Landgericht Düsseldorf Urteil, 12. Dez. 2014 - 33 O 13/12
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 41.104,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Oktober 2011 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 1.530,58 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Februar 2012 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Die Streitverkündeten tragen ihre außergerichtlichen Kosten.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Klägerin begehrt als Transportversicherer der I GmbH den Ausgleich für einen Transportschaden.
3Die I GmbH handelt mit medizinischen Geräten aller Art. Sie veräußerte einen Magnetresonanztomographen an ein Hospital in Varese/Italien. Sie beauftragte die Beklagte die für die Installation und Inbetriebsetzung erforderlichen neun Kisten mit Materialien Ende Oktober 2010 nach Italien zu transportieren. Nach dem Abschluss der notwendigen Arbeiten beauftragte die I GmbH die Beklagte am 17./18. November 2010 die neun Kisten mit den Installationswerkzeugen von dem Hospital in Italien zurück nach Düsseldorf zu transportieren. Die Beklagte wiederum beauftragte die Streithelferin zu 1) und diese den Streithelfer zu 2) mit der Durchführung des Transportes bzw. der Anlieferung in Düsseldorf. Bei den Kisten handelt es sich um so genannte „Flight Cases“, welche mit Bocklenkrollen mit Feststellbremse unterbaut sind.
4Die Anlieferung am 20. November 2010 in Düsseldorf erfolgte mit einem Fahrzeug (Kraftwagen und Anhänger), welches nicht mit einer Hebebühne ausgerüstet war. Während des Entladevorganges, also unmittelbar nach dem Öffnen der Türen oder beim Zurücksetzen des Fahrzeuges - die Einzelheiten sind zwischen den Parteien streitig - stürzten zwei der Kisten (Nr. 2 und Nr. 6) aus dem Fahrzeug. An der Kiste Nr. 2, einer Aluminium-Leichtbaubox, in der diverse Werkzeuge verpackt waren, entstand ein äußerer Schaden. Bei der Kiste Nr. 6 handelt es sich um einen Aluminium-Profilrahmen, verkleidet mit Leichtbauplatten, in der sich - fest montiert - das Installationsequipment für ein MRT, ein sogenanntes Oasis Ramp Power Supply befand. Dieser erlitt einen Totalschaden.
5Die Klägerin glich den Gesamtschaden in Höhe von 41.104,20 EUR (Power Supply: 35.248,90 EUR, Schadensfeststellungskosen für die Überprüfung des Gerätes in den USA: 3.962,70 EUR, Kunststoffboxen: 15,00 EUR, Sachverständigenkosten: 1.877,60 EUR) aus.
6Die Klägerin ist der Auffassung,
7aufgrund der vorgelegten Unterlagen stehe fest, dass sie Transportversicherer der I GmbH und berechtigt sei, die Beklagte auf Ausgleich der streitgegenständlichen Forderung in Anspruch zu nehmen. Mit der Beklagten sei vereinbart worden, dass ein Direkttransport durchgeführt werde und die Anlieferung in Düsseldorf unbedingt mittels eines Lkws mit Hebebühne vorzunehmen sei. Daher sei der Schaden durch die Beklagte bzw. die Streithelfer bereits aufgrund der durchgeführten Auslieferungsweise, nämlich der Nutzung eines LKWs ohne Hebebühne, als leichtfertig anzusehen. Der Power Supply habe im Zeitpunkt des Schadenseintritts noch einen Wert von 35.248,90 EUR gehabt.
8Die Klägerin beantragt,
9die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 41.104,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Oktober 2011 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 1.530,58 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung (2. Februar 2012) zu zahlen.
10Die Beklagte und die Streithelfer beantragen,
11die Klage abzuweisen.
12Die Beklagte bzw. die Streithelfer behaupten,
13die Kiste Nr. 6 sei bereits beschädigt gewesen, als sie in Italien abgeholt worden sei. Die unmittelbar hinter der der Ladungsbrücke abgestellten Kiste sei beim Entladevorgang herausgerutscht (herausgedrückt worden), da offensichtlich die dahinter stehenden Kisten nicht ordnungsgemäß durch ein Betätigen der Bremsen gesichert worden sein. Daher sei dem Fahrer des Streithelfers zu 2) - dem Zeugen G - auch kein Vorwurf bezüglich eines leichtfertigen Verhaltens zu machen. Diesem ist nur möglich gewesen, die letzten auf der Wechselbrücke verladenen Kisten zu kontrollieren. Diese seien mit eigenen Bremsen an den Rollen gesichert gewesen. Das Anbringen von Spannbrettern sei nicht möglich gewesen, da die als letztes auf dem Lkw verladen Rollkisten oder Container soweit vorstanden, dass die Spannbrettern nicht mehr in die dafür vorgesehenen Halterung an dem Lkw vor den Aufbauten angebracht werden konnten. Das Öffnen der rückwärtigen Türen vor dem Beginn der Rückwärtsfahrt sei erforderlich gewesen, um an die Laderampe heran fahren zu können.
14Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung von Zeugen sowie die Einholung von Sachverständigengutachten. Wegen Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung des Landgerichts Düsseldorf vom 14. November 2012 sowie die Gutachten der Sachverständigen XY verwiesen.
15Entscheidungsgründe
16Die Klage ist begründet.
17Die Klägerin hat gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 41.104,20 EUR (Art. 17, 29 CMR i.V.m § 398 BGB).
18Ob und in welchem Umfang die Klägerin Transportversicherer der I GmbH ist bzw. war kann dahinstehen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass alleine aufgrund des Umstandes, dass die Klägerin über alle Unterlagen verfügt, die zum für diesen Rechtsstreit erforderlich sind und vorgelegt hat, ihr die entsprechenden Ansprüche durch die I GmbH zumindest konkludent abgetreten worden sind.
19Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht fest, dass die Kisten zwei und sechs zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme und ihrer Ablieferung beschädigt wurden. Entsprechend der Bekundungen des Zeugen T steht fest, dass die Kiste sechs bereits bei der Ankunft in Italien lediglich eine leichte äußere Beschädigung aufwies, diese jedoch unerheblich gewesen ist. Das Installationsgerät, also der Oasis Ramp Power Supply in der Kiste sechs war unbeschädigt. Mit diesem Gerät ist das MRT in Betrieb genommen worden, indem das erforderliche Magnetfeld aufgebaut wurde.
20Die Ursache der hier streitgegenständlichen und erheblichen Beschädigung des Power Supply sowie die leichte Beschädigung der Kiste zwei war hingegen der insoweit unstreitige Sturz der Kiste sechs und der – unbeschädigten - Kiste 2 beim Entladen in Düsseldorf.
21Die Beklagte haftet auch unbeschränkt.
22Dieser Sturz der Kosten war leichtfertig i.S.d. Art. 29 CMR).
23Diese Kisten standen auf dem Motorwagen und nicht auf dem Anhänger. Nach den Bekundungen des Zeugen G war aber der Motorwagen bis hinten gefüllt. Er hat sich zwar davon überzeugt, davon ist auszugehen, dass zumindest die Bremsen der streitgegenständlichen Kisten arretiert waren, bevor er begann, den Motorwagen rückwärts an die Rampe zu fahren. Dieses war jedoch nicht ausreichend. Leichtfertigkeit ist bereits dann anzunehmen, wenn die Beklagte bzw. ihre Erfüllungsgehilfen in besonders krasser Weise sich über die Sicherheitsinteressen der Versicherungsnehmerin der Klägerin hinweggesetzt haben, sie vielmehr in dem Bewusstsein eines möglichen Schadenseintritts den Transport hat durchführen bzw. die letzte Strecke zur Rampe zurücklegte. Es ist davon auszugehen, dass die Beklagte bzw. ihre Erfüllungsgehilfen einfach darauf vertraut haben, dass es – auch in Ansehung der Ladesituation – schon gut gehen werde. Dies ist aber gerade als leichtfertig anzusehen, da ein möglicher Schadenseintritt durch diese Verhaltensweise gerade bewusst in Kauf genommen wird. Dies gilt unabhängig davon, ob nun die reine Rückwärtsbewegung des Motorwagens schadensursächlich war oder das Herausstoßen der beschädigten - aber durch Bremsen gesicherten -Kisten durch die dahinter stehenden - nicht durch eine Betätigung der Bremsen gesicherten – Kisten. Aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Y steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass eine unzureichende und nicht fachgerechte Ladungssicherung vorlag. Es lag lediglich eine formschlüssige Verladung auf dem Motorwagen vor. Auch bei einer derartigen Art der Verladung, unabhängig davon, ob die „letzte Reihe“ nunmehr durch eine Betätigung der Bremse gesichert war, war es unerlässlich, diese durch den Einsatz von Sperrbalken am Ende des Lagerraumes zusätzlich zu sichern. Nach dem Öffnen der Flügeltüren war mangels Sicherung durch Sperrbalken kein Vorschuss nach hinten mehr vorhanden. Eine Verladung bis an die Laderaumbegrenzung ist jedoch nach allen Vorschriften unzulässig. Es ist in jedem Fall sicherzustellen, dass eine unzuverlässige Verschiebung einzelner Stück Güter allein aufgrund von Fahrbewegungen vermieden wird. Dazu hätte möglicherweise bereits die Nutzung von Sicherungsgurten ausgereicht. Ob diese Art der Verladung von der Streithelferin zu 1) oder dem Streithelfer zu 2) zu verantworten ist, kann in dem Verfahren gegen die Beklagte dahinstehen (Art. 29 Abs. 2 CMR).
24Dementsprechend ist auch der Schaden im vollem Umfang zu ersetzten. Aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen C steht auch fest, dass das Oasis Ramp Power Supply noch mindestens einen Zeitwert von 54.000 USD hatte, dieses ist mehr als die Klägerin in Ansatz gebracht hatte (50.457,00 USD), den übrigen Schadenspositionen wurde nicht substantiiert entgegen getreten. Die entsprechenden Rechnungen sind vorgelegt worden.
25Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 280, 286, 288 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 101 ZPO. Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
26Streitwert: 41.104,20 EUR
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der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
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(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.
(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.