Landgericht Düsseldorf Urteil, 01. Feb. 2016 - 14e O 137/14

Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin macht Ansprüche gerichtet auf die Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz aus einem behaupteten Sturz am 30. Juni 2011 mit einem Hängesessel wegen eines fehlerhaften Deckenhakens gegen die Beklagten geltend. Sie stützt sich dabei ausschließlich auf Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.
3Die Beklagte zu 1.) vertreibt ein breites Sortiment von über 13.000 Heimwerker-Artikeln, dabei unter anderem auch den Deckenhaken des Typs LUX, Artikelnummer 430959, Gewindegröße M 10. Die Beklagte zu 2.) wird von der Klägerin als Herstellerin des streitgegenständlichen Deckenhakens in Anspruch genommen. Ob sie die Herstellerin dessen ist oder aber lediglich die Lieferantin, ist zwischen den Parteien streitig.
4Mit anwaltlichem Schreiben vom 4. Juni 2012 forderte die Klägerin die Beklagte zu 1.) auf, an sie Schadensersatz in Höhe von 37.918,68 EUR zu zahlen. Sie begründete dies damit, dass sie im Jahr 2009 einen von den Beklagten vertriebenen Deckenhaken erworben habe, an dem sie einen Hängesessel befestigt habe. Da der Haken im Juni 2011 abgebrochen sei, habe sie sich verletzt. Die Beklagte zu 1.) lehnte eine Einstandspflicht ab. Sämtliche Einzelheiten des Vorfalls sind zwischen den Parteien streitig.
5Die Klägerin behauptet, sie habe insgesamt 4 Deckenhaken mit der Nummer 4007874309594 zu einem Preis von jeweils 4,79 EUR am 29.05.2009 im Obi-Baumarkt in Düsseldorf-Lierenfeld gekauft. Wegen der näheren Einzelheiten des Belegs wird auf die Anl. K 2 verwiesen. Zu diesem Zeitpunkt sei zwar ein Klebefähnchen an dem Produkt gewesen, dieses habe aber weder die aus der Anl. K 1 ersichtlichen Abbildungen noch einen anderen Verwendungshinweis enthalten. Insbesondere sei nicht die Verwendung für "Schaukeln" oder "Hängesessel" mittels eines sog. Piktogramms ausgeschlossen gewesen. Das aus der Anl. K1 ersichtliche Fähnchen sei erst nachträglich an den Produkten angebracht worden. Die Belastbarkeit des Deckenhakens sei werkseitig mit 120 kg angegeben worden. Eine solche Belastbarkeit entspreche bei Decken-, Hängematten- und Schaukelhaken auch der Üblichkeit. Die erworbenen Produkte seien ihr, der Klägerin, zuvor vom Zeugen Kessler, einem Außendienstmitarbeiter und Fachberater der Beklagten zu 1.), zur Anbringung ihres Hängesessels empfohlen worden, nachdem sie sich zuvor beim Zeugen ausdrücklich nach Produkten zur Aufhängung eines Hängesessels erkundigt habe. Der Zeuge Kessler habe ihr gegenüber auch die Angabe mit der Belastbarkeit von 120 kg gemacht. Er verfüge aufgrund seiner Tätigkeit über Fachkenntnisse über die Produkte, die von der Beklagten zu 1.) vertrieben würden. Seine Angaben habe der Zeuge in einem späteren Gespräch mit ihr, der Klägerin, auch gegenüber dem damals stellvertretenden Marktleiter, dem Zeugen Piringer, bestätigt. Ihr Ehemann, der Zeuge Beiderbeck, habe sodann im Jahre 2009 den Haken unter Verwendung eines geeigneten Dübels fachgerecht unter anderem in der Betondecke des Balkons des Hauses der Klägerin angebracht und daran einen Hängesessel befestigt. Dazu habe der Zeuge Beiderbeck millimetergenau zu den Dübeln passende Bohrlöcher gebohrt. In der Folgezeit habe der Zeuge Beiderbeck die Konstruktion in mehrmonatigen, jahreszeitlich bedingten Abständen kontrolliert, namentlich immer dann, wenn die Hängesessel auf- bzw. abgehängt worden seien. Dabei habe der Zeuge keinen Rost oder andere Witterungsschäden festgestellt.
6Am 30.06.2011 habe sie, die Klägerin, mit ihrer damals zehn Monate alten Enkelin in dem Hängesessel auf dem Balkon gesessen, wobei sie weder geschaukelt noch den Sessel horizontal gedreht habe. Zu diesem Zeitpunkt habe sie selbst unter 82 kg gewogen und ihre Enkelin unter 8 kg. Plötzlich sei der Deckenhaken, an dem der Hängesessel befestigt gewesen sei, durchgebrochen, wobei der Rest des fehlerhaften Deckenhackens in dem Dübel in der Betondecke hängen geblieben sei. Sie, die Klägerin, sei mit ihrer Enkelin auf dem Schoß auf den harten Fliesenboden des Balkons gefallen, wobei sie sich schwer verletzt habe. Des Weiteren seien ihr Aufwendungen entstanden und ein Lohn- und Rentenausfall sowie ein Haushaltsführungsschaden seien eingetreten.
7Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe gegen die Beklagten Ersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz zu, da sie den Deckenhaken bestimmungsgemäß verwandt habe, insbesondere fachgerecht habe anbringen lassen. Der Sturz sei ausschließlich auf einen Produktfehler zurückzuführen, für den die Beklagten einzustehen hätten. Für einen Produktfehler und eine nicht gegebene ausreichende Belastbarkeit spreche insbesondere, dass der streitgegenständliche Haken abgebrochen und der Rest des Hakens in dem Dübel in der Betondecke verblieben sei. Der Produktfehler liege darin, dass das Produkt bei bestimmungsgemäßer Anwendung nicht den Anforderungen an die verkehrsübliche Belastung genügt habe. Ihr sei auch kein Eigenverschulden anzurechnen, da sie sich vor dem Verkauf dahingehend habe beraten lassen, dass die Haken zu dem beabsichtigten Zweck bestimmungsgemäß geeignet seien und sie die Anbringung durch ihren Ehemann habe vornehmen lassen, der bedingt durch seine berufliche Tätigkeit über ausreichende Fachkenntnisse verfügt habe. Sofern der Haken für die Anbringung nicht geeignet sei, treffe die Beklagten eine Informationspflichtverletzung, da sich keine ausreichenden Hinweise an den Haken befunden hätten. Selbst wenn sich ein Piktogramm mit einer durchgestrichenen Schaukel am Haken befunden hätte, wäre dies nicht ausreichend, da ein Hängesessel keine Schaukel sei.
8Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 23.06.2014, bei Gericht per Fax eingegangen am selben Tag, die Klage eingereicht. Der Gerichtskostenvorschuss ist mit Rechnung vom 3.7.2014 angefordert worden, die bei den Klägervertretern am 7.7.2014 eingegangen ist. Daraufhin sind die Gerichtskosten mit Überweisung vom 10.7.2014 beglichen worden. Die Klage ist den Beklagten zu 1.) und zu 2.) jeweils am 21.07.2014 förmlich übersandt worden.
9Die Klägerin beantragt,
101. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen,
11a) an sie ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe ausdrücklich in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, welches aber einen Betrag in Höhe von 65.000,00 EUR nicht unterschreiten sollte;
12b) an sie einen Betrag in Höhe von 12.638,68 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.09.2012 zu zahlen;
132. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch für sämtliche Schäden, die ihr aus dem Vorfall vom 30.06.2011 bereits entstanden sind oder zukünftig noch entstehen, haften;
143. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.419,19 EUR freizustellen.
15Die Beklagten beantragen,
16die Klage abzuweisen.
17Die Beklagten behaupten, zum Zeitpunkt des angeblichen Kaufs habe sich ein Verwendungshinweis, der auf einem Klebefähnchen abgedruckt gewesen sei, an dem Produkt befunden. Hierdurch sei für die Klägerin erkennbar gewesen, dass der Haken nur für eine statische und nicht für eine dynamische Belastung geeignet sei. Das folge nämlich aus dem am Haken befestigten Piktogramm, auf dem eine durchgestrichene Schaukel zu erkennen sei. In Bezug auf die Belastbarkeit sei zu berücksichtigen, dass diese nur für eine statische Verwendung gelte. Bei dynamischen Belastungen könnten wesentlich höhere Kräfte auftreten als diejenigen, die sich allein aus dem Gewicht des Benutzers ergäben. Sofern die Klägerin also vortrage, sie habe mit ihrer Enkelin gemeinsam ein Gewicht von ca. 90 kg gehabt, sei zu berücksichtigen, dass bedingt durch die dynamische Belastung eine höhere Belastung als 120 kg entstünde. Gegen eine fachgerechte Montage der Deckenhaken spreche, dass die im Lieferumfang enthaltenen Teile und Schrauben nicht verwandt worden seien, sondern ein Dübel. Ferner sei der Haken nur zu einem unzureichenden Teil in die Decke eingeschraubt worden, was zur Folge gehabt habe, dass die dynamischen Kräfte mit einem verlängerten Hebel auf die Bruchstelle eingewirkt hätten, so dass der Bruch auf eine unsachgemäße Montage zurückzuführen sei. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die streitgegenständlichen Deckenhaken im vorliegenden Fall, anders als in Innenräumen, der Witterung und damit verbundenen Temperaturschwankungen sowie Feuchtigkeit ausgesetzt gewesen seien.
18Die Beklagten sind des Weiteren der Ansicht, die Ansprüche seien verjährt
19Die Beklagte zu 1.) behauptet ferner, in Bezug auf die Anbringung des Produktfähnchens mit dem EAN-Code und den Produktdaten inklusive Piktogramm, dass sich dieses seit Einführung des Deckenhakens im Jahr 2007 an dem Produkt befunden habe. Seit dem Jahr 2007 sei lediglich das Logo aktualisiert worden (Anl. BLD1), nämlich von "LUX" zu "LUX Lux-Tools". Insbesondere befinde sich seit Einführung des Produktes im Jahre 2007 ein Piktogramm mit der durchgestrichenen Hängeschaukel an dem Produkt. Auch weise ein auf dem Klebefähnchen abgebildeter Stahlträger im Zusammenhang mit den mitgelieferten Muttern darauf hin, dass der Deckenhaken durch eine Durchgangsbohrung geführt und mit zwei der mitgelieferten Muttern gekontert werden müsse. Das Produktfähnchen sei im Übrigen auch die (einzige) Produktbeschreibung für den Endverbraucher. Der Zeuge Kessler, der seit dem 30.04.2012 nicht mehr bei der Beklagten zu 1.) angestellt sei, sei im Jahre 2009 zum Zeitpunkt des behaupteten Kaufs als Kundenbetreuer im Außendienst für den Obi-Markt als Kunden tätig gewesen, wobei seine Aufgaben unter anderem im Bereich der Disposition der Sortiments- und Aktionsware, der Bearbeitung von Marktretouren, der Durchführung von kleineren Umbauten sowie Kommunikation mit Mitarbeitern bezüglich der Aktionsflächen gelegen haben. Nicht hingegen sei es Aufgabe des Zeugen Kessler gewesen, als Fachberater aufzutreten. Die Klägerin habe den Schaden ausschließlich selbst verursacht, indem sie den Deckenhaken nicht bestimmungsgemäß verwandt und nicht gemäß den Angaben mit den Muttern gekontert habe.
20Die Beklagte zu 2.) behauptet, zu keinem Zeitpunkt sei eine Gewichtsangabe an den streitgegenständlichen Deckenhaken aufgebracht worden und zu keiner Zeit sei ausgewiesen oder sonst wie zugesagt worden, dass sich die Maximalbelastung auf 120 kg belaufe.
21Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß den Beweisbeschlüssen vom 27. April 2015, 5. Oktober 2015 und 14. Dezember 2015 durch Vernehmung der Zeugen Kessler, Beiderbeck, Mientus, Dodt und Pieringer. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 5. Oktober 2015 und 14. Dezember 2015 verwiesen.
22Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
23Entscheidungsgründe:
24Die zulässige Klage ist nicht begründet.
25I.
26Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld gegen die Beklagten gem. § 1 Abs. 1 ProdHaftG.
271.
28Die Klägerin hat ihre Ansprüche zwar rechtzeitig in nicht verjährter Zeit geltend gemacht, die Voraussetzungen für eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, auf das die Klägerin ihre Ansprüche ausschließlich stützt, sind aber nicht gegeben. Offen bleiben kann dabei, ob die Beklagten als Hersteller im Sinne des Produkthaftungsgesetzes zu qualifizieren sind, denn eine Fehlerhaftigkeit des Deckenhakens im Sinne des § 3 Abs. 1 ProdHaftG lässt sich nicht feststellen.
292.
30Die Klägerin hat vorliegend den Deckenhaken erkennbar bestimmungswidrig verwandt, da er für die Aufhängung eines Hängesessels nicht geeignet war. Es liegen weder ein für den Schaden ursächlicher Material-, noch ein Instruktionsfehler vor.
31a) Ein Produkt hat gemäß § 3 Abs. 1 Buchst. a bis c ProdHaftG einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung der Umstände - insbesondere seiner Darbietung, des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden kann, oder des Zeitpunkts, in dem es in den Verkehr gebracht wurde - berechtigterweise erwartet werden kann. Sicherheitserwartungen, die der Verkehr berechtigterweise an ein Produkt stellt, sind nach einem objektiven Maßstab zu beurteilen (vgl. Münchener Kommentar/Wagner, ProdHaftG, 6. Auflage 2013, § 3 Rn. 2 ff.). Es bedarf insoweit einer wertenden Beurteilung. Nach dem Produkthaftungsgesetz kann aber keine absolute Sicherheit verlangt werden. Der Hersteller schuldet nur solche Sicherheitsmaßnahmen, deren Nutzen in Gestalt verminderter Schäden in einem angemessenen Verhältnis zu ihren Kosten steht, die also nach den Gegebenheiten des konkreten Falls zur Vermeidung einer Gefahr objektiv erforderlich und nach objektiven Maßstäben zumutbar sind. Die Produktsicherheit kann immer nur mit Blick auf bestimmte Verwendungszwecke gewährleistet werden. Daraus folgt, dass das Produkt den Sicherheitserwartungen bei einem bestimmungsgemäßen Gebrauch entsprechen muss. Darüber hinaus erfasst die Vorschrift des § 3 Abs. 1 b ProdHaftG den bestimmungswidrigen Fehlgebrauch des Produkts, soweit er vorhersehbar oder üblich ist. Der Hersteller hat das Produkt so zu gestalten, dass es auch bei solchen Verwendungsformen sicher ist. Die Grenze ist aber erreicht, wenn der Verwender das Produkt zweckentfremdet und damit Gefahren heraufbeschwört, die nicht dem Hersteller, sondern allein ihm selbst zuzurechnen sind.
32Ferner kann auch ein Instruktionsfehler gegeben sein. Ein solcher liegt vor, wenn der Verwender nicht oder nur unzureichend über die Art und Weise der Verwendung und die damit verbundenen Gefahren aufgeklärt wird. Die Fehlerhaftigkeit kann sich aus dem gänzlichen Fehlen einer Anweisung oder Gebrauchsanleitung oder aufgrund inhaltlicher Mängel der gelieferten Gebrauchsanleitung ergeben. Der Hersteller muss dem Benutzer deutliche, verständliche und richtige Anweisungen über den sicheren Gebrauch des Produkts geben. An dieser Stelle wirkt sich aus, dass § 3 Abs. 1 b ProdHaftG die Sicherheitsanforderungen nicht allein auf den bestimmungsgemäßen Gebrauch fokussiert, sondern auch den vorhersehbaren Fehlgebrauch einbezieht. Für den Fehler, den Schaden und den ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden trägt der Geschädigte die Darlegungs- und Beweislast, § 1 Abs. 4 S. 1 ProdHaftG.
33b)
34aa) Auf der Grundlage des Vorstehenden lässt sich ein Fehler bei den Deckenhaken nicht feststellen. Das Gericht geht vorliegend von einer bestimmungswidrigen Verwendung des Hakens durch die Klägerin trotz ausreichender Kennzeichnung aus. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme befand sich auf dem Etikett, das sich an dem streitgegenständlichen Haken befand, das Symbol einer durchgestrichenen Schaukel. Durch diese Produktinformation wurde der Klägerin ausreichend verdeutlicht, dass der Haken nicht dafür geeignet war, einen Hängesessel daran zu befestigen.
35Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass sich an dem streitgegenständlichen Haken, den die Klägerin im Jahr 2009 erworben und im Jahr 2011 durch ihren Ehemann in die Decke des Balkons angebracht haben will, ein Produktfähnchen befunden hat. Entsprechendes haben auch die von der Klägerin benannten Zeugen Beiderbeck und Kessler bestätigt. Beide gaben an, dass sich ein Klebefähnchen an dem Deckenhaken befand. Davon, dass sich auf diesem Fähnchen im Zeitpunkt des Kaufes ein Piktogramm mit einer durchgestrichenen Schaukel entsprechend der Anl. K1 befand, geht das Gericht nach der Aussage des Zeugen Mientus aus. Der Zeuge hat bei seiner Vernehmung bekundet, dass sich auf diesem Fähnchen ein Barcode und Piktogramme befinden und u.a. eine durchgestrichene Schaukel zu erkennen ist. Das besagt nach Auskunft des Zeugen, dass es sich um einen Haken handelt, der nur für statische Belastungen geeignet ist. An derartigen Haken können zum Beispiel Blumenampeln oder aber bestimmte Leuchten befestigt werden. Der Zeuge gab weiter an, dass der streitgegenständliche Artikel ausweislich der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen erstmals am 18.01.2007 im Warenwirtschaftssystem erfasst und von seinem Arbeitgeber, der Beklagten zu 1.), vertrieben worden ist. Er hat angegeben, dies anhand der Anlage BLD 5 erkennen zu können. Aus der Anlage BLD 6 ergebe sich, dass ein Warenzufluss erstmals am 23.02.2007 erfolgt sei. Frühere Erfassungen gebe es im Warenwirtschaftssystem nicht, so dass daraus entnommen werden könne, dass dieser Haken vorher nicht im Warensystem und im Warenbestand existent gewesen sei. Nach Vorhalt der Anlage BLD 1 könne er bestätigen, dass es sich bei den darauf erkennbaren Druckfahnen um das streitgegenständliche Produkt handele. Es sei dabei zunächst eine Druckfahne aus dem Jahre 2007 vom 02.02. zu ersehen. Diese Druckfahne sei an diesem Tag freigegeben und unterzeichnet worden. Auf der nächsten Seite sei eine spätere Druckfahne zu erkennen aus dem Jahre 2013, bei der das Logo der Firma Lux angepasst worden sei sowie die Adresse und der Herstellungsort auf der Rückseite. Die Freigabe habe er am 22.10.2013 unterzeichnet. Sämtliche Druckfahnen bezüglich der Artikel der Beklagten zu 1.) würden in der Grafikabteilung erfasst und dort aufbewahrt. Der Zeuge hat auch sicher ausschließen können, dass es weitere Druckfahnen für den Artikel gegeben hat, und ist sich sicher gewesen, dass sämtliche Produkte mit Fahnen versehen geliefert und weiter an die entsprechenden Märkte ausgeliefert werden.
36Danach steht zur hinreichenden Überzeugung der Kammer fest, dass das aus der Anl. K1 ersichtliche Fähnchen - entgegen der Behauptung der Klägerin - nicht erst nach dem Unfall am Produkt angebracht wurde, sondern sich bereits im Zeitpunkt des Kaufes dort befand. Die Angaben des Zeugen Mientus sind glaubhaft. Das Gericht verkennt nicht, dass der Zeuge bei der Beklagten zu 2.) als Industriekaufmann beschäftigt ist, so dass grundsätzlich ein Interesse des Zeugen am Ausgang des Rechtsstreits nicht ausgeschlossen ist. Die Angaben sind jedoch detailliert, nachvollziehbar, in sich schlüssig und stimmen mit dem Inhalt der Anlage K1 überein. Die Angaben des Zeugen finden zudem Bestätigung in der Bekundung des Zeugen Dodt. Zwar hat der Zeuge Dodt ebenfalls ein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits, da er der Ehemann der Geschäftsführerin der Beklagten zu 2.) ist. Er vermochte sich auch nicht mehr an alle Einzelheiten zu erinnern, konnte aber bestätigen, die Daten aus der Anlage BLD 1 dem Parteienvertreter übermittelt zu haben, wobei er angab, diese aus dem System der Beklagten zu 2.) entnommen zu haben. Hierbei handele es sich um die Ursprungsdatei, die ihnen von der Firma Lux zur Verfügung gestellt worden sei.
37Dem stehen auch die Aussagen der von der Klägerin benannten Zeugen Kessler und Beiderbeck nicht entgegen. Beide konnten sich nämlich konkret nicht mehr an den Inhalt des Aufdrucks auf den Klebeetiketten erinnern und waren daher nicht in der Lage, das Vorhandensein des Schaukelsymbols auszuschließen. Auch der Zeuge Pieringer konnte, nachdem er nach einem Piktogramm in Form einer durchgestrichenen Schaukel gefragt wurde, dazu keine konkreten Angaben machen.
38bb) Das Symbol einer durchgestrichenen Schaukel verbietet für die angesprochenen Verkehrskreise hinreichend deutlich das Aufhängen eines Hängesessels mit dem Haken. Das Symbol ist allgemein dahin zu verstehen, dass der Deckenhaken ungeeignet ist für alle Lasten, die nicht statisch (z.B. Blumenampel, Adventskranz), sondern dynamisch (z.B. Schaukel) aufgehängt werden. Zwar weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass ein Hängesessel keine Schaukel ist. Auch bei einem Hängesessel kommt es jedoch regelmäßig zu Schwingungen, die zumindest beim Hinsetzen und Aufstehen erzeugt werden, die mit Zug- oder Hebelkräften auf den Haken einwirken. Die Benutzung des Hakens für die Aufhängung schwingender oder schaukelnder Objekte wird durch das Symbol aber gerade für den verständigen Betrachter hinreichend deutlich untersagt. Von den Beklagten konnte und musste dabei nicht erwartet werden, zusätzlich noch ein Symbol zu verwenden, das einen Hängesessel wiedergibt. Würde die Druckfahne eine Vielzahl an theoretisch möglichen Nutzungsarten wiedergeben, die mit einer dynamischen Belastung verbunden sind, dann ginge die Warn- und Hinweisfunktion des Symbolhaften auch aufgrund der dann fehlenden Übersichtlichkeit verloren. Ein "Piktogramm" ist nämlich ausweislich des Dudens nur die "stilisierte Darstellung von etwas, um eine bestimmte Information zu vermitteln, um eine Orientierungshilfe zu geben".
39Die Klägerin rügt auch zu Unrecht das Fehlen einer ausführlichen textlichen Produktbeschreibung. Das Symbol der durchgestrichenen Schaukel vermittelt den betroffenen Verkehrskreisen, dazu gehören unter anderem die Kunden eines Baumarktes, hinreichend deutlich den notwendigen Informationsgehalt, um einen Fehlgebrauch durch den Endabnehmer zu verhüten. Dabei ist das Verbot „keine Hängeschaukel" so zu verstehen, dass das Bild der Hängeschaukel beispielhaft gewählt worden ist. Mit dem Verbot wird jegliche Verwendung zu einem ähnlichen Zweck, wie beispielsweise der Anbringung einer Hängematte oder eines Hängesessels, ausgeschlossen.
40Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Anlage K 13, die eine andere Produktart der Beklagten, nämlich einen Haken für eine Kinderschaukel betrifft. Dieser Umstand ergibt sich aus dem auf der Produktbezeichnung wiedergegebenen Lichtbild eines schaukelnden Kindes. Das ist ein anderer Fall, der mit dem vorliegenden nicht vergleichbar ist. Deswegen kann die Klägerin aus der Benutzung des andersartigen Symbols in dem anderen Zusammenhang nichts für sich herleiten. Das Klebefähnchen für die Kinderschaukel gibt zwar das Symbol eines durchgestrichenen Hängesessels wieder. Auch für einen flüchtigen Beobachter ist aber auf Anhieb erkennbar, dass für diesen Haken die Eignung für eine einfache Aufhängung, wie sie bei einem Hängesessel Verwendung findet, ausgeschlossen werden sollte, wohingegen es bei einer Schaukel einer zweifachen Aufhängung bei Verwendung von zwei Haken bedarf.
41Mit der berechtigten Ansicht der Beklagten ist dabei die Verwendung des Deckenhakens als Aufhängung für einen Hängesessel ein nicht vorhersehbarer Fehlgebrauch, vor dem die Beklagten hinreichend auf dem Produktfähnchen gewarnt haben. Das Gericht braucht deswegen nicht der Frage nachzugehen, ob der Deckenhaken aufgrund einer Materialermüdung gebrochen ist oder ob der Deckenhaken nicht fachgerecht befestigt worden ist. Wäre der Deckenhaken ein Ausreißer gewesen, dann wäre dieser zwar ggfs. auch bei bestimmungsgemäßer Verwendung gebrochen. Dann hätte der Schaden in seiner konkreten Gestalt aber nicht eintreten können. Der Bruch des Hakens unter Lasten, die nicht dynamisch (z.B. Blumenampel, Adventskranz) sind, bringt nämlich andere Gefahren mit sich.
42c) Es kann auch dahinstehen, ob die Beklagte zu 1.) sich das Verhalten des Zeugen Kessler gemäß § 278 BGB zurechnen lassen muss. Es fehlt insoweit schon an einem Fehlverhalten des Zeugen Kessler. Aus der Beweisaufnahme ergibt sich nicht, dass der Zeuge Kessler gegenüber der Klägerin den Eindruck erweckt hat, besonders fachkundig zu sein. Der Zeuge Kessler hat angegeben, sich an dem Info-Einleger, der am Warenregal angebracht worden war, orientiert zu haben, um der Klägerin sodann einen Rat zu erteilen. Er nahm auch kraft seiner Stellung kein besonderes Vertrauen auf das Vorhandensein einer Fachkunde in Anspruch, weil es nicht seine Aufgabe war, die Endkunden zu beraten. Der Zeuge hat sicher ausschließen können, bei der Klägerin unzutreffend einen solchen Eindruck erweckt zu haben. Das hat der Zeuge durch den Hinweis nachvollziehbar gemacht, dass die Klägerin zuvor in dem betreffenden Markt als Mitarbeiterin tätig gewesen ist und seine Person und seinen Tätigkeitskreis gekannt hat. Auch die Klägerin bestätigte bei ihrer persönlichen Anhörung, sich die Bezeichnungen zusammen mit dem Zeugen Kessler angesehen zu haben und zusammen zu dem Schluss gekommen zu sein, die Haken seien geeignet.
43II.
44Wegen Nichtbestehen der Hauptforderung können auch keine Zinsen und Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung zugesprochen werden.
45III.
46Aus den obigen Gründen ist der Feststellungsantrag Ziffer 3 der Klage ebenfalls nicht begründet.
47IV.
48Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 ZPO.
49Der Streitwert wird festgesetzt auf:
5082.638,68 EUR
51[Klageantrag zu 1.): 65.000 EUR;
52Klageantrag zu 2.): 12.638,68 EUR;
53Klageantrag zu 3.): 5.000 EUR]

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(1) Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Im Falle der Sachbeschädigung gilt dies nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird und diese andere Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden ist.
(2) Die Ersatzpflicht des Herstellers ist ausgeschlossen, wenn
- 1.
er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat, - 2.
nach den Umständen davon auszugehen ist, daß das Produkt den Fehler, der den Schaden verursacht hat, noch nicht hatte, als der Hersteller es in den Verkehr brachte, - 3.
er das Produkt weder für den Verkauf oder eine andere Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck hergestellt noch im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben hat, - 4.
der Fehler darauf beruht, daß das Produkt in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller es in den Verkehr brachte, dazu zwingenden Rechtsvorschriften entsprochen hat, oder - 5.
der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt in den Verkehr brachte, nicht erkannt werden konnte.
(3) Die Ersatzpflicht des Herstellers eines Teilprodukts ist ferner ausgeschlossen, wenn der Fehler durch die Konstruktion des Produkts, in welches das Teilprodukt eingearbeitet wurde, oder durch die Anleitungen des Herstellers des Produkts verursacht worden ist. Satz 1 ist auf den Hersteller eines Grundstoffs entsprechend anzuwenden.
(4) Für den Fehler, den Schaden und den ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden trägt der Geschädigte die Beweislast. Ist streitig, ob die Ersatzpflicht gemäß Absatz 2 oder 3 ausgeschlossen ist, so trägt der Hersteller die Beweislast.
(1) Ein Produkt hat einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere
- a)
seiner Darbietung, - b)
des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden kann, - c)
des Zeitpunkts, in dem es in den Verkehr gebracht wurde,
(2) Ein Produkt hat nicht allein deshalb einen Fehler, weil später ein verbessertes Produkt in den Verkehr gebracht wurde.
(1) Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Im Falle der Sachbeschädigung gilt dies nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird und diese andere Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden ist.
(2) Die Ersatzpflicht des Herstellers ist ausgeschlossen, wenn
- 1.
er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat, - 2.
nach den Umständen davon auszugehen ist, daß das Produkt den Fehler, der den Schaden verursacht hat, noch nicht hatte, als der Hersteller es in den Verkehr brachte, - 3.
er das Produkt weder für den Verkauf oder eine andere Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck hergestellt noch im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben hat, - 4.
der Fehler darauf beruht, daß das Produkt in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller es in den Verkehr brachte, dazu zwingenden Rechtsvorschriften entsprochen hat, oder - 5.
der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt in den Verkehr brachte, nicht erkannt werden konnte.
(3) Die Ersatzpflicht des Herstellers eines Teilprodukts ist ferner ausgeschlossen, wenn der Fehler durch die Konstruktion des Produkts, in welches das Teilprodukt eingearbeitet wurde, oder durch die Anleitungen des Herstellers des Produkts verursacht worden ist. Satz 1 ist auf den Hersteller eines Grundstoffs entsprechend anzuwenden.
(4) Für den Fehler, den Schaden und den ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden trägt der Geschädigte die Beweislast. Ist streitig, ob die Ersatzpflicht gemäß Absatz 2 oder 3 ausgeschlossen ist, so trägt der Hersteller die Beweislast.
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.