wiederum bei „unvollständigen Maschinen“, als die die Antragsgegnerin ihre Antriebe bezeichne, nicht zulässig sei, so dass in dem Fall der Hilfsantrag begründet sei.

14

Entgegen dem Vortrag der Antragsgegnerin schritten die Behörden sehr wohl gegen die unsicheren Antriebe ein, wie das Schreiben der Bezirksregierung Arnsberg vom 21.01.2015 belege. Dazu legt die Antragstellerin die Anlagen AST 38 und AST 39 vor.

15

Die Antragstellerin beantragt,

16

a) der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)

17

verboten,

18

geschäftlich handelnd Garagentorantriebe der Modellreihe Drive mit dem nachfolgend eingeblendeten Logo

Abbildung

19

zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, und/oder anzubieten und/oder anbieten zu lassen, und/oder zu vertreiben und/oder vertreiben zu lassen.

20

b) geschäftlich handelnd die Garagentorantriebe Drive 520 B, Drive 550 A (Garagentorantrieb Drive 550 A mit Ausnahme der Seriennummern 120601700 oder niedriger), und/oder Drive 600 P an Endverbraucher, insbesondere über Internetshops und Baumärkte, anzubieten und/oder anbieten zu lassen und/oder zu vertreiben und/oder vertreiben zu lassen, wenn diese Antriebe nach der Verbindung mit einem Garagen-Sektionaltor gemäß der Montage- und Inbetriebnahmeanleitung der Antragsgegnerin im Fall der Antriebe Drive 500 A und 520 B in Verbindung mit einem H. Garagentor EPU 40 M-Sicke mit der Abmessung 2.415 mm Breite x 2.000 mm Höhe und im Falle des Antriebs Drive 600 P mit einem H. Garagentor EPU 40 M-Sicke mit der Abmessung 2.540 mm Breite x 2.250 Höhe bei werkseitiger Einstellung Betriebskräfte erzeugen, die im Bereich 50 mm über dem Boden Werte von Fd [N]= 400 N übersteigen.

21

Hilfsweise folgende einstweilige Verfügung zu erlassen:

22
c) Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)

23

verboten,

24

geschäftlich handelnd für die Garagentorantriebe Modell Drive 520 B, Drive 550 A, Drive 600 P, Drive 700 P, Drive 850 P ein CE-Kennzeichen zu verwenden und/oder verwenden zu lassen.

25

Die Antragsgegnerin beantragt,

26

die Anträge einschließlich des Hilfsantrags zurückzuweisen,

27

hilfsweise,

28

die Beklagte im Rahmen des Verfügungsantrags zu Ziffer 1.a) zur Unterlassung in dem von der Klägerin beantragten Umfang nur mit der Maßgabe zu verurteilen, dass die Beklagte nicht über (i) ein gültiges Zertifikat zur Führung der „Tüv/GS“-Kennzeichnung und/oder über (ii) ein Recht zur weiteren Benutzung dieser Kennzeichnung im Rahmen der einem abgelaufenen Zertifikat zugrunde liegenden Zertifizierordnung verfügt, und zwar alleinstehend und/oder in Verbindung mit dem Zeichen einer für die Vergabe des „Tüv/GS“-Kennzeichens zuständigen Zertifizierstelle.

29

Die Antragsgegnerin behauptet: sie verhalte sich nicht wettbewerbswidrig, wenn sie ihre Antriebe mit dem „GS TÜV“-Prüfsiegel kennzeichne; dies sei lediglich durch Zeitablauf ungültig geworden, ihr nicht aber entzogen worden; sie dürfe deshalb nach der Zertifizierordnung mit diesem Zeichen rechtmäßig vor Ablauf des Zertifikats versehene Waren in Verkehr bringen und bewerben. Das Prüfzertifikat legt die Antragsgegnerin als Anlagenkonvolut 5 zu der Schutzschrift vor.

30

Ihre Antriebe seien nicht unsicher, es liege kein Verstoß gegen die Maschinenverordnung und das Produktsicherheitsgesetz vor; die Antragsgegnerin bestreitet die Ordnungsgemäßheit der Prüfungsverfahren des TÜV-Nord. Sie behauptet: die Messergebnisse belegten keinen Verstoß gegen § 3 ProdSG noch § 4 Nr.11 UWG. § 3 ProdSG in Verbindung mit den einschlägigen DIN-Vorschriften EN 13241-1, EN 12453 und EN 12445; § 3 ProdSG und § 3 der Maschinenverordnung stellten keine Marktverhaltensregel im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar. Sie, die Antragsgegnerin, sei nicht Adressat der von der Antragstellerin bemühten technischen Normen, weil diese für komplette Garagentore gälten, während sie Antriebe vertreibe. Es gebe auch kein „Norm“- bzw. „Referenz“-Tor für solche Tests, obwohl die Art des Tores, an das die Antriebe montiert würden, erheblichen Einfluss auf die Messwerte haben müsse. Die vorgelegten Testergebnisse der Antragstellerin belegten nicht, dass ihre Antriebe gegen die DIN verstießen, geschweige denn seien sämtliche erforderliche Tatsachen glaubhaft gemacht. Die Anlage AST 2 sei nicht von einem Mitarbeiter des TÜV Nord verfasst, sondern einem Mitarbeiter der Klägerin; es sei beispielsweise nicht vorgetragen, wie die Auswirkung von Stromschwankungen, die ständig aufträten, vermieden worden seien. Die behaupteten Messwerte (Anlagen AST 3, AST 4 und AST 5) seien zu bestreiten, Messprotokolle seien nicht vorgelegt worden. Bestritten werde weiter, dass die Tore bei der Messung ordnungsgemäß installiert gewesen seien. Bestritten werde, dass die Messgeräte des TÜV-Nord ausreichend kalibriert, überprüft und gewartet worden seien. Dazu fehle die Glaubhaftmachung, da die Antragstellerin eidesstattliche Versicherungen des Mitarbeiters des TÜV-Nord nicht eingereicht habe.

31

Das Vorgehen der Antragstellerin sei überdies problematisch, sie gehe in einer Art Salamitaktik vor, greife sich die Produkte nacheinander heraus, mahne sie - die Antragsgegnerin - und ihre Abnehmer ab und schwärze sie bei Behörden (Amt für Arbeitsschutz) an. Das Amt für Arbeitsschutz habe bis heute auf Grund der von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen keinerlei Maßnahmen gegen sie - die Antragsgegnerin - wegen der Antriebe ergriffen (eidesstattliche Versicherung des Herr C.G., Anlage AG 1).

32

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens und der Glaubhaftmachungen wird auf die Schriftsätze einschließlich der Schutzschrift sowie auf alle Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

33

Die Anträge sind zulässig und begründet, die beantragte einstweilige Verfügung ist daher wie mit den Hauptanträgen beantragt zu erlassen. Die Antragstellerin hat ausreichend glaubhaft gemacht (§§ 920 Abs.2, 294 ZPO), dass die Antragsgegnerin Antriebe der Modellreihe „Drive“ nach Ablauf des Prüf-Zertifikats des TÜV-Süd mit diesem Prüfzeichen versehen in Verkehr brachte und insofern irreführende Angaben machte, und dass die Antriebe Drive 520 B, Drive 550 A und Drive 600 P Betriebskräfte im Zusammenhang mit Garagentoren der Antragstellerin bei Inbetriebnahme gemäß der Bedienungs- und Montageanleitung Betriebskräfte erzeugen, die im Bereich 50 mm über dem Boden Werte von Fd [N]=400 N übersteigen. Darin liegt ein Verstoß gegen § 3 ProdSG i.V.m. § 3 Abs. 1 der 9. Produktsicherheitsverordnung (Maschinen) und zugleich ein Wettbewerbsverstoß nach § 4 Nr.11 UWG, der den Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs.1 und 3 UWG rechtfertigt.

I.

34

1. Hinsichtlich des GS-TÜV-Prüfsiegels durch die Antragsgegnerin ist unstreitig, dass dieses mit Ablauf des 31.10.2014 ungültig wurde. Unstreitig erwarb der Mitarbeiter der Antragstellerin T. am 24.02.2015 im Online-Shop der Antragsgegnerin einen Antrieb, der mit diesem GS-TÜV-Prüfzeichen versehen war. Darin liegt ein Verstoß gegen § 5 Abs.1 Nr.1 UWG, denn die Verwendung des Prüfzeichens zu diesem Zeitpunkt durch die Antragsgegnerin selbst suggeriert dem Verkehr, dass das zugrunde liegende Zertifikat noch Gültigkeit hat und das Produkt aktuell zertifizierte Eigenschaften aufweist. Unabhängig davon, ob die Antriebe die seinerzeit zertifizierten Eigenschaften aufweisen, durfte und darf nach Ablauf der Frist nicht mehr mit dem Prüfzeichen geworben werden und dieses nicht mehr auf die Geräte aufgebracht werden. Dies ergibt sich aus der von der Antragsgegnerin vorgelegten Zertifizierordnung, die die Antragsgegnerin als Anlage 9 zur Schutzschrift vorgelegt hat (Zertifikat in der Anlage 5 der Schutzschrift). Der insoweit einschlägige Passus auf S. 15 der Zertifizierordnung des TÜV-Süd (Anlage 9), „mit Ungültig werden (sic!) eines Produktzertifikats dürfen die im Zertifikat genannten Erzeugnisse nicht mehr unter Verwendung des Prüfzeichens oder bei der CE-Kennzeichnung mit der Nummer der Notifizierten Stelle erstmalig auf dem Markt bereit gestellt werden“, ist nach Auffassung der Kammer nur so zu verstehen, dass es eine absolute zeitliche Grenze gibt und ein Bereitstellen auf dem Markt danach nicht mehr zulässig ist und auch quasi auf Vorrat gekennzeichnete Produkte danach von der Antragsgegnerin nicht auf dem Markt angeboten werden dürfen. Dies gilt auch dann, wenn, wie die Antragsgegnerin behauptet, sie die Antriebe bereits so gekennzeichnet aus dem außereuropäischen Raum importiert. Sie ist es, die diese Produkte mit der Kennzeichnung hernach (erstmalig) „auf dem Markt bereitstellt“, nicht ihr Lieferant.

35

Angesichts des Testkaufs der Antragstellerin am 24.02.2015 steht fest, dass die Antragsgegnerin selbst noch nach Ablauf der Gültigkeit des Zertifikats die so gekennzeichneten Waren anbot und dies auch verteidigt, so dass für die im Tenor zu a) genannten Handlungen Wiederholungsgefahr besteht. Der Tenor betrifft nicht die noch während der Gültigkeitsdauer zu Recht gekennzeichneten und bereits abverkauften und bei Dritten befindlichen Waren.

36

Insofern sind auch nicht im Sinne der Anregungen im Hilfsantrag der Antragsgegnerin (Antragserwiderung S. 18) Einschränkungen geboten. Das Verbot wirkt in die Zukunft und es ist unstreitig, dass das Zertifikat abgelaufen ist. Dass die Antragsgegnerin auch nach der Zertifizierordnung nicht berechtigt ist, dieses Zeichen weiter zu führen, ist dargelegt worden.

37

2. Der Antrag zu 2) ist begründet gemäß § 4 Nr.11 UWG i.V.m. § 3 ProdSG i.V. mit § 3 Abs. 1 der 9. ProdSV (Maschinenverordnung), weil die Antriebe der Antragsgegnerin die nach den DIN und EN-Normen geltende Grenze für die bei der Schließung auftretenden Betriebskräfte von 400 N überschreitet.

38

1. Bei den Antrieben der Antragsgegnerin handelt es sich um „Maschinen“ im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr.1 der 9. ProdSV. (Maschinenverordnung). Das ergibt sich aus § 2 („Begriffsbestimmungen“), insbesondere Nr.2 lit. a) nach der Maschinen (auch) ist „eine mit einem andere Antriebssystem als der unmittelbar eingesetzten menschlichen oder tierischen Kraft ausgestattete oder dafür vorgesehen Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines beziehungsweise eine beweglich ist und die für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sind“, wobei nach lit. b) eine Maschine auch ist „eine Gesamtheit im Sinne des Buchstaben a, der lediglich die Teile fehlen, die mit ihrem Einsatzort oder mit ihren Energie- und Antriebsquellen verbinden“. Diese Voraussetzungen erfüllen die Antriebe der Antragsgegnerin.

39

2. Es handelt sich nicht um eine „unvollständige“ Maschine, weil sie erst zusammen mit anderen Maschinen bzw. Maschinenteilen zu einer vollständigen Maschine zusammengestellt und diese dadurch erst hergestellt (und in Verkehr gebracht) wird. Dies gilt jedenfalls nicht für wie hier an den Endverbrauchern vertriebene Maschinen, die diese in einer Garage an einem Rolltor installieren sollen. Nach § 2 Nr.8 der MaschinenVO ist „eine unvollständige Maschine… eine Gesamtheit, die fast eine Maschine bildet, für sich genommen aber keine bestimmte Funktion erfüllen kann. Ein Antriebssystem stellt eine unvollständige Maschine dar. Eine unvollständige Maschine ist nur dazu bestimmt, in andere Maschinen oder unvollständige Maschinen oder Ausrüstungen eingebaut oder mit ihnen zusammengefügt zu werden, um zusammen mit ihnen eine Maschine im Sinne dieser Verordnung zu bilden“. So liegt der Fall bei den Antrieben der Antragsgegnerin nicht. Zwar sind sie dazu bestimmt, mit einem Garagenrolltor zusammengefügt bzw. dort „eingebaut“ zu werden, sie stellen aber für sich bereits eine vollständige Maschine im Sinne der oben wiedergegebenen Begriffsbestimmung dar.

40

Unabhängig davon, Antriebe ggf. auch als unvollständige Maschinen anderen Herstellern zugeliefert werden können und diese Hersteller dann die Normadressaten der Maschinenverordnung sind, gilt dies nicht, wenn die Antragsgegnerin diese Maschinen gegenüber dem Verbraucher ohne weiteren Herstellungsvorgang in Verkehr bringt. Dann handelt es sich um eine nach der Zweckbestimmung „vollständige“ Maschine, auch wenn der Endverbraucher diese dann noch an ein Tor anschließen muss. Im Übrigen geht die Antragsgegnerin selbst davon aus, dass es sich um (vollständige) Maschinen handelt, da sie es mit dem CE-Kennzeichen in Verkehr bringt, was bei unvollständigen Maschinen nicht zulässig ist.

41

3. Es ist glaubhaft gemacht, dass die Antriebe der Antragsgegnerin nach bestimmungsgemäßer und ordnungsgemäßer Installation an Garagentoren Kräfte verursachen, die den DIN und EN widersprechen und deshalb im Sinne des § 3 ProduktSG nicht „sicher“ sind.

42

Es ist durch Vorlage der Berichte des TÜV-Nord (Anlagen AST 3, 4, 5) und die eidesstattliche Versicherung des J.R. (Ablage AST 2) ausreichend glaubhaft gemacht, dass die Motoren der Antragsgegnerin nach der Bedienungsanleitung montiert wurden, an handelsübliche Rolltore - die der Antragstellerin - angeschlossen wurden und an den Messpunkten die in den Protokollen aufgeführten Messwerte ergeben. Auch wenn die eidesstattliche Versicherung des R. zugegebenermaßen knapp ist und er nicht darlegt, woher er seine Kenntnisse hat, so sind die TÜV-Berichte für sich aussagekräftig und glaubhaft, dass der TÜV-Nord die Antriebe der Antragsgegnerin wie dort festgehalten „nach beiliegender Montage- und Inbetriebnahmeanleitung montiert und die Wegeinstellung programmiert“. Das Prüfmuster ist genau beschrieben. Darauf, dass hier Fehler oder gar Manipulationen erfolgt sein können, gibt es keine Hinweise. Es ist auch als glaubhaft gemacht anzusehen, dass das eingesetzte Messgerät ordnungsgemäß funktionierte, kalibriert und gewartet wurde.

43

Aus den Berichten des TÜV-Nord ergibt sich somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, dass die Messungen unter den Bedingungen stattfanden, unter denen die Endverbraucher nach der Bedienungsanleitung die Installation vornehmen. Insofern schränkt der antragsgemäße Tenor folgerichtig die Unzulässigkeit des weiteren Vertriebs nur insoweit ein, wie bei bestimmungsgemäßer Montage an Garagentore 400 N übersteigende Betriebskräfte an den Garagentoren (und nicht bei den bloßen Antrieben) auftreten.

44

Es ist auch ausreichend glaubhaft gemacht, dass der TÜV-Nord von den richtigen Grundlagen ausgegangen ist, insbesondere was das Verfahren nach EN 12445 angeht und die Anforderungen nach EN 12453 beachtet wurden und damit sowohl die richtige Messanordnung eingehalten wie das normierte Prüfverfahren eingehalten wurde. Diese einschlägigen DIN- und EN-Vorschriften sind bei der Auslegung der Anforderungen nach dem Produktsicherheitsgesetz und der Maschinenverordnung als maßgeblich heranzuziehen. Diese Normen beziehen sich zwar, insoweit ist der Antragsgegnerin zu folgen, nicht auf isolierte Antriebe, sondern auf komplett montierte Rolltore, aber sie lassen nach der bestimmungsgemäßen Montage einen Rückschluss auf die Betriebskräfte der Antriebe zu, unabhängig davon, dass sie von vielen Parametern abhängen.

45

Aus der EN 12453 - Tabelle A.1 (Seite 21, Anlage AST 34) geht nach Auffassung der Kammer hervor, dass bei vertikal bewegten Toren die zulässigen Betriebskräfte bei Öffnungsweiten 50 bis 500 mm zwischen Schließkanten und Gegenschließkanten 400 N nicht überschreiten dürfen. Diese genannten Kräfte sind im folgenden Satz ausdrücklich als „Maximalwerte“ bezeichnet, so dass es keine weitere Toleranz „nach oben“ gibt, sondern der DIN EN 12453 zu entnehmen ist, dass die Betriebskräfte ausnahmslos <400 N sein müssen und damit bei Messwerten darüber die Sicherheit der Produkte nicht gewährleistet ist. Angesichts der vom TÜV-Nord gemessen Werte, die an allen Messpunkten > 400 N sind, folgt, dass die Antriebe der Antragsgegnerin nicht als „sicher“ im Sinne des § 3 ProdSG und § 3 Abs.1 MaschinenVO anzusehen sind.

46

Die von der Antragsgegnerin mit der Schutzschrift dazu vorgelegte Anlage AG 7 ist nicht geeignet, die vorgelegten Messergebnisse des TÜV-Nord zu widerlegen oder wenigstens zu erschüttern. Aus dem Gutachten des Dipl.-Ing. B. geht nicht hervor, anhand welcher technischer Normen der Gutachter zu der Feststellung gelangt ist, dass der von ihm in Kombination mit einem H.-Tor untersuchte DRIVE 600 P „die zulässigen Betriebskräfte bei keiner Messung übersteigt“. Eine Auseinandersetzungen mit den DIN EN 12453 und 12445 ist dem Gutachten des Dipl.-Ing. B. nicht zu entnehmen. Sein Statement macht deshalb nicht glaubhaft, dass die nach diesen technischen Normen und damit nach dem Produktsicherheitsgesetz und der Maschinenverordnung maßgeblichen Grenzwerte nicht überschritten werden.

47

Letztlich bestätigt dies die Antragsgegnerin selbst, wenn sie in den von ihr beigefügten Einbau-/Bedienungsanleitungen (beispielsweise AS 27, Seite 18) den Hinweis enthält „Hinweis: Die Inbetriebnahme der Toranlage, in der dieser Torantrieb eingebaut werden soll, ist so lange untersagt, bis festgestellt wurde, dass die Toranlage den Bestimmungen der EN 12453, EN 13241-1 und 98/37 entspricht“. Genau das ist angesichts der Messergebnisse des TÜV-Nord der Fall, so dass feststeht, dass durch die Antriebe beim Einbau in Rolltore beispielsweise der Antragstellerin Kräfte wirken, die den genannten Richtlinien nicht entsprechen. Es ist zu folgern, dass dies ceteris paribus auch bei anderen ordnungsgemäß arbeitenden Rolltoren der Fall sein wird und somit festzustellen ist, dass mit den im Tenor genannten Antrieben der Antragsgegnerin ordnungsgemäß verbundene Rolltore wegen der Eigenschaften dieser Antriebe nicht als sicher im Sinne des § 3 ProdSG, § 3 Abs.1 9. ProdSV und den anerkannten Regeln der Technik anzusehen sind.

48

Es ist deshalb weiter glaubhaft gemacht, dass der Vertrieb nicht nur nach dem Produktsicherheitsgesetz unzulässig, sondern auch wettbewerbswidrig im Sinne des § 4 Nr.11 UWG ist. Es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung ersichtlich weder positiv noch negativ entschieden, ob das Produktsicherheitsgesetz (bzw. seine Vorläufer), zu marktregulierenden Normen im Sinne des § 4 Nr.11 UWG bzw. vormals § 1 UWG (Vorsprung durch Rechtsbruch) zu zählen ist (vgl. BGH GRUR 1983, 585, 586 - Gewindeschneidemaschine); BGH GRUR 2010, 1122 - Gas-Heizkessel). Der Einwand der Antragsgegnerin, dass eine Norm wie § 3 Abs.1 ProdSG generell zu unbestimmt sei, um als Marktverhaltensregel zu dienen oder die Ermittlung des Standes der Technik nicht zweifelsfrei möglich sei, überzeugt nicht. Mit v. Jagow (in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 3.Aufl., § 4 Rz. 76ff.) ist davon auszugehen, dass § 3 Abs.1 ProdSG im Interesse der Marktteilnehmer, insbesondere der Verbraucher, (auch) das Marktverhalten der Anbieter im Hinblick auf die technische Beschaffenheit der Geräte regelt. Eine solche Marktverhaltensvorschrift liegt nicht erst vor, wenn konkret bezeichnete Handlungsanweisungen gesetzlich geregelt sind, wie beispielsweise in Gesetzen/Verordnungen, die konkrete Kennzeichnungen oder Warnhinweise vorsehen. Zwar mag die Beeinträchtigung des Verbrauchers bei nicht „sicheren“ Geräten nicht so unmittelbar eintreten wie beispielsweise beim Anbieten gesundheitsschädlicher Lebensmittel, das Ziel des Gesetzes ist es aber durchaus, Gefahren vom Verbraucher abzuwenden, die der Hersteller des Produkts durch eine vorherige Eigenprüfung abwenden soll und die er nicht in den Risikobereich des Verbrauchers verlagern soll. Damit verschafft er sich auch einen Wettbewerbsvorteil. Genau das tut die Antragsgegnerin mit ihrem Hinweis am Ende der Bedienungsanleitungen, wenn sie dem Verbraucher die Überprüfung der Eignung der Antriebe bei bestimmungsgemäßer Montage hinsichtlich der Betriebskräfte nach den genannten Normen überlässt.

49

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

14 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwider

Annotations

(1) Sofern ein Produkt einer oder mehreren Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 unterliegt, darf es nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es

1.
die in den Rechtsverordnungen vorgesehenen Anforderungen erfüllt und
2.
die Sicherheit und Gesundheit von Personen oder sonstige in den Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 aufgeführte Rechtsgüter bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung nicht gefährdet.

(2) Ein Produkt darf, sofern es nicht Absatz 1 unterliegt, nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet. Bei der Beurteilung, ob ein Produkt der Anforderung nach Satz 1 entspricht, sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Eigenschaften des Produkts einschließlich seiner Zusammensetzung, seine Verpackung, die Anleitungen für seinen Zusammenbau, die Installation, die Wartung und die Gebrauchsdauer,
2.
die Einwirkungen des Produkts auf andere Produkte, soweit zu erwarten ist, dass es zusammen mit anderen Produkten verwendet wird,
3.
die Aufmachung des Produkts, seine Kennzeichnung, die Warnhinweise, die Gebrauchs- und Bedienungsanleitung, die Angaben zu seiner Beseitigung sowie alle sonstigen produktbezogenen Angaben oder Informationen,
4.
die Gruppen von Verwendern, die bei der Verwendung des Produkts stärker gefährdet sind als andere.
Die Möglichkeit, einen höheren Sicherheitsgrad zu erreichen, oder die Verfügbarkeit anderer Produkte, die ein geringeres Risiko darstellen, ist kein ausreichender Grund, ein Produkt als gefährlich anzusehen.

(3) Wenn der Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Personen erst durch die Art der Aufstellung eines Produkts gewährleistet wird, ist hierauf bei der Bereitstellung auf dem Markt ausreichend hinzuweisen, sofern in den Rechtsverordnungen nach § 8 keine anderen Regelungen vorgesehen sind.

(4) Sind bei der Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltung eines Produkts bestimmte Regeln zu beachten, um den Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Personen zu gewährleisten, so ist bei der Bereitstellung auf dem Markt eine Gebrauchs- und Bedienungsanleitung für das Produkt in deutscher Sprache mitzuliefern, sofern in den Rechtsverordnungen nach § 8 keine anderen Regelungen vorgesehen sind.

(5) Ein Produkt, das die Anforderungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 nicht erfüllt, darf nur dann ausgestellt werden, wenn der Aussteller deutlich darauf hinweist, dass es diese Anforderungen nicht erfüllt und erst erworben werden kann, wenn die entsprechende Übereinstimmung hergestellt ist. Bei einer Vorführung dieser Produkte sind die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Personen zu treffen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet

1.
Akkreditierung die Bestätigung durch eine nationale Akkreditierungsstelle, dass eine Konformitätsbewertungsstelle die in harmonisierten Normen festgelegten Anforderungen und gegebenenfalls zusätzliche Anforderungen, einschließlich solcher in relevanten sektoralen Akkreditierungssystemen, erfüllt, um eine spezielle Konformitätsbewertungstätigkeit durchzuführen,
2.
Ausstellen das Aufstellen oder Vorführen von Produkten zu Zwecken der Werbung,
3.
Aussteller jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt ausstellt,
4.
Bereitstellung auf dem Unionsmarkt jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit,
5.
bestimmungsgemäße Verwendung
a)
die Verwendung, für die ein Produkt nach den Angaben derjenigen Person, die es in den Verkehr bringt, vorgesehen ist oder
b)
die übliche Verwendung, die sich aus der Bauart und der Ausführung des Produkts ergibt,
6.
Bevollmächtigter jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben in Erfüllung der einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Anforderungen dieses Gesetzes wahrzunehmen,
7.
CE-Kennzeichnung die Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass das Produkt den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union festgelegt sind, die die Anbringung der CE-Kennzeichnung vorschreiben,
8.
Einführer jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Produkt einführt,
9.
Einfuhr die erstmalige Bereitstellung eines Produktes aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt; dabei werden gebrauchte Produkte wie neue Produkte behandelt,
10.
ernstes Risiko, dass ein Produkt ein Risiko birgt, bei dem das Verhältnis zwischen der Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gefahr, die einen Schaden verursacht, und der Schwere des Schadens auf der Grundlage einer Risikobewertung und unter Berücksichtigung der normalen und vorhersehbaren Verwendung des Produkts ein rasches Eingreifen der Marktüberwachungsbehörden erforderlich macht, auch wenn das Risiko keine unmittelbare Auswirkung hat,
11.
Fulfilment-Dienstleister jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen anbietet: Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung und Versand von Produkten, an denen sie kein Eigentumsrecht hat, ausgenommen Postdienste im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie97/67/EGdes Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 14; L 23 vom 30.1.1998, S. 39), die zuletzt durch die Richtlinie2008/6/EG(ABl. L 52 vom 27.2.2008, S. 3) geändert worden ist, Paketzustelldienste im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung(EU) 2018/644des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. April 2018 über grenzüberschreitende Paketzustelldienste (ABl. L 112 vom 2.5.2018, S. 19) und alle sonstigen Postdienste oder Frachtverkehrsdienstleistungen,
12.
GS-Stelle eine Konformitätsbewertungsstelle, der von der Befugnis erteilenden Behörde die Befugnis erteilt wurde, das GS-Zeichen zuzuerkennen,
13.
Händler jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers und des Einführers,
14.
harmonisierte Norm eine Norm im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU)Nr. 1025/2012des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien89/686/EWGund93/15/EWGdes Rates sowie der Richtlinien94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG,97/23/EG,98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und2009/105/EGdes Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses87/95/EWGdes Rates und des Beschlusses Nr.1673/2006/EGdes Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12), die durch die Richtlinie (EU) 2015/1535 (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1) geändert worden ist,
15.
Hersteller jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt in ihrem eigenen Namen oder unter ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet; als Hersteller gilt auch jeder, der
a)
geschäftsmäßig seinen Namen, seine Handelsmarke oder ein anderes unterscheidungskräftiges Kennzeichen an einem Produkt anbringt und sich dadurch als Hersteller ausgibt oder
b)
ein Produkt wiederaufarbeitet oder die Sicherheitseigenschaften eines Verbraucherprodukts beeinflusst und dieses anschließend auf dem Markt bereitstellt,
16.
Inverkehrbringen die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Unionsmarkt,
17.
Konformitätsbewertung das Verfahren zur Bewertung, ob spezifische Anforderungen an ein Produkt, ein Verfahren, eine Dienstleistung, ein System, eine Person oder eine Stelle erfüllt worden sind,
18.
Konformitätsbewertungsstelle eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführt,
19.
notifizierte Stelle eine Konformitätsbewertungsstelle,
a)
der die Befugnis erteilende Behörde die Befugnis erteilt hat, Konformitätsbewertungsaufgaben nach den Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1, die erlassen wurden, um Rechtsvorschriften der Europäischen Union umzusetzen oder durchzuführen, wahrzunehmen, und die von der Befugnis erteilenden Behörde der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union notifiziert worden ist oder
b)
die der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf Grund eines europäischen Rechtsaktes als notifizierte Stelle mitgeteilt worden ist,
20.
Notifizierung die Mitteilung der Befugnis erteilenden Behörde an die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, dass eine Konformitätsbewertungsstelle Konformitätsbewertungsaufgaben gemäß den nach § 8 Absatz 1 zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union erlassenen Rechtsverordnungen wahrnehmen kann,
21.
Produkt eine Ware, ein Stoff oder ein Gemisch, das durch einen Fertigungsprozess hergestellt worden ist,
22.
Risiko die Kombination aus der Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gefahr, die einen Schaden verursacht, und der Schwere des möglichen Schadens,
23.
Rücknahme vom Markt jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein in der Lieferkette befindliches Produkt auf dem Unionsmarkt bereitgestellt wird,
24.
Rückruf jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines dem Endnutzer bereits bereitgestellten Produkts abzielt,
25.
Verbraucherprodukt ein neues, gebrauchtes oder wiederaufgearbeitetes Produkt, das für Verbraucherinnen und Verbraucher bestimmt ist oder unter Bedingungen, die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar sind, von Verbraucherinnen und Verbrauchern verwendet werden kann, selbst wenn es nicht für diese bestimmt ist; als Verbraucherprodukt gilt auch ein Produkt, das der Verbraucherin oder dem Verbraucher im Rahmen einer Dienstleistung zur Verfügung gestellt wird,
26.
verwendungsfertig, wenn ein Produkt bestimmungsgemäß verwendet werden kann, ohne dass weitere Teile eingefügt werden müssen; verwendungsfertig ist ein Produkt auch, wenn
a)
alle Teile, aus denen es zusammengesetzt werden soll, zusammen von einer Person in den Verkehr gebracht werden,
b)
es nur noch aufgestellt oder angeschlossen werden muss oder
c)
es ohne die Teile in den Verkehr gebracht wird, die üblicherweise gesondert beschafft und bei der bestimmungsgemäßen Verwendung eingefügt werden,
27.
vorhersehbare Verwendung die Verwendung eines Produkts in einer Weise, die von derjenigen Person, die es in den Verkehr bringt, nicht vorgesehen, jedoch nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar ist,
28.
Wirtschaftsakteur der Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer, Händler, Fulfilment-Dienstleister oder jede andere natürliche oder juristische Person, die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Herstellung von Produkten, deren Bereitstellung auf dem Markt oder deren Inbetriebnahme gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften unterliegt.

(1) Sofern ein Produkt einer oder mehreren Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 unterliegt, darf es nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es

1.
die in den Rechtsverordnungen vorgesehenen Anforderungen erfüllt und
2.
die Sicherheit und Gesundheit von Personen oder sonstige in den Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 aufgeführte Rechtsgüter bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung nicht gefährdet.

(2) Ein Produkt darf, sofern es nicht Absatz 1 unterliegt, nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet. Bei der Beurteilung, ob ein Produkt der Anforderung nach Satz 1 entspricht, sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Eigenschaften des Produkts einschließlich seiner Zusammensetzung, seine Verpackung, die Anleitungen für seinen Zusammenbau, die Installation, die Wartung und die Gebrauchsdauer,
2.
die Einwirkungen des Produkts auf andere Produkte, soweit zu erwarten ist, dass es zusammen mit anderen Produkten verwendet wird,
3.
die Aufmachung des Produkts, seine Kennzeichnung, die Warnhinweise, die Gebrauchs- und Bedienungsanleitung, die Angaben zu seiner Beseitigung sowie alle sonstigen produktbezogenen Angaben oder Informationen,
4.
die Gruppen von Verwendern, die bei der Verwendung des Produkts stärker gefährdet sind als andere.
Die Möglichkeit, einen höheren Sicherheitsgrad zu erreichen, oder die Verfügbarkeit anderer Produkte, die ein geringeres Risiko darstellen, ist kein ausreichender Grund, ein Produkt als gefährlich anzusehen.

(3) Wenn der Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Personen erst durch die Art der Aufstellung eines Produkts gewährleistet wird, ist hierauf bei der Bereitstellung auf dem Markt ausreichend hinzuweisen, sofern in den Rechtsverordnungen nach § 8 keine anderen Regelungen vorgesehen sind.

(4) Sind bei der Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltung eines Produkts bestimmte Regeln zu beachten, um den Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Personen zu gewährleisten, so ist bei der Bereitstellung auf dem Markt eine Gebrauchs- und Bedienungsanleitung für das Produkt in deutscher Sprache mitzuliefern, sofern in den Rechtsverordnungen nach § 8 keine anderen Regelungen vorgesehen sind.

(5) Ein Produkt, das die Anforderungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 nicht erfüllt, darf nur dann ausgestellt werden, wenn der Aussteller deutlich darauf hinweist, dass es diese Anforderungen nicht erfüllt und erst erworben werden kann, wenn die entsprechende Übereinstimmung hergestellt ist. Bei einer Vorführung dieser Produkte sind die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Personen zu treffen.

(1) Die Bundesministerien des Innern, für Bau und Heimat, für Wirtschaft und Energie, für Arbeit und Soziales, der Verteidigung, für Ernährung und Landwirtschaft, für Verkehr und digitale Infrastruktur und für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit werden ermächtigt, jeweils für Produkte in ihrem Zuständigkeitsbereich im Einvernehmen mit den anderen zuvor genannten Bundesministerien Rechtsverordnungen zu erlassen. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen der Anhörung des Ausschusses für Produktsicherheit und der Zustimmung des Bundesrates. Rechtsverordnungen nach Satz 1 dürfen erlassen werden zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Personen, zum Schutz der Umwelt und sonstiger Rechtsgüter vor Risiken, die von Produkten ausgehen, insbesondere auch um Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen zu erfüllen oder um die von der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften umzusetzen oder durchzuführen. Durch diese Rechtsverordnungen können geregelt werden:

1.
Anforderungen an
a)
die Beschaffenheit von Produkten,
b)
die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt,
c)
das Ausstellen von Produkten,
d)
die erstmalige Verwendung von Produkten,
e)
die Kennzeichnung von Produkten,
f)
Konformitätsbewertungsstellen,
2.
produktbezogene Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten und
3.
Handlungspflichten von Konformitätsbewertungsstellen.
Die Rechtsverordnungen können auch die mit Satz 3 Nummer 1 bis 3 verbundenen behördlichen Maßnahmen und Zuständigkeiten regeln, die erforderlich sind, um die von der Europäischen Union erlassenen Rechtsakte umzusetzen oder durchzuführen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Beschränkung sowie das Verbot der Bereitstellung von Produkten zu regeln, die ein hohes Risiko für die Sicherheit oder Gesundheit von Personen, für Tiere, für Pflanzen, für den Boden, für das Wasser, für die Atmosphäre oder für bedeutende Sachwerte darstellen.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung für einzelne Produktbereiche zu bestimmen, dass eine Stelle, die Aufgaben der Konformitätsbewertung oder der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Produkten wahrnimmt, für den Nachweis der an sie gestellten rechtlichen Anforderungen eine von einer nationalen Akkreditierungsstelle ausgestellte Akkreditierungsurkunde vorlegen muss. In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 kann auch vorgesehen werden, die Überwachung der Tätigkeit der Stellen für einzelne Produktbereiche der Deutschen Akkreditierungsstelle zu übertragen. Sofern die Bundesregierung keine Rechtsverordnung nach Satz 1 erlassen hat, werden die Landesregierungen ermächtigt, eine solche Rechtsverordnung zu erlassen.

(4) Rechtsverordnungen nach Absatz 1, 2 oder 3 können in dringenden Fällen, insbesondere wenn es zur unverzüglichen Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden; sie treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Sofern ein Produkt einer oder mehreren Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 unterliegt, darf es nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es

1.
die in den Rechtsverordnungen vorgesehenen Anforderungen erfüllt und
2.
die Sicherheit und Gesundheit von Personen oder sonstige in den Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 aufgeführte Rechtsgüter bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung nicht gefährdet.

(2) Ein Produkt darf, sofern es nicht Absatz 1 unterliegt, nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet. Bei der Beurteilung, ob ein Produkt der Anforderung nach Satz 1 entspricht, sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Eigenschaften des Produkts einschließlich seiner Zusammensetzung, seine Verpackung, die Anleitungen für seinen Zusammenbau, die Installation, die Wartung und die Gebrauchsdauer,
2.
die Einwirkungen des Produkts auf andere Produkte, soweit zu erwarten ist, dass es zusammen mit anderen Produkten verwendet wird,
3.
die Aufmachung des Produkts, seine Kennzeichnung, die Warnhinweise, die Gebrauchs- und Bedienungsanleitung, die Angaben zu seiner Beseitigung sowie alle sonstigen produktbezogenen Angaben oder Informationen,
4.
die Gruppen von Verwendern, die bei der Verwendung des Produkts stärker gefährdet sind als andere.
Die Möglichkeit, einen höheren Sicherheitsgrad zu erreichen, oder die Verfügbarkeit anderer Produkte, die ein geringeres Risiko darstellen, ist kein ausreichender Grund, ein Produkt als gefährlich anzusehen.

(3) Wenn der Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Personen erst durch die Art der Aufstellung eines Produkts gewährleistet wird, ist hierauf bei der Bereitstellung auf dem Markt ausreichend hinzuweisen, sofern in den Rechtsverordnungen nach § 8 keine anderen Regelungen vorgesehen sind.

(4) Sind bei der Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltung eines Produkts bestimmte Regeln zu beachten, um den Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Personen zu gewährleisten, so ist bei der Bereitstellung auf dem Markt eine Gebrauchs- und Bedienungsanleitung für das Produkt in deutscher Sprache mitzuliefern, sofern in den Rechtsverordnungen nach § 8 keine anderen Regelungen vorgesehen sind.

(5) Ein Produkt, das die Anforderungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 nicht erfüllt, darf nur dann ausgestellt werden, wenn der Aussteller deutlich darauf hinweist, dass es diese Anforderungen nicht erfüllt und erst erworben werden kann, wenn die entsprechende Übereinstimmung hergestellt ist. Bei einer Vorführung dieser Produkte sind die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Personen zu treffen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Sofern ein Produkt einer oder mehreren Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 unterliegt, darf es nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es

1.
die in den Rechtsverordnungen vorgesehenen Anforderungen erfüllt und
2.
die Sicherheit und Gesundheit von Personen oder sonstige in den Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 aufgeführte Rechtsgüter bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung nicht gefährdet.

(2) Ein Produkt darf, sofern es nicht Absatz 1 unterliegt, nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet. Bei der Beurteilung, ob ein Produkt der Anforderung nach Satz 1 entspricht, sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Eigenschaften des Produkts einschließlich seiner Zusammensetzung, seine Verpackung, die Anleitungen für seinen Zusammenbau, die Installation, die Wartung und die Gebrauchsdauer,
2.
die Einwirkungen des Produkts auf andere Produkte, soweit zu erwarten ist, dass es zusammen mit anderen Produkten verwendet wird,
3.
die Aufmachung des Produkts, seine Kennzeichnung, die Warnhinweise, die Gebrauchs- und Bedienungsanleitung, die Angaben zu seiner Beseitigung sowie alle sonstigen produktbezogenen Angaben oder Informationen,
4.
die Gruppen von Verwendern, die bei der Verwendung des Produkts stärker gefährdet sind als andere.
Die Möglichkeit, einen höheren Sicherheitsgrad zu erreichen, oder die Verfügbarkeit anderer Produkte, die ein geringeres Risiko darstellen, ist kein ausreichender Grund, ein Produkt als gefährlich anzusehen.

(3) Wenn der Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Personen erst durch die Art der Aufstellung eines Produkts gewährleistet wird, ist hierauf bei der Bereitstellung auf dem Markt ausreichend hinzuweisen, sofern in den Rechtsverordnungen nach § 8 keine anderen Regelungen vorgesehen sind.

(4) Sind bei der Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltung eines Produkts bestimmte Regeln zu beachten, um den Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Personen zu gewährleisten, so ist bei der Bereitstellung auf dem Markt eine Gebrauchs- und Bedienungsanleitung für das Produkt in deutscher Sprache mitzuliefern, sofern in den Rechtsverordnungen nach § 8 keine anderen Regelungen vorgesehen sind.

(5) Ein Produkt, das die Anforderungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 nicht erfüllt, darf nur dann ausgestellt werden, wenn der Aussteller deutlich darauf hinweist, dass es diese Anforderungen nicht erfüllt und erst erworben werden kann, wenn die entsprechende Übereinstimmung hergestellt ist. Bei einer Vorführung dieser Produkte sind die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Personen zu treffen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

(1) Sofern ein Produkt einer oder mehreren Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 unterliegt, darf es nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es

1.
die in den Rechtsverordnungen vorgesehenen Anforderungen erfüllt und
2.
die Sicherheit und Gesundheit von Personen oder sonstige in den Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 aufgeführte Rechtsgüter bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung nicht gefährdet.

(2) Ein Produkt darf, sofern es nicht Absatz 1 unterliegt, nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet. Bei der Beurteilung, ob ein Produkt der Anforderung nach Satz 1 entspricht, sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Eigenschaften des Produkts einschließlich seiner Zusammensetzung, seine Verpackung, die Anleitungen für seinen Zusammenbau, die Installation, die Wartung und die Gebrauchsdauer,
2.
die Einwirkungen des Produkts auf andere Produkte, soweit zu erwarten ist, dass es zusammen mit anderen Produkten verwendet wird,
3.
die Aufmachung des Produkts, seine Kennzeichnung, die Warnhinweise, die Gebrauchs- und Bedienungsanleitung, die Angaben zu seiner Beseitigung sowie alle sonstigen produktbezogenen Angaben oder Informationen,
4.
die Gruppen von Verwendern, die bei der Verwendung des Produkts stärker gefährdet sind als andere.
Die Möglichkeit, einen höheren Sicherheitsgrad zu erreichen, oder die Verfügbarkeit anderer Produkte, die ein geringeres Risiko darstellen, ist kein ausreichender Grund, ein Produkt als gefährlich anzusehen.

(3) Wenn der Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Personen erst durch die Art der Aufstellung eines Produkts gewährleistet wird, ist hierauf bei der Bereitstellung auf dem Markt ausreichend hinzuweisen, sofern in den Rechtsverordnungen nach § 8 keine anderen Regelungen vorgesehen sind.

(4) Sind bei der Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltung eines Produkts bestimmte Regeln zu beachten, um den Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Personen zu gewährleisten, so ist bei der Bereitstellung auf dem Markt eine Gebrauchs- und Bedienungsanleitung für das Produkt in deutscher Sprache mitzuliefern, sofern in den Rechtsverordnungen nach § 8 keine anderen Regelungen vorgesehen sind.

(5) Ein Produkt, das die Anforderungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 nicht erfüllt, darf nur dann ausgestellt werden, wenn der Aussteller deutlich darauf hinweist, dass es diese Anforderungen nicht erfüllt und erst erworben werden kann, wenn die entsprechende Übereinstimmung hergestellt ist. Bei einer Vorführung dieser Produkte sind die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Personen zu treffen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Sofern ein Produkt einer oder mehreren Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 unterliegt, darf es nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es

1.
die in den Rechtsverordnungen vorgesehenen Anforderungen erfüllt und
2.
die Sicherheit und Gesundheit von Personen oder sonstige in den Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 aufgeführte Rechtsgüter bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung nicht gefährdet.

(2) Ein Produkt darf, sofern es nicht Absatz 1 unterliegt, nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet. Bei der Beurteilung, ob ein Produkt der Anforderung nach Satz 1 entspricht, sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Eigenschaften des Produkts einschließlich seiner Zusammensetzung, seine Verpackung, die Anleitungen für seinen Zusammenbau, die Installation, die Wartung und die Gebrauchsdauer,
2.
die Einwirkungen des Produkts auf andere Produkte, soweit zu erwarten ist, dass es zusammen mit anderen Produkten verwendet wird,
3.
die Aufmachung des Produkts, seine Kennzeichnung, die Warnhinweise, die Gebrauchs- und Bedienungsanleitung, die Angaben zu seiner Beseitigung sowie alle sonstigen produktbezogenen Angaben oder Informationen,
4.
die Gruppen von Verwendern, die bei der Verwendung des Produkts stärker gefährdet sind als andere.
Die Möglichkeit, einen höheren Sicherheitsgrad zu erreichen, oder die Verfügbarkeit anderer Produkte, die ein geringeres Risiko darstellen, ist kein ausreichender Grund, ein Produkt als gefährlich anzusehen.

(3) Wenn der Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Personen erst durch die Art der Aufstellung eines Produkts gewährleistet wird, ist hierauf bei der Bereitstellung auf dem Markt ausreichend hinzuweisen, sofern in den Rechtsverordnungen nach § 8 keine anderen Regelungen vorgesehen sind.

(4) Sind bei der Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltung eines Produkts bestimmte Regeln zu beachten, um den Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Personen zu gewährleisten, so ist bei der Bereitstellung auf dem Markt eine Gebrauchs- und Bedienungsanleitung für das Produkt in deutscher Sprache mitzuliefern, sofern in den Rechtsverordnungen nach § 8 keine anderen Regelungen vorgesehen sind.

(5) Ein Produkt, das die Anforderungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 nicht erfüllt, darf nur dann ausgestellt werden, wenn der Aussteller deutlich darauf hinweist, dass es diese Anforderungen nicht erfüllt und erst erworben werden kann, wenn die entsprechende Übereinstimmung hergestellt ist. Bei einer Vorführung dieser Produkte sind die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Personen zu treffen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.

(1) Sofern ein Produkt einer oder mehreren Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 unterliegt, darf es nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es

1.
die in den Rechtsverordnungen vorgesehenen Anforderungen erfüllt und
2.
die Sicherheit und Gesundheit von Personen oder sonstige in den Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 aufgeführte Rechtsgüter bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung nicht gefährdet.

(2) Ein Produkt darf, sofern es nicht Absatz 1 unterliegt, nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet. Bei der Beurteilung, ob ein Produkt der Anforderung nach Satz 1 entspricht, sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Eigenschaften des Produkts einschließlich seiner Zusammensetzung, seine Verpackung, die Anleitungen für seinen Zusammenbau, die Installation, die Wartung und die Gebrauchsdauer,
2.
die Einwirkungen des Produkts auf andere Produkte, soweit zu erwarten ist, dass es zusammen mit anderen Produkten verwendet wird,
3.
die Aufmachung des Produkts, seine Kennzeichnung, die Warnhinweise, die Gebrauchs- und Bedienungsanleitung, die Angaben zu seiner Beseitigung sowie alle sonstigen produktbezogenen Angaben oder Informationen,
4.
die Gruppen von Verwendern, die bei der Verwendung des Produkts stärker gefährdet sind als andere.
Die Möglichkeit, einen höheren Sicherheitsgrad zu erreichen, oder die Verfügbarkeit anderer Produkte, die ein geringeres Risiko darstellen, ist kein ausreichender Grund, ein Produkt als gefährlich anzusehen.

(3) Wenn der Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Personen erst durch die Art der Aufstellung eines Produkts gewährleistet wird, ist hierauf bei der Bereitstellung auf dem Markt ausreichend hinzuweisen, sofern in den Rechtsverordnungen nach § 8 keine anderen Regelungen vorgesehen sind.

(4) Sind bei der Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltung eines Produkts bestimmte Regeln zu beachten, um den Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Personen zu gewährleisten, so ist bei der Bereitstellung auf dem Markt eine Gebrauchs- und Bedienungsanleitung für das Produkt in deutscher Sprache mitzuliefern, sofern in den Rechtsverordnungen nach § 8 keine anderen Regelungen vorgesehen sind.

(5) Ein Produkt, das die Anforderungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 nicht erfüllt, darf nur dann ausgestellt werden, wenn der Aussteller deutlich darauf hinweist, dass es diese Anforderungen nicht erfüllt und erst erworben werden kann, wenn die entsprechende Übereinstimmung hergestellt ist. Bei einer Vorführung dieser Produkte sind die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Personen zu treffen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.