Landgericht Düsseldorf Urteil, 29. Okt. 2014 - 34 O 35/14
Tenor
I.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Vorstand, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr gegenüber Letztverbrauchern zu werben, ohne gleichzeitig die Identität (vollständige Firmierung inklusive Rechtsformzusatz) und die Anschrift (Sitz des Unternehmens) des Unternehmers anzugeben,
wenn dies geschieht wie in der Zeitschrift VITAL, Ausgabe Aaa.
II.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 166,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.05.2014 zu zahlen.
III.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,-- €.
Streitwert: 25.000,-- €
1
Tatbestand
2Der Kläger ist ein Wettbewerbsverein nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Die Beklagte betreibt Hotels, die auch Wellness anbieten.
3Auf der Internetdomain bbb wirbt die Beklagte mit
4ccc
54 Übernachtungen ab 549,- € p.P.
6Inkl. Frühstücksbuffet, Massagen, Peeling u.v.m.“
7und
82 UN ab 249,50 € p.P. im DZ“
9In den Anzeigen waren die Identität und Anschrift der Beklagten nicht angegeben.
10Der Kläger mahnte die Beklagte insoweit mit Schreiben vom 05.12.2013 ab. Die Beklagte forderte zunächst den Nachweis der Prozessführungsbefugnis, woraufhin der anwaltliche Vertreter des Klägers mit Schreiben vom 10.12.2013 erklärte: „Lassen Sie sich vergewissert sein, dass unserem Mandanten in hinreichender Anzahl Mitglieder angehören, die in einem Wettbewerbsverhältnis zu Ihrer Mandantin stehen.“ Darauf kündigte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 13.12.2013 an, in der – kommenden – 51. Kalenderwoche eine Unterlassungserklärung abgeben zu wollen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.12.2013 wurde die Unterlassungserklärung übersandt, in der es unter Ziffer b) heißt:
11„Für den Fall einer zukünftig eintretenden Verletzung des Unterlassungsversprechens werden wir eine vom Unterlassungsgläubiger (Wettbewerbszentrale) nach billigem Ermessen festzusetzende, im Streitfall von der zuständigen Gerichtsbarkeit zu überprüfende, Vertragsstrafe an den Verband Sozialer Wettbewerb e.V. zahlen.“
12Mit anwaltlichem Schreiben vom 06.01.2014 wies der Kläger die Beklagte darauf hin, dass „zu it. B) als Unterlassungsgläubigerin die Wettbewerbszentrale, nicht jedoch unser Mandant, der Verband Sozialer Wettbewerb e.V.“ benannt sei.
13Die Beklagte antwortete mit anwaltlichem Schreiben vom 20.02.2014:
14„Wir stellen klar, dass der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. die Unterlassungsgläubigerin des von unserer Mandantin abgegebenen Vertragsstrafeversprechens ist.
15Für den Fall einer zukünftig eintretenden Verletzung des Unterlassungsversprechens ist die Höhe der Vertragsstrafe von der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V. (Wettbewerbszentrale) nach billigem Ermessen festzusetzen und im Streitfall von der zuständigen Gerichtsbarkeit zu überprüfen.“
16Der Kläger behauptet, dass er die Beklagte mit Schreiben vom 24.01.2014 darauf hingewiesen habe, dass er das Unterlassungsversprechen der Beklagten nicht für geeignet halte, weil der Zentrale nicht das Bestimmungsrecht eingeräumt werden dürfe.
17Er vertritt die Auffassung, auf der Grundlage der Werbung habe die Reise gebucht werden können, so dass die Identität und Anschrift des Beklagten hätte angegeben werden müssen. Die Unterlassungserklärung in den Schreiben vom 16.12.2013 und 20.01.2014 lasse die Wiederholungsgefahr nicht entfallen, weil der Wettbewerbszentrale ein Bestimmungsrecht nicht zugewiesen werden könne.
18Der Kläger beantragt,
19wie tenoriert.
20Die Beklagte beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Sie behauptet, dass sie das Schreiben der anwaltlichen Vertreter des Klägers vom 24.01.2014 nicht erhalten habe und sie deshalb davon habe ausgehen können, dass der Kläger die Unterlassungserklärung nunmehr akzeptiere.
23Sie vertritt die Auffassung, dass die Wettbewerbszentrale verpflichtet sei, die Höhe einer Vertragsstrafe festzusetzen.
24Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten und zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll vom 10.09.2014 verwiesen.
25Entscheidungsgründe
26Die Klage ist begründet.
27I.
28Der Kläger kann von der Beklagten Unterlassung in dem tenorierten Umfang gemäß §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 5a Abs. 2 und 3 Nr. 2 UWG verlangen.
29Die hier streitgegenständlichen Werbeanzeigen in der Zeitschrift VITAL sind nach Preis, Ort, Inhalt und Dauer so konkret abgefasst, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG abschließen kann und damit die Anschrift und Identität der Beklagten hätte angegeben werden müssen.
30Die von der Beklagten abgegebene Unterlassungserklärung vom 16.12.2013, konkretisiert durch Erklärung vom 20.01.2014, lässt die Wiederholungsgefahr nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG nicht entfallen. Denn sie ist nicht durch ein angemessenes Vertragsstrafeversprechen abgesichert.
31Zwar kann die Bestimmung der Vertragsstrafe auch gemäß §§ 315, 317 BGB einem Dritten überlassen werden (Piper/Ohly, UWG, 5. Aufl. 2010, § 8 Rdn. 16). Dann muss dieser Dritte aber auch Willens und in der Lage sein, eine Vertragsstrafe zu bestimmen. Vorliegend hat die Wettbewerbszentrale Frankfurt am Main e.V. mit Schreiben vom 25.03.2014 erklärt, dass sie „ohne eine genaue Kenntnis des gesamten Falles nicht in angemessener Weise eine wirksame Bestimmung der Vertragsstrafenhöhe vornehmen“ könne. Die Wettbewerbszentrale erklärte weiter, dass sie einem entsprechenden Vertrag zu Lasten Dritter nicht zustimmen könne und lehnte damit ab, die Vertragsstrafe zu bestimmen.
32Damit handelte es sich nicht um ein angemessenes Vertragsstrafeversprechen der Beklagten in der Erklärung vom 20.01.2014. Das Risiko, dass die Beklagte eine angemessenes Vertragsstrafeversprechen abgab, lag bei ihr. Es oblag nicht dem Kläger, die Beklagte auf die Unangemessenheit hinzuweisen; insbesondere deshalb nicht, weil die Beklagte von der von dem Kläger vorgeschlagenen Unterlassungserklärung abgewichen war. Auf den Zugang des anwaltlichen Schreibens des Klägers vom 24.01.2014 kommt es mithin nicht an.
33II.
34Der Anspruch auf die Kosten der Abmahnung in Höhe von 166,60 € ist aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG begründet.
35III.
36Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
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Referenzen - Gesetze
Gesetz über den Lastenausgleich
Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht
Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 8 Beseitigung und Unterlassung
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 315 Bestimmung der Leistung durch eine Partei
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 12 Einstweiliger Rechtsschutz; Veröffentlichungsbefugnis; Streitwertminderung
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 5a Irreführung durch Unterlassen
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 317 Bestimmung der Leistung durch einen Dritten
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,
- 1.
die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und - 2.
deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Als Vorenthalten gilt auch
- 1.
das Verheimlichen wesentlicher Informationen, - 2.
die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise sowie - 3.
die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.
(3) Bei der Beurteilung, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, sind zu berücksichtigen:
- 1.
räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie - 2.
alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer die Informationen auf andere Weise als durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen.
(4) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein kommerzieller Zweck liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt. Der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung wird vermutet, es sei denn der Handelnde macht glaubhaft, dass er eine solche nicht erhalten hat.
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
(1) Ist die Bestimmung der Leistung einem Dritten überlassen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Soll die Bestimmung durch mehrere Dritte erfolgen, so ist im Zweifel Übereinstimmung aller erforderlich; soll eine Summe bestimmt werden, so ist, wenn verschiedene Summen bestimmt werden, im Zweifel die Durchschnittssumme maßgebend.
(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.
(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.
(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass
- 1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat, - 2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und - 3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.
(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.