Landgericht Frankenthal (Pfalz) Beschluss, 11. Aug. 2010 - 1 T 182/10

ECLI:ECLI:DE:LGFRAPF:2010:0811.1T182.10.0A
bei uns veröffentlicht am11.08.2010

Der Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein vom 14. Juli 2010 wird aufgehoben und das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung über den Insolvenzeröffnungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer an das Amtsgericht zurückgegeben.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin ist die für die Einziehung von Sozialversicherungsbeiträgen nach § 28 f Abs. 3 SGB IV zuständige Stelle für den Schuldner.

2

Sie hat mit am 12. Juli 2010 eingegangenem Schreiben vom 06. Juli 2010 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners beantragt und sich zur Glaubhaftmachung von Forderung und Insolvenzgrund auf eine "Säumniszuschlagsberechnung auf Belegebene" berufen, in der die monatlichen Beitragsrückstände des Schuldners für die Zeit von Mai 2008 bis Juni 2010 auf der Grundlage der Beitragsnachweise des Schuldners (für Juni 2010 auf Grund einer Schätzung) aufgelistet worden sind, wobei der Schuldner - und dementsprechend die Antragstellerin - in den monatlichen Beitragsnachweisen die Gesamtbeträge angegeben, eine Aufschlüsselung nach Arbeitnehmern aber nicht vorgenommen hat.

3

Mit Beschluss vom 14. Juli 2010 hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein den Eröffnungsantrag zurückgewiesen, da die Forderung der Antragstellerin vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des BGH nicht schlüssig dargelegt sei, da dies eine Aufgliederung nicht nur nach Monaten, sondern auch nach Arbeitnehmern erfordere.

4

Gegen diesen Beschluss, über den ein Zustellungsnachweis nicht vorliegt, richtet sich die am 30. Juli 2010 eingegangene sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 28. Juli 2010, mit der sie ihren Antrag weiterverfolgt und die Rechtsauffassung vertritt, nach der seit dem 01. Januar 2006 geltenden Fassung des § 28 f Abs. 3 Satz 3 SGB IV reiche der Beitragsnachweis zur Glaubhaftmachung der Forderungen der Einzugsstelle; eine Aufspaltung nach Arbeitnehmern sei nicht erforderlich und mangels Mitteilung durch den Schuldner auch nicht möglich.

5

Der Amtsrichter hat der Beschwerde mit.Beschluss vom 03. August 2010 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH nicht abgeholfen und ergänzend darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin in einem weiteren Verfahren durchaus in der Lage gewesen sei, die Arbeitnehmer des Antragsgegners zu benennen.

II.

6

Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 6 Abs. 1, 34 Abs. 1 InsO, 567 f. ZPO zulässig, insbesondere rechtzeitig. Auch wenn kein Zustellungsnachweis vorliegt, so ergibt sich aus der Akte, dass die Geschäftsstelle die Zustellverfügung erst am 20. Juli 2010 ausgeführt hat und mithin die am 30. Juli 2010 eingegangene sofortige Beschwerde auf jeden Fall rechtzeitig sein muss.

7

In der Sache führt die sofortige Beschwerde zu einem Erfolg insoweit, als der angefochtene Beschluss aufzuheben und das Verfahren an das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein zur weiteren Behandlung des Insolvenzeröffnungsantrags unter Berücksichtigung der Auffassung der Kammer zurückzugeben ist.

8

Zwar gibt der Amtsrichter in der angefochtenen Entscheidung die Rechtsprechung des BGH vom 05. Februar 2004 (ZIP 2004,1466) und vom 08. Dezember 2005 (ZIP 2006, 141) zutreffend wieder: Dort hatte der BGH ausgeführt, dass eine schlüssige Darlegung der Beitragsforderungen erfordere, dass eine Aufschlüsselung nach Monat und Arbeitnehmer zu erfolgen habe.

9

Diese Rechtsprechung hat aber in der Praxis zu Problemen deshalb geführt, weil die einheitlich gestatteten Beitragsnachweise (vgl. hierzu jurisPK-SGB IV-Werner, Rn 78) zwar eine monatliche Aufstellung vorsehen, nicht aber getrennt nach Arbeitnehmern, sondern der Beitragsnachweis den insgesamt für alle Arbeitnehmer abzuführenden Beitrag enthält. Für die Zwangsvollstreckung bestimmte daher § 28 f Abs. 3 Satz 3 SGB IV schon vor dem 01. Januar 2006, dass der Beitragsnachweis für die Vollstreckung als Leistungsbescheid der Einzugsstelle gilt (vgl. hierzu auch Beschluss der Kammer vom 05.02.2007, Az. 1 T 16/07, bestätigt durch Beschluss des BGH vom 25.10.2007, Az. I ZB 19/07).

10

Wegen der oben zitierten Rechtsprechung des BGH zur Aufschlüsselung der Beitragsforderungen nach Monat und Arbeitnehmer und der sich aus den geschilderten Umständen ergebenden Schwierigkeit der Erfüllung dieser Anforderungen durch die Einzugsstelle hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz über den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen und zur Änderung weiterer Gesetze zum 01. Januar 2006 § 28 f Abs. 3 Satz 3 SGB IV dahingehend erweitert, dass der Beitragsnachweis im Insolvenzverfahren als Dokument zur Glaubhaftmachung der Forderungen der Einzugsstelle gelten soll.

11

In den Gesetzesmotiven heißt es hierzu (Bundestags-Drucksache 614/05, Seite 27 zu § 28 f SGB IV):

12

Durch diese Regelung wird klargestellt, dass für Anträge der Einzugssteilen im Insolvenzverfahren der Beitragsnachweis als Nachweis zur Glaubhaftmachung der Forderungen ausreicht. Eine von den Gerichten geforderte, nach einzelnen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen aufgeschlüsselte Aufstellung der Forderungen ist in dem bisherigen Melde- und Beitragsnachweisverfahren nicht darstellbar und nicht notwendig.

13

Ziel des Gesetzgebers war es also, die bekannte Rechtsprechung des BGH durch eine Gesetzesänderung bzw. -ergänzung obsolet zu machen und den - wie oben dargestellt nicht nach einzelnen Arbeitnehmern aufgegliederten - Beitragsnachweis als ausreichend anzusehen, um eine Forderung im Insolvenzverfahren glaubhaft zu machen. Dass sich der Gesetzgeber hierbei nicht juristisch einwandfrei ausgedrückt hat, indem er nicht zwischen schlüssiger Darlegung und Glaubhaftmachung einer Forderung unterschieden hat, ändert nichts daran, dass es Ziel der Gesetzgebungsinitiative war, den Beitragsnachweis in der Form des Gesamtnachweises für das Insolvenzverfahren als ausreichend ansehen zu wollen. Der Beitragsnachweis, der bisher schon für die Zwangsvollstreckung ausreichend war, soll dies nun auch für die Beantragung eines Insolvenzverfahrens sein, sowohl was die Darlegung der Forderung als auch ihre Glaubhaftmachung betrifft (vgl, auch jurisPK-Werner SGB IV § 28 f Rdn 94; Beck online Komm. Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching SGB IV § 28 f Rdn 13, die ebenfalls den Beitragsnachweis ohne Aufschlüsselung nach Arbeitnehmern für ausreichend erachten).

14

Damit ist die zitierte Rechtsprechung des BGH überholt und kann ein Insolvenzeröffnungsantrag nicht mehr mit der Begründung zurückgewiesen werden, der Beitragsnachweis enthalte keine Aufschlüsselung nach einzelnen Arbeitnehmern.

15

Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben und das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung über den Insolvenzeröffnungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer an das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein zurückzugeben.

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Insolvenzordnung - InsO | § 6 Sofortige Beschwerde


(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen. (2) Die Beschwerdefrist beginn

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 28 Verrechnung und Aufrechnung des Erstattungsanspruchs


Der für die Erstattung zuständige Leistungsträger kann1.mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit dem ihm obliegenden Erstattungsbetrag verrechnen,2.mit Zustimmung des Berechtigten die zu Unrecht entr

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Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Okt. 2007 - I ZB 19/07

bei uns veröffentlicht am 25.10.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 19/07 vom 25. Oktober 2007 in der Zwangsvollstreckungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja SGB X § 66 Abs. 4 Satz 1; ZPO § 724 Abs. 1, § 725 Nimmt eine Behörde die Zwangsvollstreckung aus ein

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(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 19/07
vom
25. Oktober 2007
in der Zwangsvollstreckungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Nimmt eine Behörde die Zwangsvollstreckung aus einem Verwaltungsakt (Leistungsbescheid
) gemäß § 66 Abs. 4 Satz 1 SGB X nach den Vorschriften der
Zivilprozessordnung vor, so gelten hierfür die §§ 704 ff. ZPO in entsprechender
Anwendung. Die Durchführung der Zwangsvollstreckung erfordert die Vorlage
der mit einer Vollstreckungsklausel nach § 725 ZPO versehenen vollstreckbaren
Ausfertigung des Leistungsbescheides (§ 724 Abs. 1 ZPO analog).
BGH, Beschl. v. 25. Oktober 2007 - I ZB 19/07 - LG Frankenthal
AG Frankenthal (Pfalz)
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2007 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof.
Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 5. Februar 2007 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Rechtsbeschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:


1
I. Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner wegen rückständiger Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung gemäß § 66 Abs. 4 Satz 1 SGB X. Sie hat den Gerichtsvollzieher beauftragt, dem Schuldner die eidesstattliche Versicherung abzunehmen. Dem Auftrag liegt ein dem Schuldner zugestelltes und mit einer Vollstreckungsklausel versehenes Schreiben vom 19. Juli 2006 zugrunde, das mit "Leistungsbescheid" überschrieben ist. Der Gerichtsvollzieher hat die Durchführung der Zwangsvollstreckungsmaßnahme mit der Begründung abgelehnt, dass es sich bei dem Schriftstück mit Datum vom 19. Juli 2006 nicht um eine Ausfer- tigung des Verwaltungsakts (Leistungsbescheids) i.S. von § 66 Abs. 4 Satz 1 SGB X handele.
2
Die von der Gläubigerin eingelegte Erinnerung hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben.
3
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren Antrag weiter, den Gerichtsvollzieher anzuweisen, die beantragte Zwangsvollstreckungsmaßnahme durchzuführen. Der Schuldner hat sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.
4
II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
5
1. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Durchführung der beantragten Zwangsvollstreckungsmaßnahme setze nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung die Vorlage einer mit einer Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Leistungsbescheids voraus. Ob diesem Erfordernis genügt sei, müsse gemäß § 900 Abs. 1 ZPO auch im Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung geprüft werden. Im vorliegenden Fall fehle es an der Vorlage einer mit einer Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Leistungsbescheids. Vorzulegen sei eine ordnungsgemäße Ausfertigung des Original-Beitragsbescheids, also der Leistungsbescheid als solcher in einer den Ausfertigungsanforderungen entsprechenden Abschrift. Der "Bescheid" vom 19. Juli 2006 genüge diesen Anforderungen nicht.
6
Der Arbeitgeber habe der Einzugsstelle gemäß § 28f Abs. 3 Satz 1 SGB IV rechtzeitig einen Beitragsnachweis einzureichen, der nach § 28f Abs. 3 Satz 3 SGB IV für die Vollstreckung als Leistungsbescheid der Einzugsstelle gelte. Allein dieser sei zu Vollstreckungszwecken auszufertigen, mit der Klausel zu versehen und dem Schuldner zuzustellen. Einen diesen Anforderungen genügenden Leistungsbescheid habe die Gläubigerin dem Gerichtsvollzieher nicht vorgelegt.
7
2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das dem Gerichtsvollzieher von der Gläubigerin zu Vollstreckungszwecken vorgelegte, mit "Leistungsbescheid" überschriebene Schriftstück mit Datum 19. Juli 2006 stellt keine ordnungsgemäße Ausfertigung des Original-Leistungsbescheids dar.
8
a) Einer Behörde stehen gemäß § 66 SGB X zwei Vollstreckungsmöglichkeiten zur Verfügung: Sie kann die Vollstreckung gemäß § 66 Abs. 1 SGB X nach den jeweils einschlägigen Verwaltungsvollstreckungsgesetzen des Bundes und der Länder oder nach § 66 Abs. 4 Satz 1 SGB X in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozessordnung vornehmen. Im vorliegenden Fall hat die Gläubigerin den Gerichtsvollzieher mit der Durchführung einer Vollstreckungsmaßnahme nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung beauftragt.
9
Entscheidet sich die Behörde, einen Verwaltungsakt in entsprechender Anwendung der Zivilprozessordnung zu vollstrecken, so gelten für die Durchführung der Zwangsvollstreckung die §§ 704 ff. ZPO (v. Wulffen/Roos, SGB X, 5. Aufl., § 66 Rdn. 12). Als Vollstreckungstitel kommt nur der Verwaltungsakt (Leistungsbescheid) selbst in Betracht. Eine abgekürzte oder auszugsweise Wiedergabe genügt nicht (v. Wulffen/Roos aaO § 66 Rdn. 17; Krasney in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Loseblattausgabe Stand 2007, § 66 SGB X Rdn. 24). Die Durchführung der Zwangsvollstreckung setzt voraus, dass die vollstreckbare Ausfertigung des Leistungsbescheids (§ 724 ZPO analog) mit einer Vollstreckungsklausel nach § 725 ZPO versehen wird. Bei der Ausfertigung muss es sich um eine richtig wiedergegebene Abschrift der Urschrift handeln , die dazu bestimmt ist, die Urschrift im Rechtsverkehr zu vertreten. Die vollstreckbare Ausfertigung ist stets eine Papierurkunde. Eine elektronische Ausfertigung nach § 317 Abs. 5 ZPO ist für die vollstreckbare Ausfertigung ungeeignet , weil § 733 ZPO vorschreibt, dass grundsätzlich nur eine vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen ist. Eine elektronische Ausfertigung kann dagegen (einschließlich der Signatur) beliebig oft vervielfältigt werden, ohne dass es noch möglich wäre, zwischen Original und Kopie zu unterscheiden (MünchKomm.ZPO /Wolfsteiner, 3. Aufl., § 725 Rdn. 2). Des Weiteren ist erforderlich, dass die auf der Ausfertigung des Leistungsbescheids vermerkte Vollstreckungsklausel von dem zuständigen Bediensteten unterschrieben worden ist.
10
b) Diesen Anforderungen wird das dem Schuldner zugestellte, mit einer Vollstreckungsklausel versehene und mit "Leistungsbescheid" überschriebene Schriftstück vom 19. Juli 2006, auf das die Gläubigerin die beantragte Zwangsvollstreckungsmaßnahme stützen möchte, nicht gerecht. Das Beschwerdegericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass der vom Arbeitgeber einzureichende Beitragsnachweis gemäß § 28f Abs. 3 Satz 3 SGB IV für die Vollstreckung als Leistungsbescheid der Einzugsstelle gilt. Vollstreckungstitel ist demnach der vom Arbeitgeber eingereichte Beitragsnachweis. Wird der Beitragsnachweis - wie nunmehr nach dem Gesetz allein möglich (§ 28f Abs. 3 Satz 1 SGB IV) - in elektronischer Form eingereicht, so hat die Behörde hiervon eine Ausfertigung in Papierform herzustellen, die für die Vollstreckung mit einer Vollstreckungsklausel zu versehen ist. Das von der Gläubigerin vorgelegte Schreiben mit Datum vom 19. Juli 2006 stellt keine Ausfertigung eines Beitragsnachweises dar. Es ist deshalb für die Durchführung der beantragten Zwangsvollstreckungsmaßnahme ungeeignet.

11
III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da für die Gläubigerin im vorliegenden Verfahren nach § 2 Abs. 1 GKG i.V. mit § 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X Kostenfreiheit besteht (vgl. BGH, Beschl. v. 10.11.2005 - IX ZB 189/02, NJW-RR 2006, 718).
Bornkamm Pokrant Büscher
Schaffert Bergmann
Vorinstanzen:
AG Frankenthal (Pfalz), Entscheidung vom 10.01.2007 - M 2866/06 -
LG Frankenthal, Entscheidung vom 05.02.2007 - 1 T 16/07 -

Der für die Erstattung zuständige Leistungsträger kann

1.
mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit dem ihm obliegenden Erstattungsbetrag verrechnen,
2.
mit Zustimmung des Berechtigten die zu Unrecht entrichteten Beiträge mit künftigen Beitragsansprüchen aufrechnen.