Landgericht Halle Urteil, 01. März 2016 - 8 O 46/15

ECLI:ECLI:DE:LGHALLE:2016:0301.8O46.15.0A
bei uns veröffentlicht am01.03.2016

Tenor

Es wird festgestellt, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe eines Betrages von 246,10 EUR erledigt ist.

Im übrigen wird das Versäumnisurteil vom 01.07.2015 insoweit aufrechterhalten, als die Beklagte verurteilt worden ist, es bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit Dienstleistungen des Kraftfahrzeugtechnikhandwerks und/oder Karosserie- und Fahrzeugbauerhandwerks zu werben, ohne mit dem Kraftfahrzeugtechnikhandwerk und/oder Karosserie- und Fahrzeugbauerhandwerk in die Handwerksrolle der zuständigen Handwerkskammer eingetragen zu sein.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden.

Tatbestand

1

Der Kläger macht gegen die Beklagte einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend.

2

Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verein zur Förderung gewerblicher Interessen, der u.a. die Aufgabe verfolgt, einen funktionierenden Wettbewerb zu erhalten, Wettbewerbsverstöße zu verfolgen und den lauteren Geschäftsverkehr zu fördern.

3

Die Beklagte ist Kfz-Händlerin. Sie bewirbt ihre Leistungen auf dem Internetportal "autoscout24". Die Beklagte ist mit keinem Handwerk in der Handwerksrolle der Handwerkskammer Halle eingetragen.

4

Mit Schreiben vom 26.03.2015 mahnte der Kläger die Beklagte wegen unzulässiger Werbung mit Handwerksleistungen erfolglos ab.

5

Der Kläger erwirkte im schriftlichen Vorverfahren am 01.07.2015 ein Versäumnisurteil, mit dem die Beklagte verurteilt worden ist, die Werbung mit Dienstleistungen des Kraftfahrzeugtechnikerhandwerks und/oder Karosserie- und Fahrzeugbauerhandwerks ohne Eintragung in der Handwerksrolle der zuständigen Handwerkskammer zu unterlassen und an den Kläger 246,10 EUR nebst Zinsen als Pauschale für Abmahnkosten zu zahlen.

6

Gegen das ihr am 07.07.2015 zugestellte Versäumnisurteil hat die Beklagte am 12.07.2015 Einspruch eingelegt.

7

Nachfolgend zahlte die Beklagte an den Kläger die Abmahnkosten. Der Kläger hat insoweit den Rechtsstreit für erledigt erklärt, dem die Beklagte widersprochen hat.

8

Der Kläger behauptet unter Berufung auf einen Ausdruck der Händlerhomepage der Beklagten vom 18.03.2015 (Anlage K 2), die Beklagte habe auf dem Internetportal "autoscout24" u.a. folgende Dienstleistungen beworben: Abgastest, Autoglaserei, Karosserie, Lackiererei, Werkstatt, Hierbei handele es sich um Leistungen aus dem Bereich des Kraftfahrzeugtechnikerhandwerks und des Karosserie- und Fahrzeugbauerhandwerks.

9

Der Kläger beantragt,

10

1. das Versäumnisurteil vom 01.07.2015 insoweit aufrechtzuerhalten, als die Beklagte verurteilt worden ist, es bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit Dienstleistungen des Kraftfahrzeugtechnikhandwerks und/oder Karosserie- und Fahrzeugbauerhandwerks zu werben, ohne mit dem Kraftfahrzeugtechnikhandwerk und/oder Karosserie- und Fahrzeugbauerhandwerk in die Handwerksrolle der zuständigen Handwerkskammer eingetragen zu sein,

11

2. festzustellen, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe eines Betrages von 246,10 EUR erledigt ist.

12

Die Beklagte beantragt,

13

das Versäumnisurteil vom 01.07.2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

14

Die Beklagte behauptet, sie habe lediglich mit der Vermittlung von Werkstattleistungen geworben. Der von dem Kläger als Anlage K 2 vorgelegte Ausdruck sei unvollständig. Zudem habe sie ihren Internetauftritt dahingehend geändert, daß in der Auflistung von Dienstleistungen nunmehr keine Werkstattleistungen mehr genannt würden.

15

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß prozeßleitender Verfügungen vom 22.07.2015 (Bl. 42/43 GA) und vom 10.08.2015 (Bl. 52 GA). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 18.01.2016 (Bl. 86-91 GA) verwiesen.

Entscheidungsgründe

16

Der zulässige Einspruch hat in der Sache keinen Erfolg.

17

Der unstreitig nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG anspruchsberechtigte Kläger kann von der Beklagten wegen Verstoßes gegen die Handwerksordnung (HwO) und wegen Irreführung Unterlassung verlangen (§§ 8 Abs. 1, 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 7 HwO).

18

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, daß die Beklagte einschränkungslos Tätigkeiten beworben hat, die dem Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk und dem Karosserie- und Fahrzeugbauerhandwerk Vorbehalten sind.

19

Ausweislich des Ausdrucks ihrer Händlerhomepage auf dem Internetportal "autoscout24" vom 18.03.2015 (Anlage K 2) hat die Beklagte Leistungen auf dem Gebiet "Abgastest, Autoglaserei, Karosserie, Lackiererei und Werkstatt" angeboten. Anhaltspunkte für eine Manipulation des Inhalts des als Kopie vorgelegten Ausdrucks liegen nicht vor. Konkrete Tatsachen dafür werden auch von der Beklagten nicht vorgetragen.

20

Darüber hinaus hat der Zeuge ..., juristischer Mitarbeiter in der Rechtsabteilung der Handwerkskammer Halle, bestätigt, daß er am 18.03.2015 den Internetauftritt der Beklagten, so wie in der Anlage K 2 wiedergegeben, wahrgenommen hat. Er hat weiter ausgesagt, daß er den als Anlage K 2 vorgelegten Ausdruck gezogen und an den Kläger versandt habe. Das Gericht hat keinen Anlaß, dem Zeugen nicht zu glauben. Die Anlage K 2 ist identisch mit der in den Handakten des Zeugen ... befindlichen Kopie des Ausdrucks, wovon sich das Gericht zusammen mit den Prozeßbevollmächtigten der Parteien durch Inaugenscheinnahme überzeugt hat. Die Aussage des Zeugen ... gewinnt auch dadurch an Glaubhaftigkeit, daß er eingeräumt hat, sich an den konkreten Anlaß, weshalb er sich am 18.03.2015 mit dem Internetauftritt der Beklagten beschäftigt hat, nicht mehr zu erinnern. Der Zeuge war damit bemüht, nicht einseitig zugunsten des Klägers auszusagen.

21

Die maßgebliche Bekundung des Zeugen ... kann durch die Aussage des Zeugen ... nicht als widerlegt angesehen werden. Der Zeuge ..., Mitarbeiter der Beklagten, hat zwar ausgesagt, daß er allein für die Bearbeitung und Pflege des Internetauftritts der Beklagten zuständig sei und er eine Werbung wie in der Anlage K 2 ersichtlich nie eingestellt habe. Vielmehr habe er nur eine Vermittlung von Handwerksleistungen in die Internetwerbung eingestellt, und zwar so wie aus den Anlagen B 1 - B 3 ersichtlich. Bei den Anlagen B 1 - B 3 handelt es sich allerdings nur um Ausdrucke über die Seite, auf der die Händler ihren Internetauftritt in dem Internetportal "autoscout24" bearbeiten können. Ob die Homepage der Beklagten wie in den Anlagen B 1 - B 3 ersichtlich tatsächlich so auf dem besagten Internetportal auch eingestellt worden ist, ergibt sich daraus nicht. Der Zeuge ... hat dies war bekundet. Dagegen spricht aber bereits der Inhalt der Anlage K 2. Hinzu kommt, daß der Zeuge ... weiter ausgesagt hat, daß er nach seinen Bearbeitungen auf der Homepage nie den tatsächlichen Inhalt des Internetauftritts kontrolliere.

22

Gem. § 1 Abs. 1 HwO ist der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe nur den in der Handwerksrolle eingetragenen Personen gestattet. Nach § 1 Abs. 2 HwO ist ein Gewerbebetrieb ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfaßt, das in der Anlage A aufgeführt ist oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten). In der Anlage A sind unter der Nr. 15 das Karosserie- und Fahrzeugbauerhandwerk und unter Nr. 20 das Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk aufgeführt.

23

Die Beklagte bewirbt in der Anlage K 2 ohne Einschränkungen Leistungen auf dem Gebiet "Abgastest, Autoglaserei, Karosserie, Lackiererei, Werkstatt". Bei diesen Leistungen handelt es sich um wesentliche Tätigkeiten des Kraftfahrzeugtechnikerhandwerks und des Karosserie- und Fahrzeugbauerhandwerks. Die Werbung, insbesondere der einschränkungslose Hinweis "Werkstatt", erweckt den Eindruck, es handele sich bei dem Unternehmen der Beklagten auch um eine Autoreparaturwerkstatt, die dem Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk und Karosserie- und Fahrzeugbauerhandwerk zuzuordnende Leistungen in einem Umfang erbringt, welcher über der in § 3 Abs. 2 HwO gezogenen Grenze (Minderhandwerk) liegt.

24

Ohne Eintragung in die Handwerksrolle, die unstreitig fehlt, ist der Beklagten der Betrieb des Kraftfahrzeugtechnikerhandwerks und des Karosserie- und Fahrzeugbauerhandwerks nicht gestattet und damit auch eine Werbung mit derartigen Handwerkerleistungen verwehrt.

25

Bei den Zulassungserfordernissen nach der HwO handelt es sich um wettbewerbsbezogene Marktverhaltensregelungen i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG, die bestimmte Qualifikationsanforderungen an den Unternehmer stellen und daher jedenfalls auch dazu dienen, im Interesse der Abnehmer von Handwerksleistungen einen gewissen Qualitäts- und Sicherheitsstandard zu garantieren (vgl. BGH GRUR 2013, 1056 - bei juris Rdnr. 15; OLG Frankfurt GRUR 2005, 695 - bei juris Rdnr. 7).

26

Zugleich ist die Werbung der Beklagten nach § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG irreführend, weil damit die unzutreffende Vorstellung verbunden ist, die Beklagte sei entsprechend den gesetzlichen Vorgaben (§ 1 Abs. 1 HwO) in die Handwerksrolle eingetragen, was unstreitig nicht der Fall ist.

27

Die nach § 8 Abs. 1 S. 1 UWG erforderliche Wiederholungsgefahr wird durch den begangenen Verstoß indiziert (vgl. BGH GRUR 2001, 453, 455). Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, die die Wiederholungsgefahr ausgeräumt hätte, hat die Beklagte nicht abgegeben. Allein der Wegfall der Störung genügt zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr nicht (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 8 Rdnr. 1.39 m.w.N.).

28

Die Androhung von Ordnungsmitteln beruht auf § 890 ZPO.

29

Auch die Feststellungsklage ist begründet.

30

Die ursprünglich zulässige und begründete Zahlungsklage hat sich in der Hauptsache nach Eintritt der Rechtshängigkeit erledigt.

31

Die Beklagte hatte nach § 12 Abs. 1 S. 2 UWG die Abmahnkosten in unbestrittener Höhe zu tragen, weil sie - wie sich aus den vorangehenden Ausführungen ergibt - zu Recht von dem Kläger abgemahnt worden ist.

32

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1-3 ZPO.


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(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. Personengesellschaften im Sinne dieses Gesetzes sind Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts.

(2) Ein Gewerbebetrieb ist ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfaßt, das in der Anlage A aufgeführt ist, oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten). Keine wesentlichen Tätigkeiten sind insbesondere solche, die

1.
in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden können,
2.
zwar eine längere Anlernzeit verlangen, aber für das Gesamtbild des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks nebensächlich sind und deswegen nicht die Fertigkeiten und Kenntnisse erfordern, auf die die Ausbildung in diesem Handwerk hauptsächlich ausgerichtet ist, oder
3.
nicht aus einem zulassungspflichtigen Handwerk entstanden sind.
Die Ausübung mehrerer Tätigkeiten im Sinne des Satzes 2 Nr. 1 und 2 ist zulässig, es sei denn, die Gesamtbetrachtung ergibt, dass sie für ein bestimmtes zulassungspflichtiges Handwerk wesentlich sind.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage A zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, daß es darin aufgeführte Gewerbe streicht, ganz oder teilweise zusammenfaßt oder trennt oder Bezeichnungen für sie festsetzt, soweit es die technische und wirtschaftliche Entwicklung erfordert.

(1) Ein handwerklicher Nebenbetrieb im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 liegt vor, wenn in ihm Waren zum Absatz an Dritte handwerksmäßig hergestellt oder Leistungen für Dritte handwerksmäßig bewirkt werden, es sei denn, daß eine solche Tätigkeit nur in unerheblichem Umfang ausgeübt wird, oder daß es sich um einen Hilfsbetrieb handelt.

(2) Eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 ist unerheblich, wenn sie während eines Jahres die durchschnittliche Arbeitszeit eines ohne Hilfskräfte Vollzeit arbeitenden Betriebs des betreffenden Handwerkszweigs nicht übersteigt.

(3) Hilfsbetriebe im Sinne des Absatzes 1 sind unselbständige, der wirtschaftlichen Zweckbestimmung des Hauptbetriebs dienende Betriebe eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn sie

1.
Arbeiten für den Hauptbetrieb oder für andere dem Inhaber des Hauptbetriebs ganz oder überwiegend gehörende Betriebe ausführen oder
2.
Leistungen an Dritte bewirken, die
a)
als handwerkliche Arbeiten untergeordneter Art zur gebrauchsfertigen Überlassung üblich sind oder
b)
in unentgeltlichen Pflege-, Installations-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten bestehen oder
c)
in entgeltlichen Pflege-, Installations-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten an solchen Gegenständen bestehen, die in einem Hauptbetrieb selbst hergestellt worden sind oder für die der Hauptbetrieb als Hersteller im Sinne des Produkthaftungsgesetzes gilt.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. Personengesellschaften im Sinne dieses Gesetzes sind Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts.

(2) Ein Gewerbebetrieb ist ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfaßt, das in der Anlage A aufgeführt ist, oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten). Keine wesentlichen Tätigkeiten sind insbesondere solche, die

1.
in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden können,
2.
zwar eine längere Anlernzeit verlangen, aber für das Gesamtbild des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks nebensächlich sind und deswegen nicht die Fertigkeiten und Kenntnisse erfordern, auf die die Ausbildung in diesem Handwerk hauptsächlich ausgerichtet ist, oder
3.
nicht aus einem zulassungspflichtigen Handwerk entstanden sind.
Die Ausübung mehrerer Tätigkeiten im Sinne des Satzes 2 Nr. 1 und 2 ist zulässig, es sei denn, die Gesamtbetrachtung ergibt, dass sie für ein bestimmtes zulassungspflichtiges Handwerk wesentlich sind.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage A zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, daß es darin aufgeführte Gewerbe streicht, ganz oder teilweise zusammenfaßt oder trennt oder Bezeichnungen für sie festsetzt, soweit es die technische und wirtschaftliche Entwicklung erfordert.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.