Landgericht Freiburg Urteil, 12. Juli 2010 - 12 O 12/10

published on 12.07.2010 00:00
Landgericht Freiburg Urteil, 12. Juli 2010 - 12 O 12/10
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte Euro 755,80 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 22. Januar 2010 zu zahlen. Die weitergehende Widerklage wird abgewiesen.

3. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

Tatbestand

 
Gegenstand des Rechtsstreits sind Vertragsstrafenansprüche des Klägers wegen behaupteter erneuter wettbewerbsrechtlicher Verstöße der Beklagten nach entsprechender Unterwerfungserklärung. Die Beklagte verlangt im Wege der Widerklage die Rückzahlung der gezahlten Abmahnkosten, weil der Kläger missbräuchlich handele.
Am 27. März 2009 hatte sich die Beklagte gegenüber dem Kläger mit dem Versprechen der Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5100 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung verpflichtet, es zu unterlassen "im geschäftlichen Verkehr mit dem Endverbraucher im Fernabsatz Angebote von Waren aus dem Sortiment Parfum zu veröffentlichen oder zu unterhalten, ohne ordnungsgemäß über die nach § 312c Abs. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoVO erforderlichen Angaben (nämlich das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberecht sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen) in einer dem eingesetzten Kommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich zu informieren, insbesondere wenn a) ungenügende Widerrufsbelehrungen vorliegen, b) die Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist fehlt, c) das Widerrufsrecht auf 28 Tage verkürzt wird anstelle von 1 Monat, d) die Käuferrechte vollends auf die Klauseln der eigenen AGBs limitiert werden."
Der Kläger trägt vor, trotz Unterzeichnung der strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung habe sich die Beklagte nicht vertragsgetreu verhalten, sondern vielmehr erneut weiter bei allen Angeboten fehlerhaft geworben. Er verweist hierbei auf ebay- Auszüge in Kopie als Anlagenkonvolut K 4. Die Vertragsstrafe sei somit verwirkt und fällig.
Der Kläger beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.200 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 7. Mai 2009 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt: Klagabweisung.
Widerklagend beantragt sie:
Der Kläger wird verurteilt, an die die Beklagte Euro 755,80 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Zustellung dieses Schriftsatzes zu zahlen.
Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen.
10 
Die Beklagte macht geltend, der Kläger handele missbräuchlich. Zum Zeitpunkt der Abmahnung habe im eBay-shop des Klägers ein einziges Mountainbike der Marke C. zum Verkauf gestanden. Der Hersteller dieser Fahrradmarke verkaufe seine Fahrräder ausschließlich und exklusiv über ein Netz von Fachhandelsgeschäften. Bei der Beklagten handele es sich um einen autorisierten Partner dieser Firma. Es bestünden daher starke Zweifel, dass der Kläger dieses Fahrrad überhaupt habe verkaufen können oder auch wollen. Der eBay-shop des Klägers unter dem Namen t. enthalte nach seinen eigenen Angaben Markenparfum, Geschenkartikel und Einrichtungsgegenstände. Er habe deshalb die Stellung als Mitbewerber rechtsmissbräuchlich geschaffen. Er biete unter der Internetadresse (..) Markenparfums an, wobei diese Adresse seit Monaten angeblich entweder im Aufbau befindlich sei bzw. gewartet werde. Der Gesamtumsatz des klägerischen eBay-shops belaufe sich nach einer Mitteilung eines Zeugen vom 9. Juli 2009 auf Euro 359,45. Für die Missbräuchlichkeit spreche auch, dass der Kläger gegenüber anderen Betroffenen mehrere Abmahnungen aus unterschiedlichen Sortimentssegmenten ausgesprochen habe.
11 
Ein Verstoß gegen das Vertragsstrafeversprechen liege nicht vor. Die Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt im Rahmen ihrer Verkaufstätigkeit Artikel aus dem Sortiment Parfum an Endverbraucher beworben bzw. verkauft. Die geltend gemachten Verstöße würden bestritten. Die Widerrufsbelehrung sei korrigiert worden. Die Käuferrechte würden nicht auf eigene AGBs der Beklagten limitiert.
12 
In der dem Kläger zugestellten Terminsladung vom 21. April 2010 wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass ihn bezüglich der Frage der Missbräuchlichkeit möglicherweise eine so genannte sekundäre Darlegungslast treffe. Er erhalte deshalb Gelegenheit, den Umfang seiner gewerblichen Tätigkeit nach Umsatz sowie Höhe der ausgelegten Abmahngebühren sowie Anzahl der gerichtlichen und außergerichtlichen wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen als Anspruchssteller für die letzten 1 1/2 Jahre darzulegen.
13 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Klage und Widerklage sind zulässig, nur die Widerklage ist begründet.
15 
Zur Klage:
16 
Es kann offen bleiben, ob der Kläger die behaupteten Verstöße ausreichend konkret vorgetragen und unter Beweis gestellt hat. Auch ist nicht zu entscheiden, welche Bedeutung der vom Kläger überhaupt nicht angesprochen Umstand hat, dass sich das Vertragsstrafeversprechen auf den Fernabsatz von Angeboten von Waren aus dem Sortiment Parfum bezieht, während sich die nunmehr beanstandete Werbung mit Fahrrädern befasst. Es steht nämlich fest, dass der Kläger missbräuchlich i.S. von § 8 Abs. 4 UWG handelt. Hiernach ist die Geltendmachung der in Abs. 1 bezeichneten Ansprüche unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Unter den dargestellten Umständen ist auch die Geltendmachung einer Vertragsstrafe rechtsmissbräuchlich (vgl. Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm UWG 27. Auflage § 8 UWG Rdnr. 4.6).
17 
Ein Missbrauch liegt vor, wenn der Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen. Ein Fehlen oder vollständiges Zurücktreten legitimer wettbewerbsrechtlicher Ziele ist indessen nicht erforderlich. Ausreichend ist, dass die sachfremden Ziele überwiegen (Köhler a.a.O. Rdnr. 4.10). Hat der vom Wettbewerber in Anspruch Genommene in ausreichendem Umfang Indizien für die Missbräuchlichkeit des gegnerischen Verhaltens vorgetragen, obliegt es jenem, hierzu substantiiert vorzutragen, weil nur er über die entsprechenden Informationen verfügt (noch weitergehend BGH GRUR 2006, 243 - MEGA SALE).
18 
Vorliegend hat die Beklagte, wie im Tatbestand im einzelnen dargestellt, vielfache Anhaltspunkte für ein missbräuchliches Verhalten des Klägers dargetan. Hierfür spricht auch die in dem vorliegenden Verfahren erkennbar gewordenen oberflächliche klägerische Prozessführung. Der Kläger hat die behaupteten Verstöße im einzelnen überhaupt nicht dargestellt, es ist somit nicht dargetan, inwiefern der Kläger seine lauterkeitsrechtlich und durch das Vertragsstrafeversprechen verstärkt geschützten Interessen als verletzt ansieht. Der Kläger verliert nicht einen Satz dazu, dass sich das Unterlassungsversprechen auf Parfums bezieht, nicht aber auf Fahrräder. Auch ist nicht erkennbar, weshalb der Kläger 2 Verstöße gegen die Unterlassungsverpflichtung annimmt, während aus dem Anlagenkonvolut K 4 allenfalls ein einmaliger Verstoß ersichtlich ist, erst recht nicht, wie der Kläger in der Replik behauptet hat,14 Verstöße. Somit spricht alles für die Richtigkeit des Vortrags der Beklagten, die Geltendmachung der hier streitgegenständlichen lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsansprüche sei nur mit dem Gebührenerzielungsinteresse des Klägers bzw. seines Prozessbevollmächtigten erklärbar. Nachdem der Kläger trotz entsprechender Auflage hierzu nichts Sachdienliches vorgetragen hat, ist der Vortrag der Beklagten zur Missbräuchlichkeit des klägerischen Vorgehens unstreitig (§ 138 ZPO). Die Vertragsstrafe ist demnach nicht verwirkt.
19 
Zur Widerklage:
20 
Aus denselben Gründen ist die Rückforderung der von der Beklagten gezahlten Abmahnungsgebühren begründet. Der Anspruch auf Zinsen ergibt sich aus § 291 BGB. Eine Entgeltforderung im Sinne von § 288 Abs. 2 BGB liegt dagegen nicht vor.
21 
Die Entscheidung beruht im übrigen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

 
14 
Klage und Widerklage sind zulässig, nur die Widerklage ist begründet.
15 
Zur Klage:
16 
Es kann offen bleiben, ob der Kläger die behaupteten Verstöße ausreichend konkret vorgetragen und unter Beweis gestellt hat. Auch ist nicht zu entscheiden, welche Bedeutung der vom Kläger überhaupt nicht angesprochen Umstand hat, dass sich das Vertragsstrafeversprechen auf den Fernabsatz von Angeboten von Waren aus dem Sortiment Parfum bezieht, während sich die nunmehr beanstandete Werbung mit Fahrrädern befasst. Es steht nämlich fest, dass der Kläger missbräuchlich i.S. von § 8 Abs. 4 UWG handelt. Hiernach ist die Geltendmachung der in Abs. 1 bezeichneten Ansprüche unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Unter den dargestellten Umständen ist auch die Geltendmachung einer Vertragsstrafe rechtsmissbräuchlich (vgl. Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm UWG 27. Auflage § 8 UWG Rdnr. 4.6).
17 
Ein Missbrauch liegt vor, wenn der Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen. Ein Fehlen oder vollständiges Zurücktreten legitimer wettbewerbsrechtlicher Ziele ist indessen nicht erforderlich. Ausreichend ist, dass die sachfremden Ziele überwiegen (Köhler a.a.O. Rdnr. 4.10). Hat der vom Wettbewerber in Anspruch Genommene in ausreichendem Umfang Indizien für die Missbräuchlichkeit des gegnerischen Verhaltens vorgetragen, obliegt es jenem, hierzu substantiiert vorzutragen, weil nur er über die entsprechenden Informationen verfügt (noch weitergehend BGH GRUR 2006, 243 - MEGA SALE).
18 
Vorliegend hat die Beklagte, wie im Tatbestand im einzelnen dargestellt, vielfache Anhaltspunkte für ein missbräuchliches Verhalten des Klägers dargetan. Hierfür spricht auch die in dem vorliegenden Verfahren erkennbar gewordenen oberflächliche klägerische Prozessführung. Der Kläger hat die behaupteten Verstöße im einzelnen überhaupt nicht dargestellt, es ist somit nicht dargetan, inwiefern der Kläger seine lauterkeitsrechtlich und durch das Vertragsstrafeversprechen verstärkt geschützten Interessen als verletzt ansieht. Der Kläger verliert nicht einen Satz dazu, dass sich das Unterlassungsversprechen auf Parfums bezieht, nicht aber auf Fahrräder. Auch ist nicht erkennbar, weshalb der Kläger 2 Verstöße gegen die Unterlassungsverpflichtung annimmt, während aus dem Anlagenkonvolut K 4 allenfalls ein einmaliger Verstoß ersichtlich ist, erst recht nicht, wie der Kläger in der Replik behauptet hat,14 Verstöße. Somit spricht alles für die Richtigkeit des Vortrags der Beklagten, die Geltendmachung der hier streitgegenständlichen lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsansprüche sei nur mit dem Gebührenerzielungsinteresse des Klägers bzw. seines Prozessbevollmächtigten erklärbar. Nachdem der Kläger trotz entsprechender Auflage hierzu nichts Sachdienliches vorgetragen hat, ist der Vortrag der Beklagten zur Missbräuchlichkeit des klägerischen Vorgehens unstreitig (§ 138 ZPO). Die Vertragsstrafe ist demnach nicht verwirkt.
19 
Zur Widerklage:
20 
Aus denselben Gründen ist die Rückforderung der von der Beklagten gezahlten Abmahnungsgebühren begründet. Der Anspruch auf Zinsen ergibt sich aus § 291 BGB. Eine Entgeltforderung im Sinne von § 288 Abs. 2 BGB liegt dagegen nicht vor.
21 
Die Entscheidung beruht im übrigen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Annotations

(1) Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.

(2) Fernkommunikationsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über den Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien.

Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.