Landgericht Düsseldorf Beschluss, 06. Jan. 2016 - 6 O 532/14
Tenor
wird der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers vom 23.12.2014 zurückgewiesen.
1
Gründe
2Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war zurückzuweisen, da die wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfegewährung nicht vorliegen.
3Das von dem auf Klägerseite befindlichen Insolvenzverwalter angestrebte Klageverfahren kann zumutbar von den Insolvenzschuldnern finanziert werden.
41.
5Die wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfegewährung für einen Aktivprozess des Insolvenzverwalters liegen dann nicht vor, wenn es den beteiligten Insolvenzgläubigern voraussichtlich einen so hohen Nutzen bietet, dass es ihnen zumutbar ist, die Prozesskosten vorzuschießen.
6Vorschüsse von Prozesskosten sind solchen Beteiligten zuzumuten, die die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung voraussichtlich deutlich größer sein wird als die verauslagten Gerichtskosten (BGH, Beschluss vom 23.10.2008 - II ZR 211/08).
7a)
8Dabei sind zunächst nicht zu berücksichtigen diejenigen Gläubiger, deren Ansprüche bestritten oder minimal (weniger als 5% der Gesamtschulden) sind (Fischer, in Musielak/Voit, ZPO, 12. Auflage 2015, § 116, Rn. 6, 9 m.w.N.).
9Zu den wirtschaftlichen Beteiligten, denen eine Kostenbeteiligung zugemutet werden kann, gehören ebenfalls nicht der Insolvenzverwalter und Träger der Sozialversicherung, so dass diese bei der Berücksichtigung der Kostenaufbringung unberücksichtigt zu bleiben haben.
10Der Insolvenzverwalter ist selbst dann nicht wirtschaftlich Beteiligter, wenn es im Wesentlichen nur um die Befriedigung seines Vergütungsanspruchs aus der Masse geht. Er nimmt eine im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe wahr, mit der es unvereinbar wäre, wenn ihm die Führung eines solchen Prozesses auf eigenes Kostenrisiko zugemutet werden würde (Motzer, in Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage 2013, § 116, Rn. 14).
11Träger der Sozialversicherung, wie z.B. die Deutsche Rentenversicherung, AOK, Berufsgenossenschaften u.ä., die nach ihrem gesetzlichen Auftrag öffentliche Mittel verwalten, handeln allein im Interesse der sozial schwächeren Gläubiger und ohne eigenes Gewinnstreben, so dass auch ihnen eine Beteiligung an den Prozesskosten deshalb nicht zuzumuten ist (Reichling, in BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 18. Edition, Stand: 01.09.2015, § 116, Rn. 12.4 m.w.N.).
12Diese Voraussetzungen liegen bei den vorliegenden zwei Großgläubigern indes nicht vor, so dass ihnen eine Kostenbeteiligung grundsätzlich zuzumuten ist.
13Dabei ist auch der Pensionssicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) zur Prozessfinanzierung heranzuziehen.
14Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist auf den PSVaG nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Unzumutbarkeit der Kostenbeteiligung von Sozialversicherungsträgern zu übertragen. Grund der Privilegierung der Träger der Sozialverwaltung ist es, dass diese durch öffentliche Mittel finanziert werden und dem Interesse der sozialschwächeren Gläubiger dienen, sowie dabei nicht gewinnorientiert handeln (Geimer, in Zöller, ZPO, § 116, Rn. 14 m.w.N.).
15Dies trifft auf den PSVaG nicht zu.
16Der PSV ist ein VVaG und als solcher eine privatrechtliche juristische Person. Für den Beitragseinzug ist er zugleich beliehenes Unternehmen (Steinmeyer, in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 16. Auflage 2016, § 14 BetrAVG, Rn. 1). Er wird nicht durch öffentliche Mittel finanziert, sondern durch gesetzlich vorgeschriebene Beiträge der Arbeitgeber, die zur Insolvenzsicherung verpflichtet sind. Vor allem ist der PSVaG aber ausweislich seines Geschäftsberichtes (2014, veröffentlicht im Internet unter: http://www.psvag.de/fileadmin/doc/220/geschaeftsberichte/geschaeftsbericht_2014_d.pdf) auch gewinnorientiert am Kapitalmarkt tätig.
17So wird der Beitrag ausweislich des Geschäftsberichts u.a. bemessen unter Berücksichtigung der Erträge aus Kapitalanlagen (Investmentanteile, Inhaberschuldverschreibungen, Namensschuldverschreibungen und Schuldscheinforderungen, sowie Einlagen bei Kreditinstituten (Termingelder)) abzüglich Aufwendungen für Kapitalanlagen auf der Ertragsseite (S. 8 des Geschäftsberichts). Im Folgenden (S. 9) wird ausgeführt, dass im Berichtsjahr der Buchwert der Kapitalanlagen um 417,2 Mio. € auf insgesamt 4.853,3 Mio. € gestiegen ist. Insgesamt wurden im Berichtsjahr 290,0 Mio. € in Anleihen mit Fälligkeiten im Jahr 2024 investiert, während 240,5 Mio. € fällig wurden. Im Fonds wurde netto 415,0 Mio. € investiert.
18Dies dient zwar letztlich der Erfüllung der Einstandspflichten, jedoch dient die wirtschaftliche Betätigung am Wertpapiermarkt auch dazu, die zu leistenden Beiträge zu reduzieren, da anderenfalls nicht erwirtschaftete Gewinne durch höhere Beiträge zu kompensieren wären.
19Daher kann das zur Privilegierung der Sozialverwaltung beanspruchte Argument der Funktion als Sachwalter fremder Gläubigerinteressen mit entsprechend zweckgebundenen öffentlichen Mitteln (vgl. OLG München, Beschl. v. 16. 5. 2013 − 5 W 835/13 m.w.N.) nicht herangezogen werden, da der PSVaG privat finanziert wird und zur Regulierung der Beitragshöhe auch gewinnorientiert tätig wird.
20Insoweit liegen die Voraussetzungen für eine zumutbare Inanspruchnahme der beiden Großgläubiger PSV und Finanzamt Düsseldorf zur Prozessfinanzierung hier vor.
21b)
22Wann diesen eine Prozessfinanzierung zumutbar ist, ergibt sich sodann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes anhand einer wertenden Abwägung aller Gesamtumstände des Einzelfalls. Dazu gehört die Berücksichtigung der problemlosen Möglichkeit der Kostenaufbringung, sowie auf der anderen Seite der im Falle der (erfolgreichen) Rechtsverfolgung zu erwartenden Erhöhung der Insolvenzquote (BGH, Beschluss vom 14.12.2011 − XII ZA 22/11). Starre Grenzen, wann eine nennenswerte Erhöhung der Quote vorliegt, gibt es nicht. Nach vorzugswürdiger Ansicht soll eine Vorschusspflicht von Insolvenz- und Massegläubigern bestehen, wenn sich die Befriedigungsaussichten bei einem Obsiegen des Verwalters um mindestens das Doppelte des Vorschusses verbessern oder die Gläubiger bei Prozesserfolg jedenfalls deutlich mehr erhalten, als sie an Kosten aufzubringen hatten (Fischer, in Musielak, ZPO, 11. Aufl. 2014, § 116, Rn. 9). Dabei ist den vorzuschießenden Kosten die zu erwartende Quotenverbesserung im Falle des Obsiegens des Rechtsstreits gegenüber zu stellen. Es ist hierbei allerdings nicht auf den vollen Streitwert abzustellen, sondern ein Prozess- und Vollstreckungsrisiko in Abzug zu bringen.
23Dies zugrunde gelegt, ist eine Prozessfinanzierung für die beiden Großgläubiger vorliegend zumutbar.
24Deren Forderungen sind bereits festgestellt wie folgt:
25
Pensionssicherungsverein |
886.145,65 EUR |
Finanzamt Düsseldorf Nord |
201.261,68 EUR |
Insgesamt |
1.087.407,33 EUR |
Zieht man somit den PSVaG und die Finanzverwaltung als Gläubiger zur Prozessfinanzierung heran, ergeben sich für beide erhebliche Quotenverbesserungen, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufzubringenden Kosten stehen.
27Es ergibt sich – bei gleichzeitiger Inanspruchnahme dieser zur Prozessfinanzierung – die folgenden Beteiligungsquoten an den Prozesskosten:
28
Pensionssicherungsverein |
81,5% |
Finanzamt Düsseldorf Nord |
18,5% |
Unter Zugrundelegung der von Antragstellerseite zu verauslagenden Prozesskosten:
30
Gerichtskosten |
4.878,00 EUR |
2,5 Geschäftsgebühr nebst Auslagen und MwSt. |
5.759,60 EUR |
Insgesamt |
10.637,60 EUR |
ergeben sich folgende absolute Beteiligungsbeträge der Großgläubiger:
32
Pensionssicherungsverein |
8.669,64 EUR |
Finanzamt Düsseldorf Nord |
1.967,96 EUR |
Dies zugrunde gelegt ist, selbst unter Berücksichtigung eines Abschlags für das Prozess- und Vollstreckungsrisiko in Höhe von 50%, eine erhebliche Quotenverbesserung gegeben.
34Selbst wenn man ein Prozess- und Vollstreckungsrisiko mit 50% veranschlagen würde, ergebe sich hieraus, dass mit den verbleibenden 105.695,42 EUR (208.946,62 EUR : 2 + 1.222,11 EUR Kontoguthaben) rund 9,4% der festgestellten Forderungen i.H.v. 1.125.858,65 EUR befriedigt werden könnten. Die genannten Großgläubiger, erhielten mit:
35
Pensionssicherungsverein |
83.297,69 EUR |
Finanzamt Düsseldorf Nord |
18.918,60 EUR |
das rund 9,6fache der zu verauslagenden Kosten und rund 9,4% ihrer Forderung. Nur angemerkt an dieser Stelle sei zudem, dass selbst bei Beanspruchung des vom Kläger nicht näher begründeten und im Hinblick auf die Mehrheit in Anspruch genommener Beklagter nicht nachvollziehbaren massiven Vollstreckungsrisikos von 75% eine Quotenverbesserung einträte, die den Großgläubigern einen um das fünffach höheren Ertrag als die aufzubringenden Kosten und rund 6% ihrer Forderung bereiten würde.
37c)
38Der Kläger hat daher die genannten Großgläubiger zur Prozessfinanzierung heranzuziehen.
39Der Umstand, dass der Verwalter versuchen muss, die Finanzierung des Rechtsstreits durch mehrere Gläubigern zu gewährleisten, führt umgekehrt nicht zwangsläufig zur ersatzweisen Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen Unzumutbarkeit einer anderen Prozessfinanzierung (Motzer, in Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage 2013, § 116, Rn 12). Dass dies mit gewissem koordinatorischem Aufwand verbunden ist, steht der Zumutbarkeit nicht entgegen. Der Insolvenzverwalter muss versuchen, die Finanzierung der Prozessführung durch die wirtschaftlich Beteiligten zu betreiben und zu koordinieren. Eine feste und starre Grenze hinsichtlich der Anzahl der heranzuziehenden Insolvenzgläubiger, die wegen des durch die Gläubigerstruktur bedingten Koordinierungsaufwands von vorne herein die Aufbringung der Kosten durch die wirtschaftlich am Gegenstand des Rechtsstreits Beteiligten als unzumutbar erscheinen ließe, gibt es nicht und dürfte bei den hier in Streit stehenden zwei Gläubigern nicht erreicht sein (Groß, Beratungshilfe / Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe, 12. Auflage 2014, § 116 ZPO, Rn. 10 m.w.N. – zitiert nach juris). Jedenfalls sind hierfür keine Anhaltspunkte vorgetragen.
40Rechtsbehelfsbelehrung:
41Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, wenn
421. der Wert der Hauptsache 600,00 EUR übersteigt,
432. das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint oder
443. das Gericht die Zahlung von Raten angeordnet hat.
45Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Düsseldorf oder dem Oberlandesgericht Düsseldorf schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
46Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
47Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von 1 Monat bei dem Landgericht Düsseldorf, X-Straße, oder dem Oberlandesgericht Düsseldorf, D-Allee, eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
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BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Das Gesuch des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe bleibt ohne Erfolg, weil die besonderen Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht vorliegen.
- 2
- Ein Insolvenzverwalter kann nur dann Prozesskostenhilfe erhalten, wenn den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Prozesskosten aufzubringen (§ 116 Satz 1 Nr. 1, 2. Halbsatz ZPO). Vorschüsse auf die Prozesskosten sind solchen Beteiligten zuzumuten, die die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozesskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung voraussichtlich deutlich größer sein wird als die von ihnen als Vorschuss aufzubringenden Gerichtskosten (Sen.Beschl. v. 6. Dezember 2007 - II ZA 12/07, juris, Tz. 2; Beschl. v. 5. November 2007 - II ZR 188/07, DStR 2007, 2338 Tz. 2; Beschl. v. 6. März 2006 - II ZB 11/05, ZIP 2006, 682, 683 Tz. 9; BGH, Beschl. v. 27. September 1990 - IX ZR 250/89, ZIP 1990, 1490; BAG, ZIP 2003, 1947, 1948).
- 3
- Bei einer wertenden Abwägung aller Gesamtumstände des Einzelfalles (vgl. Sen.Beschl. v. 6. März 2006 aaO S. 684 Tz. 15) ist der H. GmbH zuzumuten, die Kosten aufzubringen. Bei einem Erfolg der Klage erhielte sie als Insolvenzgläubigerin rund 110.000,00 € und damit mehr als das Fünffache der in der Revisionsinstanz voraussichtlich entstehenden Kosten von rund 20.650,14 €. Der Erfolg der Klage vergrößerte die Insolvenzmasse um 290.684,34 € auf rund 300.000,00 €. Abzüglich der Gerichtskosten, der Vergütung des Insolvenzverwalters und seiner Auslagen, die sich gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 InsO gegenüber der Berechnung des Klägers wegen der Vergrößerung der Insolvenzmasse auf zusammen rund 100.000,00 € erhöhten, und den Verbindlichkeiten nach § 55 InsO von knapp 20.000,00 € verblieben rund 180.000,00 €. Die Gläubiger könnten bei festgestellten Forderungen von rund 1.800.000,00 € eine Quote von 10 % erwarten, die H. GmbH rund 110.000,00 €. Selbst bei Annahme eines Prozess- und Vollstreckungsrisikos von 50 % erhielte sie mit rund 42.000,00 € noch mehr als das Doppelte der Kosten. Bei einer Insolvenzmasse von rund 157.000,00 € wären abzüglich 88.000,00 € für Kosten und Verbindlichkeiten nach §§ 54, 55 InsO 69.000,00 € zu verteilen, von denen auf die H. GmbH rund 42.000,00 € entfielen. Der Koordinierungsaufwand des Klägers ist gering, weil er die Leistung eines Kostenvorschusses nur mit ihr abstimmen muss. Sie ist die einzige Insolvenzgläubigerin, die aus der Fortsetzung des Verfahrens einen so hohen Nutzen ziehen kann, dass das Aufbringen der Kosten zumutbar ist.
Vorinstanzen:
LG Dresden, Entscheidung vom 13.07.2007 - 44 O 93/04 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 07.08.2008 - 1 U 1317/07 -
(1) Träger der Insolvenzsicherung ist der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. Er ist zugleich Träger der Insolvenzsicherung von Versorgungszusagen Luxemburger Unternehmen nach Maßgabe des Abkommens vom 22. September 2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg über Zusammenarbeit im Bereich der Insolvenzsicherung betrieblicher Altersversorgung.
(2) Der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit unterliegt der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für ihn die Vorschriften für kleine Versicherungsunternehmen nach den §§ 212 bis 216 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und die auf Grund des § 217 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend. Die folgenden Vorschriften gelten mit folgenden Maßgaben:
- 1.
§ 212 Absatz 2 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass § 30 des Versicherungsaufsichtsgesetzes Anwendung findet; - 2.
§ 212 Absatz 3 Nummer 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt ohne Maßgabe; § 212 Absatz 3 Nummer 7, 10 und 12 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die dort genannten Vorschriften auch auf die interne Revision Anwendung finden; § 212 Absatz 3 Nummer 13 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bei Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb widerrufen kann; - 3.
§ 214 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass grundsätzlich die Hälfte des Ausgleichsfonds den Eigenmitteln zugerechnet werden kann. Auf Antrag des Pensions-Sicherungs-Vereins Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Fall einer Inanspruchnahme des Ausgleichsfonds nach § 10 Absatz 2 Satz 5 festsetzen, dass der Ausgleichsfonds vorübergehend zu einem hierüber hinausgehenden Anteil den Eigenmitteln zugerechnet werden kann; § 214 Absatz 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes findet keine Anwendung; - 4.
der Umfang des Sicherungsvermögens muss mindestens der Summe aus den Bilanzwerten der in § 125 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Beträge und dem nicht den Eigenmitteln zuzurechnenden Teil des Ausgleichsfonds entsprechen; - 5.
§ 134 Absatz 3 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die Aufsichtsbehörde die Frist für Maßnahmen des Pensions-Sicherungs-Vereins Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit um einen angemessenen Zeitraum verlängern kann; § 134 Absatz 6 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist entsprechend anzuwenden; - 6.
§ 135 Absatz 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die Aufsichtsbehörde die genannte Frist um einen angemessenen Zeitraum verlängern kann.
(3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung weist durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Stellung des Trägers der Insolvenzsicherung der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu, bei der ein Fonds zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung gebildet wird, wenn
- 1.
bis zum 31. Dezember 1974 nicht nachgewiesen worden ist, daß der in Absatz 1 genannte Träger die Erlaubnis der Aufsichtsbehörde zum Geschäftsbetrieb erhalten hat, - 2.
der in Absatz 1 genannte Träger aufgelöst worden ist oder - 3.
die Aufsichtsbehörde den Geschäftsbetrieb des in Absatz 1 genannten Trägers untersagt oder die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb widerruft.
(4) Wird die Insolvenzsicherung von der Kreditanstalt für Wiederaufbau durchgeführt, gelten die Vorschriften dieses Abschnittes mit folgenden Abweichungen:
- 1.
In § 7 Abs. 6 entfällt die Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. - 2.
§ 10 Abs. 2 findet keine Anwendung. Die von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhebenden Beiträge müssen den Bedarf für die laufenden Leistungen der Insolvenzsicherung im laufenden Kalenderjahr und die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, decken. Bei einer Zuweisung nach Absatz 2 Nr. 1 beträgt der Beitrag für die ersten 3 Jahre mindestens 0,1 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrundlage gemäß § 10 Abs. 3; der nicht benötigte Teil dieses Beitragsaufkommens wird einer Betriebsmittelreserve zugeführt. Bei einer Zuweisung nach Absatz 2 Nr. 2 oder 3 wird in den ersten 3 Jahren zu dem Beitrag nach Nummer 2 Satz 2 ein Zuschlag von 0,08 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrundlage gemäß § 10 Abs. 3 zur Bildung einer Betriebsmittelreserve erhoben. Auf die Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. - 3.
In § 12 Abs. 3 tritt an die Stelle der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Kreditanstalt für Wiederaufbau.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Die Gegenvorstellung gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Prozesskostenhilfe war zu versagen, weil die wirtschaftlichen Voraussetzungen hierfür nicht dargetan sind. Es ist nicht ersichtlich, dass den wirtschaftlich Beteiligten im Sinne von § 116 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht zuzumuten ist, die Prozesskosten aufzubringen. Ausweislich der zu den Akten gereichten Tabelle sind Insolvenzgläubiger vorhanden, deren Forderungen in namhafter Höhe zur Tabelle festgestellt worden sind, so etwa das Land N. (Finanzverwaltung) mit insgesamt rund 28.000 €, die L. GbR mit rund 62.000 €, eine S. GmbH & Co. KG mit rund 21.000 €, die S. H. mit rund 15.000 € und die B. Leasing mit rund 34.000 €.
- 2
- Die wirtschaftliche Zumutbarkeit ist zu bejahen, wenn der Betrag, den ein Gläubiger auch bei Berücksichtigung des Prozessrisikos bei der Verteilung der Masse zu erwarten hat, denjenigen deutlich übersteigt, den er für die Kosten aufzubringen hat. Außerdem müssen die Gläubiger die betreffenden Mittel un- schwer aufbringen können (BGH Beschluss vom 27. September 1990 - IX ZR 250/89 - NJW 1991, 40 unter II 1 a; BGHZ 119, 372 = NJW 1993, 135).
- 3
- Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Bei der erfolgreichen Einziehung der Widerklageforderung ergäbe sich eine Insolvenzmasse von 92.279,73 € (128.085,62 € + derzeitiges Bankguthaben: rund 1.840 € abzüglich Masseverbindlichkeiten : 37.645,89 €). Diesem Betrag stehen festgestellte Gläubigerforderungen von 211.768 € gegenüber. Daraus ergibt sich eine Befriedigungsquote von rund 43 %. Die Möglichkeit der Mittelaufbringung durch die Gläubiger erscheint nicht zweifelhaft.
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 29.06.2007 - 87 O 229/03 -
OLG Köln, Entscheidung vom 14.01.2011 - 19 U 106/07 -
Prozesskostenhilfe erhalten auf Antrag
- 1.
eine Partei kraft Amtes, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen; - 2.
eine juristische Person oder parteifähige Vereinigung, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet und dort ansässig ist, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.