Landgericht Düsseldorf Urteil, 04. Feb. 2016 - 9 S 3/15

Gericht
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Langenfeld vom 08.01.2015, Az. 34 C 41/13, wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsrechtszugs zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin schloss bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten mit Wirkung zum 01.12.2006 mehrere Lebensversicherungsverträge/Rentenversicherungsverträge ab, von denen noch die Verträge mit den Nummern 32.456.342-05 und 32.456.34206, die beide am 17.11.2006 abgeschlossen wurden, streitgegenständlich sind.
3Am 25.05.2011 kündigte die Klägerin beide Verträge gegenüber der Beklagten. An sie wurden jeweils Rückkaufwerte in Höhe von 837,63 € bzw. 823,21 € ausgezahlt. Unter dem 03.12.2012 erklärte die Klägerin sodann im Hinblick auf beide Verträge einen Widerspruch gem. §§ 5a VVG a.F., § 8 VVG a.F., einen Widerruf gem. § 355 BGB und eine Anfechtung gem. § 119 BGB.
4Im Hinblick auf den erstgenannten Vertrag verlangt die Klägerin in erster und zweiter Instanz von der Beklagten die Zahlung eines Betrages von noch 1.391,19 €, der sich nach ihrem Vortrag – unter Berücksichtigung des ausgezahlten Rückkaufwertes – aus den bislang nicht ausgezahlten Prämien, die sie auf diesen Vertrag leistete, und Nutzungen in Höhe von 376,32 € zusammensetzt.
5Im Hinblick auf den zweitgenannten Vertrag verlangt die Klägerin von der Beklagten die Zahlung eines Betrags in Höhe von noch 1.406,72 €, der sich nach ihrem Vortrag – unter Berücksichtigung des ausgezahlten Rückkaufwertes – aus den bislang nicht ausgezahlten Prämien, die sie auf diesen Vertrag leistete, und Nutzungen in Höhe von 377,33 € zusammensetzt.
6Die Klägerin hat in erster Instanz die Auffassung vertreten, ihr stehe gegenüber der Beklagten ein Bereicherungsanspruch gem. § 812 BGB zu, da § 5a VVG a.F. gegen EU-Recht verstoße. Die Klägerin hat insoweit behauptet, dass sie die notwendigen Vertragsunterlagen nicht vor dem Vertragsschluss erhalten habe. Es liege ein Vertragsabschluss nach dem sog. Policenmodell vor.
7Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 1.391,19 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.12.2012 zu zahlen sowie außergerichtlich angefallene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 261,21 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.12.2012 sowie die Beklagte weiterhin zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 1.406,72 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.12.2012 zu zahlen sowie außergerichtlich angefallene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 261,21 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.12.2012.
8Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
9Sie hat gemeint, die Vertragsabschlüsse seien im Wege des Antragsmodells zustande gekommen, und behauptet, beim Vertragsabschluss habe eine ordnungsgemäße Belehrung über das Rücktrittsrecht gem. § 8 VVG a.F. vorgelegen. Außerdem hat die Beklagte auf den Fristablauf gem. § 8 Abs. 5 S.4 VVG a.F. verwiesen.
10Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es nach Durchführung einer Beweiserhebung zu den Abläufen bei Vertragsschluss ausgeführt, dass der Vertrag im Wege des Antragsmodells zustande gekommen sei, weshalb die Vorschrift des § 5a VVG a.F. keine Anwendung finde; auf deren Europarechtskonformität komme es nicht an. Daher scheide ein Anspruch nach § 812 BGB aus. Die seitens der Klägerin erklärte Vertragsanfechtung nach § 119 BGB greife nicht; zumindest sei die Frist des § 121 BGB verstrichen. Ein Anspruch bestehe auch nicht infolge Rücktritts. Denn der Rücktritt sei nicht fristgerecht erklärt worden. Die Belehrung über das Rücktrittsrecht gemäß § 8 Abs. 5 VVG a.F. sei ordnungsgemäß gewesen.
11Mit der Berufung verfolgt die Klägerin das Klagebegehren weiter. Zur Begründung trägt sie vor, dass die Rechtsprechung zu § 5a VVG a.F. auch auf § 8 VVG übertragbar sei. Die Widerrufsbelehrung sei drucktechnisch nicht ausreichend hervorgehoben und inhaltlich unzutreffend. Die Klägerin sei nicht darauf hingewiesen worden, wem gegenüber der Widerruf zu erklären und an wen er zu senden sei.
12Die Klägerin beantragt unter Aufrechterhaltung der weiteren Anträge auf Vorlage zum EuGH und Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung,
131. unter Abänderung des am 08.01.2015 verkündeten und am 13.01.2015 zugestellten Urteils des AG Langenfeld, Az.: 34 C 41/13 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 1.391,19 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.12.012 zu zahlen.
142. unter Abänderung des am 08.01.2015 verkündeten und am 13.01.2015 zugestellten Urteils des AG Langenfeld, Az.: 34 C 41/13 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtlich angefallene Rechtsanwaltskosten i.H.v. 261,21 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.12.012 zu zahlen.
153. unter Abänderung des am 08.01.2015 verkündeten und am 13.01.2015 zugestellten Urteils des AG Langenfeld, Az.: 34 C 41/13 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 1.406,72 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.12.012 zu zahlen.
164. unter Abänderung des am 08.01.2015 verkündeten und am 13.01.2015 zugestellten Urteils des AG Langenfeld, Az.: 34 C 41/13 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtlich angefallene Rechtsanwaltskosten i.H.v. 261,21 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.12.012 zu zahlen.
17Die Beklagte beantragt,
18die Berufung zurückzuweisen.
19Die Beklagte meint, dass die Berufung bereits unzulässig sei, weil der Begründung nicht zu entnehmen sei, aufgrund welcher konkreten Umstände eine Rechtsverletzung vorliegen soll. Im Übrigen komme allenfalls ein Anspruch gemäß §§ 346 ff. BGB infrage, weil der Vertragsschluss im Wege des Antragsmodells erfolgt sei. Ein solcher scheide aber ebenfalls aus, weil die Rücktrittserklärung ordnungsgemäß gewesen sei. Hinsichtlich der Rechtsfolgen berücksichtige die Klägerin nicht, dass gemäß § 176 VVG a.F. allein eine Erstattung des Rückkaufswerts verlangt werden könne. Etwaige Ansprüche auf Zahlung von Nutzungen kämen bereits deshalb nicht in Betracht, weil der diesbezügliche Vortrag der Klägerin nicht hinreichend substantiiert sei.
20Entscheidungsgründe:
21Die Berufung ist zulässig aber unbegründet.
22I.
23Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Berufung zulässig. Der Begründung ist zu entnehmen, dass maßgeblich gerügt wird, die Widerrufs- bzw. Rücktrittsbelehrung sei nicht ordnungsgemäß gewesen und der Klägerin daher ein zeitlich nicht begrenztes Widerrufs-bzw. Rücktrittsrecht zugestanden habe.
24II.
25Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Der Klägerin stehen – wie das Amtsgericht zutreffend ausführt – die geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
261.
27Ein Anspruch gemäß §§ 812 ff. BGB kommt nicht in Betracht, weil die Vertragsschlüsse – wie das Amtsgericht nach durchgeführter Beweisaufnahme zutreffend festgestellt hat – im Wege des Antragsmodells erfolgten. Denn der Klägerin lagen bei Abschluss der Verträge sämtliche erforderlichen Unterlagen vor. § 5a VVG a.F. findet keine Anwendung, sondern ist allein auf Konstellationen anzuwenden, in denen Verträge im Wege des sog. Policenmodells zustande gekommen sind (vgl. nur BGH VersR 2015, 224). Nach dem Ergebnis der im Wege der Rechtshilfe vor dem Amtsgericht Freiburg durchgeführten Beweisaufnahme hat das Amtsgericht festgestellt, dass der Klägerin bei Abgabe der eigenen Vertragserklärungen sämtliche erforderlichen Unterlagen vorlagen und sie ordnungsgemäß über das ihr zustehende Rücktrittsrecht belehrt worden sei. Diese Feststellungen sind nicht zu beanstanden und werden als solche – abgesehen von der Frage, ob die Belehrung ordnungsgemäß war – mit der Berufung auch nicht angegriffen.
282.
29Der Klägerin steht, wie das Amtsgericht zutreffend ausführt, auch kein Anspruch aus §§ 346 ff. BGB nach erfolgtem Rücktritt von den Verträgen zu. Zwar könnte die Erklärung eines Widerspruchs nach § 8 VVG a.F. in einen Rücktritt umgedeutet werden. Die Klägerin konnte am 03.12.2012 jedoch nicht mehr von den Verträgen zurücktreten. Nach § 8 Abs. 5 Nr. 1 VVG in der damals geltenden Fassung konnte ein Versicherungsnehmer innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Abschluss des Vertrags vom Vertrag zurücktreten. Diese Frist war am 03.12.2012 längst abgelaufen.
30Die Klägerin war auch ordnungsgemäß über ihr Rücktrittsrecht belehrt worden. In den jeweiligen Belehrungen ist das Wort „Rücktrittsrecht“ fettgedruckt, das Kästchen neben dem darunter befindlichen und eingerückten Text ist angekreuzt (daraus ergibt sich eine individuell vorgenommene Hervorhebung der relevanten Belehrung) und die Belehrung ist in räumlicher Nähe zum Unterschriftenfeld platziert. Damit lag eine ausreichende textliche Hervorhebung der Belehrung vor, die ihre Aufgabe erfüllte. Sie ging aufgrund der Gestaltung und Platzierung nicht im übrigen Text unter und konnte einem verständigen Versicherungsnehmer bei Durchsicht des Dokuments vor Leisten der Unterschrift nicht verborgen bleiben. Weitere Anforderungen hinsichtlich der textlichen Hervorhebung sah § 8 Abs. 5 VVG in der damals gültigen Fassung nicht vor.
31Auch inhaltlich ist die Rücktrittsbelehrung nicht zu beanstanden. Die streitgegenständliche Belehrung entspricht dem Wortlaut des § 8 Abs. 5 VVG a.F. in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung. Eine gesonderte Belehrung über die Form der Rücktrittserklärung war nicht erforderlich. Auch war es nicht erforderlich, den Adressaten der Rücktrittserklärung nochmals ausdrücklich unmittelbar in der Belehrung zu benennen. Ein solches Erfordernis war in § 8 Abs. 5 VVG a.F. nicht enthalten. Im Übrigen waren die Kontaktdaten der Beklagten unmittelbar auf denselben, von der Klägerin unterschriebenen Seiten abgedruckt und damit ohne weiteres zu erkennen.
32Aufgrund der ordnungsgemäßen Rücktrittsbelehrung scheidet ein Anspruch der Klägerin nach §§ 346 ff. BGB aus. Damit kommt es auf die Fragen der Europarechtswidrigkeit einzelner Regelungen in §§ 5a, 8 VVG a.F. nicht an. Insbesondere ist nicht entscheidungserheblich, ob die Regelung in § 8 Abs. 5 Satz 4 VVG a.F., wonach das Rücktrittsrecht bei unterbliebener Belehrung einen Monat nach Zahlung der ersten Prämien erlischt, wirksam ist. Diese Frage stellt sich nur bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung (BGH VersR 2015, 224).
333.
34Zinsansprüche und Ansprüche auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten können daher gleichfalls nicht begehrt werden.
35III.
36Da es auf die in der Rechtsprechung bereits vielfach thematisierten Fragen hinsichtlich der Wirksamkeit bzw. Europarechtskonformität der §§ 5a, 8 VVG a.F. im Ergebnis nicht ankommt, kommt eine Vorlage an den EuGH nicht in Betracht. Aus denselben Gründen ist die Sache auch nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Die Revision ist nicht zuzulassen.
37IV.
38Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 708 Nr. 10, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.
39V.
40Streitwert: 2.797,91 €.

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(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.
(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.
Die §§ 150 bis 170 sind auf die Berufsunfähigkeitsversicherung entsprechend anzuwenden, soweit die Besonderheiten dieser Versicherung nicht entgegenstehen.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.