Landgericht Düsseldorf Beschluss, 06. Jan. 2016 - 6 O 532/14

ECLI:ECLI:DE:LGD:2016:0106.6O532.14.00
bei uns veröffentlicht am06.01.2016

Tenor

wird der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers vom 23.12.2014 zurückgewiesen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 116 Partei kraft Amtes; juristische Person; parteifähige Vereinigung


Prozesskostenhilfe erhalten auf Antrag 1. eine Partei kraft Amtes, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten a

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 14 Träger der Insolvenzsicherung


(1) Träger der Insolvenzsicherung ist der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. Er ist zugleich Träger der Insolvenzsicherung von Versorgungszusagen Luxemburger Unternehmen nach Maßgabe des Abkommens vom 22. September 20

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Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Dez. 2011 - XII ZA 22/11

bei uns veröffentlicht am 14.12.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZA 22/11 vom 14. Dezember 2011 in dem Rechtsstreit Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 2011 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Dr. Klinkhammer,

Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Okt. 2008 - II ZR 211/08

bei uns veröffentlicht am 23.10.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 211/08 vom 23. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 211/08
vom
23. Oktober 2008
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. Oktober 2008
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher

beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe:


1
Das Gesuch des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe bleibt ohne Erfolg, weil die besonderen Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht vorliegen.
2
Ein Insolvenzverwalter kann nur dann Prozesskostenhilfe erhalten, wenn den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Prozesskosten aufzubringen (§ 116 Satz 1 Nr. 1, 2. Halbsatz ZPO). Vorschüsse auf die Prozesskosten sind solchen Beteiligten zuzumuten, die die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozesskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung voraussichtlich deutlich größer sein wird als die von ihnen als Vorschuss aufzubringenden Gerichtskosten (Sen.Beschl. v. 6. Dezember 2007 - II ZA 12/07, juris, Tz. 2; Beschl. v. 5. November 2007 - II ZR 188/07, DStR 2007, 2338 Tz. 2; Beschl. v. 6. März 2006 - II ZB 11/05, ZIP 2006, 682, 683 Tz. 9; BGH, Beschl. v. 27. September 1990 - IX ZR 250/89, ZIP 1990, 1490; BAG, ZIP 2003, 1947, 1948).
3
Bei einer wertenden Abwägung aller Gesamtumstände des Einzelfalles (vgl. Sen.Beschl. v. 6. März 2006 aaO S. 684 Tz. 15) ist der H. GmbH zuzumuten, die Kosten aufzubringen. Bei einem Erfolg der Klage erhielte sie als Insolvenzgläubigerin rund 110.000,00 € und damit mehr als das Fünffache der in der Revisionsinstanz voraussichtlich entstehenden Kosten von rund 20.650,14 €. Der Erfolg der Klage vergrößerte die Insolvenzmasse um 290.684,34 € auf rund 300.000,00 €. Abzüglich der Gerichtskosten, der Vergütung des Insolvenzverwalters und seiner Auslagen, die sich gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 InsO gegenüber der Berechnung des Klägers wegen der Vergrößerung der Insolvenzmasse auf zusammen rund 100.000,00 € erhöhten, und den Verbindlichkeiten nach § 55 InsO von knapp 20.000,00 € verblieben rund 180.000,00 €. Die Gläubiger könnten bei festgestellten Forderungen von rund 1.800.000,00 € eine Quote von 10 % erwarten, die H. GmbH rund 110.000,00 €. Selbst bei Annahme eines Prozess- und Vollstreckungsrisikos von 50 % erhielte sie mit rund 42.000,00 € noch mehr als das Doppelte der Kosten. Bei einer Insolvenzmasse von rund 157.000,00 € wären abzüglich 88.000,00 € für Kosten und Verbindlichkeiten nach §§ 54, 55 InsO 69.000,00 € zu verteilen, von denen auf die H. GmbH rund 42.000,00 € entfielen. Der Koordinierungsaufwand des Klägers ist gering, weil er die Leistung eines Kostenvorschusses nur mit ihr abstimmen muss. Sie ist die einzige Insolvenzgläubigerin, die aus der Fortsetzung des Verfahrens einen so hohen Nutzen ziehen kann, dass das Aufbringen der Kosten zumutbar ist.
Goette Kurzwelly Kraemer Caliebe Drescher
Vorinstanzen:
LG Dresden, Entscheidung vom 13.07.2007 - 44 O 93/04 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 07.08.2008 - 1 U 1317/07 -

(1) Träger der Insolvenzsicherung ist der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. Er ist zugleich Träger der Insolvenzsicherung von Versorgungszusagen Luxemburger Unternehmen nach Maßgabe des Abkommens vom 22. September 2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg über Zusammenarbeit im Bereich der Insolvenzsicherung betrieblicher Altersversorgung.

(2) Der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit unterliegt der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für ihn die Vorschriften für kleine Versicherungsunternehmen nach den §§ 212 bis 216 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und die auf Grund des § 217 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend. Die folgenden Vorschriften gelten mit folgenden Maßgaben:

1.
§ 212 Absatz 2 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass § 30 des Versicherungsaufsichtsgesetzes Anwendung findet;
2.
§ 212 Absatz 3 Nummer 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt ohne Maßgabe; § 212 Absatz 3 Nummer 7, 10 und 12 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die dort genannten Vorschriften auch auf die interne Revision Anwendung finden; § 212 Absatz 3 Nummer 13 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bei Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb widerrufen kann;
3.
§ 214 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass grundsätzlich die Hälfte des Ausgleichsfonds den Eigenmitteln zugerechnet werden kann. Auf Antrag des Pensions-Sicherungs-Vereins Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Fall einer Inanspruchnahme des Ausgleichsfonds nach § 10 Absatz 2 Satz 5 festsetzen, dass der Ausgleichsfonds vorübergehend zu einem hierüber hinausgehenden Anteil den Eigenmitteln zugerechnet werden kann; § 214 Absatz 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes findet keine Anwendung;
4.
der Umfang des Sicherungsvermögens muss mindestens der Summe aus den Bilanzwerten der in § 125 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Beträge und dem nicht den Eigenmitteln zuzurechnenden Teil des Ausgleichsfonds entsprechen;
5.
§ 134 Absatz 3 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die Aufsichtsbehörde die Frist für Maßnahmen des Pensions-Sicherungs-Vereins Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit um einen angemessenen Zeitraum verlängern kann; § 134 Absatz 6 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist entsprechend anzuwenden;
6.
§ 135 Absatz 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die Aufsichtsbehörde die genannte Frist um einen angemessenen Zeitraum verlängern kann.

(3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung weist durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Stellung des Trägers der Insolvenzsicherung der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu, bei der ein Fonds zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung gebildet wird, wenn

1.
bis zum 31. Dezember 1974 nicht nachgewiesen worden ist, daß der in Absatz 1 genannte Träger die Erlaubnis der Aufsichtsbehörde zum Geschäftsbetrieb erhalten hat,
2.
der in Absatz 1 genannte Träger aufgelöst worden ist oder
3.
die Aufsichtsbehörde den Geschäftsbetrieb des in Absatz 1 genannten Trägers untersagt oder die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb widerruft.
In den Fällen der Nummern 2 und 3 geht das Vermögen des in Absatz 1 genannten Trägers einschließlich der Verbindlichkeiten auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau über, die es dem Fonds zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung zuweist.

(4) Wird die Insolvenzsicherung von der Kreditanstalt für Wiederaufbau durchgeführt, gelten die Vorschriften dieses Abschnittes mit folgenden Abweichungen:

1.
In § 7 Abs. 6 entfällt die Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
2.
§ 10 Abs. 2 findet keine Anwendung. Die von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhebenden Beiträge müssen den Bedarf für die laufenden Leistungen der Insolvenzsicherung im laufenden Kalenderjahr und die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, decken. Bei einer Zuweisung nach Absatz 2 Nr. 1 beträgt der Beitrag für die ersten 3 Jahre mindestens 0,1 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrundlage gemäß § 10 Abs. 3; der nicht benötigte Teil dieses Beitragsaufkommens wird einer Betriebsmittelreserve zugeführt. Bei einer Zuweisung nach Absatz 2 Nr. 2 oder 3 wird in den ersten 3 Jahren zu dem Beitrag nach Nummer 2 Satz 2 ein Zuschlag von 0,08 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrundlage gemäß § 10 Abs. 3 zur Bildung einer Betriebsmittelreserve erhoben. Auf die Beiträge können Vorschüsse erhoben werden.
3.
In § 12 Abs. 3 tritt an die Stelle der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Kreditanstalt für Wiederaufbau.
Die Kreditanstalt für Wiederaufbau verwaltet den Fonds im eigenen Namen. Für Verbindlichkeiten des Fonds haftet sie nur mit dem Vermögen des Fonds. Dieser haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten der Bank. § 11 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1969 (BGBl. I S. 573), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, ist in der jeweils geltenden Fassung auch für den Fonds anzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZA 22/11
vom
14. Dezember 2011
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 2011 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke,
Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger

beschlossen:
Die Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.

Gründe:

1
Die Gegenvorstellung gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Prozesskostenhilfe war zu versagen, weil die wirtschaftlichen Voraussetzungen hierfür nicht dargetan sind. Es ist nicht ersichtlich, dass den wirtschaftlich Beteiligten im Sinne von § 116 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht zuzumuten ist, die Prozesskosten aufzubringen. Ausweislich der zu den Akten gereichten Tabelle sind Insolvenzgläubiger vorhanden, deren Forderungen in namhafter Höhe zur Tabelle festgestellt worden sind, so etwa das Land N. (Finanzverwaltung) mit insgesamt rund 28.000 €, die L. GbR mit rund 62.000 €, eine S. GmbH & Co. KG mit rund 21.000 €, die S. H. mit rund 15.000 € und die B. Leasing mit rund 34.000 €.
2
Die wirtschaftliche Zumutbarkeit ist zu bejahen, wenn der Betrag, den ein Gläubiger auch bei Berücksichtigung des Prozessrisikos bei der Verteilung der Masse zu erwarten hat, denjenigen deutlich übersteigt, den er für die Kosten aufzubringen hat. Außerdem müssen die Gläubiger die betreffenden Mittel un- schwer aufbringen können (BGH Beschluss vom 27. September 1990 - IX ZR 250/89 - NJW 1991, 40 unter II 1 a; BGHZ 119, 372 = NJW 1993, 135).
3
Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Bei der erfolgreichen Einziehung der Widerklageforderung ergäbe sich eine Insolvenzmasse von 92.279,73 € (128.085,62 € + derzeitiges Bankguthaben: rund 1.840 € abzüglich Masseverbindlichkeiten : 37.645,89 €). Diesem Betrag stehen festgestellte Gläubigerforderungen von 211.768 € gegenüber. Daraus ergibt sich eine Befriedigungsquote von rund 43 %. Die Möglichkeit der Mittelaufbringung durch die Gläubiger erscheint nicht zweifelhaft.
Hahne Weber-Monecke Klinkhammer Günter Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 29.06.2007 - 87 O 229/03 -
OLG Köln, Entscheidung vom 14.01.2011 - 19 U 106/07 -

Prozesskostenhilfe erhalten auf Antrag

1.
eine Partei kraft Amtes, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen;
2.
eine juristische Person oder parteifähige Vereinigung, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet und dort ansässig ist, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.
§ 114 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 ist anzuwenden. Können die Kosten nur zum Teil oder nur in Teilbeträgen aufgebracht werden, so sind die entsprechenden Beträge zu zahlen.