Landgericht Düsseldorf Urteil, 10. März 2015 - 9 O 111/14
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 67.730,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.09.2012 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils aus dem Urteil beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
3Der Kläger schloss bei der Beklagten im Jahre 1978 eine Unfallversicherung ab, für welche die aus Anl. K1 (Bl. 20 ff. der Akte) ersichtlichen Bedingungen gehalten. Über die Versicherung verhielt sich der Versicherungsschein mit der Nummer SU 5774288-823 (Anlage K1, Bl. 18 GA). Unter dem 18. Dezember 2007 fertigte die Beklagte den aus Anlage B 1 ersichtlichen Versicherungsschein mit der Bezeichnung UP-SV 4902026.0 -00625 -0094 aus. Hier wird eine „Änderung der Versicherung“ zum 1.1.2008 dokumentiert. Als Vertragsgrundlage werden die AUB 2006 – vorgelegt als Anlage B2 – bezeichnet. Zu dieser Versicherungsscheinnummer verhält sich der Nachtrag vom 6. Dezember 2008 mit den sich aus diesem ergebenden Versicherungssummen (Bl. 24 der Akte).
4Unter § 8 II 1 der aus Anlage K1 ersichtlichen Bedingungen – „Invaliditätsentschädigung“ – war eine Invaliditätsentschädigung vorgesehen, welche sich nach festen Invaliditätsgraden errichtete. So galt bei Verlust „einer Hand im Handgelenk“ ein fester Invaliditätsgrad von 55 %. Bei Teilinvalidität war eine dem Grad der Invalidität entsprechende Teilleistung vorgesehen. Später verwendete die Beklagte Bedingungswerke – so auch die AUB 2006 –, welche bei Verlust einer Hand einen festen Invaliditätsgrad von 55 % vorsahen.
5Der Kläger meldete der Beklagten am 19. April 2012 ein Schadensereignis vom 1. Februar 2011. Die Beklagte nahm – unter Bezugnahme auf die vorgenannten späteren Bedingungswerke – eine Entschädigung auf der Grundlage von 4/10 Handwert vor. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage K9 verwiesen.
6Der Kläger behauptet:
7Am 1. Februar 2011 sei er im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Monteur im Straßenbau beschäftigt gewesen, einen Zaun abzureißen. Er und ein Kollege hätten jeweils kräftig mit beiden Händen an dem Zaun gezogen. Als er und sein Kollege versucht hätten, an einem abstehenden Stück zu ziehen, sei der Zaun zurück geschnellt. Seine Hand bzw. sein Arm seien unversehens zurück gerissen worden. Er habe sofort massive Schmerzen gehabt. Seine Hand sei angeschwollen und er habe sie nicht mehr bewegen können. Die Schmerzen seien immer schlimmer geworden. Es habe sich bei einer Untersuchung am 26. Juli 2011 eine fortgeschrittene Arthrose ergeben. Letztlich habe das linke Handgelenk voll versteift werden müssen. Dementsprechend liege, so die Ansicht des Klägers, ein Invaliditätsgrad von 10/10 Handwert vor, unter der Annahme, dass der für „Hand im Handgelenk“ maßgebliche Invaliditätsgrad bestimmend sei. Auf der Grundlage des Nachtrags vom 6. Dezember 2008 (Bl. 28 der Akte) ergebe sich eine Versicherungsleistung in Höhe der Klageforderung.
8Der Kläger beantragt,
9die Beklagte zu verurteilen, an ihn 67.730,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. September 2012 zu zahlen.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie bestreitet die Versteifung der Hand nicht; sie bestreitet aber einen Ursachenzusammenhang zwischen dem von ihr mit Nichtwissen bestrittenen Unfall und der Versteifung der Hand. Sie meint, dass keine rechtzeitige Invaliditätsfeststellung gegeben sei. Sie vertritt die Auffassung, dass der Kläger ausreichend entschädigt sei, weil nach der Gliedertaxe auf „Hand“ abgestellt werden müsse.
13Zudem macht die Beklagte unter Bezugnahme auf Ziffer 3 AUB 2006 geltend, bei dem Kläger habe vor dem Unfall eine statische scaphalo-lunäre Dissoziation bei fortgeschrittener Radiocarpalarthrose mit flächenhaft freiliegenden Knochen im Sinne einer viergradigen Chondromalazie vorgelegen. Diese Vorerkrankungen seien über das altersgerechte Maß hinausgegangen und dürften auf den arbeitsbedingten täglichen schweren Lasten des Klägers von 1t – 3t beruhen mit entsprechenden Verschleißerscheinungen im Bereich der Hand und des Handgelenks. Die Mitwirkung liege bei mindestens 25% und sei insgesamt mit über 90% anzusetzen.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst den diesen beigefügten Anlagen verwiesen.
15Entscheidungsgründe:
16Die Klage ist begründet.
17Dem steht nicht entgegen, dass sich der Kläger zur Begründung seines Anspruchs zum einen auf den als Anlage K1 (Bl. 18 GA) vorgelegten Versicherungsschein aus dem Jahre 1978 mit der Versicherungsschein-Nr. SU 5774288-823 bezieht und zum anderen auf den Nachtrag zur Unfallversicherung UP-SV 4902026.0-00625-0094, und die Vergabe einer neuen Versicherungsscheinnummer im Zweifel auf einen neuen Vertrag hindeutet (MK VVG/Fausten § 11 VVG Rn. 20) und daher zweifelhaft sein könnte, ob die im Jahre 1978 zu Grunde liegenden Bedingungen auch den Nachtrag erfassen.
18Der Zweifel wird widerlegt durch das Schreiben der Beklagten vom 5.12.2007 (Anlage K 12, Bl. 70 GA). Denn dieses schließt mit der Ankündigung, der Schutz werde „automatisch zum 01.01.2008“ erweitert. Nur wenn der Kläger die Anpassung nicht in Anspruch nehmen wolle, werde um Rückantwort gebeten. Von einer Änderung der zu Grunde liegenden Bedingungen ist in dem Schreiben vom 05.12.2007 nicht die Rede.
19Zwar mag der dann unter neuer Nummer erteilte Versicherungsschein (Anl. B1) auf die AUB 2006 Bezug genommen haben. Der Versicherungsschein dokumentiert indessen trotz neuer Nummer nicht den Neuabschluss einer Versicherung, sondern deren „Änderung…“.
20Durch die Bezugnahme auf die AUB 2006 sind diese nicht gemäß § 5 a VVG a.F. Vertragsbestandteil geworden. Die Vorschrift setzt in ihrem Abs. 1 eine Antragstellung voraus, die indessen, wie die Zuschrift vom 05.12.2007 zeigt, nicht stattgefunden hat.
21Unter Zugrundelegung der als Anl. K1 vorgelegten Bedingungen ist ein Invaliditätsgrad von 55 % zu Grunde zu legen.
22Die Beklagte kann sich im hiesigen Streitverfahren nicht auf das Bestreiten des Unfallhergangs mit Nichtwissen, das Bestreiten eines Ursachenzusammenhangs und das Fehlen einer Invaliditätsfeststellung berufen.
23Das Schreiben vom 21. September 2012 (Anlage K9, Bl. 38 GA) stellt ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar.
24Dafür spricht zunächst die Wendung „Klaglosstellung“: Zahlt ein Schuldner „zur Klaglosstellung“ ohne gleichzeitig die Leistung unter einen Vorbehalt der Rückforderung zu stellen, so ist das als Erfüllung nach § 362 BGB zu verstehen, welche den Zweck hat, den Gläubiger von einer Klage abzuhalten. Einer Leistung unter einem solchen Vorbehalt käme keine Erfüllungswirkung zu Mit einer Rückforderung nach § 812 BGB ist der Schuldner insoweit ausgeschlossen, als der Schuldner vom Fehlen eines Rechtsgrunds Kenntnis hat (§ 814 BGB).
25Im Einzelfall kann eine derartige „Klaglosstellung“ als deklaratorisches Schuldanerkenntnis ausgelegt werden, nämlich dann, wenn zuvor zwischen den Parteien Streit oder Ungewissheit über Grund oder Höhe der Leistungspflicht des Versicherers bestanden hat und das Anerkenntnis erkennbar zu dem Zweck abgegeben worden ist, diese Situation zu bereinigen (MünchKomm VVG/Dörner § 187 VVG Rn. 4).
26So liegt es im Streitfall. Die „Klaglosstellung“ diente gerade diesem Zweck, denn sie sollte die Situation zwischen den Parteien „bereinigen“, bevor es zum Rechtsstreit kommt und ist daher als deklaratorisches Schuldanerkenntnis zu verstehen.
27Zwischen den Parteien war der Anspruch des Klägers zuvor streitig, wie der vom Kläger vorgelegte Schriftwechsel zwischen seinen Anwälten und der Beklagten (Anlage K 7 ff., Bl. 35 ff. GA) belegt. Insbesondere ergibt sich das aus Anlage K8, aus welcher folgt, dass die Beklagte ein Zahlungsangebot mit Abfindungserklärung unterbreitet hatte. Zu einem solchen Angebot wäre es bei Einigkeit der Parteien über die von der Beklagten geschuldete Leistung nicht gekommen.
28Durch das deklaratorische Schuldanerkenntnis sind rechtliche und tatsächliche Einwendungen des Schuldners für die Zukunft ausgeschlossen, soweit er sie bei der Erklärung kannte oder zumindest mit ihnen rechnete (Schulze BGB/Ansgar Staudinger § 781 BGB, Rn. 8).
29Der Inhalt des Schreibens der Beklagten vom 21. September 2012 (Bl. 38) ergibt, dass die Beklagte die Anspruchsvoraussetzungen geprüft hatte. Zur Begründung mitwirkender Ursachen bezieht sich die Beklagte auf ärztliche Befunde aus dem Jahre 2011. Die Regulierungsentscheidung erging aber erst im September 2012. In ihrer Regulierungsentscheidung begründet die Beklagte ihre Einordnung mit 4/10 Handwert mit den Bewertungsempfehlungen von e. Diese Entscheidung setzt ja gerade eine Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen, also das Vorliegen eines Unfalls, das Vorliegen von Invalidität, einen Ursachenzusammenhang, die Einhaltung der Fristen und den Ausschluss mitwirkender Ursachen voraus. In ihrem Vortrag im hiesigen Rechtsstreit bezieht sich die Beklagte mit dem Bestreiten des Unfalls und des Ursachenzusammenhangs mit Nichtwissen sowie mit der Geltendmachung mitwirkender Ursachen nicht auf Einwendungen, von welchen angenommen werden kann, dass sie sie im Zeitpunkt der Regulierungsentscheidung nicht kannte oder nicht wenigstens mit ihnen rechnete.
30Zudem bezieht sich die Beklagte zur Begründung der Berücksichtigung mitwirkender Ursachen auf Ziffer 3 der von ihr als Anlage B2 vorgelegten AUB 86. Diese sind aber, wie ausgeführt, gerade nicht Vertragsbestandteil geworden.
31Dem entsprechend kann die Beklagte im Ergebnis auch nicht mit Erfolg geltend machen, ein Invaliditätsanspruch habe nicht bestanden, die Invalidität habe zudem andere mitwirkende Ursachen.
32Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung lässt die Invaliditätsbezeichnung „Hand im Handgelenk“ mehrere Auslegungen zu und ist maßgeblich die dem Versicherungsnehmer günstige Variante, welche dahin geht, dass es allein auf die Funktionsfähigkeit des Handgelenks und nicht der gesamten Hand ankommt, auch dann der vollständige Invaliditätswert zu Grunde zu legen ist, wenn trotz des versteiften Handgelenks die gesamte Hand noch weitgehend funktionsfähig sein sollte (OLG Frankfurt am Main, NJOZ 2014, 254). Dass das Handgelenk des Klägers versteift ist, wird auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt.
33Die Berechnung der Klageforderung durch den Kläger ist beklagtenseits nicht angegriffen worden.
34Durch die Ablehnung der Leistung ist die Beklagte in Schuldnerverzug geraten.
35Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
36Der Streitwert wird auf 67.730,00 € festgesetzt.
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(1) Wird bei einem auf eine bestimmte Zeit eingegangenen Versicherungsverhältnis im Voraus eine Verlängerung für den Fall vereinbart, dass das Versicherungsverhältnis nicht vor Ablauf der Vertragszeit gekündigt wird, ist die Verlängerung unwirksam, soweit sie sich jeweils auf mehr als ein Jahr erstreckt.
(2) Ist ein Versicherungsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, kann es von beiden Vertragsparteien nur für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode gekündigt werden. Auf das Kündigungsrecht können sie einvernehmlich bis zur Dauer von zwei Jahren verzichten.
(3) Die Kündigungsfrist muss für beide Vertragsparteien gleich sein; sie darf nicht weniger als einen Monat und nicht mehr als drei Monate betragen.
(4) Ein Versicherungsvertrag, der für die Dauer von mehr als drei Jahren geschlossen worden ist, kann vom Versicherungsnehmer zum Schluss des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.
(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.
(1) Der Versicherer hat nach einem Leistungsantrag innerhalb eines Monats nach Vorlage der zu dessen Beurteilung erforderlichen Unterlagen in Textform zu erklären, ob und in welchem Umfang er seine Leistungspflicht anerkennt. Wird eine Invaliditätsleistung beantragt, beträgt die Frist drei Monate.
(2) Erkennt der Versicherer den Anspruch an oder haben sich Versicherungsnehmer und Versicherer über Grund und Höhe des Anspruchs geeinigt, wird die Leistung innerhalb von zwei Wochen fällig. Steht die Leistungspflicht nur dem Grunde nach fest, hat der Versicherer auf Verlangen des Versicherungsnehmers einen angemessenen Vorschuss zu leisten.
Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt wird (Schuldanerkenntnis), ist schriftliche Erteilung der Anerkennungserklärung erforderlich. Die Erteilung der Anerkennungserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Ist für die Begründung des Schuldverhältnisses, dessen Bestehen anerkannt wird, eine andere Form vorgeschrieben, so bedarf der Anerkennungsvertrag dieser Form.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.