Landgericht Hamburg Urteil, 23. Mai 2017 - 302 O 395/16

bei uns veröffentlicht am23.05.2017

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von der Beklagten Leistungen aus einem Versicherungsvertrag.

2

Zwischen dem Kläger und der Beklagten bestand ein Haftpflicht- und Teilkaskoversicherungsvertrag für den Pkw Mercedes Benz mit dem amtlichen Kennzeichen ... mit Versicherungsbeginn am 16.12.2014 (Anlage K1). Dem Versicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten (AKB) (Anlage K2) zugrunde. Es war eine Selbstbeteiligung in Höhe von 150,00 € für die Teilkaskoversicherung vereinbart.

3

Der Kläger stellte sein Fahrzeug am 08.12.2015 gegen 17:00 Uhr in der W. Allee in H. verschlossen ab. Als der Kläger am 10.12.2015 gegen 11:30 Uhr wieder zu seinem Fahrzeug kam, stellte er fest, dass das Dreiecksfenster hinten rechts eingeschlagen war und die Motorhaube offenstand. Die Autobatterie, das Radio, die Abdeckung für den Luftfilter, der Turbolader nebst Einspritzanlage und Pumpe fehlte. Der Kläger erstattete Anzeige bei der Polizei.

4

Der Kläger zeigte den Schadensfall bei der Beklagten an. Den Pkw ließ der Kläger in eine Werkstatt verbringen, die die Kosten für die Instandsetzung auf Nachfrage des Klägers auf 4.500,00 bis 5.500,00 € schätzte. Unter dem 14.12.2014 fertigte der Kläger die schriftliche Schadensanzeige (Anlage B1) und übermittelte diese an die Beklagte. Die Beklagte lehnte eine Regulierung ab (Anlage K4).

5

Nach dem vom Kläger eingeholten Kostenvoranschlag belaufen sich die Kosten für die Instandsetzung des Pkws auf 5.528,00 € netto und 6.578,32 € brutto (Anlage K7). Der Kläger ließ das Fahrzeug instand setzen und veräußerte es im Anschluss.

6

Der Kläger trägt vor, er habe die Schadensanzeige nach bestem Wissen und Gewissen ausgefüllt.

7

Neben den Nettoreparaturkosten abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung macht der Kläger für das von ihm am 17.06.2013 angeschaffte Radio (Anlage K5) 420,17 € geltend.

8

Nach teilweiser Klagerücknahme beantragt der Kläger

9

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.798,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

10

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 650,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

11

Die Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Sie meint, sie sei wegen arglistiger Obliegenheitsverletzungen des Klägers sowohl durch Verschweigen eines reparierten Vorschadens wie auch unreparierter Altschäden im Rahmen der Schadensanzeige leistungsfrei geworden.

14

Das Gericht hat den Kläger persönlich angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.04.2017 verwiesen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird ergänzend auf die Klageschrift und die Klageerwiderung nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

15

Die zulässige Klage ist unbegründet.

16

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus dem Teilkaskoversicherungsvertrag wegen der Entwendung von Fahrzeugteilen.

17

1. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass zwischen ihnen in der Zeit vom 08.12.2015 bis 10.2.2015 ein Versicherungsvertrag in Form einer Teilkaskoversicherung bestand, dem die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrversicherung (AKB) der Beklagten zu Grunde lagen.

18

2. Die Beklagte ist jedenfalls nach § 28 Abs. 2 und 3 S. 2 VVG und E.2.1 und E.2.2 AKB leistungsfrei. Der Kläger hat seine sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Obliegenheiten im Zusammenhang mit der Schadensanzeige arglistig verletzt.

19

a) Nach § 28 Abs. 2 S. 1 VVG ist der Versicherer leistungsfrei, wenn der Versicherungsvertrag bestimmt, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist und der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Dementsprechend sieht E. 2.1 AKB bei einer vorsätzlichen Verletzung der Pflichten aus dem Versicherungsvertrag einen Wegfall des Versicherungsschutzes vor.

20

Nach § 28 Abs. 3 S. 1 VVG und E.2.2 S.1 AKB ist der Versicherer abweichend von den vorgenannten Regelungen dann zur Leistung verpflichtet, wenn die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Die gilt jedoch nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt (§ 28 Abs. 3 S. 2 VVG, E.2.2 S.2 AKB).

21

So liegt der Fall hier.

22

b) Der Kläger hat die sich aus dem Versicherungsvertrag ergebenden Obliegenheiten objektiv verletzt.

23

Nach E.1.1.3 war der Kläger verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Schadensereignisses erforderlich ist und dabei insbesondere die von der Beklagten gestellten Fragen zu den Umständen des Schadensereignisses und zum Umfang des Schadens wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten.

24

Die Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls haben den Sinn, den Versicherer in die Lage zu versetzten, sachgemäße Entschließungen über die Behandlung des Versicherungsfalls zu treffen, ihm unnötige Kosten zu sparen und ihn vor Fehlentscheidungen zu bewahren (Stiefel/Maier-Maier AKB E Rn. 2 m.w.N. aus der Rspr.) aber auch Verdachtsmomenten nachzugehen, die gegen die Berechtigung der geltend gemachten Forderung sprechen (OLG Saarbrücken, Urteil vom 15.10.2003, Az. 5 U 300/03, abrufbar bei juris; Stiefel/Maier-Maier AKB E.1 Rn. 21).

25

Der Kläger hat im Rahmen der Schadensmeldung (Anlage B1) mehrere Fragen falsch beantwortet. So hat der die Laufleistung des Fahrzeug mit 171.000 km angegeben. Die tatsächliche Laufleistung betrug aber 179.750 km. Als Beruf/Gewerbe hat der Kläger Rentner angegeben, obwohl er freiberuflich als Berater tätig ist. Die Frage nach unreparierten Vorschäden im Zeitpunkt des Schadens hat der Kläger verneint. Tatsächlich wies der Pkw eine Beschädigung am Stoßfänger vorn, eine Eindellung am Kotflügel vorn rechts und eine Beschädigung am Stoßfänger hinten auf. Zudem war die Verkleidung am Seitenschweller vorne links lose. Es wird insoweit Bezug genommen auf das von der Beklagten eingereichte Sachverständigengutachten (Anlage B2), in dem die Schäden im Einzelnen dokumentiert sind.

26

c) Der Kläger hat dabei auch vorsätzlich und sogar arglistig gehandelt.

27

Vorsätzlich handelt ein Versicherungsnehmer bereits dann, wenn er eine Obliegenheitsverletzung für möglich hält und billigend in Kauf nimmt. Vorsatz ist dabei auch gegeben, wenn der Handelnde die Augen vor der Schädigungsmöglichkeit verschließt oder „ins Blaue hinein“ handelt, ohne das Risiko des Erfolgseintritts nachzuprüfen (OLG Saarbrücken, Urteil vom 12.07.2006, Az. 5 U 6/06, VersR 2007, 532 m.w.N.). Arglist erfordert neben der gegebenen vorsätzlichen Falschangabe zusätzlich, dass das Verhalten des Versicherungsnehmers jedenfalls bedingt vorsätzlich darauf gerichtet ist, dem Versicherer einen Nachteil zuzufügen, der nicht auf einen Vermögensnachteil gerichtet sein muss, sondern bereits darin liegen kann, denn Versicherer von weiteren berechtigten Ermittlungen abzuhalten. Es ist ausreichend, dass er einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgt, etwa indem er weiß, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadensregulierung möglicherweise beeinflussen kann (BGH, Beschluss vom 04.05.2009, Az. IV ZR 62/07, abrufbar bei juris).

28

Danach ist von einem vorsätzlichen und sogar arglistigen Verhalten des Klägers auszugehen. Dass der Kläger die Fragen in der Schadensanzeige entgegen seiner Behauptung nicht nach bestem Wissen und Gewissen beantwortet hat, ergibt sich aus den Umständen.

29

Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger die Relevanz der Fragen in der Schadensanzeige erkannt hat. Der Kläger wusste, dass die Reparaturkosten unter Umständen den von ihm bei Ankauf gezahlten Kaufpreis übersteigen würden. Er hat insoweit bekundet, er habe mit seiner Werkstatt Rücksprache gehalten, die die Reparaturkosten auf 4.500,00 € bis 5.500,00 € geschätzt habe. Dies findet sich so auch in der Schadensanzeige wieder. Der Kläger hatte selbst beim Ankauf des Fahrzeugs etwa ein Jahr zuvor nur einen Kaufpreis von 5.400,00 € gezahlt. Ausweislich der Kaufvertrags (Anlage K6) war das Fahrzeug bereits bei Ankauf im Frontbereich vorgeschädigt. Im Dezember 2015 wies das Fahrzeug weitere Schäden auf, wie sich aus dem Gutachten (Anlage B2) ergibt. Dass sich dies negativ auf den Wert des Fahrzeugs ausgewirkt hat, liegt auf der Hand. Dass der Kläger all dies realisiert hat, steht zur Überzeugung des Gerichts nach der Anhörung des Klägers fest. Auf Vorhalt hat der Kläger lediglich bekundet, dass das Fahrzeug ja noch gut gewesen sei und noch nicht viele Kilometer runter gehabt habe. Die Anhörung hat deutlich gemacht, dass der Kläger das Fahrzeug für sich und seine Zwecke für gut befunden hatte. Dabei hat der Kläger keinen Wert auf den optischen Zustand gelegt, sondern nur auf die Fahrtüchtigkeit und Fahrbereitschaft. So hat er bekundet, dies sei für ihn der wesentliche Punkt gewesen. Dabei spielte die verhältnismäßig niedrige Laufleistung des Fahrzeugs für den Kläger offensichtlich eine große Rolle. Selbst einem Laien drängt sich aber ohne weiteres auf, dass Fahrbereitschaft und Laufleistung nicht die einzigen wertbestimmenden Faktoren eines Fahrzeugs sind und die den seinerzeitigen Anschaffungspreis übersteigenden Reparaturkosten einer Regulierung des Schadens auf Basis der Reparaturkosten entgegen stehen könnten.

30

Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger aus diesem Grund in der Schadensanzeige an mehreren Stellen unzutreffende Angaben gemacht hat, um eine Regulierung in seinem Sinne zu beeinflussen. In der Schadensanzeige war nach „unreparierten Vorschäden“ gefragt. Soweit der Kläger unter Schäden nur solche verstanden haben will, die die Fahr- und Verkehrstauglichkeit beeinträchtigen, ist dies nicht nachvollziehbar. In der Formulierung findet sich für diese Einschränkung kein Anhaltspunkt. Der Kläger hat auch selbst auf Nachfrage eingeräumt, dass es auf der Hand liegt, dass auch Schäden wie Beulen und Kratzer den Wert des Fahrzeugs beeinflussen können. Dass er sich darüber keine Gedanken gemacht haben will, wertet das Gericht als Schutzbehauptung. Der Kläger hat darüber hinaus die Laufleistung seines Fahrzeugs falsch angegeben. In der mündlichen Verhandlung hat er auf Nachfrage bekundet, er habe den Stand seinerzeit auch tatsächlich vom Tacho abgelesen. Der Tachostand betrug aber 179.750 km (vgl. Abbildung 5, Seite 20 des Gutachtens, Anlage B2) anstatt der angegebenen 171.000 km. Dies lässt nur den Schluss zu, dass der Kläger die Laufleistung bewusst und vorsätzlich nach unten korrigiert hat. Angesichts der Angaben des Klägers kann nicht von einem Schätzfehler ausgegangen werden. Ein nachvollziehbare Erklärung, wie es zu der Abweichung gekommen ist, hat der Kläger nicht abgeben. Dass die Abweichung bei nur 5% liegt, ist unerheblich, da der Kläger nach den gegebenen Umständen im Zusammenwirken mit den verschwiegen unreparierten Vorschäden davon ausgehen konnte, so die Regulierungsentscheidung unter Inkaufnahme von Nachteilen für die Beklagte zu seinen Gunsten beeinflussen zu können. Der Zustand des Fahrzeugs wurde insgesamt geschönt.

31

Der Gesamteindruck wird noch dadurch unterstrichen, dass der Kläger als Beruf/Gewerbe „Rentner“ angegeben hat, obwohl er freiberuflich als Berater tätig war und ist. Die Frage „Sind sie Unternehmer“ hatte der Kläger, wie sich aus der Schadensanzeige ergibt, zunächst auch mit „ja“ beantwortet und dies dann ausgekreuzt. Der Erklärungsversuch des Klägers, er könne ja auch als Rentner dazu verdienen, vermag nicht zu überzeugen. Die Fragen in Ziffer 4. in der Schadensanzeige waren eindeutig darauf ausgerichtet, dass die Beklagte die für Art und Umfang der Regulierung notwendigen Informationen erhält. Aus den Angaben des Klägers ergibt sich, dass er auch die Frage nach seiner Vorsteuerabzugsberechtigung zumindest ins Blaue hinein mit „nein“ beantwortet hat. In der mündlichen Verhandlung hat er auf Nachfrage bekundet, gerade nicht genau zu wissen, ob er vorsteuerabzugsberechtigt sei. Er müsse das mit seinem Steuerberater klären. Durch die Angabe „Rentner“ als Beruf/Gewerbe konnte der Kläger sicher sein, sich weitere Nachfragen zu ersparen. Damit hat er die tatsächlichen Umstände jedenfalls verschleiert.

32

Schließlich hat der Kläger auch im vorliegenden Rechtsstreit noch unzutreffend vorgetragen, indem er schriftsätzlich hat vortragen lassen, er haben den Pkw unfallfrei erworben. Aus dem vorgelegten Kaufvertrag (Anlage K6) geht Gegenteiliges hervor.

33

d) Auf den Kausalitätsgegenbeweis nach § 28 Abs. 3 S. 1 VVG und E.2.2, der vom Kläger zu führen gewesen wäre, kommt es auf Grund der Arglist nicht mehr an.

34

e) Auch lag die nach § 28 Abs. 4 VVG erforderliche Belehrung über die Obliegenheitsverletzungen und deren Folgen rechtzeitig vor. Es genügt eine Belehrung auf dem Schadensanzeigeformular, die drucktechnisch hervorgehoben ist (LG Bonn, Urteil vom 12.11.2013, Az. 10 O 151/13, RuS 2014, 449). Eine entsprechende Belehrung befand sich auf dem Formular der Schadensanzeige optisch hervorgehoben über der Unterschriftenzeile.

35

2. Die Nebenforderungen entfallen mit der Hauptforderung.

II.

36

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Hamburg Urteil, 23. Mai 2017 - 302 O 395/16

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landgericht Hamburg Urteil, 23. Mai 2017 - 302 O 395/16

Referenzen - Gesetze

Landgericht Hamburg Urteil, 23. Mai 2017 - 302 O 395/16 zitiert 4 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit


(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Ke

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Landgericht Hamburg Urteil, 23. Mai 2017 - 302 O 395/16 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Landgericht Hamburg Urteil, 23. Mai 2017 - 302 O 395/16 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Mai 2009 - IV ZR 62/07

bei uns veröffentlicht am 04.05.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 62/07 vom 4. Mai 2009 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und die Richterin Harsdorf-Gebhardt am 4. Ma

Referenzen

(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit.

(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

(5) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt ist, ist unwirksam.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 62/07
vom
4. Mai 2009
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und die
Richterin Harsdorf-Gebhardt
am 4. Mai 2009

beschlossen:
Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. Februar 2007 zugelassen.
Nach § 544 Abs. 7 ZPO wird das vorgenannte Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gründe:


1
I. Die Klägerin macht Leistungen aus einem Unfallversicherungsvertrag geltend, den sie für ihre am 22. Februar 1920 geborene Mutter als versicherte Person im Oktober 2002 nach Vermittlung über eine Versicherungsmaklerin mit der Beklagten abschloss.
2
Am 29. Dezember 2002 stürzte die Mutter der Klägerin und brach sich dabei das rechte Handgelenk und die rechte Hüfte. In der ersten, auf einem Formular der Versicherungsmaklerin abgegebenen, von der Klägerin unterzeichneten Schadenanzeige vom 7. Januar 2003 wurden die Frage "War der Verletzte vor Eintritt des Unfalls vollkommen gesund und arbeitsfähig?" bejaht und die Frage "War der Verletzte in den letzten Jahren wegen allgemeiner Erkrankungen in ärztlicher Behandlung gewesen ?" verneint. In der zweiten Schadenanzeige vom 27. März 2003 auf einem Formular der Beklagten ließ die Klägerin die Frage "Leidet oder litt die/der Verletzte zur Zeit des Unfalls an einer Krankheit oder einem Gebrechen? (z.B. …)" unbeantwortet. Dieses Formular enthält - anders als die erste Schadenanzeige - eine Belehrung darüber, dass bewusst unwahre oder unvollständige Angaben zum Verlust des Versicherungsschutzes führen, auch wenn dem Versicherer durch diese Angaben kein Nachteil entsteht. Mit Schreiben vom 30. April 2004 bat die Beklagte unter Bezugnahme auf ein ärztliches Gutachten vom 18. März 2004 um Auskunft über den Gesundheitszustand der Mutter der Klägerin vor dem Unfall. Aus den daraufhin von der Klägerin übersandten Arztberichten ergab sich, dass ihre Mutter in der Vergangenheit wiederholt gestürzt war, was die behandelnden Ärzte auf Schwindelanfälle und Gangunsicherheiten infolge cerebraler Durchblutungsstörungen zurückführten.
3
Das Landgericht hat die auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der vereinbarten Versicherungssumme von 100.000 €, hilfsweise auf Rentenleistung gerichtete Klage abgewiesen.
4
Oberlandesgericht Das hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Beklagte sei gemäß § 15 Satz 1 AUB 99 i.V. mit § 6 Abs. 3 Satz 1 VVG wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit der Klägerin leistungsfrei. Ob die Klägerin eine Obliegenheitsverletzung begangen habe, indem sie in der zweiten Anzeige die Frage nach Vorerkrankungen ihrer Mutter unbeantwortet gelassen habe, könne dahinstehen. Jeden- falls habe sie in der ersten Anzeige diese Frage definitiv verneint. Dass dieser Fragebogen nicht die notwendige Belehrung über die Folgen wahrheitswidriger Angaben enthalte, sei unschädlich, weil die Gesamtumstände den Schluss auf ein arglistiges Verhalten der Klägerin zuließen. Dafür sprächen folgende Umstände: Schon in der ersten Schadenanzeige werde die Mutter der Klägerin fälschlich als vollkommen gesund bezeichnet und die Frage nach ärztlichen Behandlungen wegen allgemeiner Erkrankungen in den letzten Jahren wahrheitswidrig verneint. Nach dem Vorbringen der Klägerin habe sich die von ihr beauftragte Versicherungsmaklerin vor Abschluss des Vertrages eigens bei der Beklagten erkundigt, ob sie die Mutter der Klägerin ohne Gesundheitsprüfung versichere. Die Vorerkrankungen und gesundheitlichen Probleme ihrer Mutter seien der Klägerin demnach bewusst gewesen. Unstreitig sei die Mutter der Klägerin zuvor immer häufiger gestürzt. Bei ihr seien cerebrale Durchblutungsstörungen, wiederholt auftretende Schwindelanfälle und eine Gangunsicherheit ärztlich dokumentiert worden. Damit habe, und zwar für die Klägerin ohne weiteres erkennbar, ein signifikant erhöhtes Unfallrisiko bestanden. Weiter sei zu berücksichtigen, dass sich der Unfall lediglich zwei Monate nach Abschluss des Versicherungsvertrages ereignet habe.
5
Das Oberlandesgericht hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde.
6
II. Die Beschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die angefochtene Entscheidung verletzt den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG).
7
1. Das Berufungsgericht hat den Unfallversicherungsvertrag ohne Rechtsfehler als wirksam angesehen. Eine Unfallversicherung für eigene Rechnung der Klägerin konnte nicht begründet werden, weil es an der nach § 179 Abs. 3 Satz 1 VVG erforderlichen schriftlichen Einwilligung der versicherten Person, der Mutter der Klägerin, fehlte. Entsprechend der Zweifelsregel des § 179 Abs. 2 Satz 1 VVG hat das Berufungsgericht den Unfallversicherungsvertrag als Fremdversicherung eingeordnet. Diese sei nicht durch den Vertragsinhalt ausgeschlossen; insbesondere sei dem Versicherungsvertrag nicht zu entnehmen, dass sich die Klägerin ausdrücklich die Auszahlung der Versicherungsleistung an sich selbst vorbehalten habe. Diese Auslegung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
8
2. Auf einer Verletzung des Rechts der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs beruhen die Überlegungen, mit denen das Berufungsgericht eine arglistige Obliegenheitsverletzung der Klägerin bei Abgabe der ersten Schadenanzeige angenommen hat.
9
Nach a) der dem Berufungsurteil zugrunde liegenden Relevanzrechtsprechung des Senats kann sich der Versicherer bei einer vorsätzlichen folgenlosen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit des Versicherungsnehmers nur dann auf Leistungsfreiheit berufen, wenn - was das Berufungsgericht hier bejaht hat - die Obliegenheitsverletzung generell geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden und dem Versicherungsnehmer ein erhebliches Verschulden zur Last fiel (Senatsurteile vom 28. Februar 2007 - IV ZR 331/05 - VersR 2007, 785 Tz. 15; vom 21. Januar 1998 - IV ZR 10/97 - VersR 1998, 447 unter 2 b, jeweils m.w.N.). Voraussetzung für die Leistungsfreiheit ist weiterhin, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer vorher deutlich über den Anspruchsverlust belehrt hat, der ihm bei vorsätzlich falschen Angaben droht (Senatsbeschluss vom 28. Februar 2007 - IV ZR 152/05 - VersR 2007, 683 Tz. 2 m.w.N.; Senatsurteil vom 21. Januar 1998 aaO unter 2 c). Eine derartige Belehrung hatte die Klägerin vor Abgabe der ersten Schadenanzeige von der Beklagten nicht erhalten. In einem solchen Fall wird - wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat - der Versicherer gleichwohl leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer arglistig seine Aufklärungspflicht verletzt hat und deshalb den mit der Belehrungspflicht bezweckten Schutz nicht verdient (vgl. Senatsurteile vom 12. März 1976 - IV ZR 79/73 - VersR 1976, 383 unter 2; vom 20. Dezember 1972 - IV ZR 57/71 - VersR 1973, 174 unter VI 4; vom 10. Februar 1971 - IV ZR 143/69 - VersR 1971, 405 unter II 2; vom 20. November 1970 - IV ZR 1074/68 - VersR 1971, 142 unter II 3). Eine arglistige Täuschung setzt eine Vorspiegelung falscher oder ein Verschweigen wahrer Tatsachen gegenüber dem Versicherer zum Zwecke der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums voraus. Der Versicherungsnehmer muss vorsätzlich handeln, indem er bewusst und willentlich auf die Entscheidung des Versicherers einwirkt (Senatsurteil vom 28. Februar 2007 aaO Tz. 8 m.w.N.). Eine Bereicherungsabsicht des Versicherungsnehmers ist nicht erforderlich. Es reicht aus, dass er einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgt, etwa indem er Schwierigkeiten bei der Durchsetzung berechtigter Deckungsansprüche ausräumen will und weiß, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadenregulierung möglicherweise beeinflussen kann (BGH, Urteil vom 8. Juli 1991 - II ZR 65/90 - VersR 1991, 1129, 1131 unter 2 c (2) m.w.N.).
10
b) Das Berufungsgericht hat eine Arglist der Klägerin im Kern damit begründet, dass ihr schon bei Abschluss des Unfallversicherungsvertrages die Vorerkrankungen und gesundheitlichen Probleme ihrer Mutter und das daraus folgende erhöhte Unfallrisiko bewusst gewesen seien. Dieses Bewusstsein hat das Berufungsgericht daraus abgeleitet, dass sich die von der Klägerin beauftragte Versicherungsmaklerin vor Abschluss des Vertrages bei der Beklagten erkundigte, ob sie die Mutter der Klägerin ohne Gesundheitsprüfung versichere. Bei dieser Würdigung hat das Berufungsgericht unter Missachtung des Anspruchs der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs wesentlichen Sachvortrag nicht berücksichtigt. Die Klägerin hat unwidersprochen vorgetragen, die Anfrage bei der Beklagten sei nicht von ihr veranlasst worden, sondern von der Versicherungsmaklerin ausgegangen. Dieses vom Berufungsgericht übergangene Vorbringen ist entscheidungserheblich. Wenn die Klägerin die Frage nach Versicherung ihrer Mutter ohne Gesundheitsprüfung nicht initiiert hatte, kann ihr nicht angelastet werden, den Vertrag bewusst in Kenntnis einer gesteigerten Unfallgefahr abgeschlossen zu haben und mit gleichgerichteter Täuschungsabsicht die Vorerkrankungen ihrer Mutter in der ersten Schadenanzeige verschwiegen zu haben. Die weiteren vom Berufungsgericht genannten Umstände lassen nach den dargelegten Maßstäben nicht den Schluss auf eine arglistige Obliegenheitsverletzung der Klägerin zu. Dafür genügt es nicht, dass in der ersten Schadenanzeige die Mutter der Klägerin fälschlich als vollkommen gesund bezeichnet und die Frage nach ärztlichen Behandlungen wahrheitswidrig verneint wurde. Einen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass eine bewusst unrichtige Beantwortung einer vom Versicherer gestellten Frage immer und nur in der Absicht erfolgt, auf den Willen des Versicherers einzuwirken, gibt es nicht (Senatsurteil vom 28. Februar 2007 aaO Tz. 8 m.w.N.). Welche Bedeutung der vom Berufungsgericht hervorgehobene relativ kurze Zeitablauf zwischen dem Abschluss des Versicherungsvertrages und dem Unfall haben soll, ist nicht verständlich. Dass die Klägerin zur Zeit des Vertragsschlusses den späteren Unfall vorhersehen konnte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Schließlich hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt, dass die erste Schadenanzeige von der Versicherungsmaklerin auf ihrem Formular ausgefüllt und von der Klägerin unterschrieben wurde. Es spricht einiges dafür, dass sich der die Klägerin treffende Vorwurf darin erschöpft, die ausgefüllte Schadenanzeige vor Unterzeichnung nicht genau durchgelesen zu haben.
11
c) Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht bei der gebotenen Würdigung aller Umstände zu einer anderen Beurteilung des Falles gekommen wäre. Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird es sich auch mit der zweiten Schadenanzeige zu be fassen und zu prüfen haben, ob die Klägerin durch Nichtbeantwortung der Frage nach Vorerkrankungen ihre Aufklärungsobliegenheit vorsätzlich verletzt hat.
Terno Dr. Schlichting Wendt
Felsch Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.04.2006 - 11 O 325/05 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.02.2007 - I-4 U 104/06 -

(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit.

(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

(5) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt ist, ist unwirksam.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.