Landgericht Hamburg Urteil, 16. Sept. 2015 - 315 O 125/15

Gericht
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,- und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen bei der Beklagten an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr im Internet folgende Angabe zu verbreiten:
„Beschwerdestelle:
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
< Anschrift entfernt >
Telefon: < entfernt >
Internet: www. b..de“
II. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger € 246,10 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 27.03.2015 zu zahlen.
III. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 17.000,- vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
- 1
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen einer irreführenden Aussage auf ihrer Website mit der Domain www. s.-f..de in Anspruch und verlangt daneben Erstattung der vorgerichtlichen Abmahnkosten.
- 2
Die Beklagte ist als Versicherungsmaklerin tätig und bietet Dienstleistungen der Finanzberatung an. Der Kläger stellte am 15.10.2014 fest, dass das Impressum der Beklagten auf ihrer Internetseite folgende Angabe enthielt:
- 3
„Beschwerdestelle:
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
< Anschrift entfernt >
Telefon: < entfernt >
Internet: www. b..de“
- 4
Unstreitig existiert die im Impressum ausgewiesene Beschwerdestelle nicht.
- 5
Da der Kläger in dieser Angabe eine Irreführung sah, mahnte er die Beklagte mit Schreiben vom 20.10.2014 (Anlage K 2) ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Da die Beklagte auf die Abmahnung nicht reagierte, mahnte der Kläger die Abgabe der Unterlassungserklärung mit Schreiben vom 03.11.2014 (Anlage K 3) an.
- 6
Am 10.11.2014 leitete der Kläger ein Einigungsverfahren vor der Einigungsstelle der Handelskammer Hamburg ein (Anlage K 4). Da eine Einigung nicht möglich war, wurde das Einigungsverfahren am 25.02.2015 schließlich erfolglos eingestellt (Anlage K 8).
- 7
Die Beklagte hatte bereits am 07.10.2014 wegen des gerügten Verstoßes gegenüber der Firma V. E. GmbH, H., eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Mit Schreiben vom 13.11.2014 (Anlage K 5) wies sie den Kläger darauf hin und legte ihm die Unterlassungserklärung vor. Zur Überprüfung der Ernsthaftigkeit der Unterlassungserklärung bat der Kläger mit Schreiben vom 24.11.2014, die zu der Unterlassungserklärung zugehörige Abmahnung vorzulegen (Anlage K 6). Dieser Aufforderung kam die Beklagte bis zum Ende der mündlichen Verhandlung nicht nach. Unstreitig war die streitgegenständliche Aussage noch am 15. Oktober 2014 auf der Internetseite der Beklagten www. s.-f..de vorhanden. Die Beklagte behauptet insoweit, dass die V. E. GmbH ihr eine zehntägige Umstellungsfrist eingeräumt habe.
- 8
Der Kläger bestreitet, dass die V. E. GmbH die Beklagte in der vorliegenden Angelegenheit ordnungsgemäß abgemahnt habe. Der Kläger ist der Ansicht, dass es sich bei der streitgegenständlichen Angabe um eine irreführende Angabe gemäß §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 UWG handele, da eine Beschwerdestelle, wie von der Beklagten angegeben, bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nicht existiere. Die Angabe sei auch geeignet, die Marktentscheidung des angesprochenen Durchschnittsverbrauchers zu beeinflussen.
- 9
Die Unterlassungserklärung, die die Beklagte gegenüber der V. E. GmbH abgegeben hat, lasse die Wiederholungsgefahr nicht entfallen, da es sich seitens der V. E. GmbH offensichtlich nicht um eine ernsthafte Abmahnung gehandelt habe. Obwohl die Abschlusserklärung bereits am 07.10.2014 abgegeben worden sei, sei die streitgegenständliche Angabe noch am 15.10.2014 abrufbar gewesen. Aus diesem Grund lebe die Wiederholungsgefahr wieder auf; die Abschlusserklärung sei nicht in der Lage gewesen, den Lauterkeitsverstoß zu beseitigen. Auch spreche die Tatsache, dass die Beklagte die zugehörige Abmahnung nicht vorgelegt hat, dafür, dass es sich um keine ernsthafte Abmahnung gehandelt habe. Die der Beklagten angeblich eingeräumte zehntägige Umstellungsfrist könne gegenüber dem Kläger keine Wirkung entfalten. Die Erstattung der Abmahnkosten folge aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG aufgrund der berechtigten Abmahnung vom 20.10.2014.
- 10
Der Kläger beantragt er nun,
- 11
1. die Beklagte unter Androhung näher bestimmter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Internet folgende Angabe zu verbreiten:
- 12
„Beschwerdestelle:
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
< Anschrift entfernt >
Telefon: < entfernt >
Internet: www. b..de“
- 13
2. an den Kläger € 246,10 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
- 14
Die Beklagte beantragt,
- 15
die Klage abzuweisen.
- 16
Die Beklagte ist der Auffassung, dass dem Kläger weder der Unterlassungs- noch der Erstattungsanspruch zustehe. Zwar sei die streitgegenständlichen Angabe im Impressum auf der Internetseite der Beklagten objektiv falsch und daher gemäß § 5 Abs. 1 UWG irreführend, es handele sich jedoch lediglich um eine Falschangabe mit nur geringer Gefahr der Irreführung. Die gegenüber der V. E. GmbH abgegebene Abschlusserklärung beseitige die Wiederholungsgefahr, schließlich habe die Beklagte die Änderung der Angabe im Impressum vorgenommen. Die eingeräumte Umstellungsfrist sei im Hinblick auf den untergeordneten wettbewerbsrechtlichen Verstoß angemessen, da weder die Belange der V. E. GmbH noch die Interessen der Allgemeinheit durch eine befristete Fortsetzung der Wettbewerbswidrigkeit unzumutbar beeinträchtigt würden. Die Umstellungsfrist sei erforderlich geworden, da die Beklagte ein drittes Unternehmen mit der Betreuung ihrer Internetseite beauftragt habe und die Umstellung so nicht selbst habe vornehmen können.
- 17
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zur Akte gereichten Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
- 18
Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung gemäß §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 5 Abs. 1, 3 Abs. 1 UWG.
- 19
1. Der Kläger ist als Verband zur Förderung gewerblicher Interessen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aktivlegitimiert.
- 20
2. Die streitgegenständliche Angabe im Impressum der Internetseite der Beklagten ist eine irreführende Werbung gemäß §§ 5 Abs. 1, 3 Abs. 1 UWG. Eine Beschwerdestelle bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht - wie vorliegend angegeben - existiert nicht. Die Angabe ist damit objektiv falsch und geeignet, den angesprochenen Durchschnittsverbraucher in die Irre zu führen. Die Angabe ist auch geeignet, die Nachfrageentscheidung des Verbrauchers zu beeinflussen. Dadurch, dass die Beklagte eine nicht existierende Beschwerdestelle, die anscheinend bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eingerichtet sein soll, in ihrem Impressum anführt, gibt sie sich in unzulässiger Weise den Anstrich gesteigerter Seriosität.
- 21
3. Schließlich lässt auch die durch die Beklagte gegenüber der V. E. GmbH abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr nicht entfallen.
- 22
a) Ob die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gegenüber einem Dritten die Wiederholungsgefahr entfallen lässt, ist stets eine Frage des Einzelfalls (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 12 UWG, Rdnr. 1.166 ff. mit weiteren Nachweisen). Es kommt entscheidend darauf an, dass die versprochene Verpflichtung geeignet erscheint, den Versprechenden wirklich und ernsthaft von Wiederholungen der Verletzungshandlung abzuhalten. Wann dies der Fall ist, entscheidet sich nach der Rechtsprechung des BGH anhand einer umfassenden Würdigung aller hierfür in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalls und unter Anlegung der gebotenen strengen Maßstäbe. Im Rahmen der Gesamtwürdigung ist zusätzlich und in besonderem Maß auch auf die Person und die Eigenschaften des Vertragsstrafegläubigers und auf die Art der Beziehung des Schuldners zu diesem abzustellen. Dabei kommt es darauf an, ob der Vertragsstrafegläubiger bereit und geeignet erscheint, seinerseits die nur ihm zustehenden Sanktionsmöglichkeiten auszuschöpfen, und ob dies insbesondere vom Schuldner als so wahrscheinlich befürchtet werden muss, dass deswegen keine Zweifel an der Ernsthaftigkeit seiner Unterlassungsverpflichtung aufkommen können (st. Rspr. BGH GRUR 1983, 186 (187) - Wiederholte Unterwerfung; GRUR 1987, 640 (641) - Wiederholte Unterwerfung II). Bei Vorliegen eines Lauterkeitsverstoßes besteht eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr. Dafür, dass diese Vermutung zu widerlegen ist, trägt der Verletzer die Darlegungs- und Beweislast. Beruft er sich - wie im vorliegenden Fall - auf eine bereits abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung gegenüber einem Dritten, so obliegt es ihm, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass diese Erklärung geeignet ist, die Wiederholungsgefahr schlechthin zu beseitigen (BGH GRUR 1987, 640 (641) - Wiederholte Unterwerfung II).
- 23
Die Beklagte ist ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen. Sie hat es nicht durch Vorlage des der gegenüber der V. E. GmbH abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärung zugehörigen Abmahnschreibens ermöglicht, die Ernsthaftigkeit des Vorgehens der V. E. GmbH und damit auch der abgegebenen Unterlassungserklärung zu überprüfen. Auch ist der abgemahnte Lauterkeitsverstoß am 15.10.2014 noch nicht abgestellt gewesen, obwohl die Beklagte die Unterlassungserklärung bereits am 07.10.2014 abgegeben hat. Aus diesem Umstand ergeben sich erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Unterlassungserklärung. Die Umstellung einer Internetseite, die sich wie hier auf die Löschung der streitgegenständlichen Angabe im Impressum beschränkt, ist selbst bei der Verwaltung der Internetseite durch ein drittes Unternehmen innerhalb weniger Tage zu realisieren. Insofern sich die Beklagte möglicherweise eine zehntägige Umstellungsfrist einräumen ließ, bestärkt dies die Zweifel daran, dass die V. E. GmbH bereit und geeignet erscheint, die nur ihr zustehenden Sanktionsmöglichkeiten auszuschöpfen. Jedenfalls ist die Einräumung einer derart langen Umstellungsfrist - bei einer irreführenden Aussage, die sich auf der Website der Beklagten innerhalb von wenigen Tagen hätte ändern bzw. beseitigen lassen müssen - ein weiteres Indiz, dass die fehlende Ernsthaftigkeit der Unterlassungserklärung gegenüber der V. E. belegt.
II.
- 24
Der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Abmahnkosten in Höhe von € 246,10 ergibt sich aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 261 Abs. 1, 253 Abs. 1 ZPO.
III.
- 25
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

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Annotations
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.
(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.
(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass
- 1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat, - 2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und - 3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.
(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.
(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:
- 1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen; - 2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird; - 3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs; - 4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen; - 5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur; - 6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder - 7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.
(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn
- 1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder - 2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.
(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.
(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:
- 1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen; - 2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird; - 3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs; - 4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen; - 5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur; - 6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder - 7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.
(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn
- 1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder - 2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.
(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.
(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.
(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.
(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.
(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass
- 1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat, - 2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und - 3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.
(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.
(2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.
(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.