Landgericht Freiburg Urteil, 04. Mai 2009 - 12 O 91/08

04.05.2009

Tenor

Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Tenor wurde vom Gericht nicht mitgeteilt.

Tatbestand

 
Der Kläger macht gegen die Beklagte namensrechtliche Ansprüche geltend. Er war mit dem ehemaligen Gesellschafter der Beklagten, RA Dr. G, gesellschaftsrechtlich mehrfach verbunden. Die beiden Rechtsanwälte hatten sich im Jahre 1979 zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen, die ein juristisches Repetitorium betrieb. In der Folgezeit befassten sie sich wirtschaftlich sehr erfolgreich mit der Weiterbildung von Rechtsanwälten. (Wohl) im Jahre 2004 kam es zu einem tiefgreifenden Zerwürfnis der Beteiligten, das bis heute nicht ausgeräumt ist. Der Kläger hat mit Schreiben vom 14.3.2005 zum 31.3.2005 die Kündigung verschiedener Gesellschaften aus wichtigem Grund und den Austritt aus der Beklagten erklärt. Dr. G hat die Beklagte später an einen großen Verlagskonzern veräußert. Das Ausscheiden des Klägers aus der Beklagten ist unstreitig. Der Kläger wendet sich nunmehr dagegen, dass sein bürgerlicher Name von der Beklagten verwandt wird.
Die Beklagte änderte durch Beschluss vom 10.11.2005, Alleingesellschafter war damals noch Dr. G, durch notariell beurkundeten Gesellschafterbeschluss ihre Firma in "Dr. G & von F GmbH". Der Unternehmensgegenstand, der bis dahin "den Verlag von juristischen und betriebswirtschaftlichen Werken" beinhaltet hatte, wurde wie folgt neugefasst: "Die Aus - und Fortbildung, insbesondere von Angehörigen der rechtsberatenden, steuerberatenden, wirtschaftsprüfenden und wirtschaftsberatenden Berufe und von Unternehmensjuristen". Am 15.2.2006 hat die Beklagte im zeitlichen Zusammenhang mit einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Landgericht Freiburg (10 O 4/06) die ursprüngliche Firmierung wieder angenommen. Der Unternehmensgegenstand wurde geändert in "Verlag von juristischen und betriebswirtschaftlichen Werken sowie die Aus - und Fortbildung, insbesondere von Angehörigen der rechtsberatenden, steuerberatenden, wirtschaftsprüfenden und wirtschaftsberatenden Berufe und von Unternehmensjuristen".
Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe die Berechtigung, seinen bürgerlichen Namen zu verwenden, durch die mehrfache Umfirmierung verloren. Außerdem ergebe sich das angestrebte Verbot aus einer analogen Anwendung von § 24 Abs. 2 HGB. Die im Gesellschaftsvertrag erklärte stillschweigende Zustimmung zur Verwendung seines Namens sei nicht zeitlich unbeschränkt. Die Zustimmung könne sich nur von vornherein auf die konkrete Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages und die späteren Änderungen beziehen, die dieser mit Zustimmung des betreffenden Gesellschafters erfahren habe.
Der Kläger stellt den Antrag wie erkannt.
Die Beklagte beantragt Klagabweisung.
Die Beklagte meint unter Bezugnahme auf von ihr zitierte Rechtsprechung, dass die zeitweise Umfirmierung ohne rechtliche Bedeutung sei. Der Firmenkern sei aufrechterhalten worden. Ebensowenig sei die Anpassung des Unternehmensgegenstandes von rechtlicher Bedeutung. Der Kläger verhalte sich überdies treuwidrig. Die Beklagte habe auf Grund des Verhaltens des Klägers im vorgenannten Verfahren vor dem Landgericht Freiburg davon ausgehen dürfen, dass er mit der Verwendung seines Familiennamens in der "alten" Firma einverstanden sei. Dies ergebe sich aus seinem eigenen Klagantrag, "es zu unterlassen im Geschäftsverkehr den Namensbestandteil von F in ihrer Firma zu führen und als Teil der Geschäftsbezeichnung zu verwenden, ausgenommen bei Verwendung der Firma Dr. G & von F Verlags-GmbH."
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
Die Klage ist zulässig und nach § 12 BGB begründet.
1. § 12 BGB bestimmt, dass der Berechtigte von dem anderen Beseitigung verlangen kann, wenn das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt wird, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Berechtigte auf Unterlassung klagen. Nach allgemeiner Auffassung setzt die Verwendung eines bürgerlichen Namens in der Firma einer Kapitalgesellschaft die Zustimmung der namensführenden Person voraus, von der der Namen sowie die Berechtigung, den Namen zu gebrauchen, abgeleitet wird. Diese Zustimmung wird, sofern es sich um den Namen eines Gesellschafters handelt, im allgemeinen im Gesellschaftsvertrag stillschweigend erteilt. Vorbehaltlich ausdrücklicher Regelungen bestimmt sich die Berechtigung der Gesellschaft, den Namen des Gesellschafters auch nach dessen Ausscheiden zu benutzen nach dem gegebenenfalls im Wege der ergänzenden Auslegung zu ermittelnden Parteiwillen und den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen.
10 
2. Dass die Gründer der Gesellschaft eine ausdrückliche namensrechtliche Regelung vereinbart hätten, ist nicht vorgetragen. Somit kommt es auf die Bedeutung von § 24 Abs. 2 HGB an. § 24 Abs. 2 HGB bestimmt, dass es zur Fortführung der Firma der ausdrücklichen Einwilligung des Gesellschafters oder seiner Erben bedarf, wenn dieser namensgebende Gesellschafter ausgeschieden ist. § 24 HGB ist in dem dritten Abschnitt des ersten Buches über den Handelsstand enthalten. Hierbei handelt es sich um allgemeine, rechtsformunabhängige Regelungen über die Handelsfirma.
11 
Ungeachtet dessen ist die bislang herrschender Auffassung im Anschluss an BGHZ 58, 322 der Meinung, dass § 24 Abs. 2 HGB nicht auf die Firmierung einer juristischen Person anwendbar sei. Dieser Auffassung, die vor der grundlegenden Umgestaltung des Firmenrechts durch das Handelsrechtsreformgesetz vom 22.6.1998 gut begründet war, kann heute nicht mehr gefolgt werden. Maßgeblich hierfür ist, dass rechtsformunabhängig die Bildung des Firmennamens, soweit es um die Frage geht, ob eine Sach oder Personalfirma gewählt wird, grundsätzlich freigestellt ist. Eine Kapitalgesellschaft darf firmenrechtlich gesehen selbst den Namen eines Dritten, also eines Nichtgesellschafters verwenden (vgl. Baumbach/Hueck/Fastrich GmbHG 18.A. § 4 Rdnr. 12; Baumbach/Hopt HGB 33.A. § 18 Rdnr. 3 m.w.N. zu Sondervorschriften). Umgekehrt darf nunmehr auch ein Einzelkaufmann eine Sachfirma führen. Deshalb besteht heute kein Grund mehr, § 24 Abs. 2 HGB auf Kapitalgesellschaften nicht anzuwenden. Das Gericht folgt aus diesen Gründen und unter Hinweis auf die weiterführenden Erwägungen in der Kommentarliteratur (vgl. im einzelnen MünchKomm/Heidinger 2. Aufl. § 24 HGB Rdnr. 4; Ebenroth/Zimmer 2. Aufl. § 24 Rdnr. 4), insbesondere auch auf §§ 18 Abs. 2 und 200 Abs. 3 UmwG, der Auffassung der (noch ?) Mindermeinung und hält die genannte Bestimmung vorliegend für anwendbar.
12 
3. Eine ausdrückliche Einwilligung des Klägers im Sinne von § 24 Abs. 2 HGB liegt nicht vor. Ausdrücklich im Sinne dieser Bestimmung bedeutet, dass eine eindeutige Erklärung des namensgebenden Gesellschafters vorhanden ist. Diese eindeutige Erklärung kann auch stillschweigend abgegeben werden (vgl. Baumbach/Hopt aaO § 24 Rdnr. 11).
13 
Die Beklagte meint, dem Klageantrag in dem einstweiligen Verfügungsverfahren Landgericht Freiburg 10 O 4/06 lasse sich derartiges entnehmen. Dieser Auffassung vermag das erkennende Gericht nicht zu folgen. Ausweislich der Ausführungen in den Entscheidungsgründen im Verfahren 10 O 4/06 hat der Kläger dort eingeräumt, dass die Beklagte befugt wäre, in ihrer Firma seinen Namen zu verwenden, wenn die Firmierung Dr. G & von F Verlags - GmbH lautete. Ersichtlich hat der Kläger damit eine Rechtsauffassung bekanntgegeben, nicht jedoch eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung abgegeben. Hinzukommt, dass die Beklagte den Unternehmensgegenstand in der im Tatbestand beschriebenen Weise durchaus erheblich zunächst ausgewechselt und später erweitert hat. Wenn der Kläger damals der Auffassung gewesen ist, eine Firmierung der Beklagten in der heute streitigen Form nicht unterbinden zu können, muss er sich daran nicht unter dem Gesichtspunkt einer tatsächlich nicht abgegebenen rechtsgeschäftlichen Erklärung festhalten lassen.
14 
Er handelt insoweit auch nicht treuwidrig. Er hatte, wie sich aus Anlage B 1 ergibt, Erfolg mit dem Unterlassungsantrag, dass die Beklagte im Geschäftsverkehr nicht unter der Firma und der Geschäftsbezeichnung "Dr. G & von F GmbH" auftritt. Insoweit wurde seine Rechtsauffassung bestätigt, dass ihm ein namensrechtlicher Schutz gegen die Führung seines Namens durch die Beklagte zustehe. Hinsichtlich des Antrags, "es zu unterlassen im Geschäftsverkehr den Namensbestandteil von F in ihrer Firma zu führen und als Teil der Geschäftsbezeichnung zu verwenden, ausgenommen bei Verwendung der Firma Dr. G & von F Verlags-GmbH und wenn - kumulativ - Gegenstand ihres Geschäftsbetriebes ausschließlich der Verlag von juristischen und betriebswirtschaftlichen Werken ist" hatte er keinen Erfolg. Deshalb konnte und musste sich die Beklagte in keiner Weise auf ein klägerisches Ansinnen einstellen. Es fehlt also an dem für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten seitens des Klägers notwendigen betätigten Vertrauen der Beklagten. Sie hat zwar ihre Firmierung geändert, an dem wesentlich erweiterten Unternehmensgegenstand festgehalten. Sie hat sich also gerade nicht auf die Forderungen des Klägers eingelassen, sondern - auf eigenes Risiko - versucht, einen mittleren Weg zwischen dem klägerischen Begehren und ihrer eigenen, ursprünglich vertretenen Rechtsauffassung zu begehen.
15 
4. Selbst wenn in dem zwischen dem Kläger und Dr. G geschlossenen Gesellschaftsvertrag konkludent die Weiterführung des klägerischen Namens auch nach Ausscheiden des Klägers vereinbart gewesen sein sollte, wofür nichts spricht und wofür auch nicht ausreichend vorgetragen ist, müsste sich der Kläger hieran nicht festhalten lassen, wie er mit Recht am Ende der Replik geltend macht. Eine Gestattung kann nämlich wie jedes Dauerschuldverhältnis aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dies gilt auch für die hier streitige Erlaubnis, den klägerischen Namen trotz Ausscheiden des Kläger fortzuführen (vgl. BGH GRUR 2002, 703 - VOSSIUS & PARTNER). Ein solcher wichtiger Grund kann darin bestehen, dass die ursprünglichen Geschäftspartner tiefgreifend zerstritten sind. Dies ist vorliegend unstreitig der Fall. Der Kläger und RA Dr. G haben vor dem Landgericht Freiburg und teilweise dem Oberlandesgericht Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - eine Vielzahl gewichtiger und kostenintensiver Verfahren geführt. Unter diesen Umständen ist es demjenigen, der aus der langjährigen Partnerschaft ausgeschieden ist, nicht zumutbar, seinen bürgerlichen Namen weiterhin der ehemaligen gemeinschaftlichen Unternehmung zur Verfügung zu stellen. Dies gilt unabhängig davon, wer das Zerwürfnis zu verantworten hat. Ohnehin haben die Parteien im vorliegenden Verfahren überhaupt nicht versucht, insoweit eine Zuordnung zu ermöglichen. Darauf kommt es nach Ansicht des Gerichts auch nicht an. Der vom Kläger erklärte Austritt und spätestens die jetzt anhängig gemachte Unterlassungsklage sind im Sinne einer Kündigung der Gestattung, den klägerischen Namen weiterhin zu benutzen, auszulegen.
16 
5. Entgegen der Darstellung der Beklagten verwendet sie die Geschäftsbezeichnung/Unternehmenskennzeichnung "Dr. G & von F" durchaus im Rechtverkehr, wie der Kläger mit Recht geltend macht. Dies ergibt sich aus der von ihr selbst vorgelegten Anlage B 2. Dieser Verstoß begründet die Vermutung der Wiederholungsgefahr.
17 
6. Die Entscheidung beruht im übrigen auf den §§ 91, 709 ZPO. Die Höhe der Sicherheitsleistung wurde ausgehend von denen erheblichen Kosten einer wiederholten Änderung der Firmierung im Geschäftsverkehr bestimmt. Die Schäden wären, würde die vorliegende Entscheidung aufgehoben, sehr erheblich. Das Gericht hält deshalb einen Betrag in Höhe von 2 Millionen EUR für angemessen.

Gründe

 
Die Klage ist zulässig und nach § 12 BGB begründet.
1. § 12 BGB bestimmt, dass der Berechtigte von dem anderen Beseitigung verlangen kann, wenn das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt wird, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Berechtigte auf Unterlassung klagen. Nach allgemeiner Auffassung setzt die Verwendung eines bürgerlichen Namens in der Firma einer Kapitalgesellschaft die Zustimmung der namensführenden Person voraus, von der der Namen sowie die Berechtigung, den Namen zu gebrauchen, abgeleitet wird. Diese Zustimmung wird, sofern es sich um den Namen eines Gesellschafters handelt, im allgemeinen im Gesellschaftsvertrag stillschweigend erteilt. Vorbehaltlich ausdrücklicher Regelungen bestimmt sich die Berechtigung der Gesellschaft, den Namen des Gesellschafters auch nach dessen Ausscheiden zu benutzen nach dem gegebenenfalls im Wege der ergänzenden Auslegung zu ermittelnden Parteiwillen und den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen.
10 
2. Dass die Gründer der Gesellschaft eine ausdrückliche namensrechtliche Regelung vereinbart hätten, ist nicht vorgetragen. Somit kommt es auf die Bedeutung von § 24 Abs. 2 HGB an. § 24 Abs. 2 HGB bestimmt, dass es zur Fortführung der Firma der ausdrücklichen Einwilligung des Gesellschafters oder seiner Erben bedarf, wenn dieser namensgebende Gesellschafter ausgeschieden ist. § 24 HGB ist in dem dritten Abschnitt des ersten Buches über den Handelsstand enthalten. Hierbei handelt es sich um allgemeine, rechtsformunabhängige Regelungen über die Handelsfirma.
11 
Ungeachtet dessen ist die bislang herrschender Auffassung im Anschluss an BGHZ 58, 322 der Meinung, dass § 24 Abs. 2 HGB nicht auf die Firmierung einer juristischen Person anwendbar sei. Dieser Auffassung, die vor der grundlegenden Umgestaltung des Firmenrechts durch das Handelsrechtsreformgesetz vom 22.6.1998 gut begründet war, kann heute nicht mehr gefolgt werden. Maßgeblich hierfür ist, dass rechtsformunabhängig die Bildung des Firmennamens, soweit es um die Frage geht, ob eine Sach oder Personalfirma gewählt wird, grundsätzlich freigestellt ist. Eine Kapitalgesellschaft darf firmenrechtlich gesehen selbst den Namen eines Dritten, also eines Nichtgesellschafters verwenden (vgl. Baumbach/Hueck/Fastrich GmbHG 18.A. § 4 Rdnr. 12; Baumbach/Hopt HGB 33.A. § 18 Rdnr. 3 m.w.N. zu Sondervorschriften). Umgekehrt darf nunmehr auch ein Einzelkaufmann eine Sachfirma führen. Deshalb besteht heute kein Grund mehr, § 24 Abs. 2 HGB auf Kapitalgesellschaften nicht anzuwenden. Das Gericht folgt aus diesen Gründen und unter Hinweis auf die weiterführenden Erwägungen in der Kommentarliteratur (vgl. im einzelnen MünchKomm/Heidinger 2. Aufl. § 24 HGB Rdnr. 4; Ebenroth/Zimmer 2. Aufl. § 24 Rdnr. 4), insbesondere auch auf §§ 18 Abs. 2 und 200 Abs. 3 UmwG, der Auffassung der (noch ?) Mindermeinung und hält die genannte Bestimmung vorliegend für anwendbar.
12 
3. Eine ausdrückliche Einwilligung des Klägers im Sinne von § 24 Abs. 2 HGB liegt nicht vor. Ausdrücklich im Sinne dieser Bestimmung bedeutet, dass eine eindeutige Erklärung des namensgebenden Gesellschafters vorhanden ist. Diese eindeutige Erklärung kann auch stillschweigend abgegeben werden (vgl. Baumbach/Hopt aaO § 24 Rdnr. 11).
13 
Die Beklagte meint, dem Klageantrag in dem einstweiligen Verfügungsverfahren Landgericht Freiburg 10 O 4/06 lasse sich derartiges entnehmen. Dieser Auffassung vermag das erkennende Gericht nicht zu folgen. Ausweislich der Ausführungen in den Entscheidungsgründen im Verfahren 10 O 4/06 hat der Kläger dort eingeräumt, dass die Beklagte befugt wäre, in ihrer Firma seinen Namen zu verwenden, wenn die Firmierung Dr. G & von F Verlags - GmbH lautete. Ersichtlich hat der Kläger damit eine Rechtsauffassung bekanntgegeben, nicht jedoch eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung abgegeben. Hinzukommt, dass die Beklagte den Unternehmensgegenstand in der im Tatbestand beschriebenen Weise durchaus erheblich zunächst ausgewechselt und später erweitert hat. Wenn der Kläger damals der Auffassung gewesen ist, eine Firmierung der Beklagten in der heute streitigen Form nicht unterbinden zu können, muss er sich daran nicht unter dem Gesichtspunkt einer tatsächlich nicht abgegebenen rechtsgeschäftlichen Erklärung festhalten lassen.
14 
Er handelt insoweit auch nicht treuwidrig. Er hatte, wie sich aus Anlage B 1 ergibt, Erfolg mit dem Unterlassungsantrag, dass die Beklagte im Geschäftsverkehr nicht unter der Firma und der Geschäftsbezeichnung "Dr. G & von F GmbH" auftritt. Insoweit wurde seine Rechtsauffassung bestätigt, dass ihm ein namensrechtlicher Schutz gegen die Führung seines Namens durch die Beklagte zustehe. Hinsichtlich des Antrags, "es zu unterlassen im Geschäftsverkehr den Namensbestandteil von F in ihrer Firma zu führen und als Teil der Geschäftsbezeichnung zu verwenden, ausgenommen bei Verwendung der Firma Dr. G & von F Verlags-GmbH und wenn - kumulativ - Gegenstand ihres Geschäftsbetriebes ausschließlich der Verlag von juristischen und betriebswirtschaftlichen Werken ist" hatte er keinen Erfolg. Deshalb konnte und musste sich die Beklagte in keiner Weise auf ein klägerisches Ansinnen einstellen. Es fehlt also an dem für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten seitens des Klägers notwendigen betätigten Vertrauen der Beklagten. Sie hat zwar ihre Firmierung geändert, an dem wesentlich erweiterten Unternehmensgegenstand festgehalten. Sie hat sich also gerade nicht auf die Forderungen des Klägers eingelassen, sondern - auf eigenes Risiko - versucht, einen mittleren Weg zwischen dem klägerischen Begehren und ihrer eigenen, ursprünglich vertretenen Rechtsauffassung zu begehen.
15 
4. Selbst wenn in dem zwischen dem Kläger und Dr. G geschlossenen Gesellschaftsvertrag konkludent die Weiterführung des klägerischen Namens auch nach Ausscheiden des Klägers vereinbart gewesen sein sollte, wofür nichts spricht und wofür auch nicht ausreichend vorgetragen ist, müsste sich der Kläger hieran nicht festhalten lassen, wie er mit Recht am Ende der Replik geltend macht. Eine Gestattung kann nämlich wie jedes Dauerschuldverhältnis aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dies gilt auch für die hier streitige Erlaubnis, den klägerischen Namen trotz Ausscheiden des Kläger fortzuführen (vgl. BGH GRUR 2002, 703 - VOSSIUS & PARTNER). Ein solcher wichtiger Grund kann darin bestehen, dass die ursprünglichen Geschäftspartner tiefgreifend zerstritten sind. Dies ist vorliegend unstreitig der Fall. Der Kläger und RA Dr. G haben vor dem Landgericht Freiburg und teilweise dem Oberlandesgericht Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - eine Vielzahl gewichtiger und kostenintensiver Verfahren geführt. Unter diesen Umständen ist es demjenigen, der aus der langjährigen Partnerschaft ausgeschieden ist, nicht zumutbar, seinen bürgerlichen Namen weiterhin der ehemaligen gemeinschaftlichen Unternehmung zur Verfügung zu stellen. Dies gilt unabhängig davon, wer das Zerwürfnis zu verantworten hat. Ohnehin haben die Parteien im vorliegenden Verfahren überhaupt nicht versucht, insoweit eine Zuordnung zu ermöglichen. Darauf kommt es nach Ansicht des Gerichts auch nicht an. Der vom Kläger erklärte Austritt und spätestens die jetzt anhängig gemachte Unterlassungsklage sind im Sinne einer Kündigung der Gestattung, den klägerischen Namen weiterhin zu benutzen, auszulegen.
16 
5. Entgegen der Darstellung der Beklagten verwendet sie die Geschäftsbezeichnung/Unternehmenskennzeichnung "Dr. G & von F" durchaus im Rechtverkehr, wie der Kläger mit Recht geltend macht. Dies ergibt sich aus der von ihr selbst vorgelegten Anlage B 2. Dieser Verstoß begründet die Vermutung der Wiederholungsgefahr.
17 
6. Die Entscheidung beruht im übrigen auf den §§ 91, 709 ZPO. Die Höhe der Sicherheitsleistung wurde ausgehend von denen erheblichen Kosten einer wiederholten Änderung der Firmierung im Geschäftsverkehr bestimmt. Die Schäden wären, würde die vorliegende Entscheidung aufgehoben, sehr erheblich. Das Gericht hält deshalb einen Betrag in Höhe von 2 Millionen EUR für angemessen.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 12 Namensrecht


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(1) Der übernehmende Rechtsträger darf die Firma eines der übertragenden Rechtsträger, dessen Handelsgeschäft er durch die Verschmelzung erwirbt, mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführen. (2) Ist an einem

Referenzen

(1) Wird jemand in ein bestehendes Handelsgeschäft als Gesellschafter aufgenommen oder tritt ein neuer Gesellschafter in eine Handelsgesellschaft ein oder scheidet aus einer solchen ein Gesellschafter aus, so kann ungeachtet dieser Veränderung die bisherige Firma fortgeführt werden, auch wenn sie den Namen des bisherigen Geschäftsinhabers oder Namen von Gesellschaftern enthält.

(2) Bei dem Ausscheiden eines Gesellschafters, dessen Name in der Firma enthalten ist, bedarf es zur Fortführung der Firma der ausdrücklichen Einwilligung des Gesellschafters oder seiner Erben.

Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.

(1) Wird jemand in ein bestehendes Handelsgeschäft als Gesellschafter aufgenommen oder tritt ein neuer Gesellschafter in eine Handelsgesellschaft ein oder scheidet aus einer solchen ein Gesellschafter aus, so kann ungeachtet dieser Veränderung die bisherige Firma fortgeführt werden, auch wenn sie den Namen des bisherigen Geschäftsinhabers oder Namen von Gesellschaftern enthält.

(2) Bei dem Ausscheiden eines Gesellschafters, dessen Name in der Firma enthalten ist, bedarf es zur Fortführung der Firma der ausdrücklichen Einwilligung des Gesellschafters oder seiner Erben.

(1) Der übernehmende Rechtsträger darf die Firma eines der übertragenden Rechtsträger, dessen Handelsgeschäft er durch die Verschmelzung erwirbt, mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführen.

(2) Ist an einem der übertragenden Rechtsträger eine natürliche Person beteiligt, die an dem übernehmenden Rechtsträger nicht beteiligt wird, so darf der übernehmende Rechtsträger den Namen dieses Anteilsinhabers nur dann in der nach Absatz 1 fortgeführten oder in der neu gebildeten Firma verwenden, wenn der betroffene Anteilsinhaber oder dessen Erben ausdrücklich in die Verwendung einwilligen.

(3) Ist eine Partnerschaftsgesellschaft an der Verschmelzung beteiligt, gelten für die Fortführung der Firma oder des Namens die Absätze 1 und 2 entsprechend. Eine Firma darf als Name einer Partnerschaftsgesellschaft nur unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes fortgeführt werden. § 1 Abs. 3 und § 11 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(1) Wird jemand in ein bestehendes Handelsgeschäft als Gesellschafter aufgenommen oder tritt ein neuer Gesellschafter in eine Handelsgesellschaft ein oder scheidet aus einer solchen ein Gesellschafter aus, so kann ungeachtet dieser Veränderung die bisherige Firma fortgeführt werden, auch wenn sie den Namen des bisherigen Geschäftsinhabers oder Namen von Gesellschaftern enthält.

(2) Bei dem Ausscheiden eines Gesellschafters, dessen Name in der Firma enthalten ist, bedarf es zur Fortführung der Firma der ausdrücklichen Einwilligung des Gesellschafters oder seiner Erben.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.

(1) Wird jemand in ein bestehendes Handelsgeschäft als Gesellschafter aufgenommen oder tritt ein neuer Gesellschafter in eine Handelsgesellschaft ein oder scheidet aus einer solchen ein Gesellschafter aus, so kann ungeachtet dieser Veränderung die bisherige Firma fortgeführt werden, auch wenn sie den Namen des bisherigen Geschäftsinhabers oder Namen von Gesellschaftern enthält.

(2) Bei dem Ausscheiden eines Gesellschafters, dessen Name in der Firma enthalten ist, bedarf es zur Fortführung der Firma der ausdrücklichen Einwilligung des Gesellschafters oder seiner Erben.

(1) Der übernehmende Rechtsträger darf die Firma eines der übertragenden Rechtsträger, dessen Handelsgeschäft er durch die Verschmelzung erwirbt, mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführen.

(2) Ist an einem der übertragenden Rechtsträger eine natürliche Person beteiligt, die an dem übernehmenden Rechtsträger nicht beteiligt wird, so darf der übernehmende Rechtsträger den Namen dieses Anteilsinhabers nur dann in der nach Absatz 1 fortgeführten oder in der neu gebildeten Firma verwenden, wenn der betroffene Anteilsinhaber oder dessen Erben ausdrücklich in die Verwendung einwilligen.

(3) Ist eine Partnerschaftsgesellschaft an der Verschmelzung beteiligt, gelten für die Fortführung der Firma oder des Namens die Absätze 1 und 2 entsprechend. Eine Firma darf als Name einer Partnerschaftsgesellschaft nur unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes fortgeführt werden. § 1 Abs. 3 und § 11 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(1) Wird jemand in ein bestehendes Handelsgeschäft als Gesellschafter aufgenommen oder tritt ein neuer Gesellschafter in eine Handelsgesellschaft ein oder scheidet aus einer solchen ein Gesellschafter aus, so kann ungeachtet dieser Veränderung die bisherige Firma fortgeführt werden, auch wenn sie den Namen des bisherigen Geschäftsinhabers oder Namen von Gesellschaftern enthält.

(2) Bei dem Ausscheiden eines Gesellschafters, dessen Name in der Firma enthalten ist, bedarf es zur Fortführung der Firma der ausdrücklichen Einwilligung des Gesellschafters oder seiner Erben.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.